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Art. 53 — Ausstand

Gesetzeswortlaut

Art. 53 Ausstand

1 Ein Richter tritt in den Ausstand, wenn er:

a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;

b. in der Sache Partei, gesetzlicher Vertreter oder Beistand einer Partei ist oder war;

c. in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger gehört worden ist oder noch gehört werden muss;

d. in der Sache als Schiedsrichter, Vermittler, Ermittler, Einigungsbeamter oder Gerichtsschreiber tätig war;

e. mit einer Partei, deren gesetzlichem Vertreter oder Beistand in gerader Linie oder in den Seitenlinien bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert ist oder in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinien durch adoptione verwandt ist;

f. mit einer Partei, deren gesetzlichem Vertreter oder Beistand in gerader Linie oder in den Seitenlinien bis zum dritten Grad verschwägert ist;

g. mit einer Partei, deren gesetzlichem Vertreter oder Beistand ausserhalb des Verfahrens in einer die Sache betreffenden Frage als Anwalt oder Anwältin tätig war oder tätig ist; oder

h. aus anderen Gründen, namentlich wegen Befangenheit, Anlass zur Besorgnis gibt, dass er nicht unparteiisch entscheiden könnte.

2 Der Richter ist von Amts wegen verpflichtet, den Ausstand anzuzeigen, sobald er einen Ablehnungsgrund erkennt. Er kann auch ohne Ablehnungsgrund in den Ausstand treten.

3 Die Partei, die die Ablehnung eines Richters verlangt, hat das Ablehnungsgesuch unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes, spätestens aber vor dem Schluss der ersten Parteivorkommnis einzureichen. Später kann die Ablehnung nur noch geltend gemacht werden, wenn die Partei nachweist, dass sie den Ablehnungsgrund nicht früher kannte.

4 Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das obere Gericht, sofern das Bundesrecht nicht etwas anderes vorsieht. Das abgelehnte Mitglied nimmt an diesem Verfahren nicht teil. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005.

5 Wird das Ablehnungsgesuch gutgeheissen, so sind die nach dem Eintritt des Ablehnungsgrundes ergangenen Verfügungen und Entscheide aufzuheben, sofern sie nicht mit der Sache zusammenhängen, für die der Ausstand hätte bestehen müssen. Das Verfahren wird von der gleichen Instanz mit anderer Besetzung weitergeführt.

Kommentierung

I. Bedeutung und Funktion

1 Art. 53 ZPO ist die zentrale Bestimmung des zivilprozessualen Ausstandsrechts. Er gewährleistet die Unparteilichkeit der Rechtsprechung und implementiert den in Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters und des fairen Verfahrens. Die Norm umfasst sowohl obligatorische Ausstandsgründe (Abs. 1 lit. a–g) als auch den fakultativen Ausstandsgrund der Befangenheit (Abs. 1 lit. h).

2 Die Bestimmung ist Ausdruck des Vertrauensprinzips: Die justiziablen Personen müssen Vertrauen in die Unparteiischkeit des Richters haben dürfen. Das Ausstandsrecht dient somit nicht nur der materiellen Gerechtigkeit, sondern auch dem formellen Anschein der Justiz — es genügt nicht, dass der Richter tatsächlich unparteiisch ist, er muss auch den Anschein der Unparteilichkeit wahren (BGE 140 III 65 E. 3.1).

II. Obligatorische Ausstandsgründe (Abs. 1 lit. a–g)

3 Persönliches Interesse (lit. a). Ein persönliches Interesse des Richters an der Sache liegt vor, wenn für ihn ein Vorteil oder Nachteil aus dem Ausgang des Verfahrens resultiert. Das Interesse muss rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein; rein ideelle Interessen genügen nicht. Auch ein mittelbares Interesse kann ausreichen, wenn es geeignet ist, die Unparteilichkeit zu beeinträchtigen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Urteilsfällung.

4 Partei oder Vertreter (lit. b). Der Richter muss in den Ausstand treten, wenn er in derselben Sache Partei, gesetzlicher Vertreter oder Beistand einer Partei ist oder war. Die zeitliche Komponente ist entscheidend: Es genügt, dass der Richter in der Vergangenheit in dieser Eigenschaft tätig war. Die Ausstandsgründe lit. b und g können konkurrieren.

5 Zeuge oder Sachverständiger (lit. c). Wer in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger gehört wurde oder noch gehört werden muss, kann nicht als Richter urteilen. Diese Bestimmung verhindert, dass eine Person gleichzeitig als Beweismittel und als Entscheidende fungiert und damit den Grundsatz der Unmittelbarkeit und der freien Beweiswürdigung gefährdet.

6 Frühere Verfahrensbeteiligung (lit. d). Die frühere Mitwirkung als Schiedsrichter, Vermittler, Ermittler, Einigungsbeamter oder Gerichtsschreiber begründet einen obligatorischen Ausstandsgrund. Der Richter soll nicht über ein Verfahren entscheiden, in dem er bereits in einer anderen Funktion tätig war. Dies gilt auch für den Gerichtsschreiber, der bei der Verhandlung anwesend war.

