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Rechtsprechung zu Art. 728 ZGB

Rechtsprechungssammlung zu Art. 728 ZGB

Bundesgerichtsentscheide (BGE)

BGE 139 III 305, E. 3.2.1 und 6

  • Datum: 18. April 2013
  • Thema: Gestohlenes Malewitsch-Gemälde (Kulturgut); Ersitzung zeitlich ausgeschlossen; KGTG nicht rückwirkend
  • Kernaussage: Eine den Rechtsmangel heilende Ersitzung durch den Empfänger oder einen Vormann ist binnen fünf Jahren nach dem Diebstahl nicht möglich, wenn die Herausgabeklage rechtzeitig erhoben wird. Für Kulturgüter im Sinne des KGTG gilt seit dem 1. Juni 2005 eine dreissigjährige Ersitzungsfrist (Art. 728 Abs. 1ter ZGB); das KGTG ist nicht rückwirkend anwendbar (Art. 33 KGTG), sodass für Erwerbsvorgänge vor dem 1. Juni 2005 die Fünfjahresfrist massgeblich bleibt. Die Eigentumsklage geht mit dem Eintritt der Ersitzung durch den gutgläubigen Besitzer unter.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Frist), Abs. 1ter (Kulturgüter, KGTG); Verhältnis zu Art. 934
  • Link: BGE 139 III 305, E. 3.2.1

BGE 121 III 345, E. 2

  • Datum: 6. Oktober 1995
  • Thema: Anvertraute oder abhandengekommene Sache; Gutgläubigkeit (Verhältnis zur Ersitzung)
  • Kernaussage: Der Erwerber einer Sache gilt grundsätzlich als gutgläubig (Art. 3 Abs. 1 ZGB); der Gutglaubensschutz versagt bei Unaufmerksamkeit (Art. 3 Abs. 2). Die Gutgläubigkeit ist die zentrale Voraussetzung der Ersitzung (Art. 728); der bösgläubige oder unaufmerksame Besitzer kann nicht ersitzen. Im Fall war der gute Glaube der Occasionshändler bejaht (branchenübliche Usanz).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (guter Glaube als Voraussetzung); Verhältnis zu Art. 933, 936
  • Link: BGE 121 III 345, E. 2a

BGE 116 II 267, E. 6

  • Datum: 12. Juli 1990
  • Thema: Ausserordentliche Ersitzung an Grundstücken (Art. 662); Erbgang und Unverjährbarkeit des Teilungsanspruchs
  • Kernaussage: Das Eigentum geht durch den Erbgang unabhängig vom Grundbucheintrag auf die Erben über (Art. 656 Abs. 2, Art. 560 Abs. 1 ZGB). Haben ein Erbe bzw. dessen Rechtsnachfolger während mindestens dreissig Jahren seit dem Tod des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers ein Grundstück besessen, die Erbteilung aber nicht stattgefunden, steht ihnen kein Anspruch auf ausserordentliche Ersitzung (Art. 662 Abs. 2 ZGB) zu; das Recht der Erbengemeinschaft, sich im Grundbuch als Eigentümer eintragen zu lassen, geht dem Ersitzungsanspruch vor. Der Fall grenzt die ausserordentliche Ersitzung an Grundstücken (Art. 662, 30 Jahre) von der Ersitzung an Fahrnis (Art. 728, 5 Jahre) ab.
  • Einschlägig für: Verhältnis zu Art. 662 (ausserordentliche Ersitzung Grundstück); Erbgang
  • Link: BGE 116 II 267, E. 6

BGE 113 II 397, E. 2

  • Datum: 24. September 1987
  • Thema: Gestohlener Ferrari; Gutgläubigkeit (Voraussetzung der Ersitzung); erhöhte Sorgfalt
  • Kernaussage: Wer unter den Voraussetzungen des Art. 934 Abs. 2 ZGB eine Sache erworben hat, gilt grundsätzlich als gutgläubig (Art. 3 Abs. 1 ZGB); der Gutglaubensschutz versagt bei Unaufmerksamkeit (Art. 3 Abs. 2), und die Sache ist entschädigungslos herauszugeben. Da die Gutgläubigkeit Voraussetzung der Ersitzung ist, kann der unaufmerksame oder bösgläubige Besitzer nicht ersitzen; der Herausgabeanspruch bleibt bestehen. Besonders hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Händlers von Occasionsautomobilen der Luxusklasse.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (guter Glaube); Verhältnis zu Art. 934, 936
  • Link: BGE 113 II 397, E. 2a

BGE 105 IV 303, E. 3

  • Datum: 12. November 1979
  • Thema: Hehlerei; gutgläubiger Eigentumserwerb (Ersitzung); nachträgliche Bösgläubigkeit
  • Kernaussage: Wer an einer Sache aufgrund von Art. 714/933 ZGB Eigentum erworben hat, kann auch dann nicht wegen Hehlerei bestraft werden, wenn er nachträglich von der strafbaren Herkunft erfährt (E. 3a). Hätte der Erwerber bei der gebotenen Aufmerksamkeit die strafbare Herkunft erkennen können, hat er infolge Fahrlässigkeit kein Eigentum erworben (E. 3b) und kann nicht ersitzen; bei nachträglichem Wissen und Weiterveräusserung erfüllt er die Hehlerei (E. 3c). Der gutgläubige Erwerb (und die Ersitzung) setzen guten Glauben im Erwerbszeitpunkt voraus.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (guter Glaube, nachträgliche Bösgläubigkeit); Verhältnis zu Art. 936, 144 StGB
  • Link: BGE 105 IV 303, E. 3a

