Art. 935 ZGB — Geld und Inhaberpapiere (kategorischer Gutglaubensschutz)
Gesetzeswortlaut
Art. 935 ZGB
Geld und Inhaberpapiere können, auch wenn sie dem Besitzer gegen seinen Willen abhanden gekommen sind, dem gutgläubigen Empfänger nicht abgefordert werden. {: .gesetzeszitat}
Verbatim nach Fedlex, Konsolidierung vom 1. Juli 2026. Art. 935 ZGB geht auf das ZGB von 1907 zurück; der Wortlaut ist seitdem unverändert. Die Bestimmung ist die Besitzesregel für Geld und Inhaberpapiere und die kategorische Ausnahme zur Ausnahme: während Art. 934 ZGB dem bestohlenen Eigentümer einer abhandengekommenen Sache ein fünfjähriges Rückforderungsrecht gewährt, schliesst Art. 935 ZGB dieses Rückforderungsrecht für Geld und Inhaberpapiere kategorisch aus — der gutgläubige Empfänger kann auch dann nicht abgefordert werden, wenn ihm die Sache gegen seinen Willen abhanden gekommen ist. Eine digital verfügbare Botschaft zu Art. 935 liegt im hier ausgewerteten Korpus nicht vor; auf eine Rekonstruktion aus dem Gedächtnis wird verzichtet.
I. Überblick und Bedeutung
Art. 935 ZGB privilegiert die Verkehrsfähigkeit von Geld und Inhaberpapieren absolut. Der dogmatische Grundgedanke: Geld ist das allgemeine Tausch- und Zahlungsmittel, Inhaberpapiere (Inhaberaktien, Inhaberobligationen, Inhaberschuldbriefe) sind auf den Inhaber lautende Wertpapiere, die durch blosse Übergabe zirkulieren. Wer Geld oder ein Inhaberpapier empfängt, darf nicht verpflichtet sein, die Herkunft zu prüfen — würde man dem Empfänger die Pflicht auferlegen, sich vor jedem Gelderwerb zu vergewissern, dass der Veräusserer verfügungsberechtigt ist, würde der Geldverkehr und der Handel mit Inhaberpapieren zusammenbrechen. Art. 935 ZGB schützt den gutgläubigen Empfänger deshalb auch bei gestohlenem oder verlorenem Geld und gestohlenen Inhaberpapieren: er kann nicht abgefordert werden, ungeachtet des Abhandenkommen.
Die Bestimmung ist dogmatisch die Ausnahme zur Ausnahme des Art. 934 ZGB. Art. 933 ZGB schützt den gutgläubigen Erwerb anvertrauter Sachen definitiv (kein Rückforderungsrecht); Art. 934 ZGB gewährt dem bestohlenen Eigentümer einer abhandengekommenen Sache ein fünfjähriges Rückforderungsrecht (Ausnahme vom Gutglaubensschutz); Art. 935 ZGB nimmt Geld und Inhaberpapiere aus diesem Rückforderungsrecht wieder aus (Ausnahme zur Ausnahme). Der gutgläubige Empfänger von Geld oder Inhaberpapieren ist in seinem Erwerb immer definitiv geschützt, auch bei Diebstahl oder Verlust. Die Gegenstücke sind Art. 936 ZGB (Bösgläubigkeit: der bösgläubige Empfänger kann jederzeit auf Herausgabe belangt werden, auch bei Geld und Inhaberpapieren) und die prozessuale Flanke der Kraftloserklärung (Art. 971 OR für Inhaberpapiere, Art. 865 ZGB für Pfandtitel): wer sein Inhaberpapier verliert, kann es nicht vindizieren (Art. 935), aber das Papier gerichtlich für kraftlos erklären lassen.
Prüfschema
Das Prüfschema ist zugleich Inhaltsverzeichnis der Kommentierung: jede Zeile findet sich als Abschnitt wieder, in derselben Reihenfolge.
