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Art. 715 ZGB — Eigentumsvorbehalt an Fahrnis (Publizität)

Gesetzeswortlaut

Art. 715 ZGB

  1. Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
  2. Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen. {: .gesetzeszitat}

Verbatim nach Fedlex, Konsolidierung vom 1. Juli 2026 (in dieser Session im Rahmen des Kommentars zu Art. 933 ZGB verifiziert). Art. 715 ZGB geht auf das ZGB von 1907 zurück; der Wortlaut ist seitdem unverändert. Absatz 1 statuiert den Publizitätsgrundsatz für den Eigentumsvorbehalt an Fahrnis: der Vorbehalt ist nur wirksam, wenn er im Register des Betreibungsbeamten am jeweiligen Wohnort des Erwerbers eingetragen ist. Absatz 2 schliesst den Eigentumsvorbehalt beim Viehhandel kategorisch aus. Eine digital verfügbare Botschaft zu Art. 715 liegt im hier ausgewerteten Korpus nicht vor; auf eine Rekonstruktion aus dem Gedächtnis wird verzichtet.


I. Überblick und Bedeutung

Der Eigentumsvorbehalt ist ein besitzloses Sicherungsmittel: der Veräusserer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor, während der Erwerber die Sache bereits besitzt und nutzt (Kauf unter Eigentumsvorbehalt, Art. 192 OR). Wirtschaftlich kommt der Eigentumsvorbehalt der Funktion eines Pfandrechts nahe — er sichert den Restkaufpreis —, ohne dass der Veräusserer den Besitz behält. Weil der Erwerber besitzt, aber nicht Eigentümer ist, entsteht für Dritte, die dem Erwerber Kredit gewähren, der Eindruck, die Sache gehöre zum Vermögen des Erwerbers. Art. 715 ZGB verlangt deshalb Publizität: der Eigentumsvorbehalt ist nur wirksam, wenn er im vom Betreibungsbeamten geführten öffentlichen Register am Wohnort des Erwerbers eingetragen ist. Ohne Eintragung ist er Dritten — namentlich den Gläubigern des Erwerbers — nicht opponabel; im Konkurs des Erwerbers kann der Veräusserer die Sache nicht aussondern.

Die Bestimmung ist die sachenrechtliche Flanke des Kaufrechts (Art. 192, 216 OR, Art. 226a ff. OR für Abzahlungsverträge) und verbindet drei dogmatische Komplexe: das Publizitätsprinzip (Abs. 1) mit dem Register beim Betreibungsbeamten, dem Wohnort des Erwerbers als Anknüpfungspunkt und der Eintragung als Wirksamkeitserfordernis; die konkursrechtliche Durchsetzung (Aussonderung bei rechtzeitiger Eintragung, Art. 242 SchKG; Unbeachtlichkeit einer Eintragung nach Konkurseröffnung); und das Verhältnis zu den Besitzesregeln, namentlich zu Art. 933 ZGB, wonach der Besitz unter Eigentumsvorbehalt anvertrauter Besitz ist und der gutgläubige Dritterwerber geschützt ist (BGE 85 II 580 E. 4c). Die Gegenstücke sind Art. 714 ZGB (traditio und Rückfall des Eigentums bei nachträglicher Eintragung), Art. 716 ZGB (Abrechnung bei Rückgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache) und Art. 226a ff. OR (Schutz des Abzahlungskäufers).

Prüfschema

Das Prüfschema ist zugleich Inhaltsverzeichnis der Kommentierung: jede Zeile findet sich als Abschnitt wieder, in derselben Reihenfolge.

SchrittMerkmal / PrüfungspunktBeweislast
1Regelungsgegenstand: Eigentumsvorbehalt als besitzloses Sicherungsmittel (Art. 192 OR); Sicherung des Restkaufpreises
2Abs. 1: Publizitätsprinzip — Eintragung im Register des Betreibungsbeamten; Wirksamkeitserfordernis; Zweck (Erkennbarkeit für Kreditgeber)Veräusserer (Eintragung)
3Ort der Eintragung: jeweiliger Wohnort des Erwerbers (Art. 23 ZGB); AG = statutarischer Sitz im HandelsregisterVeräusserer
4Wohnsitzwechsel des Erwerbers: Verlust der Wirkung nach 3 Monaten (Art. 3 Abs. 3 EigVorbV); kein GutglaubensschutzVeräusserer (Neueintragung)
5Zeitpunkt der Eintragung: möglich nach Übergabe (Rückfall des Eigentums, Art. 714 Abs. 1); nicht nach KonkurseröffnungVeräusserer
6Inhalt des Registers: Angabe Forderungsbetrag (Art. 7 lit. h EigVorbV); nur Gegenleistung aus Veräusserungsgeschäft; Faustpfandprinzip
7Formelle Prüfung durch Betreibungsamt: nur formell, nicht materiell; offene Nichtigkeit; einseitige Anmeldung (Art. 4 Abs. 4 EigVorbV)
8Fehlerhafte Eintragung: Eintragung des falschen Veräusserers schadet nicht; Zession
9Ausländischer Eigentumsvorbehalt: Anerkennung in der Schweiz nur bei Eintragung nach Art. 715Veräusserer
10Konkurs des Erwerbers: Aussonderung bei rechtzeitiger Eintragung (Art. 242 SchKG); Eintragung nach Konkurseröffnung unbeachtlichVeräusserer
11Abs. 2: Viehhandel — absoluter Ausschluss des Eigentumsvorbehalts
12Verhältnis zu Art. 714 (Rückfall), Art. 933 (anvertrauter Besitz), Art. 716 (Abrechnung), Art. 226a ff. OR (Abzahlungsvertrag)
13Verlängerter/erweiterter Eigentumsvorbehalt — Sittenwidrigkeit (Art. 20 OR); Lehre

