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Rechtsprechung zu Art. 935 ZGB

Rechtsprechungssammlung zu Art. 935 ZGB

Bundesgerichtsentscheide (BGE)

BGE 139 III 305, E. 3.2.1

  • Datum: 18. April 2013
  • Thema: Gestohlenes Malewitsch-Gemälde; KGTG-Sonderfrist (Art. 934 Abs. 1bis); Abgrenzung zu Geld
  • Kernaussage: Für Kulturgüter im Sinne des KGTG, die gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind, gilt seit dem 1. Juni 2005 eine einjährige relative und eine dreissigjährige absolute Verjährungsfrist (Art. 934 Abs. 1bis ZGB); für Erwerbsvorgänge vor diesem Datum bleibt es bei der Fünfjahresfrist. Die KGTG-Sonderfrist betrifft Kulturgüter und nicht Geld im Sinne von Art. 935 ZGB; für ausser Kurs gesetzte Sammlermünzen, die als Kulturgüter qualifiziert werden, greift Art. 934 (mit KGTG-Sonderfrist), für gesetzliches Zahlungsmittel Art. 935 (kein Rückforderungsrecht).
  • Einschlägig für: Abgrenzung Kulturgüter (Art. 934 Abs. 1bis) vs. Geld (Art. 935); Verhältnis zum KGTG
  • Link: BGE 139 III 305, E. 3.2.1

BGE 115 III 111

  • Datum: 14. September 1989
  • Thema: Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners; Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers von Schuldbriefen
  • Kernaussage: Solange die Konkurseröffnung weder publiziert (Art. 232 SchKG) noch im Grundbuch vorgemerkt worden ist (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), vermag die mit der Konkurseröffnung eintretende Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners gegenüber dem Rechtserwerb des gutgläubigen Dritten im Bereich des Immobiliarsachenrechts keine Wirkung zu entfalten. Der Schutz des guten Glaubens beim Erwerb von Schuldbriefen ist in den (damals) Art. 865 und 866 ZGB (heute Art. 862/863) geregelt.
  • Einschlägig für: Schuldbrief als Inhaberpapier (Art. 862/863 ZGB); gutgläubiger Dritterwerb im Konkurs
  • Link: BGE 115 III 111

BGE 107 II 440, E. 3 und 5

  • Datum: 10. Dezember 1981
  • Thema: Gutgläubiger Erwerb von Schuldbriefen; Nichtigkeit (BewB) und Dritterwerber
  • Kernaussage: Schuldbriefe, die der Umgehung des Bundesbeschlusses über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewB) dienen, sind nichtig; die Nichtigkeit kann dem gutgläubigen Dritterwerber jedoch nicht entgegengehalten werden. Es schadet dem Erwerber eines ursprünglich mit einem Mangel behafteten Rechts nichts, wenn er vom Mangel Kenntnis hat oder hätte haben müssen, sofern sein Rechtsvorgänger das Recht gutgläubig erworben hat. Die (damals) Art. 865/866 ZGB (heute Art. 862/863) dehnen den öffentlichen Glauben des Grundbuchs auf den formrichtig errichteten Pfandtitel aus.
  • Einschlägig für: Schuldbrief als Inhaberpapier (Art. 862/863 ZGB); gutgläubiger Dritterwerb; Verhältnis zu Art. 973 ZGB
  • Link: BGE 107 II 440