| Schritt | Merkmal / Prüfungspunkt | Beweislast |
|---|---|---|
| 1 | Anwendungsbereich: Geld (gesetzliches Zahlungsmittel) und Inhaberpapiere (Inhaberschuldbrief, Inhaberaktie, Inhaberobligation) | — |
| 2 | Geld: Begriff; Abgrenzung zu Sammlermünzen und ausser Kurs gesetztem Geld (BGE 100 II 8) | — |
| 3 | Inhaberpapiere: Begriff; Abgrenzung zu Orderpapieren (Indossament) und Rektapapieren (Zession) | — |
| 4 | Schutz: gutgläubiger Empfänger nicht abgefordert, auch bei Abhandenkommen (Diebstahl/Verlust); Ausnahme zur Ausnahme (Art. 934) | Eigentümer (Abhandenkommen); Erwerber (Gutgläubigkeit) |
| 5 | Voraussetzung: Erwerbsgeschäft (BGE 65 II 62) und guter Glaube (Art. 3 Abs. 1 Vermutung); keine blosse Besitzrücknahme als früherer Eigentümer | Erwerber (Erwerbsgeschäft); Eigentümer (Bösgläubigkeit) |
| 6 | Bösgläubigkeit (Art. 936): wer weiss, dass Geld/Inhaberpapier gestohlen ist, kann jederzeit belangt werden; Hehlerei; Fungibilität | Eigentümer (Bösgläubigkeit) |
| 7 | Verhältnis zu Art. 934 (Rückforderungsrecht ausgeschlossen), Art. 933 (anvertraut — bei Inhaberpapieren irrelevant), Art. 714 Abs. 2, Art. 930 (Eigentumsvermutung) | — |
| 8 | Schuldbriefe als Inhaberpapiere: lex specialis Art. 862/863 ZGB (öffentlicher Glaube; früher Art. 865/866) | — |
| 9 | Kraftloserklärung (Art. 971 OR für Inhaberpapiere; Art. 865 ZGB für Pfandtitel) als prozessuale Flanke | Eigentümer |
| 10 | Kulturgüter (Münzen) vs. Geld — KGTG (Art. 934 Abs. 1bis); Abgrenzung | — |
II. Kommentierung
A. Regelungsgegenstand und Funktion — Ausnahme zur Ausnahme
Art. 935 ZGB schützt den gutgläubigen Empfänger von Geld und Inhaberpapieren absolut: diese können «auch wenn sie dem Besitzer gegen seinen Willen abhanden gekommen sind, dem gutgläubigen Empfänger nicht abgefordert werden». Die Bestimmung privilegiert die Verkehrsfähigkeit (Fungibilität) von Geld und Inhaberpapieren gegenüber dem Eigentümerinteresse. Dogmatisch ist sie die Ausnahme zur Ausnahme des Art. 934 ZGB: Art. 934 gewährt dem bestohlenen Eigentümer einer abhandengekommenen Sache ein fünfjähriges Rückforderungsrecht gegen jeden Empfänger; Art. 935 nimmt Geld und Inhaberpapiere aus diesem Rückforderungsrecht wieder aus. Für den gutgläubigen Empfänger von Geld oder Inhaberpapieren ist der Erwerb immer definitiv — es gibt kein Rückforderungsrecht, ungeachtet dessen, ob die Sache anvertraut (Art. 933) oder abhandengekommen (Art. 934) war. Das Bundesgericht hat diese dogmatische Stellung in BGE 65 II 62 präzisiert:
«Das gilt auch, wenn Gegenstand der Übertragung ein Inhaberpapier ist, wobei nach Art. 935 ZGB gegenüber der allgemeinen Regel von Art. 933 nur darauf nichts ankommt, ob die Sache dem Veräusserer anvertraut oder dem Eigentümer wider seinen Willen abhanden gekommen war.» (BGE 65 II 62)
Für Inhaberpapiere (und Geld) spielt die Unterscheidung zwischen anvertraut (Art. 933) und abhandengekommen (Art. 934) keine Rolle: der gutgläubige Empfänger ist in beiden Fällen geschützt. Die Unterscheidung wird erst bei Bösgläubigkeit (Art. 936) wieder bedeutungslos in die andere Richtung — der bösgläubige Empfänger kann jederzeit belangt werden, unabhängig von der Erwerbskategorie.
B. Geld — Begriff und Abgrenzung zu Sammlermünzen
«Geld» im Sinne von Art. 935 ZGB sind die gesetzlichen Zahlungsmittel — Münzen und Banknoten, die im Umlauf sind und als Tausch- und Zahlungsmittel dienen. Die Fungibilität des Geldes rechtfertigt den kategorischen Gutglaubensschutz: wer Geld empfängt, darf darauf vertrauen, dass es ihm gehört, ohne die Herkunft prüfen zu müssen. Gestohlenes oder verlorenes Geld kann dem gutgläubigen Empfänger nicht abgefordert werden — der bestohlene Eigentümer hat kein Rückforderungsrecht.