II. Kommentierung

A. Regelungsgegenstand — Eigentumsvorbehalt als besitzloses Sicherungsmittel

Der Eigentumsvorbehalt ist die Vereinbarung, dass der Veräusserer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (oder bis zum Eintritt einer anderen Bedingung) vorbehält, während der Erwerber die Sache bereits übernimmt und nutzt. Dogmatisch handelt es sich um eine Bedingung der Übereignung: das Eigentum geht erst unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung auf den Erwerber über (Art. 714 Abs. 1, Art. 154 OR). Der Erwerber erhält den Besitz, nicht das Eigentum; er ist im Sinne von Art. 933 ZGB anvertrauter Besitzer (BGE 85 II 580 E. 4c). Der Eigentumsvorbehalt sichert den Restkaufpreis und hat wirtschaftlich die Funktion eines Pfandrechts, ohne dass der Veräusserer den Besitz behält — er ist ein «besitzloses» Sicherungsmittel. Gerade weil der Erwerber besitzt, ohne Eigentümer zu sein, bedarf es der Publizität, damit Dritte, die mit dem Erwerber in Verkehr treten, über die Vermögenslage nicht getäuscht werden.

B. Publizitätsprinzip (Abs. 1) — Eintragung als Wirksamkeitserfordernis

Absatz 1 statuiert den Grundsatz: der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er im öffentlichen Register des Betreibungsbeamten eingetragen ist. Das Bundesgericht hat diese Eintragung als Vorschrift der öffentlichen Ordnung qualifiziert:

«Der Eigentumsvorbehalt bedarf nach schweizerischem Recht nicht nur zu seiner Begründung, sondern auch zu seinem Fortbestand der Eintragung in dem vom Betreibungsamt zu führenden Register (Art. 715 ZGB). Diese Eintragung ist um der öffentlichen Ordnung willen vorgeschrieben. Nicht eingetragene Eigentumsvorbehalte vertragen sich nicht mit der schweizerischen Rechtsordnung, die auf die Erkennbarkeit der dinglichen Rechte für Dritte Wert legt.» (BGE 93 III 96 E. 2a)

Die Eintragungspflicht dient dem Schutz der Gläubiger, die dem Erwerber Kredit gewähren wollen. Das Bundesgericht hat den Zweck des Registers in BGE 93 III 96 präzisiert: nicht der Schutz des Verkäufers vor gutgläubigem Dritterwerb steht im Vordergrund — denn es besteht keine Vermutung, dass Dritte die Einträge kennen —, sondern der Schutz der Kreditgeber vor einer falschen Beurteilung der Vermögenslage des Erwerbers:

«Das Erfordernis der Eintragung soll den Personen, die jemandem Kredit gewähren wollen, die Feststellung erlauben, ob an den im Besitz des Kreditnehmers befindlichen Gegenständen ein Eigentumsvorbehalt bestehe, damit sie sich vor einer falschen Beurteilung der Vermögenslage des Kreditnehmers schützen können.» (BGE 93 III 96 E. 7d)

Die Eintragung ist konstitutiv für die Wirksamkeit gegenüber Dritten. Der Eigentumsvorbehalt bedarf nicht nur zu seiner Begründung, sondern auch zu seinem Fortbestand der Eintragung; fällt die Eintragung weg (etwa nach einem Wohnsitzwechsel des Erwerbers, dazu Abschnitt C), verliert der Eigentumsvorbehalt seine Wirkung. Das Register ist öffentlich: jedermann kann am Wohnort eines Erwerbers feststellen, ob an den in dessen Besitz befindlichen Gegenständen ein Eigentumsvorbehalt eingetragen ist. Wer Kredit gewährt und die Eintragung nicht prüft, handelt auf eigene Gefahr; wer prüft und keinen Eintrag findet, darf darauf vertrauen, dass die Sache zum Vermögen des Erwerbers gehört.

Leitsatz. Der Eigentumsvorbehalt an Fahrnis bedarf zu seiner Begründung und zu seinem Fortbestand der Eintragung im Register des Betreibungsbeamten am Wohnort des Erwerbers; die Eintragung ist um der öffentlichen Ordnung willen vorgeschrieben und dient dem Schutz der Kreditgeber des Erwerbers (BGE 93 III 96 E. 2a und 7d).

C. Ort der Eintragung — Wohnort des Erwerbers, AG-Sitz, Wohnsitzwechsel

Der Ort der Eintragung ist der jeweilige Wohnort des Erwerbers (Abs. 1). Unter Wohnort ist der Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ff. ZGB zu verstehen (BGE 96 II 161 E. 2). Ist der Erwerber eine Aktiengesellschaft, ist der Eigentumsvorbehalt an ihrem statutarischen und im Handelsregister eingetragenen Sitz einzutragen — auch wenn sich die effektive Geschäftstätigkeit an einem andern Ort abspielt:

«Der Sitz einer Aktiengesellschaft befindet sich stets an dem in den Statuten angegebenen und im Handelsregister eingetragenen Ort, unabhängig davon, ob die Gesellschaft an diesem Ort tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausübt.» (BGE 106 II 320 E. 5a)

