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Art. 52 ZPO — Handeln nach Treu und Glauben

Art. 52 ZPO — Wortlaut

Abs. 1: Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.

Abs. 2: Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft. (Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025.)

Überblick

Art. 52 ZPO verankert den Grundsatz von Treu und Glauben im Zivilverfahren (Abs. 1) und regelt die Wirksamkeit unrichtiger Rechtsmittelbelehrungen (Abs. 2). Die Bestimmung ist die prozessrechtliche Ausprägung des privatrechtlichen Grundsatzes von Art. 2 ZGB und des verfassungsrechtlichen Prinzips von Art. 5 Abs. 3 BV.

Systematisches Umfeld

BestimmungInhaltVerhältnis zu Art. 52 ZPO
Art. 2 ZGBTreu und Glauben im PrivatrechtMateriell-rechtliches Pendant
Art. 5 Abs. 3 BVTreu und Glauben im StaatsrechtVerfassungsrechtliches Fundament
Art. 9 BVRechtssicherheit, VertrauensschutzKonkretisierung des Vertrauensschutzes
Art. 51 ZPOVerbot missbräuchlicher ProzessführungSpezialnorm zu Art. 52 Abs. 1 ZPO
Art. 107 ZPORechtsmittelbelehrungZusammenhang mit Abs. 2

I. Treu und Glauben im Zivilverfahren (Abs. 1)

1. Adressaten

Art. 52 Abs. 1 ZPO richtet sich an alle am Verfahren beteiligten Personen: Parteien, Gerichte, Sachverständige, Dritte. Der Grundsatz ist nicht auf die Parteien beschränkt, sondern erfasst auch das Gericht und weitere Verfahrensbeteiligte.

2. Wesentliche Gehalte

Der Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren umfasst insbesondere:

  • Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium): Eine Partei darf sich nicht in Widerspruch zu ihrem eigenen früheren prozessualen Verhalten setzen, wenn die Gegenpartei darauf vertraut hat (BGE 141 III 210 E. 4.2).
  • Verbot der Ausbeutung von Verfahrensverstössen: Formelle Mängel, die für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich sind, dürfen nicht missbräuchlich ausgenutzt werden (BGE 139 III 78 E. 3.2).
  • Substanziierungspflicht: Die Parteien müssen ihre Behauptungen ausreichend substantiieren, können aber nicht für jede Aussage Beweismittel verlangen, die erst durch das gerichtliche Verfahren zugänglich werden (4A_453/2016 E. 3.3.1).
  • Vertrauensschutz im Verfahren: Die Parteien dürfen auf prozessuale Zusagen und den Fortbestand einer gerichtlichen Praxis vertrauen.

3. Verhältnis zu Art. 2 ZGB

Art. 52 Abs. 1 ZPO ist die prozessuale Ausprägung des materiell-rechtlichen Grundsatzes von Art. 2 ZGB. Obwohl Art. 2 ZGB auch im Verfahrensrecht anwendbar ist, hat Art. 52 ZPO als spezialgesetzliche Norm Vorrang im Zivilverfahren (4A_453/2016 E. 3.3.1).

4. Sanktionen

Die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann verschiedene prozessuale Folgen haben:

  • Verwirkung von Rügen und Einreden, die verspätet vorgebracht werden
  • ** Beweiswürdigung**: Das Gericht kann das widersprüchliche Verhalten bei der Beweiswürdigung berücksichtigen
  • Kostenfolgen: Missbräuchliches Prozessverhalten kann zu einer Kostenauferlegung führen

II. Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen (Abs. 2)

1. Entstehungsgeschichte

Art. 52 Abs. 2 ZPO wurde durch das Bundesgesetz vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) eingefügt und ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Die Bestimmung bezweckt den Vertrauensschutz von Parteien, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen haben.

2. Voraussetzungen

Für die Wirksamkeit unrichtiger Rechtsmittelbelehrungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Unrichtigkeit: Die durch das Gericht erteilte Rechtsmittelbelehrung weicht von der gesetzlichen Regelung ab.
  2. Vorteilhaftigkeit: Die unrichtige Belehrung muss zum Vorteil der Partei lauten — also eine kürzere Frist, eine andere Zuständigkeit oder ein anderes Rechtsmittel betreffen, das für die Partei günstiger ist.
  3. Berufung: Die Partei beruft sich auf die unrichtige Belehrung.

3. Rechtsfolgen

Ist die Rechtsmittelbelehrung unrichtigt, aber zum Vorteil der Partei, so ist sie gegenüber allen Gerichten wirksam. Das Gericht, an das die Partei aufgrund der unrichtigen Belehrung gelangt, muss das Rechtsmittel entgegennehmen und weiterleiten.

4. Schutzzweck

Die Neuregelung bezweckt, dass Parteien nicht prozessual benachteiligt werden, wenn sie sich auf eine unrichtige gerichtliche Rechtsmittelbelehrung verlassen haben. Der Vertrauensschutz geht so weit, dass die unrichtige Belehrung gegenüber allen Gerichten wirksam ist — auch gegenüber Gerichten, die die Belehrung nicht erteilt haben.

III. Verhältnis zu anderen Verfahrensgrundsätzen

GrundsatzVerhältnis
Art. 51 ZPOVerbot missbräuchlicher Prozessführung — Spezialnorm
Art. 107 ZPORechtsmittelbelehrung — direkter Bezug zu Abs. 2
Art. 2 ZGBTreu und Glauben — materiell-rechtliches Fundament
Art. 5 Abs. 3 BVTreu und Glauben — verfassungsrechtliches Fundament
Art. 9 BVRechtssicherheit, Vertrauensschutz
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