Skip to content

Rechtsprechung zu Art. 57 ZPO

Rechtsprechung zu Art. 57 ZPO

Art. 57 ZPO statuiert den Grundsatz iura novit curia: Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Die nachstehende Übersicht fasst die massgebliche Rechtsprechung zur Rechtsanwendung von Amtes wegen, ihren Grenzen und ihrem Verhältnis zur Verhandlungsmaxime und zum Dispositionsgrundsatz zusammen.

BGE 139 III 126 (25.2.2013)

Materielle Rechtskraft; Identität von prozessualen Ansprüchen. Das Bundesgericht präzisiert, dass die Identität von prozessualen Ansprüchen sich nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt beurteilt. Das Gericht wendet von Amtes wegen das richtige Recht auf den festgestellten Sachverhalt an; die rechtliche Qualifikation durch die Partei ist nicht massgeblich. Die iura novit curia-Pflicht erstreckt sich auf die rechtliche Würdigung, nicht auf die Ausdehnung des Streitgegenstands.

BGE 142 III 462 (6.6.2016)

Art. 55 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO; von den Parteien nicht behauptete Tatsachen. Das Bundesgericht klärt die Grenzen der amtlichen Rechtsanwendung: Das Gericht kann seine Entscheidung nicht auf Tatsachen stützen, die von den Parteien nicht behauptet wurden, selbst wenn es die richtige Rechtsnorm von Amtes wegen anwendet. Die Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) begrenzt die tatsächliche Grundlage des Urteils; Art. 57 ZPO befreit das Gericht nicht davon, den Sachverhalt auf der Grundlage der Parteivorbringen festzustellen.

BGE 147 III 176 (17.11.2020)

Art. 82 Abs. 1 SchKG; Art. 320 lit. a i.V.m. Art. 57 ZPO; Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung. Bestreitet die betriebene Partei im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung vor der kantonalen Beschwerdeinstanz ausschliesslich die Vollständigkeit des Rechtsöffnungstitels, so darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht von sich aus prüfen, ob die vorgelegten Urkunden von ihrem Inhalt her als Schuldanerkennung (Art. 82 Abs. 1 SchKG) taugen. Der Grundsatz iura novit curia wird im summarischen Verfahren durch die Beschränkung des Streitgegenstands limitiert.

BGE 149 III 268 (30.3.2023)

Art. 58 Abs. 1 ZPO; Art. 83 Abs. 2 SchKG; Dispositionsmaxime; Streitgegenstand des Aberkennungsverfahrens. Das Bundesgericht hält fest, dass die Dispositionsmaxime verletzt wird, wenn das Gericht seinen Entscheid auf einen Lebenssachverhalt stützt, der ausserhalb des Streitgegenstands liegt. Die iura novit curia-Pflicht (Art. 57 ZPO) erlaubt die Rechtsanwendung von Amtes wegen, nicht aber die Ausdehnung des Streitgegenstands über die Parteianträge hinaus.

BGE 151 III 418 (4.3.2025)

Art. 59 Abs. 2 lit. d, Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 122 Abs. 3 StPO; Rechtshängigkeit, Streitgegenstand, Adhäsionsklage. Dem Strafgericht ist es verwehrt, im Rahmen der Adhäsionsklage über den Streitgegenstand hinauszugehen. Die iura novit curia-Pflicht hebt die Grenzen des Streitgegenstands nicht auf; das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an, aber nur innerhalb des von den Parteien definierten Rahmens.

BGer 4A_496/2012 (25.2.2013)

Unerlaubte Handlung; Übertragung von Geschäftsanteilen. Das Bundesgericht bestätigt, dass das Gericht einen eingeklagten Anspruch auf eine andere Rechtsgrundlage stützen kann, sofern der behauptete Sachverhalt dies trägt und die Gegenpartei ausreichend Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Die iura novit curia-Pflicht berechtigt zur rechtlichen Umqualifizierung innerhalb des festgestellten Sachverhalts.

