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Rechtsprechung zu Art. 49 ZPO

Rechtsprechung zu Art. 49 ZPO — Ausstandsgesuch

I. Leitentscheide (BGE)

1. BGE 150 I 68 — Offensichtliche Befangenheit als Ausnahme vom Verwirkungsprinzip

Datum: 1. September 2023 | Signatur: BGE 150 I 68 (Urteil 4A_299/2023)

Kernsatz: Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt grundsätzlich zur Verwirkung des Rügerechts. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die Befangenheit einer Gerichtsperson derart offensichtlich und schwerwiegend ist, dass diese von Amtes wegen unverzüglich in den Ausstand hätte treten müssen (E. 4.1).

Sachverhalt: In einem arbeitsrechtlichen Streitfall rügte die Beschwerdeführerin erst im Rechtsmittelverfahren die Befangenheit des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten. Das Bundesgericht prüfte, ob trotz Verspätung eine offensichtliche Ausstandspflicht vorlag, verneinte diese jedoch.


2. BGE 147 III 586 — Kein Selbstzweck verfahrensrechtlicher Formvorschriften und Erfordernis des Nachteils

Datum: 28. Oktober 2021 | Signatur: BGE 147 III 586 (Urteil 4A_47/2021)

Kernsatz: Die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften stellt keinen Selbstzweck dar. Eine Verletzung verfahrensrechtlicher Garantien führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn der Mangel geeignet war, das Verfahrensergebnis zu beeinflussen, und die Partei einen konkreten Nachteil erleidet (E. 5.2.1).

Sachverhalt: Streit über die verfahrensrechtlichen Folgen von Gehörs- und Formfehlern im erstinstanzlichen Verfahren. Das Bundesgericht hielt fest, dass rein formale Mängel ohne Auswirkung auf den materiellen Ausgang des Verfahrens keinen Aufhebungsgrund bilden.


3. BGE 140 III 221 — Verbot der Zurückbehaltung von Ausstandsgründen als taktische Reserve

Datum: 11. April 2014 | Signatur: BGE 140 III 221 (Urteil 4A_647/2013)

Kernsatz: Wer einen Ausstandsgrund kennt, muss ihn unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend machen. Es widerspricht Treu und Glauben (Art. 52 ZPO; Art. 5 Abs. 3 BV), mit dem Ausstandsgesuch zuzuwarten, um den Ausgang des Verfahrens abzuwarten und den Ausstandsgrund erst bei ungünstigem Verlauf nachzuschieben (E. 1.1).

Sachverhalt: Eine Partei erfuhr zu Beginn der Instruktionsverhandlung von Umständen, die auf eine Befangenheit hindeuten konnten, rügte dies jedoch erst nach Erlass des Endentscheids. Das Bundesgericht trat auf die Rüge mangels rechtzeitiger Geltendmachung nicht ein.


4. BGE 139 III 120 — Treu und Glauben im Ausstandsverfahren

Datum: 29. Januar 2013 | Signatur: BGE 139 III 120 (Urteil 4A_510/2012)

Kernsatz: Die Rüge der Befangenheit muss bei der ersten Gelegenheit vorgebracht werden. Eine Partei verwirkt ihr Rügerecht, wenn sie sich trotz Kenntnis der Besetzung oder der angeblichen Befangenheit vorbehaltlos auf das Verfahren einlässt (E. 3.2.1).

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin stellte das Ausstandsbegehren erst nach Durchführung mehrerer Zeugeneinvernahmen. Das Bundesgericht bejahte die Verwirkung.


5. BGE 152 III 61 — Verfahrensfehler als Ausstandsgrund nur bei gravierender Häufung

Datum: 15. Januar 2025 | Signatur: BGE 152 III 61

Kernsatz: Richterliche Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung begründen für sich allein keinen Ausstandsgrund nach Art. 47 ZPO. Nur wenn Verfahrensfehler besonders schwer wiegen oder sich wiederholen und ein systematisches Missachten von Parteirechten offenbaren, begründen sie den Anschein der Voreingenommenheit (E. 6.2.12).