Angewandt: Eintragung am statutarischen Sitz, nicht an der Zweigniederlassung

In BGE 106 II 320 verkaufte M. T. der L. AG, deren Adresse im Vertrag in Chur angegeben war, einen Lastwagen; die finanzierende S. AG liess sich die Rechte abtreten und trug den Eigentumsvorbehalt am 27. August 1973 im Eigentumsvorbehaltsregister des Betreibungsamts Chur ein. Die L. AG hatte gemäss Handelsregistereintrag ihren Hauptsitz in Rhäzüns und eine Zweigniederlassung in Chur. Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Eigentumsvorbehalt nur am Hauptsitz des Erwerbers wirksam eingetragen werden kann; ein Eintrag an einem Ort, wo die Firma bloss eine Zweigniederlassung betreibt, ist unwirksam, sofern sich der Hauptsitz in der Schweiz befindet (E. 2). Das Kantonsgericht hatte die Berufung der Nachlassmasse auf die Unwirksamkeit des Eigentumsvorbehalts als rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) qualifiziert, weil der Liquidator den Vorbehalt im Stundungsverfahren zunächst als gültig betrachtet hatte. Das Bundesgericht verwarf die Rechtsmissbrauchseinrede: der Liquidator vertritt die Gesamtheit der Gläubiger, nicht die L. AG; er darf einen Ungültigkeitsgrund, den er entdeckt, geltend machen, solange die Klägerin daraus kein schutzwürdiges Vertrauen erwachsen ist (E. 3 und 4). Das Merkmal des Ortes war am statutarischen Sitz (Rhäzüns) zu prüfen; die Eintragung in Chur war unwirksam.

Verworfen: Gutglaubensschutz bei unrichtigen behördlichen Angaben

Wechselt der Erwerber den Wohnsitz, verliert die Eintragung an seinem bisherigen Wohnort ihre Wirkung mit Ablauf von drei Monaten seit der Verlegung des Wohnsitzes — ohne Rücksicht darauf, wann der Veräusserer von dem Wechsel erfährt (Art. 3 Abs. 3 der Verordnung des Bundesgerichts betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte, EigVorbV; BGE 96 II 161 E. 2). Ein Gutglaubensschutz des Veräusserers, der im Vertrauen auf unzutreffende Angaben in behördlichen Erlassen oder Veröffentlichungen (etwa einem Schuldenruf des Sachwalters mit der alten Wohnortangabe) annimmt, der Erwerber habe seinen Wohnsitz beibehalten, besteht nicht:

«Art. 715 Abs. 1 ZGB macht die Wirksamkeit eines Eigentumsvorbehalts allgemein davon abhängig, dass er am jeweiligen Wohnort des Erwerbers eingetragen ist. … Die Einführung eines Gutglaubensschutzes, wie ihn die Klägerin befürwortet, widerspräche … der dem Register der Eigentumsvorbehalte zugedachten Funktion.» (BGE 96 II 161 E. 4c)

In BGE 96 II 161 hatte Walter Konrad zwei Hallen in Sihlbrugg-Dorf (Gemeinde Neuheim) gekauft, wo er wohnte; der Eigentumsvorbehalt wurde am 28. August 1965 im Register der Gemeinde Neuheim eingetragen. Im April 1967 zog Konrad mit seiner Familie nach Baar und meldete sich am 2. Mai 1967 dort an; im Juli 1967 verlor die Eintragung in Neuheim ihre Wirkung. Im April 1968 wurde über Konrad der Konkurs eröffnet. Die Zentrum-Bank AG berief sich auf die in amtlichen Veröffentlichungen des Nachlassverfahrens noch enthaltenen Ortsangaben «Sihlbrugg». Das Bundesgericht hielt fest, dass die in Nachlassentscheiden und Schuldenrufen enthaltenen Wohnortangaben keine öffentlichen Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB sind und keinen Gutglaubensschutz auslösen; der Eigentumsvorbehalt war im Juli 1967 dahingefallen und in Baar nicht neu eingetragen worden. Das Merkmal der Eintragung am jeweilen Wohnort war nach dem Wohnsitzwechsel nicht mehr erfüllt; die Aussonderung wurde abgewiesen.

Leitsatz. Der Eigentumsvorbehalt ist am jeweiligen Wohnsitz des Erwerbers einzutragen; bei einer Aktiengesellschaft am statutarischen, im Handelsregister eingetragenen Sitz, nicht an der Zweigniederlassung. Ein Wohnsitzwechsel lässt die Eintragung nach drei Monaten wirkungslos werden; ein Gutglaubensschutz besteht nicht (BGE 106 II 320 E. 5a; BGE 96 II 161 E. 2 und 4c).

D. Zeitpunkt der Eintragung — nach Übergabe (Rückfall), nicht nach Konkurseröffnung

Das Gesetz sieht für die Eintragung keine Frist vor; sie kann auch nach der Übergabe der Kaufsache an den Erwerber noch wirksam erfolgen, sofern der Eigentumsvorbehalt vor der Übergabe gültig vereinbart worden ist. In diesem Fall geht das Eigentum gemäss Art. 714 Abs. 1 ZGB mit der Übergabe zunächst auf den Erwerber über und fällt mit der Eintragung an den Veräusserer zurück:

«Das Eigentum geht in einem solchen Falle gemäss Art. 714 Abs. 1 ZGB mit der Übergabe der Kaufsache zunächst auf den Erwerber über und fällt mit der Eintragung an den Veräusserer zurück.» (BGE 93 III 96 E. 5)

Die nachträgliche Eintragung ist zulässig, weil der Erwerber, der im Kaufvertrag einem Eigentumsvorbehalt zustimmt, den Veräusserer stillschweigend ermächtigt, diesen eintragen zu lassen (E. 5). Übergibt der Veräusserer die Sache vor der Eintragung, handelt er jedoch auf eigene Gefahr.

