Rechtsprechung zu Art. 934 ZGB
Rechtsprechungssammlung zu Art. 934 ZGB
Bundesgerichtsentscheide (BGE)
BGE 139 III 305, E. 3–5
- Datum: 18. April 2013
- Thema: Gestohlenes Malewitsch-Gemälde; KGTG-Sonderfrist (Art. 934 Abs. 1bis); Nachforschungspflicht im Kunsthandel
- Kernaussage: Für Kulturgüter im Sinne des KGTG, die gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind, gilt seit dem 1. Juni 2005 eine einjährige relative und eine dreissigjährige absolute Verjährungsfrist (Art. 934 Abs. 1bis ZGB); für Erwerbsvorgänge vor diesem Datum bleibt es bei der Fünfjahresfrist (Art. 33 KGTG). Der Erwerber eines gestohlenen Malewitsch-Gemäldes («Diener mit Samowar», 1978 in Leningrad gestohlen, 1989 in Genf für 1,05 Mio. USD gekauft) konnte sich nicht auf den guten Glauben berufen: ein Gerücht über ein gestohlenes Malewitsch-Bild hätte ihn zum Beizug eines Experten mit Provenienzabklärungen veranlassen müssen. Eine Nachforschungsmassnahme muss objektiv geeignet sein, den Mangel zu entdecken; auf das hypothetische Ergebnis kommt es nicht an (E. 5.4.2). Die Besitzesrechtsklage nach Art. 934/936 ZGB genügt, ohne dass das Eigentum bewiesen werden muss.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Frist), Abs. 1bis (Kulturgüter, KGTG); Aufmerksamkeit (Art. 3 Abs. 2); Verhältnis zu Art. 936, 100 IPRG
- Link: BGE 139 III 305, E. 3.2.1
BGE 122 III 1, E. 2
- Datum: 5. März 1996
- Thema: Gestohlene Antiquität (Waffensammlung); erhöhte Sorgfalt im Antiquitätenhandel
- Kernaussage: In Geschäftsbereichen, in denen oft Waren zweifelhafter Herkunft angeboten werden, sind bei einem Erwerber mit einschlägigen Branchenkenntnissen hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB zu stellen. Auch der Antiquitätenhandel zählt zu diesen Geschäftsbereichen; ob ein Gegenstand zum Eigengebrauch erworben wird oder ob ein Handelskauf vorliegt, ist unerheblich. Die erhöhte Sorgfaltspflicht ist nicht auf den kaufmännischen Verkehr beschränkt; entscheidend ist die Branchenvertrautheit. Die Vindikation des Bestohlenen wurde gestärkt, der Gutglaubensschutz des Erwerbers verworfen.
- Einschlägig für: Art. 934/936 (Branchenvertrautheit, Antiquitäten); Verhältnis zu Art. 3 Abs. 2 ZGB
- Link: BGE 122 III 1, E. 2a
BGE 121 III 345, E. 2
- Datum: 6. Oktober 1995
- Thema: Anvertraute oder abhandengekommene Sache bei Täuschung; Occasionswagenhandel
- Kernaussage: Eine aufgrund einer Täuschung übertragene Sache gilt als anvertraute Sache im Sinne von Art. 933 ZGB und nicht als wider Willen abhanden gekommene Sache gemäss Art. 934 ZGB, wenn die Täuschung nur das zugrundeliegende Rechtsverhältnis, nicht jedoch die Besitzübertragung als solche betrifft. Die Qualifikation ist unabhängig vom zugrundeliegenden Rechtsgeschäft; der Besitzübergang ist ein tatsächlicher Vorgang. Branchenübliche Usanz (Occasionshandel ohne Originalfahrzeugausweis) entlastet die Erwerber; der gute Glaube war bejaht.
