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Rechtsprechung zu Art. 55 ZPO

Rechtsprechungssammlung zu Art. 55 ZPO

Bundesgerichtsentsscheide (publiziert — BGE)

BGE 142 III 462 (2016)

  • Thema: Art. 55 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO; von den Parteien nicht behauptete Tatsachen
  • Kernaussage: Im Verfahren vor dem Verhandlungsgrundsatz dürfen von den Parteien nicht behauptete Tatsachen nicht dem Urteil zugrunde gelegt werden. Das Gericht darf den Sachverhalt nicht von sich aus ergänzen, insbesondere nicht zu Gunsten einer unbeholfenen Partei. Die Fragepflicht (Art. 56 ZPO) berechtigt das Gericht nicht, den Parteien dienliche Argumente vorzuschlagen.
  • Sachverhalt: Mediationsvertrag mit doppelter Provisionsvereinbarung; die beklagte Partei hatte die Einrede der doppelten Vermittlung nicht behauptet; das kantonale Gericht stellte die doppelte Provision gleichwohl fest und wies die Klage ab. Aufhebung durch das Bundesgericht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Verhandlungsmaxime); Art. 56 ZPO (Grenzen der Fragepflicht)
  • Link: BGE 142 III 462

BGE 144 III 519 (2018)

  • Thema: Art. 55 Abs. 1, 150 Abs. 1, 221 Abs. 1 lit. d und 222 Abs. 2 ZPO; Substantiierung der Behauptung und der Bestreitung einer Rechnung
  • Kernaussage: Der Kläger kann sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, im Rahmen seiner Behauptungen den Gesamtbetrag einer Rechnung anzugeben und für die Einzelheiten auf das eingereichte Dokument zu verweisen. Ausnahmsweise zulässig, wenn das Dokument ohne Interpretationsspielraum verständlich ist. Ist die Behauptung hinreichend substanziiert, muss die Gegenpartei die bestrittenen Positionen präzise aufführen und ihre Bestreitung substanziiert begründen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Substantiierungspflicht); Bestreitungslast
  • Link: BGE 144 III 519

BGE 146 III 413 (2020)

  • Thema: Art. 56 ZPO, Art. 224 Abs. 1 ZPO; Widerklage und gerichtliche Fragepflicht
  • Kernaussage: Die in Anwendung von Art. 56 ZPO eingeräumte Frist, um die Klageantwort zu ergänzen, schiebt den letztmöglichen Moment, um widerklageweise Begehren zu stellen, den Art. 224 Abs. 1 ZPO auf die Einreichung der Klageantwort festsetzt, nicht hinaus. Die Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen oder eine Partei einseitig zu bevorzugen.
  • Einschlägig für: Art. 56 ZPO (Fragepflicht); Widerklagefrist
  • Link: BGE 146 III 413

BGE 147 III 440 (2021)

  • Thema: Art. 212, 243 ff. ZPO; Schlichtungsbehörde; Verhandlungsmaxime; Säumnis der beklagten Partei
  • Kernaussage: Für das Entscheidverfahren nach Art. 212 ZPO gilt — Ausnahmen vorbehalten — die Verhandlungsmaxime (Art. 247 ZPO). Die Schlichtungsbehörde kann bei Säumnis der beklagten Partei einen Entscheid fällen; Art. 234 Abs. 1 ZPO ist anwendbar. Der mündliche Charakter des Entscheidverfahrens bedeutet nicht, dass die Schlichtungsbehörde die unaufgeforderte schriftliche Eingabe der beklagten Partei schlicht ignorieren kann.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Verhandlungsmaxime im Schlichtungsverfahren); Bestreitungslast
  • Link: BGE 147 III 440

BGE 150 III 209 (2024)

  • Thema: Art. 229, 84 Abs. 2 SchKG; Aktenschluss im Rechtsöffnungsverfahren; notorische Tatsachen
  • Kernaussage: Im Rechtsöffnungsverfahren tritt der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein. Eintragungen in ausländischen Handelsregistern sind keine notorischen Tatsachen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Behauptungslast im Rechtsöffnungsverfahren)
  • Link: BGE 150 III 209

BGE 152 III 257 (2026)