Abgrenzung: Sammlermünzen und ausser Kurs gesetztes Geld
Nicht jedes Metallstück, das die Form einer Münze hat, ist «Geld» im Sinne von Art. 935 ZGB. Sammlermünzen, Historische Münzen und ausser Kurs gesetztes Geld sind dann nicht mehr Geld, sondern movable Sachen (Fahrnis), wenn sie nicht mehr als Zahlungsmittel zirkulieren, sondern als Sammelobjekte gehandelt werden. Für sie gelten die allgemeinen Besitzesregeln (Art. 933 bei Anvertrauen, Art. 934 bei Abhandenkommen), nicht der kategorische Schutz des Art. 935. In BGE 100 II 8 wurde ein Schatz von 116 Goldmünzen aus dem 18. Jahrhundert (Louis-d’or, geprägt vor 1800) in einem abzubrechenden Speicher gefunden; die Bank kaufte die Münzen gutgläubig. Das Bundesgericht behandelte die Münzen als Schatz (Art. 723 ZGB) und als bewegliche Sachen, nicht als «Geld» im Sinne von Art. 935 ZGB — die Münzen waren längst ausser Kurs und zirkulierten nicht mehr als Zahlungsmittel, sondern als Sammelobjekte. Der gutgläubige Erwerb wurde nach Art. 714 Abs. 2 i.V.m. Art. 933 ZGB geprüft (die Münzen waren als Schatz in der anvertrauten Sache anvertraut); Art. 935 ZGB war nicht einschlägig (BGE 100 II 8 E. 3). Die Abgrenzung ist praktisch bedeutsam: für ausser Kurs gesetzte Sammlermünzen greift das fünfjährige Rückforderungsrecht nach Art. 934 ZGB (bei Diebstahl), nicht der kategorische Ausschluss des Art. 935.
Leitsatz. Geld im Sinne von Art. 935 ZGB sind die gesetzlichen, im Umlauf befindlichen Zahlungsmittel; Sammlermünzen und ausser Kurs gesetztes Geld sind movable Sachen, für die die allgemeinen Besitzesregeln (Art. 933/934) gelten (BGE 100 II 8 E. 3).
C. Inhaberpapiere — Begriff und Abgrenzung zu Order-/Rektapapieren
«Inhaberpapiere» sind Wertpapiere, die auf den Inhaber lauten — der jeweilige Besitzer des Papiers ist berechtigt, und die Übertragung erfolgt durch blosse Übergabe (traditio). Inhaberpapiere zirkulieren wie Geld durch Übergabe; deshalb geniessen sie denselben kategorischen Gutglaubensschutz. Die wichtigsten Inhaberpapiere sind die Inhaberaktie, die Inhaberobligation und der Inhaberschuldbrief (dazu Abschnitt H). Auch Banknoten sind rechtlich Inhaberpapiere (auf den Inhaber lautende Noten der Notenbank), werden aber als Geld im engeren Sinne behandelt.
Abgrenzung zu Orderpapieren und Rektapapieren
Nicht alle Wertpapiere genießen den Schutz des Art. 935 ZGB. Orderpapiere (etwa der Wechsel, das Check, die Orderaktie) lauten auf den Namen eines Berechtigten «oder Order» und werden durch Indossament und Übergabe übertragen; für sie gelten die wertpapierrechtlichen Sonderregeln (Art. 965 ff. OR), nicht Art. 935 ZGB. Rektapapiere (auf einen namentlich genannten Berechtigten lautend, nicht order-) werden durch Zession (Art. 164 ff. OR) übertragen und sind ebenfalls nicht Inhaberpapiere. Nur echte Inhaberpapiere — die durch blosse Übergabe zirkulieren — fallen unter Art. 935 ZGB. Die Abgrenzung entscheidet darüber, ob der kategorische Gutglaubensschutz (Art. 935) oder die allgemeinen Besitzesregeln (Art. 933/934) eingreifen.
D. Schutzumfang — gutgläubiger Empfänger nicht abgefordert, auch bei Abhandenkommen
Art. 935 ZGB schützt den gutgläubigen Empfänger von Geld und Inhaberpapieren kategorisch: er kann nicht abgefordert werden, «auch wenn sie dem Besitzer gegen seinen Willen abhanden gekommen sind». Das Rückforderungsrecht des Art. 934 ZGB (fünf Jahre gegen jeden Empfänger) ist für Geld und Inhaberpapiere ausgeschlossen. Der bestohlene Eigentümer hat — anders als bei gewöhnlichen beweglichen Sachen — kein Rückforderungsrecht; der gutgläubige Empfänger ist in seinem Erwerb definitiv geschützt, auch bei Diebstahl oder Verlust. Das Kantonsgericht Graubünden hat diese dogmatische Einordnung in ZK1 2010 6 bestätigt:
«Die unmittelbare Rechtsgrundlage des Herausgabeanspruchs besteht in casu … weder in Art. 933 ZGB noch in Art. 935 ZGB, welche sich beide damit befassen, wann bewegliche Sachen bzw. Geld- und Inhaberpapiere nicht herausverlangt werden können, sondern in Art. 936 ZGB. … Im Anwendungsbereich von Art. 936 ZGB, der für bewegliche Sachen jeder Art unter Einschluss von Geld- und Inhaberpapieren gilt, spielt die Unterscheidung von anvertrauten (Art. 933 ZGB) und unfreiwillig abhanden gekommenen (Art. 934 ZGB) Sachen von vornherein keine Rolle.» (GR KG ZK1 2010 6 E. 2)
Art. 933 und Art. 935 befassen sich beide damit, wann bewegliche Sachen bzw. Geld und Inhaberpapiere nicht herausverlangt werden können — Art. 933 für anvertraute Sachen, Art. 935 für Geld und Inhaberpapiere (unabhängig vom Anvertrauen oder Abhandenkommen). Die Unterscheidung zwischen anvertraut und abhandengekommen spielt für Inhaberpapiere keine Rolle; der gutgläubige Empfänger ist immer geschützt. Nur bei Bösgläubigkeit (Art. 936) wird die Herausgabe unabhängig von der Erwerbskategorie möglich (dazu Abschnitt F).
