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Rechtsprechung zu Art. 933 ZGB

Rechtsprechungssammlung zu Art. 933 ZGB

Bundesgerichtsentscheide (BGE)

BGE 139 III 305, E. 3–5

  • Datum: 18. April 2013
  • Thema: Gutgläubiger Erwerb eines gestohlenen Gemäldes; Nachforschungspflicht im Kunsthandel; KGTG
  • Kernaussage: Der Erwerber eines gestohlenen Malewitsch-Gemäldes («Diener mit Samowar», 1978 in Leningrad gestohlen, 1989 in Genf für 1,05 Mio. USD gekauft) konnte sich nicht auf den guten Glauben berufen. Ein Gerücht über ein gestohlenes Malewitsch-Bild, geäussert im Rahmen der Echtheitsprüfung eben dieses Bildes, hätte ihn zum Beizug eines Experten mit Provenienzabklärungen veranlassen müssen. Eine Nachforschungsmassnahme muss objektiv geeignet sein, den Mangel in der Verfügungsbefugnis zu entdecken; auf das hypothetische Ergebnis kommt es nicht an (E. 5.4.2). Für Kulturgüter gilt seit dem KGTG (1. Juni 2005) eine einjährige relative und dreissigjährige absolute Verjährungsfrist (Art. 934 Abs. 1bis ZGB).
  • Einschlägig für: Art. 933 i.V.m. Art. 934 (Kunsthandel, Aufmerksamkeit, Kulturgüter); Verhältnis zu Art. 3 Abs. 2, Art. 934 Abs. 1bis ZGB
  • Link: BGE 139 III 305, E. 5.4.2

BGE 121 III 345, E. 2

  • Datum: 6. Oktober 1995
  • Thema: Anvertraute oder abhandengekommene Sache bei Täuschung; Occasionswagenhandel
  • Kernaussage: Eine aufgrund einer Täuschung übertragene Sache gilt als anvertraute Sache im Sinne von Art. 933 ZGB und nicht als wider Willen abhanden gekommene Sache gemäss Art. 934 ZGB, wenn die Täuschung nur das zugrundeliegende Rechtsverhältnis, nicht jedoch die Besitzübertragung als solche betrifft. Die Qualifikation ist unabhängig vom zugrundeliegenden Rechtsgeschäft zu beantworten; der Besitzübergang ist ein tatsächlicher Vorgang, der nicht von der Gültigkeit des Grundgeschäfts abhängt. Branchenübliche Usanz (Occasionshandel ohne Originalfahrzeugausweis, Wagen ohne Nummernschilder) entlastet die Erwerber; der gute Glaube war bejaht.
  • Einschlägig für: Abgrenzung Art. 933 vs. Art. 934 (anvertraut/abhandengekommen, Täuschung); Aufmerksamkeit (Art. 3 Abs. 2)
  • Link: BGE 121 III 345, E. 2a

BGE 121 IV 26, E. 2

  • Datum: 27. Januar 1995
  • Thema: Betrug durch Verkauf gestohlener oder ertrogener Sachen; Vermögensschaden
  • Kernaussage: Wer eine von ihm gestohlene oder ertrogene Sache an einen gutgläubigen Dritten verkauft, schädigt diesen am Vermögen und ist wegen Betrugs strafbar. Bei ertrogenen Sachen begründet die unsichere Zivilrechtslage (anvertraut nach Art. 933 oder abhandengekommen nach Art. 934) das erhebliche Risiko des Dritterwerbers, zur Herausgabe verpflichtet zu werden, und damit den Vermögensschaden.
  • Einschlägig für: Abgrenzung Art. 933/934 (ertrogene Sachen); strafrechtliche Dimension (Betrug)
  • Link: BGE 121 IV 26, E. 2

BGE 122 III 1

  • Datum: 5. März 1996
  • Thema: Gutgläubiger Erwerb einer gestohlenen Antiquität; erhöhte Sorgfalt im Antiquitätenhandel
  • Kernaussage: In Geschäftsbereichen, in denen oft Waren zweifelhafter Herkunft angeboten werden, sind bei einem Erwerber mit einschlägigen Branchenkenntnissen hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit (Art. 3 Abs. 2 ZGB) zu stellen; auch der Antiquitätenhandel zählt dazu, unabhängig davon, ob der Gegenstand zum Eigengebrauch oder im Handelskauf erworben wird. Die Vindikation des Bestohlenen wurde gestärkt; der Gutglaubensschutz des Erwerbers verworfen.
  • Einschlägig für: Art. 933 i.V.m. Art. 934 (Branchenvertrautheit, Antiquitäten); Verhältnis zu Art. 3 Abs. 2, Art. 934 ZGB
  • Link: BGE 122 III 1