- Einschlägig für: Abgrenzung Art. 933 vs. Art. 934 (ertrogene Sachen); Aufmerksamkeit (Art. 3 Abs. 2)
- Link: BGE 121 III 345, E. 2a
BGE 121 IV 26, E. 2
- Datum: 27. Januar 1995
- Thema: Betrug durch Verkauf gestohlener oder ertrogener Sachen; Vermögensschaden
- Kernaussage: Wer eine von ihm gestohlene oder ertrogene Sache an einen gutgläubigen Dritten verkauft, schädigt diesen am Vermögen und ist wegen Betrugs strafbar. Bei ertrogenen Sachen begründet die unsichere Zivilrechtslage (anvertraut nach Art. 933 oder abhandengekommen nach Art. 934) das erhebliche Risiko des Dritterwerbers, zur Herausgabe verpflichtet zu werden, und damit den Vermögensschaden.
- Einschlägig für: Abgrenzung Art. 933/934 (ertrogene Sachen); strafrechtliche Dimension (Betrug)
- Link: BGE 121 IV 26, E. 2
BGE 113 II 397, E. 2 und 3
- Datum: 24. September 1987
- Thema: Gestohlener Ferrari; Lösungsrecht und erhöhte Sorgfalt bei Occasionsautomobilen der Luxusklasse
- Kernaussage: Keinen Gutglaubensschutz geniesst der Empfänger einer abhandengekommenen Sache, wenn er bei deren Erwerb die nach den Umständen verlangte Aufmerksamkeit missen liess; die Rechtsfolgen sind für den gutgläubigen wie für den bösgläubigen Erwerber dieselben — die Sache ist entschädigungslos an den Berechtigten herauszugeben (Verlust des Lösungsrechts). Eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft den Erwerber von Sachen, bei denen erfahrungsgemäss häufig mit Diebstahl zu rechnen ist; besonders hoch sind die Anforderungen an den Händler von Occasionsautomobilen der Luxusklasse (Ferrari 512 BB, Fr. 77'000.–, in Paris gestohlen; Klägerin kauft/verkauft 200–300 Luxusfahrzeuge/Jahr).
- Einschlägig für: Abs. 2 (Lösungsrecht, Verlust bei Unaufmerksamkeit); Aufmerksamkeit (Art. 3 Abs. 2); Verhältnis zu Art. 936
- Link: BGE 113 II 397, E. 2a
BGE 105 IV 303, E. 3
- Datum: 12. November 1979
- Thema: Hehlerei; gutgläubiger Erwerb einer abhandengekommenen Sache; nachträgliche Bösgläubigkeit; Fahrlässigkeit
- Kernaussage: Wer an einer Sache aufgrund von Art. 714/933 ZGB Eigentum erworben hat, kann auch dann nicht wegen Hehlerei bestraft werden, wenn er nachträglich von der strafbaren Herkunft erfährt und sie trotz dieser Kenntnis weiterverkauft (E. 3a). Hätte der Erwerber bei der gebotenen Aufmerksamkeit die strafbare Herkunft erkennen können, ist er zwar mangels Vorsatz nicht wegen Hehlerei strafbar, doch hat er infolge Fahrlässigkeit kein Eigentum erworben (E. 3b); erfährt er nachträglich von der strafbaren Herkunft und veräussert sie weiter, erfüllt er den Tatbestand der Hehlerei (E. 3c). Fahrlässigkeit reicht zur Zerstörung des guten Glaubens aus, für die Hehlerei jedoch nicht (Vorsatz/Eventualdolus nötig).
- Einschlägig für: Abs. 1 (guter Glaube, Fahrlässigkeit); Verhältnis zu Art. 936, Art. 144 StGB
- Link: BGE 105 IV 303, E. 3b
BGE 103 II 186, E. 2
- Datum: 6. Oktober 1977
- Thema: Gestohlene Sache; Bösgläubigkeit und Verlust des Lösungsrechts
- Kernaussage: Der Käufer einer beweglichen Sache, der weiss, dass diese dem Berechtigten gestohlen wurde, ist bösgläubig und hat auch dann keinen Anspruch auf Vergütung des für die herauszugebende Sache bezahlten Preises (kein Lösungsrecht), wenn der Veräusserer guten Glaubens war. Der bösgläubige Empfänger muss die Sache entschädigungslos herausgeben, ungeachtet der Tatsache, dass der Veräusserer ein Kaufmann ist, der mit Waren gleicher Art handelt. Eine den Rechtsmangel heilende Ersitzung ist binnen fünf Jahren aus zeitlichen Gründen nicht möglich (Art. 934 Abs. 1, Art. 714 Abs. 2 ZGB).
