Rechtsprechung zu Art. 837 ZGB
Leitentscheide (BGE)
BGE 126 III 462 E. 2
- Thema: Anspruchsberechtigung von Subunternehmern (Abs. 1 Ziff. 3)
- Kernaussage: Der Anspruch auf Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechts steht auch dem Subunternehmer zu, der in keinem direkten Vertragsverhältnis mit dem Grundeigentümer steht. Das Pfandrecht haftet am Grundstück für den geschaffenen Mehrwert.
- Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 3 (Subunternehmerprivileg)
BGE 136 III 285 E. 3
- Thema: Zustimmung des Grundeigentümers bei Mieter- und Pächterbauten (Abs. 2)
- Kernaussage: Lässt ein Mieter oder Pächter Bauarbeiten ausführen, setzt das Bauhandwerkerpfandrecht die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung des Grundeigentümers zur Arbeitsausführung voraus. Die blosse Kenntnis reicht nicht aus.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Mieterbauten)
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 5A_101/2026 vom 15. Juli 2026 / 1. September 2026
- Thema: Erfasste Werkleistungen und Abgrenzung zu reinen Mängelbehebungen
- Kernaussage: Der gesetzliche Pfandanspruch nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB erfasst die vereinbarten Haupt- und Zusatzarbeiten; rein unbestellte Regiearbeiten oder nachvertragliche Mängelbeseitigungen begründen keinen selbständigen neuen Pfandanspruch.
- Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 3 (Umfang der Pfandforderung)
BGer 4A_283/2018 vom 9. Juli 2019 E. 2
- Thema: Ausschluss des Pfandrechts an Grundstücken im Verwaltungsvermögen
- Kernaussage: Dient ein Grundstück unmittelbar öffentlichen Zwecken (Verwaltungsvermögen), ist die Verpfändung ausgeschlossen; an die Stelle des Pfandrechts tritt die gesetzliche Bürgschaftshaftung des Gemeinwesens.
- Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 839 Abs. 4 ZGB
Kantonale Entscheide
Handelsgericht St. Gallen, HG.2015.138 vom 14. Dezember 2015
- Kanton: St. Gallen
- Thema: Verwaltungsvermögen bei Bahninfrastrukturbauten
- Kernaussage: Grundstücke, die dem öffentlichen Eisenbahnverkehr dienen, stellen Verwaltungsvermögen dar und können nicht mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden.
- Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 3