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Art. 58 — Dispositions- und Offizialgrundsatz

Gesetzeswortlaut

Art. 58 — Dispositions- und Offizialgrundsatz

1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.

2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.

(Fedlex-Stand: 2026-07-01)

Kommentierung

Bedeutung

Art. 58 ZPO kodifiziert den Dispositionsgrundsatz als zentrale prozessuale Maxime des Schweizer Zivilprozessrechts. Abs. 1 verankert in einem Satz zwei Grundsätze: das Mehrverbot (ne ultra petita) — das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt — und das Anerkennungsgebot — das Gericht darf nicht weniger zusprechen, als die Gegenpartei anerkannt hat. Abs. 2 stellt dem die Offizialmaxime als gesetzliche Ausnahme gegenüber: Wo das Gesetz es anordnet, ist das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden.

Die Norm ist die dogmatische Grundlage für das Verhältnis von Parteiherrschaft und gerichtlicher Verantwortung im Schweizer Zivilprozess. Sie hat eine enorme praktische Bedeutung, wie die hohe Zitatdichte (über 24'000 Zitationen in der Rechtsprechung) zeigt.

Voraussetzungen / Anwendungsbereich

1 Ne ultra petita — Mehrverbot. Das Gericht darf einer Partei weder mehr noch etwas anderes zusprechen, als sie beantragt hat. Die Parteianträge bilden die Grenze des gerichtlichen Zuspruchs. Dies gilt insbesondere für Geldforderungen: Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge zwingend zu beziffern. Die Anträge sind im Lichte der Berufungsbegründung auszulegen (BGE 137 III 617, E. 4–6).

2 Anerkennungsgebot. Soweit die Gegenpartei den Anspruch anerkannt hat, hat das Gericht dem zuzusprechen, ohne den Zuspruch zu reduzieren. Das Gericht ist in diesem Umfang nicht frei, weniger zuzusprechen.

3 Ausnahmen durch gesetzliche Offizialmaximen (Abs. 2). In bestimmten Verfahrensbereichen gebietet das Gesetz eine uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, die das Gericht von der Bindung an die Parteianträge entbindet. Eine solche Offizialmaxime gilt insbesondere für den Kindesunterhalt. Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt, der den Barunterhalt sowie einen allfälligen Betreuungsunterhalt umfasst und sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern bemisst (BGE 147 III 265, E. 5).

4 Übergang von Offizial- zu Dispositionsmaxime. Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkennnisse können für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach-)ehelichen Unterhalt nicht einfach ausgeblendet werden. Das Bundesgericht hat die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als verbindlich erklärt (BGE 147 III 301, E. 2).

Abgrenzungen

Dispositionsgrundsatz vs. Untersuchungsmaxime. Der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ist der Grundsatz: die Parteien bestimmen, ob und in welchem Umfang der Prozess geführt wird und worüber zu befinden ist. Die Untersuchungsmaxime (Offizialgrundsatz) kehrt dies um: das Gericht ermittelt den Sachverhalt und entscheidet von Amtes wegen. Art. 58 Abs. 2 ZPO nennt die gesetzlichen Bestimmungen, in denen die Untersuchungsmaxime gilt — insbesondere im Kindesschutz- und Unterhaltsrecht.

Bezifferung der Rechtsbegehren. Die Rechtsbegehren einer Streitverkündungsklage müssen (bereits im Zulassungsverfahren) beziffert sein und dürfen nicht vom Ausgang des Hauptprozesses abhängig gemacht werden. Eine Streitverkündungsklage kann nur dann als unbezifferte Forderungsklage erhoben werden, wenn die Streitverkündungsklage selber oder die Hauptklage ihrerseits die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO erfüllt (BGE 142 III 102).

Kasuistik

  • Berufungsanträge und Bezifferung: Die Berufungseingabe muss Anträge enthalten. Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge zu beziffern. Die Anträge sind im Lichte der Berufungsbegründung auszulegen, d.h. die Tragweite eines Antrags bestimmt sich nach dem, was der Berufungskläger tatsächlich anstrebt (BGE 137 III 617, E. 4–6).

  • Kindesunterhalt und Untersuchungsmaxime: Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt, der den Barunterhalt sowie einen allfälligen Betreuungsunterhalt umfasst. Steht das Kind unter alleiniger Obhut, hat es Anspruch auf einen Betreuungsunterhalt. Die Berechnung erfolgt nach der verbindlichen zweistufigen Methode mit Überschussverteilung (BGE 147 III 265, E. 5).

  • Auswirkung der Prozessmaximen für den Kindesunterhalt auf den nach-ehelichen Unterhalt: Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkennnisse können für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach-)ehelichen Unterhalt nicht einfach ausgeblendet werden. Die zweistufige Methode mit Überschussverteilung ist verbindlich (BGE 147 III 301, E. 2).

  • Kostenvorschuss und Verfahrensleitung: Das Gericht ist nicht gehalten, mit der Zustellung der Klage an die Gegenpartei und der Ansetzung einer Frist zur Klageantwort zuzuwarten, bis der Kostenvorschuss bezahlt ist. Die Frage stellt sich unter Berücksichtigung von Art. 59 Abs. 2 lit. f und Art. 60 ZPO sowie von Art. 65, 98 ZPO, um dem Kläger allenfalls unnötige Kosten (Parteientschädigung) zu ersparen (BGE 140 III 159).

  • Streitverkündungsklage und Bezifferung: Die Rechtsbegehren einer Streitverkündungsklage müssen bereits im Zulassungsverfahren beziffert sein und dürfen nicht vom Ausgang des Hauptprozesses abhängig gemacht werden (BGE 142 III 102).

Materialien

Art. 58 ZPO wurde im Rahmen der Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) neu kodifiziert und setzt die zuvor in den kantonalen Zivilprozessordnungen verankerten Dispositions- und Offizialgrundsätze auf Bundesebene einheitlich um. Die Materialien (BBl 2003 7093) erläutern die Systematik der Prozessmaximen.

Literatur

  • Kommentarliteratur zu Art. 58 ZPO in den gängigen Werken (Grolimund, Haas, Schwander).
  • Siehe auch: BGE 147 III 265 zur verbindlichen zweistufigen Methode der Unterhaltsberechnung; BGE 137 III 617 zur Bezifferung von Berufungsanträgen.
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