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Rechtsprechung zu Art. 47 ZPO

Rechtsprechung zu Art. 47 ZPO

Jeder Eintrag nennt die Erwägung, die die wiedergegebene Aussage trägt. Die Auswahl folgt dem Zitiergraph — der Häufigkeit, mit der ein Entscheid von Urteilen zitiert wird, die Art. 47 ZPO anwenden.

I. Grundsätze

BGE 140 III 221, E. 4.1 (20.5.2014)

Kernaussage: Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen; auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen.

Der meistzitierte Entscheid zu Art. 47 ZPO und die übliche Referenz für den Prüfmassstab. Die Regeste verweist auf «E. 4»; das ist ein Abschnitts-, kein Erwägungszeiger — die Grundsätze stehen in E. 4.1 ff.

BGE 140 III 221, E. 4.3.3 (20.5.2014)

Kernaussage: Eine besondere Verbundenheit und damit der Anschein der Befangenheit besteht, wenn ein offenes Mandat des als nebenamtlicher Richter tätigen Anwalts oder seiner Kanzlei nicht nur zu einer Verfahrenspartei, sondern auch zu einer mit dieser eng verbundenen Person besteht — das Bundesgericht nennt als Beispiel die Konzernschwester und verwirft ein streng schematisches Vorgehen.

BGE 140 III 221, E. 5.2.4 (20.5.2014)

Kernaussage: Besteht über den Ehemann und den Schwager der Oberrichterin eine derartige Nähe zu einer Verfahrenspartei, hätte die Oberrichterin wegen des Anscheins der Befangenheit in den Ausstand treten müssen; nach Art. 48 ZPO muss eine betroffene Gerichtsperson einen möglichen Ausstandsgrund von sich aus vorgängig offenlegen.

Anwendungsfall der Generalklausel (lit. f) auf eine Verbindung, die das Verwandtschaftsregister der lit. c–e nicht erfasst.

BGE 147 III 89, E. 4.1 (5.11.2020)

Kernaussage: Voreingenommenheit und Befangenheit werden angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken; auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen.

II. Nebenamtliche und beisitzende Richter

BGE 147 III 89, E. 5.1 (5.11.2020)

Kernaussage: Die Rechtsprechung zum Anschein der Befangenheit nebenamtlicher Richter betrifft Befangenheiten aus eigentlicher, berufsspezifischer Rechtsanwaltstätigkeit; für solche Tätigkeiten rechtfertigt sich bezüglich der richterlichen Unabhängigkeit eine strikte Haltung.

Die Abgrenzung trägt das Ergebnis in E. 6.2: Wo keine berufsspezifische Anwaltstätigkeit vorliegt, greift die strikte Haltung nicht.

BGE 139 III 120, E. 3.2.2 (26.2.2013)

Kernaussage: Ein Rechtsanwalt, der als beisitzender Richter in einer Berufungsinstanz in Mietsachen amtet, erscheint objektiv als befangen, wenn er in einem anderen hängigen Verfahren die Gegenpartei einer der vor dieser Instanz prozessierenden Parteien vertritt.

BGE 139 III 433, E. 2.1.6 (27.8.2013)

Kernaussage: Die richterliche Unparteilichkeit kann auch gefährdet sein, wenn der nebenamtliche Richter nicht unmittelbar für eine Verfahrenspartei anwaltlich tätig ist, sondern für eine mit dieser eng verbundene Person, insbesondere eine Konzerngesellschaft; ein streng schematisches Vorgehen wäre verfehlt.

BGE 139 III 433, E. 2.4 (27.8.2013)

Kernaussage: Ein offenes Mandat der Patentanwaltskanzlei eines nebenamtlichen Richters ist bei objektiver Betrachtung geeignet, den Anschein seiner Befangenheit zu erwecken; der Richter ist in den Ausstand zu versetzen.

BGE 139 III 433, E. 2.2 (27.8.2013)

Kernaussage: Art. 28 PatGG erfasst nur den Fall, dass ein Kanzlei- oder Arbeitskollege des nebenamtlichen Richters eine Partei vor Bundespatentgericht vertritt; die Bestimmung ist keine lex specialis, die ein offenes Mandatsverhältnis der Kanzlei zu einer Verfahrenspartei von Gesetzes wegen als unbedenklich erklärt.

Zum Verhältnis von Art. 47 ZPO zu den Sondernormen: Die Spezialbestimmung verdrängt die Generalklausel nicht, sondern ergänzt sie.

BGE 147 III 89, E. 6.2 (5.11.2020)

Kernaussage: Administrative Tätigkeiten der Anwaltskanzlei eines nebenamtlichen Bundespatentrichters gegenüber dem nationalen Patentamt begründen für sich allein noch keinen Anschein der Befangenheit.

Gegenstück zum offenen Mandat: Nicht jede Kanzleitätigkeit mit Bezug zum Sachgebiet begründet den Ausstand.

III. Vergleichsverhandlung

BGer 4A_597/2025 vom 2. März 2026, E. 4.2.2

Kernaussage: Der Hinweis eines Gerichtsmitglieds auf einen möglichen Konkurs als Folge eines Urteils kann als aufklärende Warnung im Interesse der einen Vergleich ablehnenden Partei gewertet werden; auch eine harte Einschätzung der Sach- und Rechtslage darf sich auf einen vorläufigen Stand der Erkenntnis stützen.