BGE 113 II 397, E. 2 und 3

  • Datum: 24. September 1987
  • Thema: Gutgläubiger Erwerb eines gestohlenen Ferrari; erhöhte Sorgfalt bei Occasionsautomobilen der Luxusklasse
  • Kernaussage: Keinen Gutglaubensschutz geniesst der Empfänger einer abhandengekommenen Sache, wenn er bei deren Erwerb die nach den Umständen verlangte Aufmerksamkeit missen liess; die Rechtsfolgen sind für den gutgläubigen wie für den bösgläubigen Erwerber dieselben. Eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft den Erwerber von Sachen, bei denen erfahrungsgemäss häufig mit Diebstahl zu rechnen ist; besonders hoch sind die Anforderungen an den Händler von Occasionsautomobilen der Luxusklasse (Ferrari 512 BB, Fr. 77'000.–, in Paris gestohlen).
  • Einschlägig für: Art. 933 i.V.m. Art. 934 (Luxusklasse, Aufmerksamkeit); Verhältnis zu Art. 3 Abs. 2, Art. 934 Abs. 2 ZGB
  • Link: BGE 113 II 397, E. 3

BGE 105 IV 303, E. 3

  • Datum: 12. November 1979
  • Thema: Hehlerei; gutgläubiger Erwerb eines Mietwagens; nachträgliche Bösgläubigkeit; Fahrlässigkeit
  • Kernaussage: Wer an einer Sache aufgrund von Art. 714/933 ZGB Eigentum erworben hat, kann auch dann nicht wegen Hehlerei bestraft werden, wenn er nachträglich von der strafbaren Herkunft erfährt und sie trotz dieser Kenntnis weiterverkauft (E. 3a). Hätte der Erwerber bei der gebotenen Aufmerksamkeit die strafbare Herkunft erkennen können, ist er zwar mangels Vorsatz nicht wegen Hehlerei strafbar, doch hat er infolge seiner Fahrlässigkeit kein Eigentum erworben (E. 3b); erfährt er nachträglich von der strafbaren Herkunft und veräussert sie weiter, erfüllt er den Tatbestand der Hehlerei (E. 3c). Gutgläubigkeit im ZGB-Sinne und Hehlerei-Vorsatz fallen nicht zusammen: Fahrlässigkeit reicht zur Zerstörung des guten Glaubens aus.
  • Einschlägig für: Art. 933 (guter Glaube, nachträgliche Bösgläubigkeit); Verhältnis zu Art. 3, Art. 936 ZGB, Art. 144 StGB
  • Link: BGE 105 IV 303, E. 3a

BGE 103 II 186

  • Datum: 6. Oktober 1977
  • Thema: Erwerb einer gestohlenen Sache; Bösgläubigkeit und Lösungsrecht
  • Kernaussage: Der Käufer einer beweglichen Sache, der weiss, dass diese dem Berechtigten gestohlen wurde, ist bösgläubig und hat auch dann keinen Anspruch auf Vergütung des für die herauszugebende Sache bezahlten Preises, wenn der Veräusserer guten Glaubens war. Das Lösungsrecht des Art. 934 Abs. 2 ZGB im Marktverkehr schützt nur den gutgläubigen Empfänger; der bösgläubige Empfänger hat es nicht verdient, den Kaufpreis zurückzuerhalten.
  • Einschlägig für: Abgrenzung Art. 933/934 (Bösgläubigkeit, Lösungsrecht); Verhältnis zu Art. 934 Abs. 2, Art. 936 ZGB
  • Link: BGE 103 II 186

BGE 100 II 8, E. 3 und 4

  • Datum: 14. Februar 1974
  • Thema: Begriff der anvertrauten Sache; Schatz in anvertrautem Objekt; Aufmerksamkeit einer Bank beim Goldmünzenankauf
  • Kernaussage: Im Sinne von Art. 933 ZGB ist eine Sache dann anvertraut, wenn sie mit Willen des wahren Berechtigten in den Besitz des Verfügenden gelangt ist (Miet-, Pacht-, Werk-, Pfand- oder ähnlicher Vertrag). Ist die den Schatz bergende Sache jemandem anvertraut, so muss auch der Schatz als anvertraut gelten (Veranlassungsprinzip). Eine Bank, die ein übliches Geschäft tätigt, ist nicht gehalten, Nachforschungen über die Herkunft anzustellen; aus der Unterlassung von Nachforschungen darf das Fehlen des guten Glaubens nur abgeleitet werden, wenn die Massnahme objektiv geeignet war, den Mangel zu entdecken (Kausalität). Eine plausible Aufklärung eines Verdachts (hier: Vermächtnis) genügt.
  • Einschlägig für: Begriff «anvertraut» (Art. 933); Veranlassungsprinzip; Aufmerksamkeit (Art. 3 Abs. 2); Verhältnis zu Art. 930, 723 ZGB
  • Link: BGE 100 II 8, E. 3