Verworfen: Eintragung nach Konkurseröffnung

Ein Eigentumsvorbehalt, der erst nach der Eröffnung des Konkurses über den Erwerber eingetragen wird, ist in diesem Konkurs nicht zu beachten (Art. 197, 204 SchKG; Art. 715 ZGB; BGE 93 III 96 E. 7). Die nachträgliche Eintragung vermag nichts daran zu ändern, dass die Sache im massgebenden Zeitpunkt der Konkurseröffnung dem Gemeinschuldner gehörte:

«Gegenstände, die zur Zeit der Konkurseröffnung mangels vorheriger Eintragung des vereinbarten Eigentumsvorbehalts dem Gemeinschuldner gehörten, [sind] aus der Konkursmasse [nicht] auszusondern, wenn der Veräusserer den Eigentumsvorbehalt nachträglich eintragen lässt. Eine solche nachträgliche Eintragung dürfte zwar zulässig sein und bei einem allfälligen Konkurswiderruf wirksam werden. In dem zur Zeit der Eintragung hängigen Konkursverfahren muss eine solche Eintragung jedoch wirkungslos bleiben, weil sie nichts daran zu ändern vermag, dass die Sache im massgebenden Zeitpunkt der Konkurseröffnung dem Gemeinschuldner gehörte.» (BGE 93 III 96 E. 7a)

In BGE 93 III 96 hatte Gottlieb Meier in Wald (Kanton Zürich) am 9. Juli 1965 bei der in Zirndorf (Deutschland) niedergelassenen Firma Peters & Co. Maschinen für DM 29'132.– bestellt; die Rückseite des Formulars enthielt die Klausel «Die Ware bleibt bis zur restlosen Zahlung unser Eigentum». Meier holte die Ware im November 1965 ab; am 23. Februar 1966 wurde über ihn der Konkurs eröffnet. Die Firma Peters & Co. erwirkte erst am 25. April 1966 die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im Register des Betreibungsamts Wald. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Sache im Zeitpunkt der Konkurseröffnung mangels Eintragung dem Gemeinschuldner gehörte und in die Konkursmasse fiel (Art. 197 Abs. 1 SchKG); die nachträgliche Eintragung blieb im hängigen Konkurs wirkungslos. Das Merkmal der rechtzeitigen Eintragung war nicht erfüllt; die Aussonderungsklage wurde abgewiesen. Das Bundesgericht betonte: liesse man die nachträgliche Eintragung im Konkurs zu, würde die Eintragung «zur leeren Formalität» (E. 7d, nach Guldener).

E. Inhalt des Registers — Forderungsbetrag, nur Gegenleistung, Faustpfandprinzip

Die Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister muss den durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungsbetrag angeben (Art. 7 lit. h EigVorbV). Mit dem Eigentumsvorbehalt darf nur die Gegenleistung aus dem Veräusserungsgeschäft gesichert werden — nicht beliebige andere Forderungen:

«Mit dem garantierten Forderungsbetrag … kann nur die Gegenforderung des Veräusserers der Sache aus dem Veräusserungsgeschäft gemeint sein. Denn auf die Sicherung dieser Forderung beschränkt sich der Zweck des Eigentumsvorbehalts. Andere Forderungen des Veräusserers gegen den Erwerber können mit dem Vorbehalt des Eigentums an der veräusserten Sache nicht sichergestellt werden. … Könnten mit der Verabredung des Eigentumsvorbehalts beliebige Forderungen gesichert werden, so liefe dies auf eine Umgehung des dem Fahrnispfandrecht zugrundeliegenden Faustpfandprinzips hinaus.» (BGE 102 III 150 E. 2)

Verworfen: Eintragung bei unklarer Gegenleistung (Kaffeemaschine/Kaffeebezug)

In BGE 102 III 150 kaufte Erika Hatt, Inhaberin eines Café-Tea Rooms in Zürich, von der Supresso AG eine Kaffeemaschine Gaggia (Wertbasis Fr. 9'950.–) und verpflichtete sich, von der Kaiser AG insgesamt 2500 kg Kaffee (mindestens 10 kg pro Woche) zum Listenpreis zuzüglich eines «Aufgelds» von Fr. 3.50 pro kg zu beziehen. Nach Ziff. 1 des Vertrags war die Kaffeemaschine «als Gegenleistung für vereinbarte Kaffeebezüge im Austausch übereignet, wobei bis zur vollständigen Erfüllung der Eigentumsvorbehalt beim Lieferanten verbleibt». Die Serveasing AG, der die Ansprüche abgetreten waren, meldete den Eigentumsvorbehalt an und gab als Forderungsbetrag «2500 x Fr. 3.50 = Fr. 8'750.–, sowie Abnahme von 2500 kg Kaffee» an. Das Betreibungsamt verweigerte die Eintragung. Das Bundesgericht bestätigte: welcher Teil des für den Kaffee zu bezahlenden Preises für die Kaffeemaschine und welcher als Entgelt für den Kaffee bestimmt ist, lässt sich dem Vertrag nicht entnehmen. Die Verkoppelung des Eigentumsvorbehalts mit der Kaffeebezugspflicht sicherte mindestens indirekt die Kaufpreisforderung für den Kaffee, was gegen das Faustpfandprinzip verstösst. Ein Vertrag, aus dem sich nicht mit Klarheit ergibt, welcher Anspruch durch den Eigentumsvorbehalt gesichert werden soll, darf im Eigentumsvorbehaltsregister nicht eingetragen werden (E. 2 und 3). Das Merkmal der bestimmbaren Gegenleistung war nicht erfüllt; die Eintragung wurde zu Recht verweigert.

Leitsatz. Der Eigentumsvorbehalt sichert nur die Gegenleistung aus dem Veräusserungsgeschäft; beliebige andere Forderungen können damit nicht gesichert werden, da dies eine Umgehung des Faustpfandprinzips wäre. Bei unklarer Gegenleistung ist die Eintragung zu verweigern (BGE 102 III 150 E. 2).

