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Rechtsprechung zu Art. 715 ZGB

Rechtsprechungssammlung zu Art. 715 ZGB

Bundesgerichtsentscheide (BGE)

BGE 106 II 320, E. 2 und 5

  • Datum: 30. Oktober 1980
  • Thema: Eigentumsvorbehalt; Ort der Eintragung; Aktiengesellschaft; statutarischer Sitz
  • Kernaussage: Der Eigentumsvorbehalt muss am Wohnsitz des Erwerbers ins Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden. Ist der Erwerber eine Aktiengesellschaft, ist der Eigentumsvorbehalt an ihrem statutarischen und im Handelsregister aufgeführten Sitz einzutragen; dies gilt auch, wenn sich die effektive Geschäftstätigkeit der Gesellschaft an einem andern Ort als an ihrem Hauptsitz abspielt. Ein Eintrag an einer Zweigniederlassung ist unwirksam. Die Berufung des Liquidators auf die Unwirksamkeit ist gegenüber der Gesamtheit der Gläubiger nicht rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB), auch wenn der Sachwalter den Vorbehalt zuvor als gültig betrachtet hatte.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Ort der Eintragung, AG-Sitz); Rechtsmissbrauch
  • Link: BGE 106 II 320, E. 2

BGE 102 III 150, E. 2 und 3

  • Datum: 1. September 1976
  • Thema: Eigentumsvorbehaltsregister; Angabe des garantierten Forderungsbetrags; Faustpfandprinzip
  • Kernaussage: Mit dem Vorbehalt des Eigentums an einer veräusserten Sache darf nur die Gegenleistung aus dem Veräusserungsgeschäft sichergestellt werden; andere Forderungen können damit nicht gesichert werden, da dies eine Umgehung des dem Fahrnispfandrecht zugrundeliegenden Faustpfandprinzips wäre. Ein Vertrag, aus dem sich nicht mit Klarheit ergibt, welcher Anspruch durch den Eigentumsvorbehalt gesichert werden soll, darf im Eigentumsvorbehaltsregister nicht eingetragen werden. Im Fall liess sich nicht feststellen, welcher Teil des Kaffeepreises für die Kaffeemaschine und welcher als Entgelt für den Kaffee bestimmt war.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Inhalt des Registers, Sicherungszweck); Faustpfandprinzip
  • Link: BGE 102 III 150, E. 2

BGE 96 II 161, E. 2, 4 und 5

  • Datum: 23. April 1970
  • Thema: Eigentumsvorbehalt; Registrierung am jeweiligen Wohnsitz; Wohnsitzwechsel; Gutglaubensschutz
  • Kernaussage: Wechselt der Erwerber den Wohnsitz, verliert die Eintragung an seinem bisherigen Wohnsitz ihre Wirkung mit Ablauf von drei Monaten seit der Verlegung des Wohnsitzes, ohne Rücksicht darauf, wann der Veräusserer hiervon Kenntnis erhält (Art. 3 Abs. 3 EigVorbV). Ein Gutglaubensschutz des Veräusserers, der im Vertrauen auf unzutreffende Ortsangaben in behördlichen Erlassen oder Veröffentlichungen annimmt, der Erwerber habe den Wohnsitz beibehalten, besteht nicht; widerspräche es der Funktion des Registers. Ein erst nach Konkurseröffnung eingetragener Eigentumsvorbehalt ist in diesem Konkurs nicht zu beachten.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Wohnsitzwechsel, kein Gutglaubensschutz); Verhältnis zu Art. 3 Abs. 3 EigVorbV
  • Link: BGE 96 II 161, E. 2

