Art. 55 — Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz
Art. 55 ZPO — Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz
Gesetzestext
1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
Überblick und Bedeutung
Art. 55 ZPO enthält die Grundmaxime des Schweizer Zivilprozessrechts: den Verhandlungsgrundsatz (Abs. 1) mit dem Vorbehalt des Untersuchungsgrundsatzes (Abs. 2). Die Norm bestimmt, wer im Zivilprozess den Sachverhalt beschafft — grundsätzlich die Parteien, ausnahmsweise das Gericht. Sie ist die zentrale Weichenstellung für die Behauptungslast, die Substantiierungspflicht, die Bestreitungslast und die Fragepflicht; an ihr scheitern mehr Verfahren als an materiellrechtlichen Normen.
Abs. 1 verankert drei Obliegenheiten der Parteien: die Behauptungslast (Tatsachen darlegen), die Beweisführungslast (Beweismittel angeben) und — als Kehrseite — die Bestreitungslast (behauptete Tatsachen bestreiten). Abs. 2 reserviert den Raum für Durchbrechungen: dort, wo das Gesetz die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen anordnet, verdrängt die Untersuchungsmaxime die Verhandlungsmaxime.
Prüfschema
| Prüfungsschritt | Merkmal | Beweislast |
|---|---|---|
| 1 | Anwendbarkeit: Verhandlungs- oder Untersuchungsmaxime? | Rechtliche Einordnung vom Gericht von Amtes wegen |
| 2 | Behauptungslast (Abs. 1, 1. Obliegenheit): Sind die anspruchsbegründenden Tatsachen hinreichend behauptet? | Beweisbelastete Partei |
| 3 | Substantiierungspflicht: Ist die Behauptung so konkret, dass darüber Beweis erhoben werden kann? | Beweisbelastete Partei |
| 4 | Bestreitungslast: Hat die Gegenpartei die behaupteten Tatsachen rechtsgenüglich bestritten? | Gegenpartei |
| 5 | Fragepflicht (Art. 56 ZPO): Hat das Gericht unklare, widersprüchliche oder unvollständige Vorbringen erfragt? | Gericht (Ermessen) |
| 6 | Durchbrechungen (Abs. 2): Greift eine gesetzliche Ausnahme zugunsten amtswilliger Sachverhaltsermittlung? | Gericht von Amtes wegen |
Kommentierung
A. Anwendbarkeit: Verhandlungs- vs. Untersuchungsmaxime
Art. 55 Abs. 1 ZPO statuiert den Verhandlungsgrundsatz als Regel: Im ordentlichen Zivilverfahren tragen die Parteien die Verantwortung für das Tatsachenfundament des Urteils. Das Gericht darf sein Urteil grundsätzlich nur auf Tatsachen gründen, die von den Parteien vorgebracht worden sind. Was die Parteien nicht behaupten, darf das Gericht nicht berücksichtigen (BGE 142 III 462 E. 4.1; BGE 146 III 413 E. 4.2).
Die Verhandlungsmaxime gilt uneingeschränkt im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) und — mit Modifikationen — im vereinfachten Verfahren (Art. 243 ff. ZPO, vgl. Art. 247 ZPO) sowie im Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde (BGE 147 III 440 E. 5.3). Im Entscheidverfahren nach Art. 212 ZPO gilt der Verhandlungsgrundsatz, soweit nicht Ausnahmen eingreifen (BGE 147 III 440 E. 5.3).
Von der Verhandlungsmaxime abweichend gilt die Untersuchungsmaxime kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in bestimmten Verfahren:
- Kindesunterhalt (Art. 296 Abs. 1 ZPO): uneingeschränkt (BGE 152 III 257 E. 7.1);
- Eheschutz und Eheschutzmassnahmen (Art. 277 Abs. 1 ZPO): eingeschränkt;
- Konkurs (Art. 255 lit. a ZPO): von Amtes wegen;
- Kindesschutz (Art. 448 ZPO i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO);
- Vereinfachtes Verfahren (Art. 247 Abs. 1 ZPO): Fragepflicht, aber keine umfassende Untersuchungsmaxime.
Leitsatz. Die kraft der Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse können für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden nachehelichen Unterhalt nicht ausgeblendet werden. Stehen allerdings tatsächliche Elemente im Streit, die nur für den nachehelichen Unterhalt von Bedeutung sind, bleibt es bei der Verhandlungsmaxime (BGE 152 III 257 E. 7.1).