F. Formelle Prüfung und einseitige Anmeldung

Das Betreibungsamt prüft nur die formellen Voraussetzungen der Eintragung, nicht die materielle Gültigkeit der Eigentumsvorbehaltsabrede. Die Eintragung greift der gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit nicht vor:

«Das Betreibungsamt hat einen Eigentumsvorbehalt einzutragen, wenn die formellen Voraussetzungen der Eintragung erfüllt sind. Es hat nicht zu prüfen, ob der Kaufvertrag gültig sei und die verlangte Eintragung die ihr zugedachten materiellen Wirkungen entfalten könne. Die Eintragung greift daher der gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des eingetragenen Eigentumsvorbehaltes nicht vor.» (BGE 93 III 96 E. 4; BGE 96 III 51 E. 3 und 4)

Die Eintragung darf jedoch nicht vorgenommen werden, wenn die Ungültigkeit der Eigentumsvorbehaltsabrede auf der Hand liegt (offene Nichtigkeit); das Register soll nicht mit Eintragungen belastet werden, die offensichtlich ungültig sind (BGE 102 III 150 E. 3). Die formelle Prüfung umfasst namentlich die Voraussetzungen von Art. 4 und Art. 7 EigVorbV.

Einseitige Anmeldung (Art. 4 Abs. 4 EigVorbV)

Die Eintragung kann von beiden Parteien gemeinsam oder von einer derselben, mündlich oder schriftlich, nachgesucht werden (Art. 4 Abs. 1 EigVorbV). Eine einseitige Anmeldung ist nur zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der andern Partei, und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten, beigebracht wird (Art. 4 Abs. 4 EigVorbV). Das Einverständnis des Erwerbers bezieht sich nicht bloss auf den Eigentumsvorbehalt als solchen, sondern auch auf dessen Eintragung im Register; es kann sich aus dem Kaufvertrag selbst ergeben, muss dann aber ausdrücklich und einwandfrei erklärt sein.

Das Berner Obergericht hat in ABS 2019 96 einen Fall entschieden, in dem der Verkäufer eines Mazda 5 (Kaufpreis CHF 5'000.–) den Eigentumsvorbehalt einseitig anmeldete; der Kaufvertrag enthielt lediglich den handschriftlichen Vermerk «Das FZ bleibt bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers», ohne den Verkäufer zur einseitigen Eintragung zu ermächtigen. Das Betreibungsamt verweigerte die Eintragung. Das Obergericht bestätigte: die EigVorbV meint nicht bloss das Einverständnis zum Eigentumsvorbehalt als solchem, sondern insbesondere das Einverständnis zu dessen Eintragung im Register; der handschriftliche Vermerk ohne Ermächtigung zur einseitigen Eintragung genügte nicht (BE OG ABS 2019 96 E. 10.4 und 10.5). Das Merkmal des schriftlichen Einverständnisses war nicht erfüllt; eine provisorische Eintragung ist im Fall einer ungenügenden Anmeldung gesetzlich nicht vorgesehen, der Anmeldende ist vielmehr sofort auf die Mängel aufmerksam zu machen (Art. 9 Abs. 2 EigVorbV; E. 10.5).

G. Fehlerhafte Eintragung — Eintragung des falschen Veräusserers schadet nicht

Die Eintragung im Register bezweckt lediglich festzustellen, dass die Sachen, auf die sie sich bezieht, nicht im Eigentum des Käufers stehen; eine weitergehende Bedeutung kommt ihr nicht zu. Daraus folgt, dass die Richtigkeit der Angaben über Namen, Beruf und Wohnort des Veräusserers für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts nicht massgebend ist:

«Von der Richtigkeit dieser Angaben kann die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts aber schon deshalb nicht abhangen, weil ihnen … überhaupt keine Bedeutung zukommt. Tatsächlich lässt die Entstehungsgeschichte des Art. 715 ZGB keine Zweifel darüber, dass die Eintragungspflicht nur vorgesehen worden ist, um den Eigentumsvorbehalt für Dritte … erkennbar zu machen.» (BGE 82 IV 182 E. 3)

In BGE 82 IV 182 war Julius Arpagaus wegen Veruntreuung verurteilt, weil er einen am 7. Juni 1951 von der Firma E. Wagner, Centralgarage AG, St. Gallen, unter Eigentumsvorbehalt gekauften Ford an August Tschofen weiterverkauft hatte. Im Wiederaufnahmeverfahren machte Arpagaus geltend, er habe den Wagen nicht von der Firma E. Wagner, sondern von Arnold Graf gekauft; ein Eigentumsvorbehalt zugunsten der Firma sei nicht begründet worden, einer zugunsten Graf sei nicht eingetragen worden. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Wirksamkeit des eingetragenen Eigentumsvorbehalts nicht davon abhängt, ob als Veräusserer der Berechtigte oder ein Dritter eingetragen ist (E. 3). Der Kaufvertrag ist auch beim Verkauf einer fremden Sache gültig (Art. 184 OR); der Eigentumsvorbehalt war im Register vorschriftsgemäss eingetragen, und Arpagaus hatte sich durch den Weiterverkauf der Veruntreuung (Art. 140 StGB) schuldig gemacht. Das Merkmal der wirksamen Eintragung war trotz unrichtiger Veräussererangabe erfüllt.

