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Rechtsprechung zu Art. 936 ZGB

Rechtsprechungssammlung zu Art. 936 ZGB

Bundesgerichtsentscheide (BGE)

BGE 139 III 305, E. 3.2.2 und 5.4.2

  • Datum: 18. April 2013
  • Thema: Gestohlenes Malewitsch-Gemälde; Besitzesrechtsklage nach Art. 934/936; Beweislast; Aufmerksamkeit im Kunsthandel
  • Kernaussage: Bei der Klage nach Art. 936 ZGB trägt der frühere Besitzer die Beweislast für den bösen Glauben des Erwerbers (Art. 3 Abs. 1, Art. 8 ZGB); der gute Glaube wird vermutet. Die Besitzesrechtsklage nach Art. 934/936 ZGB genügt, ohne dass das Eigentum bewiesen werden muss. Im Kunsthandel sind die Sorgfaltsanforderungen erhöht; ein Gerücht über ein gestohlenes Malewitsch-Bild hätte den Erwerber zum Beizug eines Experten mit Provenienzabklärungen veranlassen müssen. Eine Nachforschungsmassnahme muss objektiv geeignet sein, den Mangel zu entdecken; auf das hypothetische Ergebnis kommt es nicht an (E. 5.4.2).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Beweislast, Besitzesrechtsklage); Aufmerksamkeit (Art. 3 Abs. 2); Verhältnis zu Art. 934
  • Link: BGE 139 III 305, E. 3.2.2

BGE 122 III 1, E. 2

  • Datum: 5. März 1996
  • Thema: Gestohlene Antiquität (Waffensammlung); Art. 936 und 3 Abs. 2 ZGB; Branchenvertrautheit
  • Kernaussage: In Geschäftsbereichen, in denen oft Waren zweifelhafter Herkunft angeboten werden, sind bei einem Erwerber mit einschlägigen Branchenkenntnissen hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB zu stellen. Auch der Antiquitätenhandel zählt zu diesen Geschäftsbereichen; ob ein Gegenstand zum Eigengebrauch erworben wird oder ob ein Handelskauf vorliegt, ist unerheblich. Die erhöhte Sorgfaltspflicht ist nicht auf den kaufmännischen Verkehr beschränkt; entscheidend ist die Branchenvertrautheit. Der Gutglaubensschutz wurde verworfen, die Vindikation des Bestohlenen gestärkt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Unaufmerksamkeit = bösgläubig); Branchenvertrautheit; Verhältnis zu Art. 3 Abs. 2, Art. 934
  • Link: BGE 122 III 1, E. 2a

BGE 121 III 345, E. 2

  • Datum: 6. Oktober 1995
  • Thema: Anvertraute oder abhandengekommene Sache bei Täuschung; Aufmerksamkeit im Occasionswagenhandel
  • Kernaussage: Eine aufgrund einer Täuschung übertragene Sache gilt als anvertraute Sache (Art. 933) und nicht als abhandengekommen (Art. 934), wenn die Täuschung nur das zugrundeliegende Rechtsverhältnis, nicht die Besitzübertragung als solche betrifft. Der Gutglaubensschutz versagt bei Unaufmerksamkeit (Art. 3 Abs. 2); die Unaufmerksamkeit zieht dieselben Rechtsfolgen nach sich wie die Bösgläubigkeit. Branchenübliche Usanz (Occasionshandel ohne Originalfahrzeugausweis) entlastet die Erwerber; der gute Glaube war hier bejaht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Unaufmerksamkeit = bösgläubig); Verhältnis zu Art. 933/934
  • Link: BGE 121 III 345, E. 2a