B. Behauptungslast (Abs. 1, 1. Obliegenheit)
Die Behauptungslast trifft die beweisbelastete Partei. Sie muss die Tatsachen, auf die sie ihr Rechtsbegehren stützt, dem Gericht darlegen. Massgeblich ist die objektive Beweislast nach Art. 8 ZGB: wer aus einem Recht einen Anspruch ableitet, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen; die Gegenpartei hat die rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen zu behaupten (BGE 144 III 519 E. 5.1; BGE 152 III 257 E. 7.2.1).
Rechtsfolge ungenügender Behauptung: Fehlt die Behauptung, wird der Anspruch nicht geprüft und die Klage bleibt in dieser Hinsicht erfolglos. Das Gericht darf von sich aus keine Tatsachen ergänzen, die keine Partei behauptet hat — auch nicht zu Gunsten einer unbeholfenen Partei (BGE 142 III 462 E. 4.3; BGE 146 III 413 E. 4.2).
Mediationsvertrag mit doppelter Provisionsvereinbarung (BGE 142 III 462): Die Beklagte hatte sich im kantonalen Verfahren nicht auf die Einrede der doppelten Vermittlungsprovision (Art. 415 OR) berufen. Das Tessiner Appellationsgericht stellte gleichwohl auf Basis eines von der Klägerin eingereichten Dokuments fest, dass zwei Provisionsvereinbarungen bestanden, und leitete daraus die Nichtigkeit der Klage ab. Das Bundesgericht hob auf: Die Beklagte hatte die doppelte Vermittlungsprovision nicht behauptet, und das Gericht durfte diesen Sachverhalt von sich aus nicht in die Beurteilung einbeziehen. Die Verhandlungsmaxime verbietet es dem Richter, Tatsachen zu berücksichtigen, die keine Partei vorgebracht hat (E. 4.3–4.4).
C. Substantiierungspflicht
Die blosse Benennung einer Tatsache genügt nicht. Die beweisbelastete Partei muss ihre Behauptungen so konkret und substanziiert vortragen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 127 III 365 E. 2b).
C.1 Massstab der Substantiierung
Der Massstab richtet sich nach zwei Faktoren: den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b). Je detaillierter die Gegenpartei bestreitet, desto konkreter muss die behauptende Partei nachsubstantiieren.
C.2 Bezugnahme auf Beilagen
Verweis auf Dokument reicht grundsätzlich nicht: Der Kläger kann sich nicht darauf beschränken, den Gesamtbetrag einer Rechnung zu behaupten und für die Einzelheiten auf das eingereichte Dokument zu verweisen (BGE 144 III 519 E. 5.2.1). Ein solches Vorgehen kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn das Dokument ohne Interpretationsspielraum verständlich ist und die bestrittenen Positionen klar erkennbar sind (E. 5.2.1.2).
Leitsatz. Die beweisbelastete Partei muss in ihrem Tatsachenvortrag nicht vorweg sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei entkräften. Es genügt, diejenigen Tatsachen in ihren Grundzügen zu behaupten, welche die Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf den geltend gemachten Rechtsanspruch abdecken. Eine weitergehende Substantiierung ist erst dann erforderlich, wenn die Gegenpartei das Tatsachenfundament hinreichend konkret als strittig in Zweifel zieht (SH OG 10/2025/15 E. 2.2.1).
C.3 Die Obliegenheit zur Substantiierung ist dem Beweisverfahren vorgelagert
Bleibt der Tatsachenvortrag unsubstantiiert, fällt eine Verletzung des Rechts auf Beweis von vornherein ausser Betracht. Die Substantiierung ist Voraussetzung des Beweisführungsanspruchs, nicht umgekehrt (SH OG 10/2025/15 E. 2.2.1.3).
D. Bestreitungslast
Die Verhandlungsmaxime hat nicht nur eine Vorderseite (Behauptungslast), sondern auch eine Kehrseite: Die Gegenpartei muss die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen bestreiten, andernfalls diese als unstreitig gelten und keiner Beweiserhebung mehr bedürfen.
Massstab der Bestreitung: Je detaillierter die Behauptungen, desto konkreter muss die Bestreitung sein. Pauschale Bestreitungen reichen nicht aus (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.3; BGE 141 III 433 E. 2.6). Die Gegenpartei muss die bestrittenen Positionen der Rechnung präzise aufführen und ihre Bestreitung substanziiert begründen (BGE 144 III 519 E. 5.3).
Bestreitung im Schlichtungsverfahren: Die Säumnis der beklagten Partei bei der Schlichtungsverhandlung stellt keine Anerkennung der klägerischen Tatsachen dar. Die unbestritten gebliebenen Behauptungen gelten jedoch grundsätzlich als wahr, sofern keine erheblichen Zweifel i.S.v. Art. 153 Abs. 2 ZPO an ihrer Richtigkeit bestehen (SG KG BE.2022.2 E. 2; BGE 147 III 440 E. 5.2).
E. Gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO)
Art. 56 ZPO mildert die Verhandlungsmaxime: Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung.
Die Fragepflicht ist kein Instrument der Prozessführungshilfe. Sie berechtigt das Gericht nicht, den Parteien die erheblichen Argumente vorzuschlagen, mit denen sie obsiegen können (BGE 142 III 462 E. 4.3; BGE 146 III 413 E. 4.2). Gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien ist die Fragepflicht mit grösster Zurückhaltung auszuüben (BGE 146 III 413 E. 4.2; BGer 5A_46/2018 E. 3.2).
Widerklage und Fragepflicht (BGE 146 III 413): Die Genfer Erstinstanz hatte der beklagten Partei eine Frist zur Ergänzung der Klageantwort gewährt. Innerhalb dieser Frist reichte die Beklagte eine Widerklage ein. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Fragepflicht nach Art. 56 ZPO den letztmöglichen Moment, um widerklageweise Begehren zu stellen, nicht hinausschiebt. Die Frist für die Widerklage nach Art. 224 Abs. 1 ZPO bleibt massgeblich (E. 4.2).
F. Durchbrechungen der Verhandlungsmaxime (Abs. 2)
Abs. 2 behält gesetzliche Bestimmungen vor, die dem Gericht eine amtswillige Sachverhaltsermittlung auferlegen. Die wichtigsten Durchbrechungen:
| Verfahrensbereich | Norm | Umfang der Untersuchungsmaxime |
|---|---|---|
| Kindesunterhalt | Art. 296 Abs. 1 ZPO | Uneingeschränkt: Gericht ermittelt von Amtes wegen |
| Eheschutz / Eheschutzmassnahmen | Art. 277 Abs. 1 ZPO | Eingeschränkt |
| Konkurseröffnung | Art. 255 lit. a ZPO | Von Amtes wegen |
| Vereinfachtes Verfahren | Art. 247 Abs. 1 ZPO | Fragepflicht, nicht: umfassende Untersuchungsmaxime |
| Offenkundige Tatsachen | Art. 151 Abs. 1 ZPO | Von Amtes wegen zu berücksichtigen |
| Erhebliche Zweifel an unstreitigen Tatsachen | Art. 153 Abs. 2 ZPO | Gericht kann Beweis von Amtes wegen anordnen |
Übergriff der Untersuchungsmaxime auf die Verhandlungsmaxime (BGE 152 III 257): Das Bundesgericht hielt 2026 erstmals in einem Grundsatzentscheid fest, dass die kraft der Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse nicht für den nachehelichen Unterhalt ausgeblendet werden können. Soweit jedoch tatsächliche Elemente nur für den nachehelichen Unterhalt streitig sind, bleibt es bei der Verhandlungsmaxime. Die unterhaltspflichtige Person trägt die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der ermittelte Unterhaltsanspruch zu einem höheren Lebensstandard als dem ehelichen führt (E. 7.1–7.2).
Konkurs (BGE 150 III 315): Im Konkurs stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 255 lit. a ZPO). Die richterliche Verpflichtung zur amtswilligen Sachverhaltserstellung befreit die Parteien jedoch nicht von ihrer Mitwirkungspflicht. Die Untersuchungsmaxime im Konkurs bedeutet nicht, dass das Gericht jede denkbare Abklärung durchzuführen hat (E. 5.4).
G. Verhältnis zum Beweisrecht
Die Behauptungslast (Art. 55 Abs. 1 ZPO) ist dem Beweisverfahren vorgelagert. Bevor Beweis erhoben werden kann, muss die Tatsache hinreichend substanziiert behauptet sein (BGE 144 III 519 E. 5.2.1). Unsubstanziierte Behauptungen sind nicht beweisfähig; ein darauf gestützter Beweisantrag ist unzulässig.
Die Beweisführungslast (Art. 55 Abs. 1 ZPO, 2. Obliegenheit) fordert, dass die behauptende Partei die Beweismittel bezeichnet, mit denen sie die behauptete Tatsache beweisen will. Die blosse Benennung eines Beweismittels ohne Konkretisierung der zu beweisenden Tatsache genügt nicht.
