Rechtsprechung zu Art. 839 ZGB
Leitentscheide (BGE)
BGE 125 III 113 E. 2
- Thema: Begriff der Vollendung der Arbeit (Abs. 2)
- Kernaussage: Als Vollendung der Arbeit im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB gilt der Zeitpunkt, in dem alle vertraglich vereinbarten Hauptarbeiten abgeschlossen sind und das Werk betriebsbereit abgeliefert werden kann. Nebensächliche Vollendungsarbeiten oder die Behebung geringfügiger Mängel schieben den Fristbeginn nicht hinaus.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Fristbeginn)
BGE 102 II 206 E. 1
- Thema: Abgrenzung von Hauptarbeiten und blossen Nachbesserungsarbeiten
- Kernaussage: Reine Nachbesserungs- und Garantiearbeiten zur Behebung gerügter Mängel stellen keine Arbeiten dar, welche die viermonatige Eintragungsfrist neu in Gang setzen können.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Nachbesserung)
BGE 119 III 124 E. 2
- Thema: Bauhandwerkerpfandrecht im Konkurs des Grundeigentümers
- Kernaussage: Ist über den Grundeigentümer der Konkurs eröffnet worden, ist das Bauhandwerkerpfandrecht im Kollokationsverfahren geltend zu machen; die Frist nach Art. 839 Abs. 2 ZGB muss im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch offen gewesen sein.
- Einschlägig für: Abs. 2 i.V.m. SchKG
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 5A_101/2026 vom 15. Juli 2026 / 1. September 2026
- Thema: Keine Fristerneuerung durch Nachbesserungen und unbestellte Zusatzarbeiten
- Kernaussage: Das Bundesgericht präzisiert, dass weder nachträglich erbrachte Nachbesserungsarbeiten noch vom Grundeigentümer nicht bestellte Zusatzarbeiten geeignet sind, eine bereits abgelaufene viermonatige Eintragungsfrist nach Art. 839 Abs. 2 ZGB neu in Gang zu setzen.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Verwirkungsfrist)
BGer 4A_283/2018 vom 9. Juli 2019 E. 3
- Thema: Gesetzliche Bürgschaft bei Verwaltungsvermögen (Abs. 4)
- Kernaussage: Gehört das bebaute Grundstück zum Verwaltungsvermögen des Gemeinwesens, haftet dieses bei rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung innert vier Monaten kraft Gesetzes als einfache Bürgin.
- Einschlägig für: Abs. 4–6 (Verwaltungsvermögen)
Kantonale Entscheide
Obergericht Aargau, ZSU.2019.126 vom 1. April 2020
- Kanton: Aargau
- Thema: Kostenverlegung im summarischen Massnahmeverfahren zur vorläufigen Eintragung
- Kernaussage: Im Massnahmeverfahren um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nach Art. 961 ZGB i.V.m. Art. 839 ZGB folgt die Kostenverlegung grundsätzlich dem Ausgang des ordentlichen Hauptverfahrens (Prosequierung).
- Einschlägig für: Verfahrensrecht (Art. 961 ZGB)
Kantonsgericht Wallis, C1 10 88 vom 9. September 2010
- Kanton: Wallis
- Thema: Sicherheitsleistung zur Abwendung der Pfandbucheintragung (Abs. 3)
- Kernaussage: Leistet der Eigentümer eine hinreichende Bankgarantie für Pfandsumme und Zinsen, erlischt der Anspruch auf grundbuchliche Verpfändung; der Streit setzt sich an der Sicherheit fort.
- Einschlägig für: Abs. 3 (Sicherheitsleistung)