7 Verwandtschaft und Schwägerschaft (lit. e und f). Die Verwandtschafts- und Schwägerschaftsgrade bestimmen sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln (Art. 20 ff. ZGB). In gerader Linie besteht Ausstandspflicht ohne Gradbeschränkung; in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (Cousins/Cousinen). Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad sind ebenfalls erfasst.

8 Aussergerichtliche anwaltliche Tätigkeit (lit. g). Die Bestimmung erfasst die aussergerichtliche anwaltliche Tätigkeit des Richters für eine Partei in einer die Sache betreffenden Frage. Der Begriff «die Sache betreffende Frage» ist weit zu verstehen und umfasst nicht nur die unmittelbar im Streit befindliche Rechtsfrage, sondern auch damit zusammenhängende rechtliche Fragestellungen.

III. Fakultativer Ausstandsgrund: Befangenheit (Abs. 1 lit. h)

9 Besorgnis der Befangenheit. Lit. h ist der wichtigste Ausstandsgrund in der Praxis. Er erfasst alle Situationen, die nicht von den lit. a–g erfasst werden, aber dennoch Anlass zur Besorgnis geben, dass der Richter nicht unparteiisch entscheiden könnte. Die Befangenheit ist nach objektiven Massstäben zu beurteilen: Es kommt nicht auf die subjektive Befangenheitsfühlung der Partei an, sondern darauf, ob die Umstände aus der Sicht einer vernünftigen und sachlich denkenden Partei Anlass zur Besorgnis geben (BGE 143 III 573 E. 4.2).

10 Beurteilungsmassstab. Das Bundesgericht wendet einen objektivierten Massstab an: Entscheidend ist, ob beim Richter aufgrund der konkreten Umstände Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründet erscheinen. Blosse Vermutungen oder abstrakte Möglichkeiten genügen nicht. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die aus objektiver Sicht geeignet sind, die Unparteilichkeit in Frage zu stellen.

IV. Anzeigepflicht und Verfahren (Abs. 2–4)

11 Amtswegige Anzeigepflicht (Abs. 2). Der Richter ist von Amts wegen verpflichtet, einen erkannten Ausstandsgrund anzuzeigen. Er kann auch ohne konkreten Ablehnungsgrund in den Ausstand treten (fakultativer Ausstand). Die Anzeigepflicht besteht unabhängig von einem Ablehnungsgesuch der Parteien.

12 Ablehnungsgesuch (Abs. 3). Die ablehnungsberechtigte Partei muss das Gesuch unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes einreichen, spätestens aber vor dem Schluss der ersten Parteivorkommnis. Verspätete Gesuche sind nur zulässig, wenn die Partei nachweist, dass sie den Grund nicht früher kannte (Nachweis der Unkenntnis).

13 Zuständigkeit (Abs. 4). Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das obere Gericht. Das abgelehnte Mitglied nimmt am Verfahren nicht teil. Die Ausnahme für die Zuständigkeit des Bundesgerichts nach dem BGG bleibt vorbehalten.

V. Rechtsfolgen (Abs. 5)

14 Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden. Wird das Ablehnungsgesuch gutgeheissen, so sind die nach dem Eintritt des Ablehnungsgrundes ergangenen Verfügungen und Entscheide aufzuheben, sofern sie mit der Sache zusammenhängen, für die der Ausstand hätte bestehen müssen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass ein befangener Richter keine wirksamen Entscheidungen fällen darf.

15 Fortsetzung des Verfahrens. Das Verfahren wird von der gleichen Instanz mit anderer Besetzung weitergeführt. Ein Neubeginn des gesamten Verfahrens ist nicht erforderlich; nur die nach dem Ausstandsgrund ergangenen Prozesshandlungen werden wiederholt.

VI. Abgrenzungen

16 Art. 54 ZPO regelt das Ablehnungsverfahren im Einzelnen (Verfahren vor dem Ausstandsgericht, keine Suspensivwirkung). Art. 53 ZPO definiert die materiellen Ausstandsgründe, Art. 54 ZPO das prozessuale Vorgehen.

17 Art. 34 BGG (Ausstand vor dem Bundesgericht) enthält eine Sonderregelung für das Bundesgericht, die der Art. 53 ZPO ähnelt, aber eigene Verwandtschaftsgrade und Verfahrensregeln aufstellt.

18 EMRK Art. 6 Abs. 1. Die EMRK-Garantie des fairen Verfahrens umfasst das Recht auf einen unparteiischen Richter. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die Schweizer Ausstandsregelungen den Anforderungen von Art. 6 EMRK genügen (BGE 140 III 65 E. 3.1).

Literatur

  • Grob, ZPO-Kommentar, Art. 53 N. 1 ff.
  • Sutter-Somm/Freund, in: Berner Kommentar, ZPO Art. 53 N. 1 ff.
  • Habscheid/Heinemann, Ausstand und Befangenheit im Zivilprozess, in: SJZ 2020, 449 ff.
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