BGE 96 III 51, E. 2–4

  • Datum: 5. Juni 1970
  • Thema: Abzahlungsvertrag mit Eigentumsvorbehalt; Prüfungsbefugnis des Betreibungsamts; Gewerbebetrieb
  • Kernaussage: Der Verkauf eines Mähdreschers bezieht sich auf einen Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit für einen Gewerbebetrieb (Art. 226m Abs. 4 OR), nämlich für einen Landwirtschaftsbetrieb, bestimmt ist; der Konsumentenschutz der Art. 226a ff. OR greift nicht (E. 2). Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörden prüfen nur die formellen Voraussetzungen der Eintragung, nicht die materielle Gültigkeit der Eigentumsvorbehaltsabrede (E. 3 und 4).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (formelle Prüfung); Verhältnis zu Art. 226a ff. OR (Abzahlungsvertrag)
  • Link: BGE 96 III 51

BGE 93 III 96, E. 2, 5 und 7

  • Datum: 6. Juli 1967
  • Thema: Eigentumsvorbehalt; Konkurs des Erwerbers; ausländischer Eigentumsvorbehalt; Eintragung nach Konkurseröffnung
  • Kernaussage: Ein im Ausland (Deutschland) formlos gültig begründeter Eigentumsvorbehalt an Sachen, die in die Schweiz verbracht werden und deren Erwerber hier wohnt, wird in der Schweiz nur anerkannt, wenn er gemäss Art. 715 ZGB am Wohnort des Erwerbers eingetragen wird (E. 2a). Ein vor Übergabe vereinbarter Eigentumsvorbehalt kann auch nach der Übergabe eingetragen werden, mit der Wirkung, dass das Eigentum an den Veräusserer zurückfällt (E. 5). Ein erst nach Konkurseröffnung eingetragener Eigentumsvorbehalt ist in diesem Konkurs nicht zu beachten (Art. 197, 204 SchKG; E. 7). Zweck der Eintragung ist der Schutz der Kreditgeber des Erwerbers, nicht der Schutz vor gutgläubigem Dritterwerb (E. 7d).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Wirksamkeitserfordernis, ausländischer Eigentumsvorbehalt, Zeitpunkt, Konkurs); Verhältnis zu Art. 714 Abs. 1, Art. 197/204/242 SchKG, Art. 716 ZGB
  • Link: BGE 93 III 96, E. 2a

BGE 85 II 580, E. 4

  • Datum: 19. November 1959
  • Thema: Garagist; Eigentumsvorbehalt als anvertrauter Besitz; Retentionsrecht
  • Kernaussage: Die Sache, an der sich der Veräusserer das Eigentum vorbehalten hat, ist dem Erwerber einstweilen nur anvertraut; durch unerlaubte Verfügung macht er sich der Veruntreuung schuldig. Auch der Besitz unter Eigentumsvorbehalt ist anvertrauter Besitz im Sinne von Art. 933 ZGB. Der Garagist, der einen unter Eigentumsvorbehalt verkauften Wagen instand stellt, erwirbt ein Retentionsrecht nach Art. 895 Abs. 3 i.V.m. Art. 714, 933 ZGB, das den Rechten des Eigentumsvorbehalt-Verkäufers vorgeht, wenn er den Schuldner in gutem Glauben als zur Übergabe berechtigt betrachtet. Der Eigentumsvorbehalt war im Register des Betreibungsamts eingetragen (Art. 715 ZGB).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Wirkung des eingetragenen Eigentumsvorbehalts); Verhältnis zu Art. 933, 895 ZGB
  • Link: BGE 85 II 580, E. 4a

BGE 82 IV 182, E. 2 und 3

  • Datum: 20. September 1956
  • Thema: Veruntreuung durch Verkauf einer unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sache; Eintragung des falschen Veräusserers
  • Kernaussage: Für die Gültigkeit des Kaufvertrags ist es bedeutungslos, ob der Kaufgegenstand dem Verkäufer gehört; auch der Verkauf einer fremden Sache ist gültig (Art. 184 OR). Die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts hängt nicht von der Richtigkeit der im Register eingetragenen Angaben über Namen, Beruf und Wohnort des Veräusserers ab; die Eintragungspflicht bezweckt lediglich, den Eigentumsvorbehalt für Dritte erkennbar zu machen. Der Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sache durch den Erwerber erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung (Art. 140 StGB), sofern der Eigentumsvorbehalt vorschriftsgemäss eingetragen war.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Bedeutungslosigkeit der Veräussererangabe); Verhältnis zu Art. 140 StGB, Art. 184 OR
  • Link: BGE 82 IV 182, E. 3