BGE 120 II 191, E. 3

  • Datum: 23. Juni 1994
  • Thema: Bösgläubiger Besitz; besitzesrechtlicher Schadenersatz (Art. 934, 936, 940 ZGB); Subrogation
  • Kernaussage: Der besitzesrechtliche Schadenersatzanspruch nach Art. 940 Abs. 1 ZGB besteht neben dem Herausgabeanspruch nach Art. 936 ZGB; er ist quasi-akzessorischer Natur und kann immer dann geltend gemacht werden, wenn der Herausgabeanspruch gegeben ist oder einmal gegeben war. Der Berechtigte kann die Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber jedem Herausgabepflichtigen für die Zeit geltend machen, während der dieser die Sache in bösem Glauben besitzt oder besessen hat. Vorenthaltung setzt nicht voraus, dass die Sache bereits herausverlangt wurde; es genügt, dass eine Pflicht zur Herausgabe besteht. Die Haftungsbeschränkung von Art. 940 Abs. 3 ZGB ist ausgeschlossen, wenn der bösgläubige Besitzer den Berechtigten zumutbar ausfindig machen kann. Die Ansprüche fallen unter Art. 72 Abs. 1 VVG (Subrogation der Versicherung).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Herausgabe); Schadenersatz (Art. 940); Verhältnis zu Art. 934
  • Link: BGE 120 II 191, E. 3c/aa

BGE 113 II 397, E. 2 und 3

  • Datum: 24. September 1987
  • Thema: Gestohlener Ferrari; Unaufmerksamkeit = bösgläubig; Occasionsautomobile der Luxusklasse
  • Kernaussage: Der Gutglaubensschutz versagt, wenn die Unkenntnis des Erwerbers vom Rechtsmangel darauf zurückzuführen ist, dass er die nach den Umständen verlangte Aufmerksamkeit missen liess (Art. 3 Abs. 2 ZGB); die Rechtsfolgen sind für den gutgläubigen wie für den bösgläubigen Erwerber dieselben — die Sache ist entschädigungslos herauszugeben. Eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft den Erwerber von Sachen, bei denen erfahrungsgemäss häufig mit Diebstahl zu rechnen ist; besonders hoch sind die Anforderungen an den Händler von Occasionsautomobilen der Luxusklasse (Ferrari 512 BB, Fr. 77'000.–, in Paris gestohlen).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Unaufmerksamkeit = bösgläubig); Branchenvertrautheit; Verhältnis zu Art. 934
  • Link: BGE 113 II 397, E. 2a

BGE 105 IV 303, E. 3

  • Datum: 12. November 1979
  • Thema: Hehlerei; gutgläubiger Erwerb; nachträgliche Bösgläubigkeit; Fahrlässigkeit
  • Kernaussage: Wer an einer Sache aufgrund von Art. 714/933 ZGB Eigentum erworben hat, kann auch dann nicht wegen Hehlerei bestraft werden, wenn er nachträglich von der strafbaren Herkunft erfährt und sie trotz Kenntnis weiterverkauft (E. 3a). Hätte der Erwerber bei der gebotenen Aufmerksamkeit die strafbare Herkunft erkennen können, ist er zwar mangels Vorsatz nicht wegen Hehlerei strafbar, hat aber infolge Fahrlässigkeit kein Eigentum erworben (E. 3b) und kann nach Art. 936 ZGB jederzeit auf Herausgabe belangt werden; bei nachträglichem Wissen und Weiterveräusserung erfüllt er die Hehlerei (E. 3c). Fahrlässigkeit reicht zur Zerstörung des guten Glaubens aus, für die Hehlerei jedoch nicht (Vorsatz/Eventualdolus nötig).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Bösgläubigkeit, Fahrlässigkeit, nachträgliche Bösgläubigkeit); Verhältnis zu Art. 144 StGB
  • Link: BGE 105 IV 303, E. 3b

BGE 103 II 186, E. 2

  • Datum: 6. Oktober 1977
  • Thema: Gestohlene Sache (Mercedes); Bösgläubigkeit schliesst guten Glauben aus
  • Kernaussage: Der Käufer einer beweglichen Sache, der weiss, dass diese dem Berechtigten gestohlen wurde, ist bösgläubig; Guter Glaube ist bei Wissen um den Diebstahl «schlechterdings ausgeschlossen». Der bösgläubige Empfänger hat kein Lösungsrecht (Art. 934 Abs. 2 ZGB) und muss die Sache entschädigungslos herausgeben, ungeachtet der Tatsache, dass der Veräusserer ein Kaufmann mit Waren gleicher Art ist. Der gute Glaube muss sich auf die Berechtigung des Veräusserers beziehen, über die Sache zu verfügen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Bösgläubigkeit); Verhältnis zu Art. 934 Abs. 2
  • Link: BGE 103 II 186, E. 2c

