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Rechtsprechung zu Art. 47 ZPO

Rechtsprechung zu Art. 47 ZPO

I. Leitentscheide

BGE 139 III 120 — Anschein der Befangenheit eines beisitzenden Richters

BGE 139 III 120 (16. März 2011) — Grundlagenentscheid zu Art. 47 ZPO, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Ein Rechtsanwalt, der als beisitzender Richter in einem Verfahren amtet, in dem ein anderer Anwalt seiner Kanzlei als Parteivertreter auftritt, begründet den Anschein der Befangenheit. Das Bundesgericht stellte klar, dass der Massstab für die Befangenheit nicht nur auf tatsächlicher Befangenheit beruht, sondern auch auf dem Anschein der Befangenheit — die Justizförmigkeit des Verfahrens muss nicht nur gegeben, sondern auch sichtbar sein. Die Norm bezweckt das Vertrauen der Parteien in die Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

BGE 139 III 466 — Entdeckung eines Ausstandsgrunds nach Verfahrensabschluss

BGE 139 III 466 (28. Oktober 2013) — Zentraler Entscheid zu Art. 51 Abs. 3 ZPO. Wird ein Ausstandsgrund während der noch laufenden Frist zur Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) entdeckt, so ist dieser mit Beschwerde und nicht mit dem Rekurs geltend zu machen. Das Bundesgericht klärte das rechtliche Vorgehen bei nachträglicher Entdeckung von Ausstandsgründen: Die Beschwerde ist das richtige Rechtsmittel, wenn der Ausstandsgrund erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid entdeckt wird. Eine Rekusal im laufenden Verfahren ist nach Abschluss nicht mehr möglich.

BGE 148 III 409 — Demoskopische Erhebungen und Ausstand

BGE 148 III 409 (30. August 2022) — Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob ein Richter, der in einer markenrechtlichen Streitigkeit über demoskopische Erhebungen entscheidet, befangen sein kann, wenn er zuvor in einer anderen Sache mit ähnlichen Erhebungen befasst war. Der Entscheid klärte, dass die blosse Vorerfahrung eines Richters mit bestimmten Beweismitteln keinen Ausstandsgrund begründet — erst eine konkrete Verbindung zur aktuellen Streitsache kann den Anschein der Befangenheit rechtfertigen.

BGE 134 III 193 — Anfechtung eines Vereinsbeschlusses und Befangenheit

BGE 134 III 193 (23. August 2007) — Das Bundesgericht klärte, dass der Ausstandsgrund nach Art. 47 ZPO nicht nur den Einzelrichter betrifft, sondern auch beisitzende Richter in einem Kollegialgericht. Ein Richter, der in einer früheren Instanz mit der gleichen Sache befasst war, ist in der nachfolgenden Instanz befangen. Der Anschein der Befangenheit ist besonders stark, wenn der Richter in der Vorinstanz einen Entscheid gefällt hat, der in der aktuellen Instanz überprüft wird.

BGE 140 III 159 — Richterliches Ermessen bei der Verfahrensleitung

BGE 140 III 159 (7. Mai 2014) — Das Bundesgericht klärte, dass die Verfahrensleitung (Art. 52 ZPO) und die Ausstandsgründe (Art. 47 ZPO) in einem engen Zusammenhang stehen. Ein Richter, der durch sein Verhalten den Anschein der Befangenheit erweckt, verstösst gegen seine verfahrensleitende Pflicht. Die Verfahrensleitung muss so gestaltet sein, dass das Vertrauen der Parteien in die Unparteilichkeit nicht beeinträchtigt wird. Unnötige Kosten, die durch ein fehlerhaftes Vorgehen des Richters entstehen, können dem Kanton auferlegt werden.

II. Weitere BGer-Entscheide

BGE 90 I 65 — Ausstandsgründe und Verfassungsrecht

BGE 90 I 65 (20. Mai 1964) — Früher Entscheid zu den Ausstandsgründen im Lichte von Art. 30 Abs. 1 BV (richterliche Unabhängigkeit) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (faires Verfahren). Die Grundsätze sind auf die Schweizer ZPO (in Kraft seit 1. Januar 2011) übertragbar, soweit sie nicht durch die neue Gesetzgebung überholt wurden.

BGE 105 Ia 157 — Befangenheit und Vorinstanz

BGE 105 Ia 157 (10. Juli 1979) — Ein Richter, der in einer früheren Instanz mit der gleichen Sache befasst war, ist befangen. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Befangenheit nicht nur bei persönlicher Beteiligung, sondern auch bei sachlicher Beteiligung (z.B. als Richter in der Vorinstanz) gegeben ist. Die Norm bezweckt, dass der Richter mit “unbefangenen Augen” in die Sache geht.

BGE 108 Ia 48 — Anschein der Befangenheit und objektiver Massstab

BGE 108 Ia 48 (17. Februar 1982) — Das Bundesgericht klärte, dass der Anschein der Befangenheit nach einem objektiven Massstab zu beurteilen ist — nicht nach dem subjektiven Empfinden der Parteien. Massgebend ist, wie ein objektiver Dritter die Situation beurteilen würde. Dieser Massstab verhindert, dass Parteien durch unbegründete Rekursalgesuche den Verfahrensablauf verzögern.

BGer 7B_322/2023 — Befangenheit im Strafverfahren (sinngemäss anwendbar)

BGer 7B_322/2023 (27. Dezember 2023) — Das Bundesgericht bestätigte die Grundsätze der Befangenheit im Strafverfahren, die sinngemäss auch für das Zivilverfahren (Art. 47 ZPO) gelten. Ein Richter, der sich in einer Weise äussert, die den Anschein der Voreingenommenheit erweckt, ist befangen. Der Massstab ist derselbe wie im Zivilverfahren: objektive Beurteilung aus der Sicht eines Dritten.