BGE 103 II 186, E. 2b

  • Datum: 6. Oktober 1977
  • Thema: Gestohlene Sache (Mercedes); Ersitzung binnen fünf Jahren zeitlich nicht möglich
  • Kernaussage: Eine den Rechtsmangel heilende Ersitzung durch den Empfänger oder einen Vormann ist aus zeitlichen Gründen nicht möglich, wenn die Herausgabeklage binnen fünf Jahren nach dem Diebstahl erhoben wird (Art. 934 Abs. 1, Art. 714 Abs. 2 ZGB). Der bösgläubige Empfänger hat kein Lösungsrecht und muss die Sache entschädigungslos herausgeben. Der Fall belegt das parallele Laufen der fünfjährigen Rückforderungsfrist (Art. 934) und der fünfjährigen Ersitzungsfrist (Art. 728).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Frist); Verhältnis zu Art. 934
  • Link: BGE 103 II 186, E. 2b

BGE 100 II 8, E. 4a

  • Datum: 14. Februar 1974
  • Thema: Schatzfund; Goldmünzen; Gutgläubigkeit (Voraussetzung der Ersitzung); Aufmerksamkeit
  • Kernaussage: Eine Bank darf sich auf die durch den Besitz geschaffene Rechtsvermutung (Art. 930 ZGB) verlassen, solange keine besonderen Umstände Zweifel begründen. Aus der Unterlassung von Nachforschungen darf das Fehlen des guten Glaubens nur abgeleitet werden, wenn die unterlassene Massnahme objektiv geeignet war, den Mangel zu entdecken (Kausalität). Der gute Glaube — Voraussetzung sowohl des gutgläubigen Erwerbs als auch der Ersitzung — wird vermutet; er fehlt bei Unaufmerksamkeit.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (guter Glaube); Verhältnis zu Art. 930, 933
  • Link: BGE 100 II 8, E. 4a

BGE 94 II 297, E. 5 und 6

  • Datum: 13. Dezember 1968
  • Thema: Ersitzung (Art. 728) — NS-versteigerte Toulouse-Lautrec-Bilder; unangefochtener Eigenbesitz; guter Glaube (vertretbare Ansicht)
  • Kernaussage: Der Erwerb des Eigentums an Fahrnis durch Ersitzung setzt nach Art. 728 Abs. 1 ZGB voraus, dass jemand eine fremde Sache ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentümer in seinem Besitz hat. Der Besitz gilt als unangefochten, solange der wahre Berechtigte sein Recht nicht durch Klage geltend macht. Eine allfällige Bösgläubigkeit des gesetzlichen Vertreters ist dem vertretenen Erwerber anzurechnen. Auf den guten Glauben kann sich berufen, wer bei sehr schwierig zu beurteilenden Verhältnissen einer zwar unrichtigen, aber vertretbaren Ansicht folgt (E. 5e, 5h). Die Eigentumsklage geht mit dem Eintritt der Ersitzung durch den gutgläubigen Besitzer unter (E. 6). Die Kinder Koerfer wurden fünf Jahre nach Dezember 1949 durch Ersitzung Eigentümer.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (alle Tatbestandsmerkmale: Eigenbesitz, Ununterbrochenheit, Unangefochtensein, guter Glaube, Frist); Abs. 2; Verhältnis zu Art. 641 Abs. 2, 934
  • Link: BGE 94 II 297, E. 5c

BGE 65 II 62

  • Datum: 24. März 1939
  • Thema: Inhaberschuldbrief; Erwerbsgeschäft als Voraussetzung des gutgläubigen Erwerbs (und der Ersitzung)
  • Kernaussage: Auf gutgläubigen Eigentumserwerb vom Scheinberechtigten (Art. 714 und 933–935 ZGB) kann sich der Besitzer nur berufen, wenn er die Sache auf Grund eines Erwerbsgeschäfts in Besitz genommen hat, nicht auch wenn er sie als früherer Eigentümer, in Unkenntnis des inzwischen erfolgten Eigentumsüberganges, wieder an sich genommen hat. Eine blosse Besitzrücknahme begründet keinen gutgläubigen Erwerb und kein Eigenbesitz, der eine Ersitzung tragen könnte. Die Eigentumsvermutung (Art. 930) ist durch den Eigentumserwerb eines anderen entkräftet.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Eigenbesitz, Erwerbsgeschäft); Verhältnis zu Art. 714, 930, 933–935
  • Link: BGE 65 II 62

Kantonsgerichte

BL KG 410 23 305, E. 5.9

  • Datum: 12. März 2024
  • Thema: Ersitzung eines häuslichen Tieres (Art. 728 Abs. 1bis ZGB) — Hündin; Ersitzung verneint mangels Gutgläubigkeit
  • Kernaussage: Für die Ersitzung, welche das Erlöschen des Eigentums des bisher Berechtigten zur Folge hat, ist Ersitzungsbesitz (Eigenbesitz, ununterbrochener und unangefochtener Besitz) sowie die Gutgläubigkeit des Ersitzenden vorausgesetzt. Der gute Glaube muss im Zeitpunkt des Besitzeserwerbs und während der gesamten Dauer der Ersitzung bestehen; er wird nach Art. 3 Abs. 1 ZGB vermutet. Die Ersitzungsfrist beträgt fünf Jahre (Art. 728 Abs. 1), bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, zwei Monate (Art. 728 Abs. 1bis). Im Fall der Hündin «D.____» verneinte das Kantonsgericht die Ersitzung mangels Gutgläubigkeit — die Beschwerdegegnerin hatte vor der Übergabe mitgeteilt, sich nicht als Pflegestelle bewerben zu wollen, und die Umstände des Eigentumserwerbs waren zu unklar.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Tatbestandsmerkmale), Abs. 1bis (Tiere, zwei Monate); guter Glaube
  • Link: BL KG 410 23 305

Letzte Aktualisierung: 13. September 2026