BGE 121 III 345, E. 2

  • Datum: 6. Oktober 1995
  • Thema: Anvertraute Sache bei Täuschung; Occasionswagenhandel (Verhältnis zu Art. 933)
  • Kernaussage: Eine aufgrund einer Täuschung übertragene Sache gilt als anvertraute Sache im Sinne von Art. 933 ZGB, wenn die Täuschung nur das zugrundeliegende Rechtsverhältnis, nicht jedoch die Besitzübertragung als solche betrifft. Branchenübliche Usanz (Occasionshandel ohne Originalfahrzeugausweis) entlastet die Erwerber; der gute Glaube war bejaht. Der Fall belegt die Durchbrechung des Eigentumsvorbehalts durch den gutgläubigen Dritterwerb nach Art. 933 ZGB (vgl. Art. 715: Eigentumsvorbehalt schützt nicht gegen gutgläubigen Dritterwerb).
  • Einschlägig für: Verhältnis zu Art. 933 ZGB (Eigentumsvorbehalt und gutgläubiger Dritterwerb)
  • Link: BGE 121 III 345, E. 2a

BGE 121 IV 26, E. 2

  • Datum: 27. Januar 1995
  • Thema: Betrug durch Verkauf gestohlener oder ertrogener Sachen (Verhältnis zu Veruntreuung)
  • Kernaussage: Wer eine von ihm gestohlene oder ertrogene Sache an einen gutgläubigen Dritten verkauft, schädigt diesen am Vermögen und ist wegen Betrugs strafbar. Bei ertrogenen Sachen begründet die unsichere Zivilrechtslage (anvertraut nach Art. 933 oder abhandengekommen nach Art. 934) das erhebliche Risiko des Dritterwerbers. Der Fall belegt, dass der Eigentumsvorbehalt (Veruntreuung bei Weiterverkauf) und der gutgläubige Dritterwerb nach Art. 933 ZGB zusammenwirken: der gutgläubige Dritterwerber ist geschützt, der nicht verfügungsberechtigte Weiterverkauf strafbar.
  • Einschlägig für: Verhältnis zu Art. 140 StGB (Veruntreuung), Art. 933 ZGB
  • Link: BGE 121 IV 26, E. 2

Kantonale Aufsichtsentscheide

BE OG ABS 2019 96, E. 10.4 und 10.5

  • Datum: 7. Mai 2019
  • Thema: Einseitige Anmeldung eines Eigentumsvorbehalts (Art. 4 Abs. 4 EigVorbV); handschriftlicher Vermerk im Kaufvertrag
  • Kernaussage: Eine einseitige Anmeldung zur Eintragung eines Eigentumsvorbehalts in das Eigentumsvorbehaltsregister ist nur zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der anderen Partei, und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten, beigebracht wird (Art. 4 Abs. 4 EigVorbV). Die EigVorbV meint damit nicht bloss das Einverständnis zum Eigentumsvorbehalt als solchem, sondern insbesondere das Einverständnis zu dessen Eintragung im Register. Ein handschriftlicher Vermerk im Kaufvertrag («Das FZ bleibt bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers») genügt nicht, wenn er den Verkäufer nicht zur einseitigen Eintragung ermächtigt. Bei ungenügender Anmeldung hat keine provisorische Eintragung zu erfolgen; der Anmeldende ist sofort auf die Mängel aufmerksam zu machen (Art. 9 Abs. 2 EigVorbV).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (formelle Prüfung, einseitige Anmeldung); Verhältnis zu Art. 4, 9 EigVorbV
  • Link: BE OG ABS 2019 96

Letzte Aktualisierung: 13. September 2026