E. Voraussetzung: Erwerbsgeschäft und guter Glaube
Der Schutz des Art. 935 ZGB setzt voraus, dass der Empfänger das Geld oder Inhaberpapier auf Grund eines Erwerbsgeschäfts in Besitz genommen hat und dabei in gutem Glauben war. Der gute Glaube wird vermutet (Art. 3 Abs. 1 ZGB); der Empfänger gilt als gutgläubig, solange die Bösgläubigkeit nicht bewiesen ist. Das Bundesgericht hat in BGE 65 II 62 im Fall eines Inhaberschuldbriefs, der von der Beklagten errichtet und dem Händler Wyrsch mit einem Verkaufsauftrag anvertraut worden war, klargestellt, dass der gutgläubige Erwerb ein Erwerbsgeschäft voraussetzt:
«Auf gutgläubigen Eigentumserwerb vom Scheinberechtigten (Art. 714 und 933-935 ZGB) kann sich der Besitzer nur berufen, wenn er die Sache auf Grund eines Erwerbsgeschäfts in Besitz genommen hat, nicht auch wenn er sie als früherer Eigentümer, in Unkenntnis des inzwischen erfolgten Eigentumsüberganges auf den Andern, wieder an sich genommen hat.» (BGE 65 II 62, Leitsatz)
Im Fall hatte die Beklagte den Inhaberschuldbrief, den sie zuvor gutgläubig an die Klägerin verloren hatte, von Wyrsch zurückerhalten — nicht auf Grund eines neuen Erwerbsgeschäfts, sondern in Unkenntnis der erfolgten Handänderungen als vermeintlich unverlorenes Eigentum. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese irrtümliche Besitzrücknahme keinen Erwerbsgrund darstellt und den gutgläubigen Erwerb nicht zu ersetzen vermag; die Beklagte konnte sich nicht auf Art. 714, 933–935 ZGB berufen. Die Klägerin, die den Schuldbrief zuvor in einem unverdächtigen Kaufgeschäft gutgläubig erworben hatte, war Eigentümerin geworden. Das Merkmal des Erwerbsgeschäfts war bei der Klägerin erfüllt, bei der Beklagten (blosse Besitzrücknahme) nicht.
Leitsatz. Der gutgläubige Erwerb von Geld und Inhaberpapieren (wie von beweglichen Sachen allgemein) setzt ein Erwerbsgeschäft voraus; eine blosse Besitzrücknahme als früherer Eigentümer in Unkenntnis des Eigentumsübergangs begründet keinen gutgläubigen Erwerb (BGE 65 II 62).
F. Bösgläubigkeit (Art. 936) und Hehlerei — die Grenze des Schutzes
Art. 935 ZGB schützt nur den gutgläubigen Empfänger. Der bösgläubige Empfänger — der weiss, dass das Geld oder Inhaberpapier gestohlen ist — kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden (Art. 936 Abs. 1 ZGB). Art. 936 ZGB gilt für bewegliche Sachen jeder Art, einschliesslich Geld und Inhaberpapiere; die Unterscheidung zwischen anvertraut (Art. 933) und abhandengekommen (Art. 934/935) spielt bei Bösgläubigkeit keine Rolle (GR KG ZK1 2010 6 E. 2). Hatte auch der frühere Besitzer nicht in gutem Glauben erworben, so kann er einem späteren Besitzer die Sache nicht abfordern (Art. 936 Abs. 2 ZGB).
Fungibilität und praktische Grenze
Bei Geld ist die Bösgläubigkeit praktisch schwieriger festzustellen als bei individuellen Sachen: Geld ist fungibel, und der Empfänger fragt regelmässig nicht nach der Herkunft der Scheine oder Münzen. Wer jedoch weiss, dass ihm gestohlenes Geld übergeben wird, ist bösgläubig und kann nach Art. 936 Züglich belangt werden; zudem erfüllt der wissentliche Empfang gestohlener Zahlungsmittel den Tatbestand der Hehlerei (Art. 144 StGB). Die Fungibilität des Geldes rechtfertigt den kategorischen Gutglaubensschutz des Art. 935 (der Regelfall ist der gutgläubige Empfänger), ohne dass die Bösgläubigkeit dogmatisch ausgeschlossen wäre — sie ist nur die Ausnahme, die der Eigentümer beweisen muss (Art. 8, Art. 3 Abs. 1 ZGB). Gutgläubigkeit im zivilrechtlichen Sinne (Art. 714/933/935) und Hehlerei-Vorsatz (Art. 144 StGB) fallen nicht zusammen: Fahrlässigkeit zerstört den guten Glauben und führt zu keinem Eigentumserwerb, genügt aber für die Hehlerei nicht (BGE 105 IV 303 E. 3b).
