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Art. 837 ZGB — Gesetzliche Grundpfandrechte

Gesetzeswortlaut

Art. 837 ZGB — Gesetzliche Grundpfandrechte

1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:

  1. für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück;
  2. für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten;
  3. für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.

2 Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat.

3 Auf gesetzliche Grundpfandrechte nach diesem Artikel kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, Stand der Konsolidierung 1. Juli 2026 (in Kraft seit 1. Januar 2012; AS 2011 4637; BBl 2007 5283).


Überblick und Bedeutung

Art. 837 ZGB zählt die bundesrechtlichen gesetzlichen Grundpfandrechte (sog. mittelbare gesetzliche Grundpfandrechte) abschliessend auf. Die mit Abstand grösste praktische Bedeutung kommt dem Bauhandwerkerpfandrecht (Abs. 1 Ziff. 3) zu.

Das Bauhandwerkerpfandrecht schützt Handwerker und Unternehmer vor dem Insolvenzrisiko des Bestellers. Es gewährt ihnen einen dinglichen Sicherungsanspruch direkt am Grundstück, auf welchem durch ihre Arbeits- und Materialleistung ein dauerhafter Mehrwert geschaffen wurde, selbst wenn der Besteller (z.B. Generalunternehmer oder Mieter) nicht mit dem Grundeigentümer identisch ist.


Kommentierung

A. Das Bauhandwerkerpfandrecht (Abs. 1 Ziff. 3)

1. Anspruchsberechtigte Personen

Anspruchsberechtigt sind:

  • Hauptunternehmer und Direktbeauftragte des Grundeigentümers,
  • Subunternehmer, die im Auftrag eines General- oder Totalunternehmers tätig werden (BGE 126 III 462 E. 2),
  • Handwerker, die durch Mieter oder Pächter beauftragt wurden (unter den Voraussetzungen von Abs. 2).
  • Reine Materiallieferanten (Lieferung von Standardware ab Stange) sind nicht anspruchsberechtigt; erforderlich ist stets die Lieferung von Arbeit oder von speziell für das Bauwerk massgefertigtem Material.

2. Erfasste Bauarbeiten

Der Tatbestand erfasst nicht nur Bauten und Werke, sondern seit der Revision von 2012 ausdrücklich auch:

  • Abbrucharbeiten,
  • Gerüstbau,
  • Baugrubensicherung und Erdaushubarbeiten.

B. Mieterbauten (Abs. 2)

Wurden die Arbeiten nicht vom Grundeigentümer, sondern von einem Mieter, Pächter oder Stockwerkeigentümer in Auftrag gegeben, entsteht der Pfandanspruch am Gesamtgrundstück nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat (BGE 136 III 285 E. 3). Die Zustimmung muss sich auf die konkreten baulichen Veränderungen beziehen; blosse Duldung reicht nicht aus.


C. Zwingender Charakter und Vorausverzicht (Abs. 3)

Ein im Voraus (z.B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Werkvertrag) erklärter Verzicht auf die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechts ist von Gesetzes wegen nichtig. Ein Verzicht ist erst nach Entstehung des Pfandanspruchs (d.h. nach Arbeitsausführung oder bei Vorliegen von Sicherheiten gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB) rechtsgültig möglich.


Praxisfragen

1. Doppelzahlungsproblem des Bauherrn bei Generalunternehmer-Insolvenz

Bezahlt der Bauherr die Werklohnforderungen vollständig an den Generalunternehmer (GU), und fällt dieser in Konkurs, können die unbezahlten Subunternehmer gestützt auf Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB dennoch die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf der Liegenschaft des Bauherrn verlangen. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung muss der Bauherr die Forderungen der Subunternehmer begleichen oder Sicherheiten nach Art. 839 Abs. 3 ZGB leisten (sog. Doppelzahlungsrisiko).

2. Abgrenzung vertraglicher Werkleistungen von unbestellten Zusatzarbeiten

In der Gerichtspraxis (BGer 5A_101/2026 vom 15. Juli 2026 / 1. September 2026) ist streng darauf zu achten, dass unbestellte oder eigenmächtig ausgeführte Zusatzarbeiten die Pfandsumme nicht erhöhen und keinen neuen Pfandanspruch begründen können.


Querverweise

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