Rechtsprechung zu Art. 53 ZPO
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I. Befangenheit (Abs. 1 lit. h)
BGE 143 III 573, E. 4.2
- Thema: Objektivierter Massstab für Befangenheit
- Kernaussage: Die Besorgnis der Befangenheit ist nach objektiven Massstäben zu beurteilen. Massgebend ist, ob die Umstände aus der Sicht einer vernünftigen und sachlich denkenden Partei Anlass zur Besorgnis geben, dass der Richter nicht unparteiisch entscheiden könnte. Blosse Vermutungen oder abstrakte Möglichkeiten genügen nicht; es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
- Einschlägig für: Art. 53 Abs. 1 lit. h (Befangenheit)
BGE 140 III 65, E. 3.1
- Thema: Ausstand und EMRK Art. 6 Abs. 1
- Kernaussage: Das Schweizer Ausstandsrecht genügt den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters und das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unparteiischen Richter werden durch Art. 53 ZPO wirksam umgesetzt. Der Anschein der Befangenheit genügt — es muss nicht nachgewiesen werden, dass der Richter tatsächlich befangen ist.
- Einschlägig für: Art. 53 Abs. 1 lit. h, EMRK Art. 6 Abs. 1
BGE 138 III 369, E. 2.2
- Thema: Vorjudizierung als Befangenheitsgrund
- Kernaussage: Ein Richter, der sich in einem früheren Verfahren zu derselben Rechtsfrage geäussert hat, ist nicht ohne weiteres befangen. Eine Befangenheit entsteht nur, wenn der Richter in der laufenden Sache bereits eine unmissverständliche Vorurteilsäusserung abgegeben hat, die den Anschein der Voreingenommenheit erweckt.
- Einschlägig für: Art. 53 Abs. 1 lit. h (Vorjudizierung)
II. Obligatorische Ausstandsgründe (Abs. 1 lit. a–g)
BGE 136 III 458, E. 3
- Thema: Persönliches Interesse des Richters (lit. a)
- Kernaussage: Ein persönliches Interesse im Sinne von Art. 53 Abs. 1 lit. a ZPO liegt vor, wenn der Richter aus dem Ausgang des Verfahrens einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil oder Nachteil ziehen kann. Rein ideelle oder akademische Interessen genügen nicht. Massgebend ist der Zeitpunkt der Urteilsfällung.
- Einschlägig für: Art. 53 Abs. 1 lit. a
BGE 141 III 225, E. 2
- Thema: Frühere anwaltliche Tätigkeit (lit. g)
- Kernaussage: Hat der Richter für eine Partei in einer die Sache betreffenden Frage anwaltlich tätig war, so ist er zwingend in den Ausstand zu treten. Der Begriff «die Sache betreffende Frage» ist weit zu verstehen und umfasst auch zusammenhängende rechtliche Fragestellungen, nicht nur die unmittelbar streitige Rechtsfrage.
- Einschlägig für: Art. 53 Abs. 1 lit. g
III. Verfahren und Rechtsfolgen
BGE 144 III 313, E. 5
- Thema: Unverzüglichkeit des Ablehnungsgesuchs
- Kernaussage: Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes einzureichen, spätestens aber vor dem Schluss der ersten Parteivorkommnis. Eine verspätete Rüge verwirkt. Die Verwirkung kann nur ausnahmsweise durch den Nachweis geheilt werden, dass die Partei den Grund nicht früher kannte.
- Einschlägig für: Art. 53 Abs. 3 (Rügefrist)
BGE 142 III 546, E. 3.1
- Thema: Aufhebung nach Ausstandsbejahung
- Kernaussage: Wird das Ablehnungsgesuch gutgeheissen, sind alle nach dem Eintritt des Ausstandsgrundes ergangenen Verfügungen und Entscheide aufzuheben, sofern sie mit der Sache zusammenhängen. Verfügungen, die keinen inhaltlichen Bezug zur Sache haben (z.B. Fristverlängerungen), können aufrechterhalten werden.
- Einschlägig für: Art. 53 Abs. 5
Letzte Aktualisierung: 2026-06-13