Skip to content

Rechtsprechung zu Art. 52 ZPO

Rechtsprechung zu Art. 52 ZPO

Leitentscheide

BGE 141 III 210 — Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung von Anerkennungsverweigerungsgründen

Regeste: Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG; Art. 2 ZGB; Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts; Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung von Anerkennungsverweigerungsgründen.

E. 4.2: Hat die Beschwerdeführerin den Einwand, die Anerkennung verweigernde Gründe seien gegeben, erst nach längerer Zeit erhoben, nachdem sie sich zunächst auf das ausländische Verfahren eingelassen hat, so kann dies den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs erfüllen. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) ist eine Ausprägung von Treu und Glauben im Verfahren (Art. 52 ZPO, Art. 2 ZGB).


BGE 139 III 78 — Fristenstillstand im Berufungsverfahren

Regeste: Art. 145 Abs. 2 lit. b und Art. 314 Abs. 1 ZPO; Fristenstillstand bei Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO gilt auch für das Berufungsverfahren und damit für die Berufungsfrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid.

Bedeutung: Verfahrensrechtliche Frage des Fristenstillstands, diskutiert unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben im Verfahren (Art. 52 ZPO).


4A_453/2016 — Substanziierungspflicht und Treu und Glauben

E. 3.3.1: Formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen, verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren (Art. 2 ZGB respektive Art. 52 ZPO).


BGE 143 III 297 — Persönlichkeitsverletzung durch Medienkampagne

Regeste: Art. 28 und 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne. Art. 52 ZPO wird im Zusammenhang mit der Substanziierungspflicht und dem Verfahrensverhalten zitiert.

E. 9.4.1: Der Beschwerdeführer zitiert in diesem Zusammenhang Art. 52 ZPO, Art. 2 ZGB und Art. 9 BV. Ebenso erhebt er den Vorwurf einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs.


5D_65/2014 — Aufsichtsbeschwerde gegen Erbenvertreter

E. 5.4.3: Das Bundesgericht zitiert Art. 48 und Art. 52 ZPO mit Beispielen aus der Praxis zum Verbot widersprüchlichen Verhaltens und zur Verwirkung von Rügen im Verfahrensrecht.


Weitere wichtige Entscheide

EntscheidungThema
4A_226/2014Treu und Glauben bei der Fristwahrung
4A_114/2013Substanziierungspflicht und Verwirkung
BGE 149 III 12Parteirollen bei Ungültigkeitsklage; Treu und Glauben
4A_415/2021Forderungssubstanziierung; Verweis auf Beilagen
BGE 145 III 474Antizipierte Vereinbarung über Scheidungsfolgen; Verfahrenstreue
5A_101/2017Treu und Glauben im Kindsschutzverfahren

Rechtsprechungsentwicklung zu Art. 52 Abs. 2 ZPO (unrichtige Rechtsmittelbelehrungen)

Art. 52 Abs. 2 ZPO ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Es liegen noch keine veröffentlichten bundesgerichtlichen Entscheide zur Anwendung dieser Bestimmung vor. Die Kommentierung stützt sich auf den Gesetzeswortlaut und die Botschaft des Bundesrates (BBl 2020 2697).