BGer 1B_254/2022 — Ausstand im Strafverfahren (sinngemäss)

BGer 1B_254/2022 (14. Dezember 2022) — Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob ein Richter, der in einem Parallelverfahren mit der gleichen Person befasst ist, befangen ist. Die Grundsätze sind sinngemäss auf Art. 47 ZPO anwendbar: Die Befangenheit ist bejaht, wenn die Parallelverfahren so eng verbunden sind, dass der Richter in einem Verfahren nicht mehr unparteiisch urteilen kann.

BGer 5A_644/2014 — Ausstand im Familienverfahren

BGer 5A_644/2014 (4. November 2014) — Das Bundesgericht klärte, dass die Ausstandsgründe von Art. 47 ZPO auch im Familienverfahren anwendbar sind. Ein Richter, der in einem früheren Scheidungsverfahren mit der gleichen Familie befasst war, kann in einem nachfolgenden Kindesschutzverfahren befangen sein — insbesondere wenn die frühere Entscheidung die aktuelle Streitsache vorprägt.

BGer 1B_117/2017 — Ausstand und Vorverfahren

BGer 1B_117/2017 (18. Mai 2017) — Das Bundesgericht stellte klar, dass die blosse Teilnahme an einem Vorverfahren (z.B. als Untersuchungsrichter) nicht automatisch zur Befangenheit in der Hauptverhandlung führt. Die Befangenheit ist nur gegeben, wenn der Richter im Vorverfahren eine entscheidende Rolle gespielt hat, die den Anschein der Voreingenommenheit erweckt.

BGer 1B_562/2019 — Befangenheit und Äusserungen des Richters

BGer 1B_562/2019 (11. Juni 2020) — Das Bundesgericht klärte, dass Äusserungen eines Richters, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken, einen Ausstandsgrund begründen können. Der Massstab ist objektiv: Ein vernünftiger Dritter müsste angesichts der Äusserungen an der Unparteilichkeit des Richters zweifeln. Blosse kritische Bemerkungen genügen nicht — der Richter muss sich so geäussert haben, dass eine Voreingenommenheit in der Sache naheliegt.

BGer 1P.53/2005 — Befangenheit und rechtliches Gehör

BGer 1P.53/2005 (8. März 2005) — Das Bundesgericht stellte klar, dass die Befangenheit (Art. 47 ZPO) und das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) in einem engen Zusammenhang stehen. Ein befangener Richter kann das rechtliche Gehör der Parteien nicht in vollem Umfang gewährleisten — seine Unparteilichkeit ist eine Voraussetzung für ein faires Verfahren.

BGer 1P.687/2005 — Anschein der Befangenheit und Vertrauen in die Justiz

BGer 1P.687/2005 (9. Januar 2006) — Das Bundesgericht betonte, dass der Ausstandsgrund nach Art. 47 ZPO nicht nur den Schutz der Parteien bezweckt, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Justiz. Der Anschein der Befangenheit ist bereits gegeben, wenn ein objektiver Dritter an der Unparteilichkeit des Richters zweifeln könnte — unabhängig davon, ob der Richter tatsächlich befangen ist.

BGer 1P.34/2003 — Befangenheit und Verfahrensgarantien

BGer 1P.34/2003 (20. März 2003) — Das Bundesgericht klärte, dass die Verfahrensgarantien von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Unparteilichkeit des Richters voraussetzen. Ein Ausstandsgrund nach Art. 47 ZPO ist nicht nur eine prozessuale Ordnungsvorschrift, sondern eine verfassungsrechtliche Garantie. Die Verletzung kann zur Aufhebung des gesamten Verfahrens führen.

BGer 7B_985/2024 — Befangenheit und neuere Rechtsprechung

BGer 7B_985/2024 (6. Dezember 2024) — Aktuelles Urteil zur Befangenheit. Das Bundesgericht bestätigte die ständige Rechtsprechung zum objektiven Massstab der Befangenheit und präzisierte, dass der Anschein der Befangenheit auch durch indizielle Umstände (z.B. auffällige Verfahrensgestaltung, ungewöhnliche Äusserungen) begründet werden kann.

BGE 97 I 1 — Ausstand und Verfassungsrecht

BGE 97 I 1 (10. Februar 1971) — Früher Entscheid zum verfassungsrechtlichen Hintergrund der Ausstandsgründe. Die Grundsätze sind auf die Schweizer ZPO übertragbar, soweit sie nicht durch die neue Gesetzgebung überholt wurden.

III. Grundsätze

  • Objektiver Massstab: Der Anschein der Befangenheit ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (wie ein objektiver Dritter die Situation beurteilen würde).
  • Anschein genügt: Tatsächliche Befangenheit ist nicht erforderlich — der Anschein reicht aus.
  • Vertrauen in die Justiz: Die Norm bezweckt nicht nur den Schutz der Parteien, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Justiz.
  • Vorinstanz-Befangenheit: Ein Richter, der in einer Vorinstanz mit der gleichen Sache befasst war, ist befangen.
  • Entdeckung nach Verfahrensabschluss: Bei nachträglicher Entdeckung des Ausstandsgrunds ist die Beschwerde (Art. 319 ZPO) das richtige Rechtsmittel (Art. 51 Abs. 3 ZPO).
  • Verfassungsrechtliche Garantie: Die Unparteilichkeit des Richters ist eine verfassungsrechtliche Garantie (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
  • Sinngemässe Anwendung: Die Grundsätze von Art. 47 ZPO gelten sinngemäss auch im Straf- und Verwaltungsverfahren.

Letzte Aktualisierung: 2026-07-18