H. Kantonale Praxisfragen
Abschwächung im vereinfachten Verfahren: Im vereinfachten Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) ist die Verhandlungsmaxime abgeschwächt. Das Gericht erfüllt eine Fragepflicht (Art. 247 Abs. 1 ZPO), die über diejenige nach Art. 56 ZPO hinausgeht. Anerkennt die beklagte Partei den ihr vorgeworfenen Sachverhalt und bildete dieser bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Strafbefehls, so genügt bezüglich der Einzelheiten im Allgemeinen ein Verweis auf das Strafverfahren. Das Gericht darf bei einem im Grundsatz anerkannten Sachverhalt die wenig umfangreichen Strafakten konsultieren oder die Fragepflicht ausüben (VS BZG C3 23/92 E. 2.5–2.6).
Substantiierung von Rechnungspositionen im Handelsgerichtsverfahren: Das Zürcher Handelsgericht wendet den Massstab des BGE 144 III 519 konsequent an: Der Kläger muss die Einzelheiten der Rechnung in den Rechtsschriften selbst darlegen; ein blosser Verweis auf die Beilage genügt grundsätzlich nicht. Je detaillierter die Bestreitung, desto höher sind die Anforderungen an die Nachsubstantiierung (ZH HG HG240080 E. 5.1).
Fragepflicht und unbeholfene Parteien: Die Fragepflicht gegenüber unbeholfenen Parteien ist weiter als gegenüber anwaltlich vertretenen. Sie erlaubt es dem Gericht jedoch nicht, den Parteien dienliche Argumente vorzuschlagen, mit denen sie obsiegen können (BGE 146 III 413 E. 4.2; BGE 142 III 462 E. 4.3). Das Mass der Zurückhaltung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (BGE 146 III 413 E. 4.2).
I. Praxishinweise
Für die klägerische Partei:
- Jede anspruchsbegründende Tatsache in der Klageschrift substanziiert behaupten — der pauschale Verweis auf Beilagen genügt grundsätzlich nicht (BGE 144 III 519 E. 5.2.1).
- Die Behauptungslast folgt der Beweislast nach Art. 8 ZGB: Wer aus einem Recht einen Anspruch ableitet, hat die rechtsbegründenden Tatsachen vorzutragen (BGE 152 III 257 E. 7.2.1).
- Bei Rechnungsklagen: Die Einzelheiten der Forderung im Tatsachenvortrag aufführen, nicht erst im Beweisverfahren. Die Substantiierung muss so konkret sein, dass darüber Beweis erhoben werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1).
Für die beklagte Partei:
- Jede bestrittene Tatsache einzeln und substanziiert bestreiten — pauschale Bestreitungen genügen nicht (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.3).
- Je detaillierter die klägerische Behauptung, desto konkreter muss die Bestreitung ausfallen. Die blosse Bestreitung des Gesamtbetrags einer Rechnung reicht nicht, wenn die Einzelpositionen substanziiert behauptet wurden (BGE 144 III 519 E. 5.3).
- Im Widerklageverfahren: Die Widerklagefrist nach Art. 224 Abs. 1 ZPO wird durch eine gerichtliche Nachfrist nach Art. 56 ZPO nicht verlängert (BGE 146 III 413 E. 4.2).
Für das Gericht:
- Die Fragepflicht nach Art. 56 ZPO dient der Klarstellung, nicht der Prozessführungshilfe. Sie berechtigt nicht, den Parteien Argumentsvorschläge zu unterbreiten (BGE 142 III 462 E. 4.3; BGE 146 III 413 E. 4.2).
- Gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien ist die Fragepflicht mit grösster Zurückhaltung auszuüben (BGE 146 III 413 E. 4.2).
- Im Kindesunterhaltsverfahren gewonnen Erkenntnisse dürfen für den nachehelichen Unterhalt nicht ausgeblendet werden; für ausschliesslich den nachehelichen Unterhalt betreffende Streitpunkte bleibt es bei der Verhandlungsmaxime (BGE 152 III 257 E. 7.1).
- Von den Parteien nicht behauptete Tatsachen dürfen dem Urteil nicht zugrunde gelegt werden; der Richter ist an den Parteivortrag gebunden (BGE 142 III 462 E. 4.4).
Literatur
- Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), ZPO-Kommentar, Art. 55 N. 1 ff.
- Gehri, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2010, Art. 55 N. 1 ff.; Art. 56 N. 1 ff.
- Trezzini, in: Commentario al Codice di diritto processuale civile svizzero, 2011, Art. 56 N. 1 ff.
- Brugger, Die Bestreitung von neuen Tatsachenbehauptungen in der schriftlichen Duplik, ZZZ 2016, S. 285 ff.
- Schneuwly, La charge d’alléguer en procédure civile, 2018, S. 445 ff.