BGE 85 II 580, E. 4

  • Datum: 19. November 1959
  • Thema: Garagist Retentionsrecht; Eigentumsvorbehalt als anvertrauter Besitz; Art. 895 Abs. 3 i.V.m. 714/933
  • Kernaussage: Die Sache, an der sich der Veräusserer das Eigentum vorbehalten hat, ist dem Erwerber einstweilen nur anvertraut; durch unerlaubte Verfügung macht er sich der Veruntreuung schuldig. Auch der Besitz unter Eigentumsvorbehalt ist anvertrauter Besitz im Sinne von Art. 933 ZGB. Der Gläubiger, der eine einem Dritten gehörende Sache in gutem Glauben empfängt, erwirbt ein Retentionsrecht nach Art. 895 Abs. 3 i.V.m. Art. 714, 933 ZGB; Kenntnis vom Eigentumsrecht eines Dritten schliesst den guten Glauben nicht aus, solange der Gläubiger den Schuldner in gutem Glauben als zur Übergabe berechtigt betrachtet.
  • Einschlägig für: Begriff «anvertraut» (Eigentumsvorbehalt); gutgläubiger Erwerb beschränkter dinglicher Rechte; Verhältnis zu Art. 715, 895 ZGB
  • Link: BGE 85 II 580, E. 4a

Bundesgerichtsentscheide (BGer, nicht publiziert)

BGer 5A_71/2022, E. 3.3

  • Datum: 14. September 2022
  • Thema: Carigiet-Bild; Schenkung; Besitzeskonstitut; Vorbehaltsklausel als Verdachtsgrund
  • Kernaussage: Der gutgläubige Erwerb nach Art. 933 ZGB gilt auch bei Erwerb mittels Besitzeskonstitut (Art. 924 ZGB). Das Dasein des guten Glaubens wird vermutet (Art. 3 Abs. 1 ZGB), doch muss der Erwerber den Umständen entsprechend aufmerksam gewesen sein (Art. 3 Abs. 2 ZGB); beim Handel mit Kunst- und Occasionsgegenständen trifft den Käufer die Obliegenheit, die Verfügungsbefugnis abzuklären. Wer damit einverstanden ist, dass die Verkäuferin weiterhin frei über Einrichtungsgegenstände verfügen kann (Vorbehaltsklausel), darf bereits erfolgte Verfügungen nicht ignorieren und muss sich nach erfolgten Schenkungen erkundigen. Bestätigung des Kantonsgerichts Graubünden (ZK2 21 32).
  • Einschlägig für: Art. 933 (Besitzeskonstitut, Aufmerksamkeit, Kunsthandel); Verhältnis zu Art. 3, 714 Abs. 1, 924 ZGB
  • Link: BGer 5A_71/2022, E. 3.3.1

BGer 5A_962/2017, E. 3.2, 5 und 6

  • Datum: 29. März 2018
  • Thema: Vindikation eines Audi A3; gutgläubiger Erwerb verworfen; Art. 933 vs. 934
  • Kernaussage: Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist eine in Durchbrechung des Grundsatzes nemo plus iuris aus Gründen der Verkehrssicherheit gesetzlich geschaffene Ausnahme (E. 3.2). Fehlende Fahrzeugpapiere, fehlender Ersatzschlüssel, fehlende Servicemappe und der Umstand, dass eine andere Gesellschaft vor der Händlerin den Kauf wegen Zweifeln an der Rechtmässigkeit rückabgewickelt hatte, begründeten Verdachtsgründe, die Nachforschungen erforderlich machten (E. 6.1). Ob der Sachverhalt unter Art. 933 oder Art. 934 ZGB fällt, war nicht entscheidend, weil bereits der gute Glaube fehlte.
  • Einschlägig für: Art. 933/934 (guter Glaube, Verdachtsgründe, Eignung der Nachforschung); Verhältnis zu Art. 3 Abs. 2 ZGB
  • Link: BGer 5A_962/2017, E. 3.2