BGE 100 II 8, E. 3 und 4

  • Datum: 14. Februar 1974
  • Thema: Schatzfund; Goldmünzen als bewegliche Sachen (Geld vs. Sammlermünzen); Aufmerksamkeit einer Bank
  • Kernaussage: 116 Goldmünzen aus dem 18. Jahrhundert (Louis-d’or, vor 1800 geprägt), die als Schatz in einem abzubrechenden Speicher gefunden wurden, sind movable Sachen (Schatz, Art. 723 ZGB) und nicht «Geld» im Sinne von Art. 935 ZGB — sie zirkulierten nicht mehr als Zahlungsmittel, sondern als Sammelobjekte. Der gutgläubige Erwerb wurde nach Art. 714 Abs. 2 i.V.m. Art. 933 ZGB geprüft (die Münzen waren als Schatz in der anvertrauten Sache anvertraut); Art. 935 ZGB war nicht einschlägig. Eine Bank, die ein übliches Geschäft tätigt, ist nicht gehalten, die Herkunft nachzuprüfen; die unterlassene Nachforschung ist nur relevant, wenn sie objektiv geeignet war, den Mangel zu entdecken (Kausalität).
  • Einschlägig für: Begriff «Geld» (Art. 935); Abgrenzung zu Sammlermünzen; Verhältnis zu Art. 723, 933 ZGB
  • Link: BGE 100 II 8, E. 3

BGE 89 II 387, E. 3

  • Datum: 10. Dezember 1963
  • Thema: Inhaberschuldbrief; Handlungsunfähigkeit des Schuldners; Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers
  • Kernaussage: Wer einen von einem Handlungsunfähigen errichteten Pfandtitel von diesem selbst erwirbt, muss sich die Einrede der Handlungsunfähigkeit auch im Falle seiner Gutgläubigkeit gefallen lassen. Dagegen ist die Einrede der Handlungsunfähigkeit des Ausstellers gegenüber einem gutgläubigen späteren Erwerber (Dritterwerber) durch die Sondervorschriften über den öffentlichen Glauben des Schuldbriefs (damals Art. 865/866, heute Art. 862/863 ZGB) ausgeschlossen. Der gutgläubige Dritterwerber eines Schuldbriefs ist unabhängig davon geschützt, ob der Pfandtitel wegen Handlungsunfähigkeit oder aus andern materiellen Gründen nicht gültig zustande gekommen ist.
  • Einschlägig für: Inhaberschuldbrief (Art. 862/863 ZGB); gutgläubiger Dritterwerb; Verhältnis zu Art. 872, 973 ZGB
  • Link: BGE 89 II 387, E. 3

BGE 103 II 186, E. 2

  • Datum: 6. Oktober 1977
  • Thema: Gestohlene Sache (Mercedes); Bösgläubigkeit und Verlust des Lösungsrechts (Art. 934 — Kontrast zu Art. 935)
  • Kernaussage: Der Käufer einer beweglichen Sache, der weiss, dass diese dem Berechtigten gestohlen wurde, ist bösgläubig und hat kein Lösungsrecht (Art. 934 Abs. 2 ZGB); er muss die Sache entschädigungslos herausgeben. Der Mercedes war eine gewöhnliche bewegliche Sache (kein Geld, kein Inhaberpapier), sodass Art. 934 ZGB und nicht der kategorische Schutz des Art. 935 ZGB eingriff. Der Fall belegt die dogmatische Umkehrung: bei Geld oder Inhaberpapieren hätte Art. 935 den gutgläubigen Empfänger geschützt; bei gewöhnlichen Sachen greift das Rückforderungsrecht nach Art. 934.
  • Einschlägig für: Abgrenzung Art. 934 (gewöhnliche Sachen) vs. Art. 935 (Geld/Inhaberpapiere)
  • Link: BGE 103 II 186, E. 2c

BGE 105 IV 303, E. 3

  • Datum: 12. November 1979
  • Thema: Hehlerei; gutgläubiger Erwerb; nachträgliche Bösgläubigkeit; Fahrlässigkeit
  • Kernaussage: Wer an einer Sache aufgrund von Art. 714/933/935 ZGB Eigentum erworben hat, kann auch dann nicht wegen Hehlerei bestraft werden, wenn er nachträglich von der strafbaren Herkunft erfährt (E. 3a). Hätte der Erwerber bei der gebotenen Aufmerksamkeit die strafbare Herkunft erkennen können, ist er mangels Vorsatz nicht wegen Hehlerei strafbar, hat aber infolge Fahrlässigkeit kein Eigentum erworben (E. 3b); bei nachträglichem Wissen und Weiterveräusserung erfüllt er die Hehlerei (E. 3c). Fahrlässigkeit reicht zur Zerstörung des guten Glaubens aus, für die Hehlerei jedoch nicht.
  • Einschlägig für: Bösgläubigkeit (Art. 936); Hehlerei (Art. 144 StGB); Verhältnis zum zivilrechtlichen Gutglaubensschutz
  • Link: BGE 105 IV 303, E. 3b