H. Ausländischer Eigentumsvorbehalt — Anerkennung nur bei Eintragung nach Art. 715

Ein im Ausland durch formlose Abrede gültig begründeter Eigentumsvorbehalt an Sachen, die in die Schweiz verbracht werden und deren Erwerber hier wohnt, wird in der Schweiz nur anerkannt, wenn er gemäss Art. 715 ZGB am Wohnort des Erwerbers in das Register eingetragen wird. Die Eintragungspflicht ist eine Vorschrift der öffentlichen Ordnung, die im internationalen Verhältnis zwingend ist:

«Ein in Deutschland durch eine formlose Abrede gültig begründeter Eigentumsvorbehalt an Sachen, die in die Schweiz verbracht werden und deren Erwerber hier wohnt, kann daher in der Schweiz nur dann und erst dann anerkannt werden, wenn er gemäss Art. 715 ZGB am Wohnsitz des Erwerbers in das dafür bestimmte Register eingetragen wird.» (BGE 93 III 96 E. 2a)

In BGE 93 III 96 (Sachverhalt oben, Abschnitt D) genügte der in Deutschland formlos vereinbarte Eigentumsvorbehalt der Firma Peters & Co. (§ 455 BGB) in der Schweiz nicht; er hätte im Register des Betreibungsamts am Wohnort Meiers (Wald) eingetragen werden müssen. Ausländischen Lieferanten, die sich das Eigentum vorbehalten wollen, ist zuzumuten, sich über die am Bestimmungsort der Ware geltenden Vorschriften zu erkundigen (E. 7d).

I. Konkurs des Erwerbers — Aussonderung bei rechtzeitiger Eintragung

Im Konkurs des Erwerbers kann der Veräusserer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache aussondern, wenn der Eigentumsvorbehalt bei Konkurseröffnung wirksam eingetragen war (Art. 242 SchKG). Die Sache gehört dann nicht zur Konkursmasse (Art. 197 Abs. 1 SchKG), weil das Eigentum dem Veräusserer zusteht. Fehlt es bei Konkurseröffnung an der Eintragung, gehört die Sache dem Gemeinschuldner und fällt in die Konkursmasse; eine nachträgliche Eintragung ist im hängigen Konkurs unbeachtlich (Abschnitt D, BGE 93 III 96 E. 7). Bestreitet die Konkursverwaltung den Eigentumsanspruch, setzt sie dem Veräusserer Frist zur Aussonderungsklage (Art. 242 Abs. 2 SchKG); die Klagefristsetzung beruht auf dem ausschliesslichen Gewahrsam der Masse an der Sache (E. 3).

Bei der Pfändung (nicht Konkurs) gilt Entsprechendes: ein Dritter, der an einer beim Schuldner gepfändeten Sache einen Eigentumsvorbehalt geltend macht, wird bei Bestreiten seines Anspruchs ohne Rücksicht auf den Registereintrag zur Klage aufgefordert (E. 3). Das Betreibungsamt entscheidet nicht über die materielle Berechtigung; es prüft nur, ob die formellen Voraussetzungen des Registeranspruchs erfüllt sind.

J. Viehhandel (Abs. 2) — absoluter Ausschluss

Absatz 2 schliesst den Eigentumsvorbehalt beim Viehhandel kategorisch aus: «Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.» Die Bestimmung ist eine Sondervorschrift zugunsten des Viehhandels und des Kreditverkehrs in diesem Bereich; ein Eigentumsvorbehalt an Vieh ist auch bei Eintragung im Register nicht wirksam. Die Vorschrift beruht auf der besonderen Anfälligkeit des Viehhandels für Missbräuche und der Schwierigkeit, einzelne Tiere im Register hinreichend zu individualisieren. In der hier ausgewerteten Praxis zu Art. 715 ZGB ist Absatz 2 nicht als eigenständiger Streitpunkt belegt; er wird als Grundsatzartikel zitiert, ohne dass zu ihm vertiefte Kasuistik veröffentlicht wäre. Die Lücke ist selbst eine Information: Absatz 2 ist im Vollzug praktisch durch den klaren Wortlaut aufgelöst und deshalb kaum je Streitgegenstand. Seit dem 1. April 2003 gelten Tiere zwar nicht mehr als Sachen (Art. 641a Abs. 1 ZGB); sachenrechtlich finden die auf Sachen anwendbaren Vorschriften jedoch Anwendung (Art. 641a Abs. 2 ZGB), sodass der Ausschluss des Eigentumsvorbehalts beim Viehhandel weiterhin gilt.

K. Verhältnis zu Art. 714, Art. 933, Art. 716 und zum Abzahlungsvertrag

1. Art. 714 ZGB — traditio und Rückfall

Der Eigentumsvorbehalt ist eine Bedingung der Übereignung: das Eigentum geht gemäss Art. 714 Abs. 1 ZGB mit der Übergabe der Sache zunächst auf den Erwerber über und fällt mit der Eintragung des Eigentumsvorbehalts an den Veräusserer zurück, wenn der Vorbehalt nach der Übergabe eingetragen wird (BGE 93 III 96 E. 5). Die traditio (Art. 714 Abs. 1) vollzieht sich durch die Übergabe der Kaufsache; die Eintragung nach Art. 715 ZGB bewirkt den Rückfall des Eigentums. Bis zur Eintragung ist der Erwerber (besitzend, aber nicht Eigentümer) anvertrauter Besitzer im Sinne von Art. 933 ZGB.

