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Rechtsprechung zu Art. 930 ZGB

Rechtsprechungssammlung zu Art. 930 ZGB

Bundesgerichtsentscheide (BGE)

BGE 141 III 7, E. 4

  • Datum: 2. Dezember 2014
  • Thema: Eigentumsvermutung; Beweislast im Eigentumsstreit; Zweideutigkeit bei umstrittenem Rechtsgrund (Bargeld)
  • Kernaussage: Die Rechtsvermutung aus dem Besitz greift nach der Praxis nur, wenn dieser so beschaffen ist, dass sich daraus vorläufig — vorbehältlich der Widerlegung durch andere Tatsachen — wirklich auf ein entsprechendes Recht an der Sache schliessen lässt; sie entfällt, wenn der Besitz zweideutig ist. Der Besitz ist zweideutig, wenn der Rechtsgrund der Übergabe (Eigentumserwerbstitel) umstritten und nicht nachgewiesen ist und die Darstellung des Vermutungsträgers objektiv als unwahrscheinlich erscheint. Im Fall war der Besitz von Fr. 150'000.– zweideutig (Schenkung vs. Hinterlegung), sodass die Vermutung nicht griff und die Empfängerin ihren Eigentumserwerb beweisen musste. Der Besitzer kann die Vermutung auch demjenigen gegenüber geltend machen, von dem er die Sache erhalten hat (Bestätigung von BGE 54 II 244).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Vermutungsbasis, unzweideutiger Besitz, Beweislast); Wirkung gegenüber dem Vorbesitzer
  • Link: BGE 141 III 7, E. 4.3

BGE 139 III 305, E. 3.2.2

  • Datum: 18. April 2013
  • Thema: Besitzesrechtsklage; Beweislast für den bösen Glauben; Eigentumsvermutung
  • Kernaussage: Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben knüpft, ist dessen Dasein zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 ZGB); der Erwerber gilt grundsätzlich als gutgläubig. Bei der Klage nach Art. 936 ZGB trägt der frühere Besitzer die Beweislast für den bösen Glauben des Erwerbers. Die Besitzesrechtsklage nach Art. 934/936 ZGB genügt, ohne dass das Eigentum bewiesen werden muss — der frühere Besitz und das Abhandenkommen reichen aus.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Beweislast, Gutgläubigkeitsvermutung); Verhältnis zu Art. 934/936
  • Link: BGE 139 III 305, E. 3.2.2

BGE 121 III 345, E. 2b

  • Datum: 6. Oktober 1995
  • Thema: Erwerber gilt als gutgläubig; Besitz und Rechtsschein im Occasionswagenhandel
  • Kernaussage: Der Erwerber einer Sache gilt grundsätzlich als gutgläubig (Art. 3 Abs. 1 ZGB); der Gutglaubensschutz versagt indessen, wenn die Unkenntnis vom Rechtsmangel auf Unaufmerksamkeit beruht (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Die branchenübliche Usanz (Occasionshandel ohne Originalfahrzeugausweis) entlastet die Erwerber; der gute Glaube war bejaht. Der Fall belegt, dass der Besitz den Rechtsschein des Eigentums schafft, auf den sich der Erwerber verlassen darf.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Besitz als Rechtsschein, Gutgläubigkeit); Verhältnis zu Art. 933
  • Link: BGE 121 III 345, E. 2a

BGE 113 II 397, E. 2

  • Datum: 24. September 1987
  • Thema: Gestohlener Ferrari; Vermutung des guten Glaubens; erhöhte Sorgfalt in der Luxusklasse
  • Kernaussage: Wer unter den Voraussetzungen des Art. 934 Abs. 2 ZGB eine Sache erworben hat, gilt grundsätzlich als gutgläubig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ZGB; der Richter hat von seinem guten Glauben auszugehen, bis das Gegenteil bewiesen ist. Der Gutglaubensschutz versagt bei Unaufmerksamkeit (Art. 3 Abs. 2); die Sache ist entschädigungslos herauszugeben. Besonders hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Händlers von Occasionsautomobilen der Luxusklasse.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Gutgläubigkeitsvermutung, Besitz); Verhältnis zu Art. 934
  • Link: BGE 113 II 397, E. 2a

BGE 100 II 8, E. 4a

  • Datum: 14. Februar 1974
  • Thema: Schatzfund; Goldmünzen; Bank darf sich auf die durch den Besitz geschaffene Rechtsvermutung (Art. 930) verlassen
  • Kernaussage: Eine Bank, die ein übliches, mit keinen besonderen Risiken behaftetes Geschäft tätigt, ist nicht gehalten, Nachforschungen über die Herkunft anzustellen; sie darf einen unbekannten Vertragspartner als ehrbaren Menschen betrachten und sich auf die durch den Besitz geschaffene Rechtsvermutung (Art. 930 ZGB) verlassen, solange nicht besondere Umstände Zweifel oder Misstrauen begründen. Aus der Unterlassung von Nachforschungen darf das Fehlen des guten Glaubens nur abgeleitet werden, wenn die Massnahme objektiv geeignet war, den Mangel zu entdecken (Kausalität).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Besitz als Rechtsschein, Vertrauen); Verhältnis zu Art. 933, 3 Abs. 2
  • Link: BGE 100 II 8, E. 4a

