Rechtsprechung zu Art. 52 ZPO
Rechtsprechung zu Art. 52 ZPO
Leitentscheide
BGE 141 III 210 — Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung von Anerkennungsverweigerungsgründen
Regeste: Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG; Art. 2 ZGB; Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts; Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung von Anerkennungsverweigerungsgründen.
E. 4.2: Hat die Beschwerdeführerin den Einwand, die Anerkennung verweigernde Gründe seien gegeben, erst nach längerer Zeit erhoben, nachdem sie sich zunächst auf das ausländische Verfahren eingelassen hat, so kann dies den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs erfüllen. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) ist eine Ausprägung von Treu und Glauben im Verfahren (Art. 52 ZPO, Art. 2 ZGB).
BGE 139 III 78 — Fristenstillstand im Berufungsverfahren
Regeste: Art. 145 Abs. 2 lit. b und Art. 314 Abs. 1 ZPO; Fristenstillstand bei Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO gilt auch für das Berufungsverfahren und damit für die Berufungsfrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid.
Bedeutung: Verfahrensrechtliche Frage des Fristenstillstands, diskutiert unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben im Verfahren (Art. 52 ZPO).
4A_453/2016 — Substanziierungspflicht und Treu und Glauben
E. 3.3.1: Formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen, verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren (Art. 2 ZGB respektive Art. 52 ZPO).
BGE 143 III 297 — Persönlichkeitsverletzung durch Medienkampagne
Regeste: Art. 28 und 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne. Art. 52 ZPO wird im Zusammenhang mit der Substanziierungspflicht und dem Verfahrensverhalten zitiert.
E. 9.4.1: Der Beschwerdeführer zitiert in diesem Zusammenhang Art. 52 ZPO, Art. 2 ZGB und Art. 9 BV. Ebenso erhebt er den Vorwurf einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
5D_65/2014 — Aufsichtsbeschwerde gegen Erbenvertreter
E. 5.4.3: Das Bundesgericht zitiert Art. 48 und Art. 52 ZPO mit Beispielen aus der Praxis zum Verbot widersprüchlichen Verhaltens und zur Verwirkung von Rügen im Verfahrensrecht.
Weitere wichtige Entscheide
| Entscheidung | Thema |
|---|---|
| 4A_226/2014 | Treu und Glauben bei der Fristwahrung |
| 4A_114/2013 | Substanziierungspflicht und Verwirkung |
| BGE 149 III 12 | Parteirollen bei Ungültigkeitsklage; Treu und Glauben |
| 4A_415/2021 | Forderungssubstanziierung; Verweis auf Beilagen |
| BGE 145 III 474 | Antizipierte Vereinbarung über Scheidungsfolgen; Verfahrenstreue |
| 5A_101/2017 | Treu und Glauben im Kindsschutzverfahren |
Rechtsprechungsentwicklung zu Art. 52 Abs. 2 ZPO (unrichtige Rechtsmittelbelehrungen)
Art. 52 Abs. 2 ZPO ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Es liegen noch keine veröffentlichten bundesgerichtlichen Entscheide zur Anwendung dieser Bestimmung vor. Die Kommentierung stützt sich auf den Gesetzeswortlaut und die Botschaft des Bundesrates (BBl 2020 2697).