2. Art. 933 ZGB — Eigentumsvorbehalt als anvertrauter Besitz

Der Besitz unter Eigentumsvorbehalt ist anvertrauter Besitz im Sinne von Art. 933 ZGB. Veräussert der Käufer unter Eigentumsvorbehalt die Sache an einen gutgläubigen Dritten weiter, ist dieser nach Art. 933 ZGB in seinem Erwerb geschützt — der Eigentumsvorbehalt schützt nicht gegen den gutgläubigen Dritterwerber:

«Auch der Besitz unter Eigentumsvorbehalt ist anvertrauter Besitz im Sinne von Art. 933 ZGB.» (BGE 85 II 580 E. 4c)

In BGE 85 II 580 hatte die Firma Blanche Neige in Lausanne dem Hermann Schütz einen Opel Rekord unter Eigentumsvorbehalt verkauft; der Vorbehalt war am 27. Juni 1956 im Register des Betreibungsamts Biel eingetragen (Art. 715 ZGB). Schütz brachte den Wagen nach einem Unfall in die Garage von Hans Meichtry, der ihn instand stellte; Schütz holte ihn unter betrügerischer Angabe ab, brachte ihn aber später zurück, um Meichtrys Retentionsrecht wiederherzustellen. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Besitz unter Eigentumsvorbehalt anvertrauter Besitz ist und der Garagist ein Retentionsrecht nach Art. 895 Abs. 3 i.V.m. Art. 714, 933 ZGB gutgläubig erwerben kann, das den Rechten des Eigentumsvorbehalt-Verkäufers vorgeht. Der eingetragene Eigentumsvorbehalt schützt den Verkäufer gegenüber den Gläubigern des Käufers (Konkurs), nicht aber gegenüber dem gutgläubigen Erwerb eines beschränkten dinglichen Rechts (hier: Retentionsrecht des Garagisten).

3. Art. 716 ZGB — Abrechnung bei Rückgabe

Macht der Veräusserer von seinem Recht auf Rückgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache Gebrauch (etwa wegen Ausbleibens der Zahlung), hat er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstatten (Art. 716 ZGB, referenziert in BGE 93 III 96 E. 1). Das Rücktrittsrecht aus dem Eigentumsvorbehalt ist ein gesetzliches Rücktrittsrecht; die Abrechnungspflicht nach Art. 716 ZGB begrenzt den Rücktritt und schützt den Erwerber vor Verlust seiner Anzahlungen. Die Berufung auf die Abrechnung ist erstmals vor Bundesgericht nicht zulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG a.a.O.; E. 1).

4. Abzahlungsvertrag (Art. 226a ff. OR)

Beim Abzahlungsvertrag (Kauf unter Eigentumsvorbehalt in Raten) gelten die Schutzvorschriften der Art. 226a ff. OR. Der Verkauf eines Gegenstands, der nach seiner Beschaffenheit für einen Gewerbebetrieb bestimmt ist, unterliegt nicht dem Konsumentenschutz der Art. 226a ff. OR (Art. 226m Abs. 4 OR); in BGE 96 III 51 verkaufte ein Verkäufer einen Mähdrescher an einen Landwirtschaftsbetrieb, und das Bundesgericht bejahte den Gewerbebetrieb (E. 2). Die formelle Prüfungsbefugnis des Betreibungsamts umfasst auch die Frage, ob ein Abzahlungsgeschäft vorliegt, ohne dass das Amt die materielle Gültigkeit prüft (E. 3 und 4).

L. Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt — Lehre und Sittenwidrigkeit

In der Praxis werden Eigentumsvorbehalte oft verlängert oder erweitert: der verlängerte Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die Forderung aus der Weiterveräusserung der Sache durch den Erwerber (Sicherungsabtretung der Kaufpreisforderung), der erweiterte (Kontokorrent-)Eigentumsvorbehalt sichert über die jeweilige Einzelforderung hinaus alle Forderungen des Veräusserers gegen den Erwerber aus der laufenden Geschäftsverbindung. Dogmatisch ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt eine Verbindung von Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung: das Eigentum an der Sache geht bei Weiterveräusserung unter, die Forderung aus dem Weiterverkauf wird aber kraft Sicherungsabtretung dem Veräusserer übertragen.

Die Zulässigkeit des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts ist dogmatisch umstritten; die herrschende Lehre bejaht sie unter dem Vorbehalt der Sittenwidrigkeit (Art. 20 OR), namentlich wenn die Klausel den Erwerber unangemessen benachteiligt oder überraschend in allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten ist. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt, der nicht bloss die Gegenleistung aus dem Veräusserungsgeschäft, sondern die gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung sichert, berührt die Grenze des Faustpfandprinzips (dazu Abschnitt E, BGE 102 III 150 E. 2): mit dem Eigentumsvorbehalt darf nach der Rechtsprechung nur die Gegenleistung aus dem Veräusserungsgeschäft gesichert werden. In der hier ausgewerteten Bundesgerichtspraxis zu Art. 715 ZGB ist der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt nicht als eigenständiger Streitpunkt belegt; die veröffentlichte Praxis erschöpft sich in der Begrenzung auf die Gegenleistung aus dem Veräusserungsgeschäft. Die Lücke ist selbst eine Information: die Zulässigkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts ist in der Lehre anerkannt, in der Rechtsprechung aber nicht ausdrücklich bestätigt; wer einen erweiterten Eigentumsvorbehalt geltend macht, trägt das Risiko, dass die Eintragung wegen Verletzung des Faustpfandprinzips abgelehnt oder der Vorbehalt sittenwidrig (Art. 20 OR) qualifiziert wird.


III. Kantonale Praxisfragen

1. Einseitige Anmeldung und handschriftlicher Vermerk im Kaufvertrag

Das Berner Obergericht hat in ABS 2019 96 klargestellt, dass eine einseitige Anmeldung des Eigentumsvorbehalts (Art. 4 Abs. 4 EigVorbV) das schriftliche Einverständnis des Erwerbers — und zwar auch mit der Eintragung im Register — voraussetzt. Ein handschriftlicher Vermerk im Kaufvertrag («Das FZ bleibt bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers») genügt nicht, wenn er den Veräusserer nicht zur einseitigen Eintragung ermächtigt. Die kantonale Aufsichtspraxis wendet Art. 4 Abs. 4 EigVorbV streng an: die Zustimmung des Erwerbers muss sich ausdrücklich und einwandfrei aus dem Kaufvertrag oder einer separaten Erklärung ergeben, und sie muss auch die Eintragung im Register decken. Eine provisorische Eintragung bei ungenügender Anmeldung ist gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 9 Abs. 2 EigVorbV); der Anmeldende ist vielmehr sofort auf die Mängel aufmerksam zu machen.