II. Weitere Entscheide (BGer und kantonale Praxis)

6. BGer 5A_110/2026 vom 4. August 2026 — Unzulässigkeit des Verzichts auf Stellungnahme (Art. 49 Abs. 2 ZPO) und Verwirkung bei 21 Tagen

  • Thema: Frist zur Unverzüglichkeit (21 Tage als verspätet); Unzulässigkeit des Verzichts auf Stellungnahme nach Art. 49 Abs. 2 ZPO; Strafanzeige begründet keinen Ausstand.
  • Sachverhalt: In einem nachbarrechtlichen Streit über eine Blocksteinmauer stellten die Parteien 21 Tage nach Kenntnis der relevanten Umstände zusammen mit der Klageantwort ein Ausstandsgesuch gegen die Kreisgerichtspräsidentin und reichten parallel eine Strafanzeige gegen sie ein. Die Richterin verzichtete auf eine Stellungnahme zum Gesuch.
  • Kernaussage: Ein Zuwarten von 21 Tagen bis zur Einreichung der Klageantwort ist verspätet und führt zur Verwirkung. Ein «Verzicht» der abgelehnten Gerichtsperson auf die Stellungnahme nach Art. 49 Abs. 2 ZPO ist gesetzwidrig. Da sich dieser Mangel jedoch nicht auf den Verfahrensausgang auswirkte, führte er nicht zur Aufhebung. Die blosse Einreichung einer Strafanzeige begründet keine Befangenheit (E. 3.2–4.1).

7. BGer 4A_604/2025 vom 22. April 2026 — Ausnahmen vom Einholen der Stellungnahme

  • Thema: Entbehrlichkeit der Stellungnahme nach Art. 49 Abs. 2 ZPO nur bei offensichtlicher Unbegründetheit oder Rechtsmissbrauch.
  • Kernaussage: Das Gericht darf nur dann vom Einholen einer Stellungnahme der betroffenen Gerichtsperson absehen, wenn das Ausstandsbegehren von vornherein als rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unbegründet eingestuft werden muss (E. 2.3.1).

8. BGer 5A_434/2026 vom 22. Mai 2026 — Strafanzeige gegen Richter als unzureichender Ausstandsgrund

  • Thema: Trennung zwischen verfahrensbezogener Kritik/Strafanzeige und persönlicher Dimension.
  • Kernaussage: Die Einreichung einer Strafanzeige gegen ein Gerichtsmitglied stellt für sich allein keinen Ausstandsgrund dar, solange der Streit keine nachweisbare persönliche Dimension angenommen hat (E. 5.4).

9. BGer 5A_979/2025 vom 11. Dezember 2025 — Aufsichtsbeschwerden und angebliche Vorbefassung

  • Kernaussage: Parallele Disziplinar- oder Aufsichtsanzeigen vermögen den gesetzlichen Richter nicht auszuhebeln; die richterliche Unabhängigkeit bleibt gewahrt (E. 4.1).

10. BGer 5A_461/2016 vom 3. November 2016 — Stellungnahme als wesentlicher Verfahrensakt

  • Kernaussage: Die Stellungnahme der betroffenen Gerichtsperson (oder des Sachverständigen nach Art. 183 Abs. 2 ZPO) dient der Wahrheitsfindung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs und ist ein integraler Verfahrensschritt (E. 5.1).

11. BGer 4A_56/2019 vom 27. Mai 2019 — Verwirkung nach 24 Tagen

  • Kernaussage: Das Zuwarten von 24 Tagen nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes vor Einreichung des Gesuchs begründet die Verspätung und den Verlust des Rügerechts (E. 4.2).

12. BGer 4A_104/2015 vom 20. Mai 2015 — Verwirkung nach 40 Tagen

  • Kernaussage: Ein Zuwarten von 40 Tagen bis zur Stellung des Ausstandsgesuchs schliesst die Unverzüglichkeit definitiv aus (E. 6).