BGE 94 II 297, E. 5

  • Datum: 13. Dezember 1968
  • Thema: Ersitzung (Art. 728); unangefochtener Eigenbesitz; guter Glaube als Voraussetzung
  • Kernaussage: Der Erwerb des Eigentums an Fahrnis durch Ersitzung setzt nach Art. 728 Abs. 1 ZGB voraus, dass jemand eine fremde Sache ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentümer in seinem Besitz hat. Der Besitz hat als unangefochten zu gelten, solange der wahre Berechtigte sein Recht nicht durch Klage geltend macht. Eine allfällige Bösgläubigkeit des gesetzlichen Vertreters ist dem vertretenen Erwerber anzurechnen. Auf den guten Glauben kann sich berufen, wer bei sehr schwierig zu beurteilenden Verhältnissen einer zwar unrichtigen, aber vertretbaren Ansicht folgt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (selbständiger Besitz, guter Glaube); Verhältnis zu Art. 728 (Ersitzung)
  • Link: BGE 94 II 297, E. 5c

BGE 84 II 253, E. 3

  • Datum: 9. Mai 1958
  • Thema: Börsenagent/Einkaufskommissionär; zweideutiger Besitz bei Wertpapieren; Vermutung entfällt
  • Kernaussage: Die Eigentumsvermutung des Art. 930 ZGB rechtfertigt sich nach der Praxis nur, wenn der Besitz so beschaffen ist, dass sich daraus wirklich vorläufig auf ein Recht an der Sache schliessen lässt; sie entfällt namentlich, wenn der Besitz bloss auf einem «zweideutigen» Gewaltverhältnis über die Sache beruht (possession équivoque). Die berufliche Tätigkeit des Klägers als Börsenagent, der Wertpapiere auch im Auftrag und für Rechnung von Kunden kauft, weckte Zweifel, ob er die Titel als Eigentümer oder bloss als Beauftragter besessen hatte; sein Besitz war zweideutig, und die Vermutung begründete kein Eigentum.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (zweideutiger Besitz, Vermutung entfällt); Verhältnis zu Art. 940
  • Link: BGE 84 II 253, E. 3

BGE 65 II 62

  • Datum: 24. März 1939
  • Thema: Eigentumsvermutung aus Besitz (Art. 930); Entkräftung durch Nachweis gültigen Eigentumserwerbs; Inhaberschuldbrief
  • Kernaussage: Die Eigentumsvermutung aus Besitz (Art. 930 ZGB) wird entkräftet durch den vom Nichtbesitzer geleisteten Nachweis gültigen Eigentumserwerbes. Auf gutgläubigen Eigentumserwerb vom Scheinberechtigten (Art. 714 und 933–935 ZGB) kann sich der Besitzer nur berufen, wenn er die Sache auf Grund eines Erwerbsgeschäfts in Besitz genommen hat, nicht auch wenn er sie als früherer Eigentümer, in Unkenntnis des inzwischen erfolgten Eigentumsüberganges, wieder an sich genommen hat. Die mit dem Besitz verbundene Eigentumsvermutung ist durch den Eigentumserwerb der Klägerin entkräftet.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Widerlegbarkeit, Erwerbsgeschäft); Verhältnis zu Art. 714, 933–935
  • Link: BGE 65 II 62

Bundesgerichtsentscheide (BGer, nicht publiziert)

BGer 5C.236/2004, E. 3.1

  • Datum: 15. Dezember 2004
  • Thema: Eigentumsklage; Beweislast für Eigentum und für dingliches/obligatorisches Recht
  • Kernaussage: Das Gesetz geht von der Freiheit des Eigentums aus und erfasst die Eigentumsbeschränkungen als Ausnahmen; wer die Beschränkung behauptet, muss ihr Vorliegen beweisen und damit die Freiheit widerlegen. Bei der Eigentumsklage trifft die Behauptungs- und Beweislast den Kläger für sein gegenwärtiges Eigentum und den Beklagten für sein dingliches oder obligatorisches Recht, die Herausgabe der Sache an den klagenden Eigentümer zu verweigern. Durch Vorlage von Kaufvertrag und Grundbuchauszug beweist der Kläger sein Eigentum; dem Beklagten obliegt der Beweis des Rechts, das die Herausgabe verweigern lässt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Beweislast bei der Vindikation); Verhältnis zu Art. 641 Abs. 2
  • Link: BGer 5C.236/2004, E. 3.1

Kantonsgerichte

BL KG 410 23 305, E. 5.2

  • Datum: 12. März 2024
  • Thema: Eigentumsklage betreffend Herausgabe einer Hündin; Vermutungsbasis; unzweideutiger Besitz
  • Kernaussage: Der Eigentumsbeweis kann durch die Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB erleichtert sein; kann sich der Kläger nicht auf die Eigentumsvermutung stützen, hat er den Beweis seines Eigentums nach dem Regelbeweismass zu erbringen. Eine erfolgreiche Anrufung der Eigentumsvermutung setzt eine Vermutungsbasis von drei Elementen voraus: (i) unmittelbarer oder mittelbarer Besitz, (ii) selbständiger Besitz (Wille, Eigentümer zu sein, Art. 920 Abs. 2 ZGB), (iii) unzweideutiger Besitz. Der Besitz ist unzweideutig, wenn sich daraus vorläufig wirklich auf ein entsprechendes Recht schliessen lässt; er ist zweideutig, wenn die Verhältnisse so unklar oder fragwürdig sind, dass vernünftigerweise nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dem Besitzer stehe das behauptete Recht zu. Bei unklaren Verhältnissen hinsichtlich des Eigentumserwerbs wird keine Beweiserleichterung gewährt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Vermutungsbasis, unzweideutiger Besitz); Verhältnis zu Art. 641 Abs. 2, 920 Abs. 2
  • Link: BL KG 410 23 305

Letzte Aktualisierung: 13. September 2026