Das Bundesgericht wertet die Äusserung im Gesamtzusammenhang: Sie fiel zum Schluss der Vergleichsverhandlung, nachdem der Vergleich abgelehnt worden war, und erschien als letzter Einigungsversuch.

IV. Pauschale Ausstandsgesuche

BGer 4A_604/2025 vom 22. April 2026, E. 2.2.3

Kernaussage: Ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde ist nur dann zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen.

BGer 4A_604/2025 vom 22. April 2026, E. 2.2.4

Kernaussage: Die pauschale Behauptung, der Obergerichtspräsident habe im Namen des gesamten Obergerichts gesprochen und es seien entsprechend alle Mitglieder befangen, genügt nicht; die Ausstandsgründe sind für jedes einzelne Mitglied substanziiert darzulegen.

BGer 5D_150/2023 vom 28. September 2023, E. 2.1.4

Kernaussage: Ein Gericht kann nicht als Institution abgelehnt werden, wenn keine konkreten Ausstandsgründe gegen einzelne Gerichtspersonen vorgebracht werden; ein pauschales und unsubstanziiertes Ausstandsbegehren ist unzulässig.

V. Entdeckung des Ausstandsgrunds nach Verfahrensabschluss

BGE 139 III 466, E. 3.4 (28.10.2013)

Kernaussage: Wird ein Ausstandsgrund während der noch laufenden Frist zur Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO entdeckt, so ist dieser mit Beschwerde und nicht mit Revision geltend zu machen; die Novenregelung von Art. 326 ZPO steht dem nicht entgegen.

BGE 139 III 120, E. 3.1.1 (26.2.2013)

Kernaussage: Wird ein Ausstandsgrund nach Abschluss des Verfahrens, aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt, ist er im Rahmen des Rechtsmittels gegen den betreffenden Entscheid geltend zu machen und nicht mit Revision nach Art. 328 Abs. 1 ZPO.

BGE 147 I 173, E. 4.1.1 (2.12.2020)

Kernaussage: Wird ein Ausstandsgrund nach Abschluss des Verfahrens, aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt, kann er im Rahmen des Rechtsmittels geltend gemacht werden; es ist zulässig, die Partei auf das Rechtsmittel zu verweisen, solange dessen Frist noch nicht abgelaufen ist.

Der Entscheid überträgt die für das Zivil- und Strafrecht entwickelte Praxis auf das kantonale öffentliche Recht.

BGE 147 I 173, E. 5.4 (2.12.2020)

Kernaussage: Die Mitwirkung eines Richters, der zugleich als Exekutivmitglied einer Gemeinde amtiert, in einem Verfahren betreffend den interkommunalen Finanzausgleich verletzt Art. 30 Abs. 1 BV.

BGE 147 I 173, E. 5.3.3 (2.12.2020)

Kernaussage: Von einer Partei kann nicht verlangt werden, dass sie in den sie betreffenden Verfahren sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers auf rechtswidrige Doppelmandate und kantonalrechtlich geregelte Unvereinbarkeiten hin prüft.

Begrenzt die Obliegenheit, den Ausstandsgrund unverzüglich geltend zu machen: Sie setzt zumutbare Kenntnis voraus.

Audit-Protokoll

Die frühere Fassung dieser Übersicht führte sechzehn Entscheide, deren Nummern durchwegs existieren, deren wiedergegebener Inhalt aber nicht zutraf. Beim Audit vom 13.08.2026 erreichten 24 von 45 Belegpaaren des Bundles kein yes oder partial; die Belegquote lag bei 29 % (Urteil C). Die Übersicht wurde deshalb nicht ausgebessert, sondern verworfen und aus dem Zitiergraph neu aufgebaut.

Nicht übernommen wurden unter anderem:

Referenzim Kommentar behauptettatsächlicher Gegenstand
BGE 134 III 193Ausstand beisitzender Richter im KollegialgerichtVereinsrecht und Persönlichkeitsschutz (Art. 75, 28 ZGB)
BGE 140 III 159Zusammenhang von Verfahrensleitung und Ausstandrichterliches Ermessen bei Kostenvorschüssen
BGE 148 III 409Vorbefassung eines Richters mit demoskopischen ErhebungenAusstandsregeln für den Ersteller einer Erhebung
BGE 105 Ia 157Befangenheit wegen Vorbefassung in früherer InstanzBefangenheit wegen regionaler Betroffenheit (Kaiseraugst)
BGE 90 I 65Ausstandsgründe im Licht von Art. 30 BV und Art. 6 EMRKRekusationsverfahren nach Art. 88 OG
BGE 97 I 1verfassungsrechtlicher Hintergrund der Ausstandsgründeträgt die Aussage nicht
BGer 7B_322/2023, 1B_254/2022, 1B_117/2017, 5A_644/2014, 1P.53/2005, 1P.687/2005Übertragung strafprozessualer Ausstandsgrundsätze auf Art. 47 ZPOjeweils anderer Gegenstand; der zugeschriebene Satz findet sich in keiner Erwägung

Geprüft wurde über die opencaselaw-MCP (cite, get_regeste, get_erwaegung, find_relevant_erwaegung, check_claim_support). Bei keinem der ausgebauten Entscheide liess sich die behauptete Aussage in einer Erwägung nachweisen.