G. Verhältnis zu Art. 934, 933, 714 Abs. 2 und 930
1. Art. 934 ZGB — Rückforderungsrecht ausgeschlossen
Art. 935 ZGB ist die Ausnahme zur Ausnahme des Art. 934 ZGB: während Art. 934 dem bestohlenen Eigentümer einer abhandengekommenen Sache ein fünfjähriges Rückforderungsrecht gewährt, schliesst Art. 935 dieses für Geld und Inhaberpapiere kategorisch aus. Der bestohlene Eigentümer von Geld oder Inhaberpapieren hat kein Rückforderungsrecht; der gutgläubige Empfänger ist in seinem Erwerb definitiv geschützt. Im Fall des gestohlenen Mercedes (BGE 103 II 186) wäre das Rückforderungsrecht nach Art. 934 grundsätzlich gegeben gewesen; wäre der Wagen ein Inhaberpapier gewesen, hätte Art. 935 eingegriffen. Da der Mercedes eine gewöhnliche bewegliche Sache war, blieb es bei Art. 934 (und der bösgläubige Empfänger musste die Sache entschädigungslos herausgeben, BGE 103 II 186 E. 2c).
2. Art. 933 ZGB — anvertraut; bei Inhaberpapieren irrelevant
Art. 933 ZGB schützt den gutgläubigen Erwerb anvertrauter Sachen definitiv. Für Geld und Inhaberpapiere spielt die Unterscheidung zwischen anvertraut und abhandengekommen keine Rolle — Art. 935 ZGB schützt den gutgläubigen Empfänger in beiden Fällen (BGE 65 II 62). Art. 935 ist damit die umfassendere Schutznorm für Geld und Inhaberpapiere: sie überlagert Art. 933 und Art. 934 zugunsten des gutgläubigen Empfängers.
3. Art. 714 Abs. 2 und Art. 930 ZGB
Art. 714 Abs. 2 ZGB ist die Grundnorm des gutgläubigen Fahrniserwerbs; Art. 935 ZGB ist die Besitzesregel, die den Schutz bei Geld und Inhaberpapieren konkretisiert. Die Eigentumsvermutung des Art. 930 Abs. 1 ZGB (vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei) ist die dogmatische Grundlage: der Empfänger von Geld oder Inhaberpapieren darf auf den durch den Besitz geschaffenen Rechtsschein vertrauen, ohne die Herkunft zu prüfen — gerade weil Geld und Inhaberpapiere fungibel sind und als Tauschmittel zirkulieren.
H. Schuldbriefe als Inhaberpapiere — lex specialis Art. 862/863 ZGB
Der Inhaberschuldbrief ist das praktisch wichtigste Inhaberpapier im sachenrechtlichen Verkehr. Er fällt unter Art. 935 ZGB (Inhaberpapier), untersteht aber einer lex specialis: die Regeln über den öffentlichen Glauben des Schuldbriefs sind heute in Art. 862 und Art. 863 ZGB enthalten (seit der Register-Schuldbrief-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2012). Der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat (Art. 862 Abs. 1 ZGB); entspricht der Wortlaut nicht dem Eintrag oder fehlt ein Eintrag, ist das Grundbuch massgebend (Art. 862 Abs. 2 ZGB). Die Schuldbriefforderung kann nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels veräussert, verpfändet oder geltend gemacht werden (Art. 863 Abs. 1 ZGB) — die Forderung ist mit dem Papier körperlich verkoppelt.
Historischer Hinweis. Die älteren Entscheidungen (BGE 65 II 62, BGE 89 II 387, BGE 107 II 440, BGE 115 III 111) zitieren die Schuldbrief-Publizität als «Art. 865/866 ZGB». Diese Artikel wurden durch die Register-Schuldbrief-Revision (BG vom 11. Dezember 2009, in Kraft seit 1. Januar 2012) umnummeriert: der öffentliche Glaube des Schuldbriefs steht heute in Art. 862/863 ZGB; Art. 865 ZGB regelt nun die Kraftloserklärung (Amortisation) abhandengekommener oder vernichteter Pfandtitel; Art. 866–874 ZGB sind aufgehoben. Die zitierten Entscheidungen bleiben dogmatisch massgeblich; die Artikelnummern sind auf die heutige Zählung zu übertragen.
