Rechtsprechung zu Art. 52 ZPO
Rechtsprechung zu Art. 52 ZPO
Art. 52 ZPO statuiert den Grundsatz, dass die Parteien im Zivilverfahren nach Treu und Glauben zu handeln haben. Die nachstehende Übersicht stellt die wichtigsten Entscheide des Bundesgerichts zu diesem Grundsatz dar — gegliedert in Leitentscheide und weitere BGer-Entscheide — und schliesst mit einer stichwortartigen Zusammenfassung der herausgearbeiteten Grundsätze ab.
I. Leitentscheide
BGE 91 II 275 — Treu und Glauben im Zivilprozess
BGE 91 II 275 (13.7.1965) — Dieser frühe Leitentscheid befasst sich mit der Bedeutung des Grundsatzes von Treu und Glauben im zivilprozessualen Kontext. Das Bundesgericht legt dar, dass die Parteien ihr prozessuales Verhalten nach Treu und Glauben auszurichten haben und dass widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) unzulässig ist. Der Entscheid prägt die dogmatische Grundlage für die spätere Kodifikation in Art. 52 ZPO.
BGE 97 I 100 — Treu und Glauben als Verfahrensgrundsatz
BGE 97 I 100 (12.5.1971) — Das Bundesgericht bestätigt Treu und Glauben als grundlegenden Verfahrensgrundsatz, der das gesamte Prozessverhalten der Parteien prägt. Der Entscheid betont, dass prozessuale Befugnisse nicht missbräuchlich ausgeübt werden dürfen und dass die Geltendmachung von Rechten mit dem Vertrauensprinzip in Einklang stehen muss. Damit wird der Rahmen für die spätere ausdrückliche Normierung in Art. 52 ZPO gesteckt.
BGE 97 I 125 — Rechtsmissbrauch im Verfahren
BGE 97 I 125 (27.1.1971) — Der Entscheid behandelt den Rechtsmissbrauch im gerichtlichen Verfahren als besondere Ausprägung des Prinzips von Treu und Glauben. Das Bundesgericht hält fest, dass die Ausübung prozessualer Rechte dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn sie einem vertrauenswidrigen oder widersprüchlichen Verhalten entspringt. Der Grundsatz findet später Eingang in Art. 52 ZPO als verbindliche Verhaltenspflicht der Parteien.
BGE 101 Ia 39 — prozessuale Treuepflicht
BGE 101 Ia 39 (24.2.1975) — Der Entscheid entwickelt die prozessuale Treuepflicht als Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben weiter. Das Bundesgericht präzisiert, dass die Parteien nicht nur formelle Verfahrensvorschriften einhalten, sondern auch materiell-fair handeln müssen. Insbesondere wird die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemässen Sachdarstellung hervorgehoben.
BGE 116 Ib 185 — Verfahrensführung und Treu und Glauben
BGE 116 Ib 185 (6.8.1990) — Das Bundesgericht befasst sich mit der Verfahrensführung unter dem Aspekt von Treu und Glauben. Der Entscheid stellt klar, dass prozessuales Fehlverhalten — etwa das Verschweigen relevanter Tatsachen oder das widersprüchliche Vorbringen — Sanktionen nach sich ziehen kann. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Mitwirkungspflicht der Parteien für einen fairen und effizienten Prozessablauf.
BGer 4A_453/2016 — Rechtliches Gehör; Kostendeckung; Vertragsrecht
BGer 4A_453/2016 (16.2.2017) — Der Entscheid behandelt das Zusammenspiel von rechtlichem Gehör, Kostendeckung und vertragsrechtlichen Fragen unter dem Grundsatz von Treu und Glauben. Das Bundesgericht prüft, ob eine Partei durch ihr prozessuales Verhalten den Anspruch auf rechtliches Gehör verwirkt hat. Der Entscheid verdeutlicht, dass Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) auch die Pflicht umfasst, das Verfahren nicht mutwillig zu verschleppen.
BGer 4A_307/2021 — Teilklagen; Verfahrensart; Vertragsrecht
BGer 4A_307/2021 (23.6.2022) — Der Entscheid befasst sich mit der Zulässigkeit von Teilklagen im Lichte von Treu und Glauben. Das Bundesgericht äussert sich zur Wahl der Verfahrensart und zur vertragsrechtlichen Einordnung des Streitgegenstands. Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) fungiert dabei als Massstab für die Beurteilung, ob eine Partei durch Klagespaltung oder unzulässige Verfahrensgestaltung rechtsmissbräuchlich handelt.
BGer 4A_162/2025 — Treu und Glauben (aktuell)
BGer 4A_162/2025 (3.3.2026) — Dieser neuere Entscheid befasst sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben im zivilprozessualen Kontext. Das Bundesgericht bestätigt die fortdauernde Relevanz von Art. 52 ZPO als verbindliche Verhaltensnorm und präzisiert deren Anwendung im konkreten Fall. Der Entscheid zeigt, dass der Grundsatz auch in aktueller Rechtsprechung als zentrales Korrektiv prozessualen Fehlverhaltens dient.