BGE 65 II 62

  • Datum: 24. März 1939
  • Thema: Inhaberschuldbrief; Art. 935 ZGB; Erwerbsgeschäft als Voraussetzung des gutgläubigen Erwerbs
  • Kernaussage: Auf gutgläubigen Eigentumserwerb vom Scheinberechtigten (Art. 714 und 933–935 ZGB) kann sich der Besitzer nur berufen, wenn er die Sache auf Grund eines Erwerbsgeschäfts in Besitz genommen hat, nicht auch wenn er sie als früherer Eigentümer, in Unkenntnis des inzwischen erfolgten Eigentumsüberganges auf den Andern, wieder an sich genommen hat. Für Inhaberpapiere spielt nach Art. 935 ZGB gegenüber der allgemeinen Regel von Art. 933 nur nichts darauf eine Rolle, ob die Sache dem Veräusserer anvertraut oder dem Eigentümer wider seinen Willen abhanden gekommen war. Eine nicht im Sinn einer Handänderung vorgenommene Besitzübergabe bewirkt keinen Eigentumsübergang.
  • Einschlägig für: Art. 935 (Inhaberpapier, Schutzumfang); Voraussetzung Erwerbsgeschäft; Verhältnis zu Art. 714, 933, 930
  • Link: BGE 65 II 62

Bundesgerichtsentscheide (BGer, nicht publiziert)

BGer 5A_237/2026

  • Datum: 6. Juli 2026
  • Thema: Papier-Schuldbrief; gutgläubiger Erwerb; öffentlicher Glaube (Art. 862 ZGB)
  • Kernaussage: Gemäss Art. 862 Abs. 1 ZGB besteht der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat. Der Entscheid bestätigt die aktuelle Regelung der Schuldbrief-Publizität in Art. 862 ZGB (seit der Register-Schuldbrief-Revision 2012) und die Massgeblichkeit des gutgläubigen Erwerbs des Schuldbriefs als Inhaberpapier.
  • Einschlägig für: Schuldbrief als Inhaberpapier (Art. 862 ZGB); aktuelle Rechtslage
  • Link: BGer 5A_237/2026

Kantonsgerichte

GR KG ZK1 2010 6, E. 2

  • Datum: 12. April 2010 (Bundesgericht bestätigt mit Urteil vom 7. März 2011)
  • Thema: Herausgabe eines Inhaberschuldbriefs; Art. 933/935/936 ZGB
  • Kernaussage: Die unmittelbare Rechtsgrundlage eines Herausgabeanspruchs bei fehlender Gutgläubigkeit besteht weder in Art. 933 ZGB noch in Art. 935 ZGB, sondern in Art. 936 ZGB. Im Anwendungsbereich von Art. 936 ZGB, der für bewegliche Sachen jeder Art unter Einschluss von Geld- und Inhaberpapieren gilt, spielt die Unterscheidung von anvertrauten (Art. 933) und unfreiwillig abhanden gekommenen (Art. 934) Sachen von vornherein keine Rolle. Die Herausgabe kann bei fehlender Gutgläubigkeit des Erwerbers ungeachtet dessen verlangt werden, ob ein Fall von Art. 933 (anvertraute Sache) oder von Art. 935 (unfreiwillig abhanden gekommenes Geld oder Inhaberpapier) gegeben ist.
  • Einschlägig für: Art. 935 (Inhaberpapier); Verhältnis zu Art. 933, 936; Bösgläubigkeit
  • Link: GR KG ZK1 2010 6

Letzte Aktualisierung: 13. September 2026