1. Gutgläubiger Dritterwerber und Einreden
Der gutgläubige Dritterwerber eines Inhaberschuldbriefs ist in seinem Erwerb geschützt, auch wenn der Pfandtitel aus materiellen Gründen nicht gültig zustande gekommen ist. In BGE 89 II 387 hatte Paul Holliger (der zur Zeit der Errichtung urteilsunfähig war) einen Inhaberschuldbrief über Fr. 15'000.– errichten lassen; die Eheleute Kellerhals hatten den Schuldbrief von ihrem Schwager Stöcklin gutgläubig erworben. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Einrede der Handlungsunfähigkeit des Schuldners gegenüber dem gutgläubigen Dritterwerber durch die Sondervorschriften über den öffentlichen Glauben des Schuldbriefs (damals Art. 865/866, heute Art. 862/863 ZGB) ausgeschlossen ist:
«Der gutgläubige Dritterwerber eines Schuldbriefes oder einer Gült [ist] unabhängig davon, ob der Pfandtitel wegen Handlungsunfähigkeit des Schuldners oder aus andern materiellen Gründen nicht gültig zustande gekommen sei, auch bezüglich der Forderung in seinem Erwerbe zu schützen.» (BGE 89 II 387 E. 3)
Wer den Pfandtitel jedoch von dem Handlungsunfähigen selbst erwirbt (als «erster Nehmer»), muss sich die Einrede der Handlungsunfähigkeit auch im Falle seiner Gutgläubigkeit gefallen lassen — der gute Glaube schützt nicht in die Handlungsfähigkeit des Geschäftspartners (E. 2). Das Bundesgericht betonte die grosse volkswirtschaftliche Bedeutung des Schutzes gutgläubiger Erwerber von Pfandtiteln und die Vertrauenswürdigkeit der Schuldbriefe (E. 3).
2. Nichtigkeit und gutgläubiger Dritterwerber (BewB)
In BGE 107 II 440 waren Schuldbriefe, die der Umgehung des Bundesbeschlusses über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewB) dienten, nichtig; das Bundesgericht hielt fest, dass die Nichtigkeit dem gutgläubigen Dritterwerber eines solchen Schuldbriefs nicht entgegengehalten werden kann (E. 3). Es schadet dem Erwerber eines ursprünglich mit einem Mangel behafteten Rechts nichts, wenn er vom Mangel Kenntnis hat oder hätte haben müssen, sofern sein Rechtsvorgänger das Recht gutgläubig erworben hat (E. 5; BGE 107 II 440). Die Art. 865/866 ZGB (heute Art. 862/863) dehnen den öffentlichen Glauben des Grundbuchs auf den formrichtig errichteten Pfandtitel aus.
3. Konkurs des Schuldners und gutgläubiger Dritterwerber
In BGE 115 III 111 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die mit der Konkurseröffnung eintretende Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners gegenüber dem Rechtserwerb des gutgläubigen Dritten im Bereich des Immobiliarsachenrechts keine Wirkung entfaltet, solange die Konkurseröffnung weder publiziert noch im Grundbuch vorgemerkt worden ist; der Schutz des guten Glaubens beim Erwerb von Schuldbriefen ist in den (damals) Art. 865 und 866 ZGB (heute Art. 862/863) geregelt (BGE 115 III 111, Regeste). Das Bundesgericht bestätigte in einem aktuellen Entscheid 5A_237/2026 vom 6. Juli 2026, dass der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel seinem Wortlaut gemäss für jedermann zu Recht besteht, der sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat (Art. 862 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_237/2026).
4. Herausgabe eines Inhaberschuldbriefs und Bösgläubigkeit
Das Kantonsgericht Graubünden hat in ZK1 2010 6 einen Fall entschieden, in dem ein Inhaberschuldbrief über Fr. 410'000.–, der für Dr. med. A. errichtet und ohne dessen Wissen veräussert worden war, herausverlangt wurde. Das Kantonsgericht stellte klar, dass die Herausgabe bei fehlender Gutgläubigkeit des Erwerbers ungeachtet dessen verlangt werden kann, ob ein Anwendungsfall von Art. 933 ZGB (anvertraute Sache) oder von Art. 935 ZGB (unfreiwillig abhanden gekommenes Geld oder Inhaberpapier) gegeben ist — die Bösgläubigkeit schneidet den Schutz beider Normen (GR KG ZK1 2010 6 E. 2).
I. Kraftloserklärung (Art. 971 OR, Art. 865 ZGB) — prozessuale Flanke
Weil der bestohlene oder um sein Geld oder Inhaberpapier gekommene Eigentümer diese nicht vindizieren kann (Art. 935 ZGB schützt den gutgläubigen Empfänger), stellt das Gesetz ihm die Kraftloserklärung (Amortisation) als prozessuale Flanke zur Verfügung. Wird ein Wertpapier vermisst, so kann es durch das Gericht kraftlos erklärt werden (Art. 971 Abs. 1 OR); die Kraftloserklärung kann verlangen, wer zur Zeit des Verlustes oder der Entdeckung des Verlustes an dem Papier berechtigt ist (Art. 971 Abs. 2 OR). Ist ein Pfandtitel (Schuldbrief, Gült) abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet wird oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird (Art. 865 Abs. 1 ZGB); die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf sechs Monate nach den Vorschriften über die Amortisation der Inhaberpapiere (Art. 865 Abs. 2 ZGB). In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlangen, wenn ein abbezahlter Titel vermisst wird (Art. 865 Abs. 3 ZGB).
