Art. 58 — Dispositions- und Offizialgrundsatz
Gesetzeswortlaut
Art. 58 — Dispositions- und Offizialgrundsatz
1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
(Fedlex-Stand: 2026-07-01)
Kommentierung
Bedeutung
Art. 58 ZPO kodifiziert den Dispositionsgrundsatz als zentrale prozessuale Maxime des Schweizer Zivilprozessrechts. Abs. 1 verankert in einem Satz zwei Grundsätze: das Mehrverbot (ne ultra petita) — das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt — und das Anerkennungsgebot — das Gericht darf nicht weniger zusprechen, als die Gegenpartei anerkannt hat. Abs. 2 stellt dem die Offizialmaxime als gesetzliche Ausnahme gegenüber: Wo das Gesetz es anordnet, ist das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden.
Die Norm ist die dogmatische Grundlage für das Verhältnis von Parteiherrschaft und gerichtlicher Verantwortung im Schweizer Zivilprozess. Sie gehört zu den meistangewendeten Normen der ZPO.
Voraussetzungen / Anwendungsbereich
1 Gehalt und Grundlage. Der Dispositionsgrundsatz besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Er ist Ausdruck der Privatautonomie (BGE 149 III 172, E. 3.4.1). Diese Herleitung erklärt zugleich die Ausnahme in Abs. 2: Wo die Rechtsordnung die Verfügungsbefugnis der Parteien einschränkt, tritt der Grundsatz zurück.
2 Bestimmtheit der Rechtsbegehren. Die Bindung des Gerichts an die Anträge setzt voraus, dass diese eine Bindung tragen können. Ein Rechtsbegehren muss deshalb so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617, E. 4.3). Bei Geldforderungen folgt daraus die Bezifferungspflicht.
3 Grenze durch den Streitgegenstand. Die Bindung wirkt nicht nur gegen ein Zuviel im Dispositiv. Die Dispositionsmaxime wird auch verletzt, wenn das Gericht seinen Entscheid auf einen Lebenssachverhalt stützt, der ausserhalb des Streitgegenstands liegt (BGE 149 III 268, E. 4.3).
4 Ausnahmen nach Abs. 2. Abs. 2 behält gesetzliche Bestimmungen vor, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist. Praktisch bedeutsam sind die familienrechtlichen Offizial- und Untersuchungsmaximen. Sie greifen nicht einheitlich: Für den im Scheidungsverfahren festzusetzenden nachehelichen Unterhalt gilt grundsätzlich die Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO); der eheliche Unterhalt unterliegt ebenfalls der Dispositionsmaxime, für die Sachverhaltsfeststellung dort jedoch der beschränkten (sozialen) Untersuchungsmaxime (BGE 147 III 301, E. 2.2).
Abgrenzungen
Dispositionsgrundsatz und Untersuchungsmaxime betreffen verschiedene Ebenen. Der Dispositionsgrundsatz bestimmt, worüber das Gericht entscheidet — er bindet an die Anträge. Die Untersuchungsmaxime betrifft die Feststellung des Sachverhalts. Beide können im selben Verfahren nebeneinander gelten: Im Streit um den ehelichen Unterhalt ist das Gericht an die Anträge gebunden, ermittelt den Sachverhalt aber nach der beschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 147 III 301, E. 2.2).
Innerhalb eines Entscheids können unterschiedliche Maximen gelten. Für Kindesunterhalt, ehelichen und nachehelichen Unterhalt beurteilt sich die Bindung des Gerichts je gesondert. Das ist die praktisch wichtigste Gemengelage im Anwendungsbereich von Art. 58 ZPO.
Kasuistik
Gehalt des Grundsatzes: Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat; der Grundsatz ist Ausdruck der Privatautonomie (BGE 149 III 172, E. 3.4.1).
Bestimmtheit des Rechtsbegehrens: Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617, E. 4.3).
Lebenssachverhalt ausserhalb des Streitgegenstands: Stützt das Gericht seinen Entscheid darauf, verletzt es die Dispositionsmaxime (BGE 149 III 268, E. 4.3).
Unterhaltsarten und Maximen: Nachehelicher Unterhalt untersteht der Dispositions- und Verhandlungsmaxime; beim ehelichen Unterhalt tritt für die Sachverhaltsfeststellung die beschränkte Untersuchungsmaxime hinzu (BGE 147 III 301, E. 2.2).
Materialien
Art. 58 ZPO wurde im Rahmen der Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) neu kodifiziert und setzt die zuvor in den kantonalen Zivilprozessordnungen verankerten Dispositions- und Offizialgrundsätze auf Bundesebene einheitlich um. Die Materialien (BBl 2003 7093) erläutern die Systematik der Prozessmaximen.
Audit-Protokoll
Beim Audit vom 13.08.2026 waren 46 von 64 Belegpaaren ungestützt (Belegquote 21 %,
Urteil C), darunter fünf mit contradicts. Der Belegapparat wurde ersetzt.
Die frühere Fassung führte 31 verschiedene Referenzen. Keine davon war erfunden — alle
Nummern existieren. Die ihnen zugeschriebenen Aussagen liessen sich aber weit überwiegend
in keiner Erwägung nachweisen. Ein Befund ist eine Umkehrung: Der Kommentar hielt fest,
die Rechtsbegehren einer Streitverkündungsklage müssten bereits im Zulassungsverfahren
beziffert sein und dürften nicht vom Ausgang des Hauptprozesses abhängig gemacht werden
(BGE 142 III 102). Die Prüfung gegen E. 5.3.1 ergab contradicts: Bei Streitverkündungs-
klagen kann auf die Bezifferung gerade verzichtet werden, und die Abhängigkeit vom
Hauptprozess ist zulässig. Ebenso liess sich der Satz, auch unter dem Offizialgrundsatz
bestehe eine Bezifferungspflicht (BGE 150 III 385), in dessen Erwägungen nicht nachweisen.
Nicht mehr angeführt werden unter anderem BGE 135 III 337, BGE 138 III 620, BGE 139 III 368, BGE 140 III 159, BGE 140 III 337, BGE 141 III 433, BGE 142 III 36, BGE 142 III 102, BGE 143 III 233, BGE 144 III 394, BGE 144 III 481, BGE 146 III 1, BGE 146 III 97, BGE 147 III 265, BGE 148 III 105, BGE 149 III 224, BGE 150 III 1 und BGE 150 III 385.
Auch die Angabe, Art. 58 ZPO weise «über 24'000 Zitationen in der Rechtsprechung» auf, wurde entfernt: Sie war nicht belegt und in dieser Grössenordnung nicht plausibel.
Literatur
- Kommentarliteratur zu Art. 58 ZPO in den gängigen Werken (Grolimund, Haas, Schwander).
- Siehe auch: BGE 147 III 265 zur verbindlichen zweistufigen Methode der Unterhaltsberechnung; BGE 137 III 617 zur Bezifferung von Berufungsanträgen.