  • Thema: Art. 55 Abs. 1, Art. 277 Abs. 1 und Art. 296 Abs. 1 ZPO; Auswirkung der Prozessmaximen des Kindesunterhalts auf den nachehelichen Unterhalt
  • Kernaussage: Die kraft der Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse können für den nachehelichen Unterhalt nicht ausgeblendet werden. Stehen allerdings tatsächliche Elemente im Streit, die nur für den nachehelichen Unterhalt von Bedeutung sind, bleibt es bei der Verhandlungsmaxime. Die zweistufig-konkrete Methode beim nachehelichen Unterhalt legt die Vermutung nahe, dass der ermittelte Unterhaltsanspruch den ehelichen Lebensstandard nicht übersteigt; die Behauptungslast für das Gegenteil trägt die unterhaltspflichtige Person.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Verhandlungsmaxime) i.V.m. Abs. 2 (Durchbrechung bei Kindesunterhalt); Behauptungslast beim nachehelichen Unterhalt
  • Link: BGE 152 III 257

Bundesgerichtsentsscheide (nicht publiziert)

BGer 4A_466/2020 vom 10. Februar 2021

  • Thema: Art. 55 Abs. 1, 221 Abs. 1 lit. d ZPO; Substantiierung einer Forderung; Bezugnahme auf Beilagen
  • Kernaussage: Bestätigt BGE 144 III 519. Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt nicht, wenn die Gegenpartei die Einzelpositionen substanziiert bestreitet.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Substantiierungspflicht)
  • Link: BGer 4A_466/2020

BGer 4A_360/2025 vom 19. Januar 2026

  • Thema: Art. 55 Abs. 1, 222 Abs. 2 ZPO; Substantiierung der Behauptung und der Bestreitung
  • Kernaussage: Bestätigt die ständige Praxis: Die behauptende Partei muss die Tatsachen so konkret darlegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 127 III 365 E. 2b). Je detaillierter die Behauptungen, desto höher die Anforderungen an die Bestreitung.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Substantiierungspflicht; Bestreitungslast)
  • Link: BGer 4A_360/2025

BGer 5A_764/2025 vom 29. Juli 2026

  • Thema: Art. 55 Abs. 1, Art. 56 ZPO; Fragepflicht und Verhandlungsmaxime
  • Kernaussage: Bestätigt BGE 146 III 413: Die Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen.
  • Einschlägig für: Art. 56 ZPO (Grenzen der Fragepflicht)
  • Link: BGer 5A_764/2025

Kantonale Entscheide

SH OG 10/2025/15 (2026, publiziert)

  • Thema: Art. 55 Abs. 1, 152 Abs. 1 ZPO; Behauptungs- und Bestreitungslast, Substantiierungspflicht
  • Kernaussage: Die beweisbelastete Partei muss nicht vorweg sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei entkräften. Es genügt, die anspruchsbegründenden Tatsachen in ihren Grundzügen zu behaupten. Eine weitergehende Substantiierung ist erst erforderlich, wenn die Gegenpartei das Tatsachenfundament hinreichend konkret als strittig in Zweifel zieht. Die Obliegenheit zur Substantiierung ist dem Beweisverfahren vorgelagert; bei unsubstantiiertem Vortrag fällt eine Verletzung des Rechts auf Beweis ausser Betracht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Behauptungslast; Substantiierungspflicht; Stufenverhältnis zur Beweiserhebung)
  • Link: SH OG 10/2025/15

VS BZG C3 23/92 (2024)

  • Thema: Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 247 ZPO; Abschwächung der Verhandlungsmaxime im vereinfachten Verfahren
  • Kernaussage: Im vereinfachten Verfahren ist die Verhandlungsmaxime abgeschwächt. Anerkennt die beklagte Partei den Sachverhalt im Grundsatz und bildete dieser den Gegenstand eines rechtskräftigen Strafbefehls, so genügt bezüglich der Einzelheiten ein Verweis auf das Strafverfahren. Das Gericht darf bei einem im Grundsatz anerkannten Sachverhalt die wenig umfangreichen Strafakten konsultieren oder die Fragepflicht ausüben.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Abschwächung der Verhandlungsmaxime im vereinfachten Verfahren)
  • Link: VS BZG C3 23/92

SG KG BE.2022/2 (2022)

  • Thema: Art. 55 Abs. 1, Art. 150 Abs. 1, Art. 153 Abs. 2 ZPO; Beweiserhebung von Amtes wegen bei erheblichen Zweifeln
  • Kernaussage: Säumnis der beklagten Partei stellt keine Anerkennung der Forderung dar. Die unbestritten gebliebenen Tatsachen haben für das Gericht grundsätzlich als wahr zu gelten, ausser es bestehen erhebliche Zweifel an ihrer Richtigkeit i.S.v. Art. 153 Abs. 2 ZPO.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Beweiserhebung von Amtes wegen bei erheblichen Zweifeln); Bestreitungslast bei Säumnis
  • Link: SG KG BE.2022/2

Letzte Aktualisierung: 2026-09-06