Die Kraftloserklärung ist das dogmatische Gegenstück zum kategorischen Gutglaubensschutz des Art. 935 ZGB: der Eigentümer kann das Papier nicht vom gutgläubigen Besitzer zurückfordern, aber er kann das Papier durch ein gerichtliches Verfahren für kraftlos erklären lassen, sodass es seine Rechtswirkungen verliert und ein neuer Titel ausgefertigt werden kann. Damit wird der gutgläubige Besitzer des (nun kraftlosen) Papiers nicht enterkt, aber das Papier verkörpert nicht mehr die Forderung.
J. Kulturgüter (Münzen) vs. Geld — KGTG
Eine dogmatische Spannung besteht zwischen dem Schutz des Art. 935 ZGB (Geld) und der Kulturgüter-Sonderfrist des Art. 934 Abs. 1bis ZGB (KGTG). Münzen, die als Kulturgüter im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KGTG qualifiziert werden, unterstehen der einjährigen relativen und dreissigjährigen absoluten Verjährungsfrist des Art. 934 Abs. 1bis ZGB, wenn sie gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind. Diese Sonderfrist betrifft Kulturgüter und nicht Geld im Sinne von Art. 935 ZGB; sie setzt voraus, dass die Münze als Kulturgut (Sammlerstück) und nicht als Zahlungsmittel qualifiziert wird. In BGE 139 III 305 war das gestohlene Malewitsch-Gemälde ein Kulturgut; die KGTG-Sonderfrist war einschlägig (aber nicht anwendbar, weil der Erwerb vor dem 1. Juni 2005 lag; BGE 139 III 305 E. 3.2.1). Für Münzen, die noch als gesetzliches Zahlungsmittel zirkulieren, greift Art. 935 ZGB (kein Rückforderungsrecht); für ausser Kurs gesetzte Sammlermünzen, die als Kulturgüter qualifiziert werden, greift Art. 934 Abs. 1bis ZGB (KGTG-Sonderfrist). Die Abgrenzung ist im Einzelfall nach der Funktion der Münze (Zahlungsmittel oder Sammelobjekt) zu treffen.
III. Kantonale Praxisfragen
1. Herausgabe eines Inhaberschuldbriefs bei Bösgläubigkeit
Das Kantonsgericht Graubünden hat in ZK1 2010 6 klargestellt, dass die Herausgabe eines Inhaberschuldbriefs bei fehlender Gutgläubigkeit des Erwerbers ungeachtet dessen verlangt werden kann, ob ein Fall von Art. 933 ZGB (anvertraut) oder von Art. 935 ZGB (abhandengekommenes Inhaberpapier) gegeben ist. Die kantonale Praxis wendet Art. 936 ZGB (Bösgläubigkeit) auf Inhaberpapiere an und betont, dass die Unterscheidung von anvertraut und abhandengekommen bei Bösgläubigkeit keine Rolle spielt. Der Einwand der Bösgläubigkeit ist der regelmässige Hebel des Eigentümers, der ein Inhaberpapier (oder Geld) zurückverlangt — der kategorische Gutglaubensschutz des Art. 935 ZGB greift nur zugunsten des gutgläubigen Empfängers.
2. Schuldbrief-Publizität und aktuelle Artikelnummern
Die kantonale Praxis verwendet seit der Register-Schuldbrief-Revision (2012) die aktuellen Artikelnummern: der öffentliche Glaube des Papier-Schuldbriefs ist in Art. 862 ZGB geregelt, die Kopplung von Forderung und Besitz in Art. 863 ZGB. Ältere kantonale Entscheide zitieren teils noch die früheren Art. 865/866 ZGB; die Übertragung auf die heutige Zählung ist bei der Lektüre zu beachten. Das Bundesgericht bestätigt in der aktuellen Rechtsprechung (BGer 5A_237/2026) die Massgeblichkeit von Art. 862 Abs. 1 ZGB.
IV. Praxishinweise
Für den Empfänger (Käufer von Geld oder Inhaberpapieren):
- Sich auf den kategorischen Gutglaubensschutz des Art. 935 ZGB berufen: Geld und Inhaberpapiere können auch bei Diebstahl oder Verlust dem gutgläubigen Empfänger nicht abgefordert werden — das Rückforderungsrecht des Art. 934 ZGB ist ausgeschlossen (BGE 65 II 62).
- Den guten Glauben für sich in Anspruch nehmen: er wird vermutet (Art. 3 Abs. 1 ZGB); der Eigentümer muss Bösgläubigkeit beweisen. Eine allgemeine Erkundigungspflicht nach der Herkunft von Geld gibt es nicht — die Fungibilität des Geldes entlastet den Empfänger.