BGer 5A_786/2011 (26.1.2012)

Bekanntgabe der Parteiadresse (definitive Rechtsöffnung). Das Bundesgericht präzisiert, dass die Pflicht zur Rechtsanwendung von Amtes wegen im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung nicht dazu führt, dass das Gericht den Sachverhalt über das von den Parteien Vorgetragene hinaus aufklären muss. Die Verhandlungsmaxime bleibt auch im Rechtsöffnungsverfahren massgeblich.

BGer 4A_521/2019 (18.2.2020)

Darlehen. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die rechtliche Einordnung der Parteien gebunden. Das Gericht qualifiziert den Rechtsgrund des Anspruchs selbstständig um, sofern der festgestellte Sachverhalt dies trägt.

BGer 5A_1047/2020 (4.8.2021)

Bauhandwerkerpfandrecht. Das Gericht wendet das rechtliche Mass an, ohne an die rechtliche Einordnung der Parteien gebunden zu sein. Im summarischen Verfahren gilt dies jedoch im Rahmen der dort geltenden Beschränkungen; die amtliche Rechtsanwendung erstreckt sich nur auf die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Einwendungen.

BGer 5A_160/2021 (11.3.2022)

Provisorische Rechtsöffnung. Das Bundesgericht bestätigt, dass im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung die rechtlichen Voraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind, jedoch nur im Rahmen der geltend gemachten Einwendungen. Die Beschwerdeinstanz darf nicht über den Rahmen der formellen Einwendungen hinausgehen.

BGer 5A_14/2022 (22.9.2022)

Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG). Das Gericht ist nicht befugt, über den Streitgegenstand hinauszugehen. Die iura novit curia-Pflicht erlaubt die Rechtsanwendung von Amtes wegen, nicht aber die Ausdehnung des Streitgegenstands. Das Dispositionsprinzip bleibt gewahrt.

BGer 4A_200/2023 (16.6.2023)

Staatshaftung. Das Bundesgericht wendet das zuständige Haftpflichtrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die rechtliche Einordnung der klagenden Partei gebunden. Die amtliche Rechtsanwendung umfasst die Bestimmung des anwendbaren Haftpflichtregimes.

BGer 4A_249/2024 (4.3.2025)

Negative Feststellungsklage, Adhäsionsklage, Rechtshängigkeit. Das Bundesgericht betont, dass Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) von Amtes wegen zu prüfen sind. Das Gericht muss die Zulässigkeit des Rechtsweges selbstständig beurteilen, auch wenn die Parteien sich dazu nicht äussern.

BGer 5A_677/2024 (13.3.2025)

Eheschutz (eheliche Wohnung, Unterhalt). Im Eheschutzverfahren wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an, ist jedoch an die Anträge der Parteien gebunden, soweit keine Offizialmaxime eingreift. Die iura novit curia-Pflicht ändert nichts an den Grenzen der Parteiherrschaft.

BGer 5A_690/2025 (25.11.2025)

Erbschaftsangelegenheit. In Erbschaftssachen wendet das Gericht das Erbrecht von Amtes wegen an, solange der Streitgegenstand gewahrt bleibt. Die amtliche Rechtsanwendung erstreckt sich auf die richtige rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs.

BGer 4A_411/2025 (18.12.2025)

Provisorische Rechtsöffnung. Die Beschwerdeinstanz wendet im Rechtsöffnungsverfahren die rechtlichen Voraussetzungen von Amtes wegen an, darf aber nicht über den Rahmen der geltend gemachten Einwendungen hinausgehen. Der Grundsatz iura novit curia wird durch die Beschränkung des Streitgegenstands im summarischen Verfahren begrenzt.

BGer 4A_171/2024 (31.10.2024)

Provisorische Rechtsöffnung. Das Bundesgericht bestätigt die Grundsätze zur amtlichen Rechtsanwendung im summarischen Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung und präzisiert die Grenzen der Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz.

BGer 5A_698/2019 (3.7.2020)

Provisorische Rechtsöffnung. Das Bundesgericht wendet die rechtlichen Voraussetzungen der provisorischen Rechtsöffnung von Amtes wegen an. Die amtliche Rechtsanwendung umfasst die Prüfung, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.


Zuletzt aktualisiert: 2026-08-08 | Bearbeiten | Anregung einreichen