- Einschlägig für: Abs. 2 (Lösungsrecht, Bösgläubigkeit); Verhältnis zu Art. 714 Abs. 2, Art. 728, Art. 936
- Link: BGE 103 II 186, E. 2c
Bundesgerichtsentscheide (BGer, nicht publiziert)
BGer 5A_962/2017, E. 3.2, 5 und 6
- Datum: 29. März 2018
- Thema: Vindikation eines Audi A3; gutgläubiger Erwerb verworfen; Art. 933 vs. 934
- Kernaussage: Eigentum an beweglichen Sachen wird derivativ oder originär erworben; der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist eine in Durchbrechung des Grundsatzes nemo plus iuris aus Gründen der Verkehrssicherheit gesetzlich geschaffene Ausnahme (E. 3.2). Fehlende Fahrzeugpapiere, fehlender Ersatzschlüssel, fehlende Servicemappe und der Umstand, dass eine andere Gesellschaft vor der Händlerin den Kauf wegen Zweifeln an der Rechtmässigkeit rückabgewickelt hatte, begründeten Verdachtsgründe, die Nachforschungen erforderlich machten (E. 6.1). Ob der Sachverhalt unter Art. 933 oder Art. 934 fällt, war nicht entscheidend, weil bereits der gute Glaube fehlte.
- Einschlägig für: Abs. 1 (guter Glaube, Verdachtsgründe); Verhältnis zu Art. 933, Art. 3 Abs. 2
- Link: BGer 5A_962/2017, E. 3.2
BGer 5A_925/2013, E. 1–3
- Datum: 15. April 2014
- Thema: Feststellungsklage Eigentum BMW 520d Touring; Branchenvertrautheit im Occasionswagenhandel
- Kernaussage: Für den Erwerber einer Sache besteht keine allgemeine Erkundigungspflicht nach der Verfügungsmacht des Veräusserers; nur bei konkreten Verdachtsgründen hat er die näheren Umstände abzuklären (E. 1.2). Im Occasionswagenhandel sind die Sorgfaltsanforderungen erhöht; entscheidend ist die Branchenvertrautheit, nicht die Kaufmannseigenschaft. Ein BMW 520d Touring (Neupreis ca. Fr. 90'000.–) steht «der Luxusklasse näher als der gewöhnlichen Mittelklasse» (E. 2). Verdachtsmomente: «sicher günstiger» Kaufpreis von Fr. 48'000.–, drei Handwechsel innert 18 Tagen, Zweifel des Vorverkäufers; das Fehlen des Codes 178 («Halterwechsel verboten») auf dem Fahrzeugausweis befreit nicht von Abklärungen (E. 3.1).
- Einschlägig für: Abs. 1/2 (Branchenvertrautheit, Verdachtsgründe); Verhältnis zu Art. 3 Abs. 2
- Link: BGer 5A_925/2013, E. 3.5
Kantonsgerichte
BL KG 460 2025 212
- Datum: 17. März 2026
- Thema: Diebstahl von Kupferkabeln; abhandengekommen, kein gutgläubiger Erwerb
- Kernaussage: Nach Art. 933 ZGB wird der gutgläubige Erwerber nur geschützt, wenn die bewegliche Sache dem Veräusserer anvertraut worden war. Im Fall eines Diebstahls von Kupferkabeln fehlt es an einem Anvertrautsein; die Sache ist abhandengekommen (Art. 934). Der Beschuldigte konnte die Kupferkabel weder durch Kauf noch gutgläubig im Sinne von Art. 933 ZGB noch durch Aneignung als herrenlose Sache erwerben.
- Einschlägig für: Abgrenzung Art. 933 vs. Art. 934 (Diebstahl = abhandengekommen)
- Link: BL KG 460 2025 212
Letzte Aktualisierung: 13. September 2026