- Sich nicht auf Art. 935 berufen, wenn man bösgläubig war: wer weiss, dass das Geld oder Inhaberpapier gestohlen ist, kann nach Art. 936 ZGB jederzeit auf Herausgabe belangt werden; zudem erfüllt der wissentliche Empfang gestohlener Zahlungsmittel den Tatbestand der Hehlerei (Art. 144 StGB; BGE 105 IV 303 E. 3b).
- Beim Inhaberschuldbrief: sich auf den öffentlichen Glauben des Pfandtitels (Art. 862 ZGB) berufen; der formrichtig erstellte Schuldbrief besteht seinem Wortlaut gemäss für den gutgläubigen Erwerber zu Recht, auch wenn der Titel aus materiellen Gründen (Handlungsunfähigkeit, Nichtigkeit) nicht gültig zustande gekommen war (BGE 89 II 387 E. 3; BGE 107 II 440).
Für den Eigentümer (bestohlen um Geld oder Inhaberpapiere):
- Kein Rückforderungsrecht nach Art. 934 ZGB: gestohlenes Geld oder gestohlene Inhaberpapiere können dem gutgläubigen Empfänger nicht abgefordert werden (Art. 935 ZGB). Die Vindikation scheitert am kategorischen Gutglaubensschutz.
- Die Bösgläubigkeit des Empfängers prüfen: nur wer weiss, dass das Geld oder Inhaberpapier gestohlen ist, kann nach Art. 936 ZGB jederzeit belangt werden; die Beweislast trägt der Eigentümer (GR KG ZK1 2010 6 E. 2).
- Bei verlorenem oder gestohlenem Inhaberpapier die Kraftloserklärung (Amortisation) beantragen: das Papier kann gerichtlich für kraftlos erklärt werden (Art. 971 OR für Wertpapiere, Art. 865 ZGB für Pfandtitel), und ein neuer Titel kann ausgefertigt werden.
- Bei Sammlermünzen: prüfen, ob die Münze als Kulturgut im Sinne des KGTG qualifiziert wird (Art. 934 Abs. 1bis ZGB) — für ausser Kurs gesetzte Sammlermünzen greift das Rückforderungsrecht nach Art. 934 (mit KGTG-Sonderfrist), nicht der kategorische Ausschluss des Art. 935 (BGE 100 II 8 E. 3).
Für den Schuldner / Aussteller eines Inhaberschuldbriefs:
- Einreden, die sich auf den Eintrag oder die Urkunde beziehen, können gegenüber jedem Gläubiger geltend gemacht werden (Art. 872 ZGB); persönliche Einreden (etwa Handlungsunfähigkeit) nur gegenüber dem ersten Nehmer, nicht gegenüber dem gutgläubigen Dritterwerber (BGE 89 II 387 E. 3).
- Bei Verlust eines abbezahlten Titels die Kraftloserklärung verlangen (Art. 865 Abs. 3 ZGB), um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden.
Für die Strafverfolgungsbehörden (Hehlerei):
- Wer gestohlenes Geld oder gestohlene Inhaberpapiere weisslich empfängt, erfüllt den Hehlerei-Tatbestand (Art. 144 StGB); Fahrlässigkeit genügt für die Hehlerei nicht, zerstört aber den zivilrechtlichen guten Glauben (BGE 105 IV 303 E. 3b).
- Der zivilrechtliche Gutglaubensschutz (Art. 935) und die strafrechtliche Verfolgung der Hehlerei stehen nebeneinander: der gutgläubige Empfänger behält das Geld (Art. 935), kann aber bei nachträglich erlangter Kenntnis der strafbaren Herkunft und Weiterveräusserung der Hehlerei unterliegen (BGE 105 IV 303 E. 3a und 3c).
Literatur
- BSK ZGB II-Schmid: Jörg Schmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Sachenrecht, 7. Aufl., Basel 2023, Art. 935 N. 1 ff., Art. 862 N. 1 ff.
- Berner Kommentar-Stark/Ernst: Emil W. Stark / Wolfgang Ernst, Berner Kommentar, N. zu Art. 933, 935, 936 ZGB (zit. in BGE 100 II 8, BGE 122 III 1, GR KG ZK1 2010 6).
- Zürcher Kommentar-Homberger: Zürcher Kommentar, Zivilgesetzbuch, N. zu Art. 973, 935 ZGB (zit. in BGE 89 II 387).
- Liver: Peter Liver, Das Eigentum, Schweizerisches Privatrecht, Band V/1, Basel/Stuttgart 1977.
- Huber: Eugen Huber, Zum schweizerischen Sachenrecht, 1914, S. 120 ff. (zit. in BGE 89 II 387 zur volkswirtschaftlichen Bedeutung des Gutglaubensschutzes bei Pfandtiteln).
Ausführlichere Fallübersicht: Rechtsprechung zu Art. 935 ZGB.