BGE 100 II 8, E. 4

  • Datum: 14. Februar 1974
  • Thema: Schatzfund; Goldmünzen; Aufmerksamkeit einer Bank; Kausalität der Nachforschung
  • Kernaussage: Der Erwerber gilt grundsätzlich als gutgläubig (Art. 3 Abs. 1 ZGB); eine allgemeine Erkundigungspflicht nach der Herkunft besteht nicht. Eine Bank, die ein übliches Geschäft tätigt, ist nicht gehalten, Nachforschungen anzustellen, solange keine besonderen Umstände Zweifel begründen. Aus der Unterlassung von Nachforschungen darf das Fehlen des guten Glaubens nur abgeleitet werden, wenn die unterlassene Massnahme objektiv geeignet war, den Mangel zu entdecken (Kausalität). Eine plausible Aufklärung eines Verdachts (hier: Vermächtnis) genügt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Gutgläubigkeit, Aufmerksamkeit, Kausalität); Verhältnis zu Art. 3 Abs. 2
  • Link: BGE 100 II 8, E. 4b

BGE 94 II 297, E. 5

  • Datum: 13. Dezember 1968
  • Thema: Ersitzung (Art. 728 ZGB); guter Glaube als Voraussetzung; NS-versteigerte Bilder
  • Kernaussage: Der Erwerb des Eigentums an Fahrnis durch Ersitzung setzt nach Art. 728 Abs. 1 ZGB voraus, dass jemand eine fremde Sache ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentümer in seinem Besitz hat. Eine allfällige Bösgläubigkeit des gesetzlichen Vertreters ist dem vertretenen Erwerber anzurechnen. Auf den guten Glauben kann sich berufen, wer bei sehr schwierig zu beurteilenden Verhältnissen einer zwar unrichtigen, aber vertretbaren Ansicht folgt. Der gutgläubige Besitzer ersitzt nach fünf Jahren; der bösgläubige Besitzer kann nicht ersitzen, sodass der Herausgabeanspruch nach Art. 936 ZGB unbegrenzt bestehen bleibt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Jederzeit-Herausgabe); Verhältnis zu Art. 728 (Ersitzung setzt guten Glauben voraus)
  • Link: BGE 94 II 297, E. 5c

Kantonsgerichte

GR KG ZK1 2010 6, E. 2

  • Datum: 12. April 2010 (Bundesgericht bestätigt mit Urteil vom 7. März 2011)
  • Thema: Herausgabe eines Inhaberschuldbriefs; Art. 936 als Rechtsgrundlage bei Bösgläubigkeit
  • Kernaussage: Die unmittelbare Rechtsgrundlage des Herausgabeanspruchs bei fehlender Gutgläubigkeit des Erwerbers besteht weder in Art. 933 ZGB noch in Art. 935 ZGB, sondern in Art. 936 ZGB. Im Anwendungsbereich von Art. 936 ZGB, der für bewegliche Sachen jeder Art unter Einschluss von Geld- und Inhaberpapieren gilt, spielt die Unterscheidung von anvertrauten (Art. 933) und unfreiwillig abhanden gekommenen (Art. 934) Sachen von vornherein keine Rolle. Die Herausgabe kann bei fehlender Gutgläubigkeit ungeachtet dessen verlangt werden, ob ein Fall von Art. 933 (anvertraute Sache) oder von Art. 935 (abhandengekommenes Geld oder Inhaberpapier) gegeben ist.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Art. 936 als gemeinsames Gegenstück); Verhältnis zu Art. 933, 934, 935
  • Link: GR KG ZK1 2010 6

Letzte Aktualisierung: 13. September 2026