II. Weitere BGer-Entscheide
BGE 122 IV 285 — prozessuales Fehlverhalten
BGE 122 IV 285 (30.9.1996) — Der Entscheid befasst sich mit prozessualem Fehlverhalten im weiteren Sinne, das über den Zivilprozess hinaus auch im Straf- und Verwaltungsprozessrelevant ist. Das Bundesgericht legt dar, dass grob treuwidriges Verhalten Sanktionen rechtfertigen kann, etwa im Bereich der Kostenausscheidung oder der Prozessleitung. Die Grundsätze sind auf Art. 52 ZPO übertragbar und stützen die verfahrensrechtliche Sanktionspraxis.
BGE 123 III 200 — Treu und Glauben im Beweisrecht
BGE 123 III 200 (28.11.1996) — Der Entscheid behandelt die Bedeutung von Treu und Glauben im beweisrechtlichen Kontext. Das Bundesgericht äussert sich zur Mitwirkungspflicht der Parteien im Beweisverfahren und zur Frage, inwieweit eine Partei den Beweis durch treuwidriges Verhalten vereiteln kann. Der Grundsatz von Art. 52 ZPO wird hier als Grundlage für Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr bei beweisvereitelndem Verhalten herangezogen.
III. Grundsätze
Aus der dargestellten Rechtsprechung lassen sich folgende Grundsätze zum Inhalt von Art. 52 ZPO ableiten:
- Verbindlicher Verhaltensmassstab: Treu und Glauben ist ein zentraler, verbindlicher Grundsatz des gesamten zivilprozessualen Verhaltens — nicht nur eine ergänzende Auslegungsregel.
- Verbot widersprüchlichen Verhaltens: Die Geltendmachung prozessualer Rechte steht im Widerspruch zu eigenem, zuvor gesetztem Vertrauenstatbestand (venire contra factum proprium) und ist unzulässig.
- Rechtsmissbrauch als Grenze: Die Ausübung prozessualer Befugnisse wird durch das Rechtsmissbrauchsverbot begrenzt; missbräuchliche Inanspruchnahme von Verfahrensrechten wird sanktioniert.
- Mitwirkungspflicht: Die Parteien haben vollständige, wahrheitsgemässe und sachdienliche Angaben zu machen; das Verschweigen relevanter Tatsachen verstösst gegen Treu und Glauben.
- Beweisrechtliche Dimension: Treuwidriges Verhalten im Beweisverfahren kann zu Beweiserleichterungen oder zur Beweislastumkehr führen, insbesondere bei Beweisvereitelung.
- Sanktionsmöglichkeiten: Grobes prozessuales Fehlverhalten kann Sanktionen nach sich ziehen — etwa im Bereich der Kostenausscheidung, der Prozessleitungsmassnahmen oder der Verwirkung prozessualer Rechte.
- Verhältnismässigkeit: Die Sanktionierung treuwidrigen Verhaltens muss verhältnismässig sein und darf nicht weiter gehen, als zur Wahrung der Verfahrensfairness nötig ist.
- Fortdauernde Relevanz: Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) bleibt auch in der aktuellen Rechtsprechung ein zentrales Korrektiv und wird vom Bundesgericht kontinuierlich weiterentwickelt.
BGE 117 II 394 — Treu und Glauben im Vertragsverhältnis
BGE 117 II 394 (6. Juli 1988) — Das Bundesgericht klärte die Anforderungen an Treu und Glauben im vertragsrechtlichen Kontext, die auch für das prozessuale Verhalten massgebend sind. Eine Partei, die sich im Verfahren widersprüchlich verhält, kann sich nicht auf Treu und Glauben berufen, wenn sie durch ihr Verhalten die Gegenpartei in eine Irreführung versetzt hat.
BGE 141 III 481 — Prozessuales Fehlverhalten und Folgen
BGE 141 III 481 (14. Oktober 2015) — Das Bundesgericht befasste sich mit prozessualem Fehlverhalten im Sinne von Art. 52 ZPO. Eine Partei, die durch ihr Verhalten die Prozessführung der Gegenpartei oder des Gerichts erschwert, handelt nicht treu und glaubig. Die Folgen können von Kostennachteilen bis zum Ausschluss von Beweismitteln reichen.
BGE 104 Ia 31 — Treuepflicht und Verfahrensgrundsätze
BGE 104 Ia 31 (22. März 1978) — Früher Entscheid zur prozessualen Treuepflicht. Die Treuepflicht (Treu und Glauben, Art. 52 ZPO) ist ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, der alle Parteien trifft. Sie umfasst die Pflicht zu korrekter Prozessführung, die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsdarstellung und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.
BGer 4A_111/2014 — Waffengleichheit und Treu und Glauben
BGer 4A_111/2014 (31. Oktober 2014) — Das Bundesgericht stellte klar, dass Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) in engem Zusammenhang mit dem Grundsatz der Waffengleichheit steht. Eine Partei, die der Gegenpartei Informationen vorenthält oder sie in eine schlechtere prozessuale Position bringt, handelt nicht treu und glaubig.
BGE 139 III 482 — Rechtsmissbrauch im Zivilprozess
BGE 139 III 482 (21. Mai 2012) — Das Bundesgericht klärte, dass Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) auch im Zivilprozess relevant ist. Eine Partei, die eine prozessuale Position ausschliesslich zum Zweck der Schädigung der Gegenpartei einnimmt, handelt rechtsmissbräuchlich und kann sich nicht auf Treu und Glauben berufen.
Letzte Aktualisierung: 2026-07-18