BGer 5A_925/2013, E. 1–3

  • Datum: 15. April 2014
  • Thema: Feststellungsklage Eigentum BMW 520d Touring; Branchenvertrautheit im Occasionswagenhandel
  • Kernaussage: Für den Erwerber einer Sache besteht keine allgemeine Erkundigungspflicht nach der Verfügungsmacht des Veräusserers; nur bei konkreten Verdachtsgründen hat er die näheren Umstände abzuklären (E. 1.2). Im Occasionswagenhandel sind die Sorgfaltsanforderungen erhöht; entscheidend ist die Branchenvertrautheit, nicht die Kaufmannseigenschaft. Ein BMW 520d Touring (Neupreis ca. Fr. 90'000.–) steht «der Luxusklasse näher als der gewöhnlichen Mittelklasse» (E. 2). Verdachtsmomente: «sicher günstiger» Kaufpreis von Fr. 48'000.–, drei Handwechsel innert 18 Tagen, Zweifel des Vorverkäufers; das Fehlen des Codes 178 («Halterwechsel verboten») befreit nicht von Abklärungen (E. 3.1).
  • Einschlägig für: Art. 933 (Branchenvertrautheit, Verdachtsgründe); Verhältnis zu Art. 3 Abs. 2 ZGB
  • Link: BGer 5A_925/2013, E. 3.5

Kantonsgerichte und Obergerichte

ZH OG LB230022, E. 4.2

  • Datum: 21. November 2024
  • Thema: Gutgläubiger Erwerb bei Schenkung; Teppich Kerman Laver; Miteigentum
  • Kernaussage: Ob der gutgläubige Erwerb nach Art. 714 Abs. 2 i.V.m. Art. 933 ZGB auch bei unentgeltlicher Übertragung (Schenkung) greift, hat das Bundesgericht nicht expressis verbis entschieden. Nach herrschender Lehre ist Art. 933 ZGB teleologisch auf die entgeltliche Übertragung zu reduzieren: die Schenkung einer anvertrauten oder fremden Sache stammt nicht aus dem Vermögen des Schenkers (Art. 239 Abs. 1 OR), sodass wegen des kausalen Charakters der Übereignung kein Eigentum übergeht. Schützenswerter als der gutgläubig Beschenkte ist der Eigentümer, dem die Sache ohne Gegenleistung entzogen wird.
  • Einschlägig für: Art. 933 (Schenkung, teleologische Reduktion, Lehrstreit); Verhältnis zu Art. 714 Abs. 2, 646, 239 OR
  • Link: ZH OG LB230022

GR KG ZK2 21 32, E. 3.3 und 3.4

  • Datum: 22. Dezember 2021 (vom BGer mit 5A_71/2022 vom 14. September 2022 bestätigt)
  • Thema: Herausgabe Carigiet-Bild; fehlende Übergabe; Vorbehaltsklausel
  • Kernaussage: Eine Grossmutter hatte ein Carigiet-Bild (Wert ca. CHF 50'000) ihrer Nichte schenkweise übereignet und sich die Nutzniessung vorbehalten; eine Woche später verkaufte sie das Haus dem Enkel mit einer Vorbehaltsklausel für Schenkungen an Dritte. Der Enkel machte gutgläubigen Erwerb geltend. Das Kantonsgericht verneinte den Besitzübergang: wegen der Nutzniessung kam es nicht zu einer Übergabe; der Erwerber muss sich die bei einer Übergabe erkennbaren Umstände entgegenhalten lassen (E. 3.4.4). Der gute Glaube scheiterte an der Vorbehaltsklausel, die den Enkel hätte hellhörig machen müssen (E. 3.4.2–3.4.3).
  • Einschlägig für: Art. 933 (traditio, fehlende Übergabe, Aufmerksamkeit); Verhältnis zu Art. 714 Abs. 1, 922 ZGB
  • Link: GR KG ZK2 21 32

BL KG 460 2025 212

  • Datum: 17. März 2026
  • Thema: Diebstahl von Kupferkabeln; Anvertrautsein verneint; kein gutgläubiger Erwerb
  • Kernaussage: Nach Art. 933 ZGB wird der gutgläubige Erwerber in seinem Erwerb geschützt, wenn die bewegliche Sache dem Veräusserer anvertraut worden war. Im Fall eines Diebstahls von Kupferkabeln fehlt es an einem Anvertrautsein; der Beschuldigte konnte die Kupferkabel nicht gestützt auf Art. 933 ZGB gutgläubig erwerben und hat das Eigentum weder durch Kauf noch gutgläubig noch durch Aneignung als herrenlose Sache erworben.
  • Einschlägig für: Abgrenzung Art. 933 vs. 934 (Diebstahl = abhandengekommen, nicht anvertraut)
  • Link: BL KG 460 2025 212

Letzte Aktualisierung: 13. September 2026