2. Formelle Prüfung durch das Betreibungsamt

Die kantonale Aufsichtspraxis bestätigt die bundesgerichtliche Linie, wonach das Betreibungsamt nur formell prüft und eine materielle Auslegung der Vertragsbestimmungen nicht vornimmt (BE OG ABS 2019 96 E. 10.3 unter Verweis auf BGE 96 III 51 E. 3). Ergibt sich aus dem Kaufvertrag nicht ausdrücklich und einwandfrei, dass der Erwerber einem Eigentumsvorbehalt zugestimmt hat, ist die Eintragung ohne weiteres abzulehnen. Die kantonale Praxis folgt damit dem Vorrang der formellen Prüfung; die materielle Streitigkeit ist dem Zivilgericht überlassen.


IV. Praxishinweise

Für den Veräusserer (Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt):

  1. Den Eigentumsvorbehalt sofort nach Abschluss des Kaufvertrags im Eigentumsvorbehaltsregister des Betreibungsbeamten am Wohnort des Erwerbers eintragen lassen; die Eintragung ist konstitutiv für die Wirksamkeit gegenüber Dritten (BGE 93 III 96 E. 2a).
  2. Den Wohnsitz des Erwerbers bei Vertragsabschluss klären; bei einer Aktiengesellschaft den statutarischen, im Handelsregister eingetragenen Sitz massgebend — nicht die Zweigniederlassung (BGE 106 II 320 E. 5a).
  3. Bei einem Wohnsitzwechsel des Erwerbers die Neueintragung am neuen Wohnort innert drei Monaten veranlassen; nach Ablauf der Frist ist der Eigentumsvorbehalt wirkungslos, ein Gutglaubensschutz besteht nicht (BGE 96 II 161 E. 2 und 4c).
  4. Die Sache vor der Eintragung nicht übergeben, ohne das Risiko zu kennen: übergibt man vor der Eintragung, handelt man auf eigene Gefahr; eine nachträgliche Eintragung bewirkt zwar den Rückfall des Eigentums (Art. 714 Abs. 1), ist aber im Konkurs des Erwerbers unbeachtlich (BGE 93 III 96 E. 5 und 7).
  5. Bei Auslandslieferungen mit Eigentumsvorbehalt: sich über die schweizerischen Eintragungserfordernisse erkundigen; ein im Ausland formlos begründeter Eigentumsvorbehalt wird in der Schweiz nur bei Eintragung nach Art. 715 anerkannt (BGE 93 III 96 E. 2a und 7d).
  6. Den Eigentumsvorbehalt nur zur Sicherung der Gegenleistung aus dem Veräusserungsgeschäft eintragen lassen; der Forderungsbetrag muss bestimmbar sein, sonst wird die Eintragung verweigert (BGE 102 III 150 E. 2).
  7. Eine einseitige Anmeldung mit dem schriftlichen Einverständnis des Erwerbers (auch zur Eintragung) belegen; der handschriftliche Vermerk im Kaufvertrag genügt nur, wenn er den Verkäufer zur einseitigen Eintragung ermächtigt (BE OG ABS 2019 96 E. 10.4).

Für den Erwerber (Käufer unter Eigentumsvorbehalt):

  1. Sich bewusst sein, dass man Besitz, aber nicht Eigentum erwirbt; eine Weiterveräusserung ist Veruntreuung (Art. 140 StGB) und führt nicht zum Eigentumsübergang beim Dritterwerber, es sei denn, dieser ist gutgläubig (Art. 933 ZGB; BGE 85 II 580 E. 4c; BGE 82 IV 182).
  2. Bei Rücktritt des Veräusserers: die Abrechnung nach Art. 716 ZGB (Rückerstattung der Anzahlungen unter Abzug eines Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung) rechtzeitig und prozessual gültig einfordern — die Berufung darauf ist erstmals vor Bundesgericht nicht zulässig (BGE 93 III 96 E. 1).

Für die Gläubiger des Erwerbers / die Konkursverwaltung:

  1. Zur Beurteilung der Vermögenslage des Erwerbers das Eigentumsvorbehaltsregister an dessen Wohnort (bzw. bei einer AG am statutarischen Sitz) einsehen; ein dort nicht eingetragener Eigentumsvorbehalt ist unwirksam und im Konkurs nicht zu beachten (BGE 93 III 96 E. 7; BGE 106 II 320 E. 2).
  2. Eine Eintragung des Eigentumsvorbehalts nach Konkurseröffnung ist im hängigen Konkurs unbeachtlich; die Sache gehört bei Konkurseröffnung mangels Eintragung zur Masse (BGE 93 III 96 E. 7; BGE 96 II 161 E. 5).
  3. Einen eingetragenen, aber unrichtigen Veräusserer-Eintrag nicht beanstanden: die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts hängt nicht von der Richtigkeit der Veräussererangabe ab (BGE 82 IV 182 E. 3).
  4. Als Liquidator einen entdeckten Ungültigkeitsgrund (falscher Eintragungsort) geltend machen dürfen; die Berufung auf die Unwirksamkeit ist gegenüber der Gesamtheit der Gläubiger nicht rechtsmissbräuchlich, auch wenn der Sachwalter den Vorbehalt zuvor als gültig betrachtet hatte (BGE 106 II 320 E. 3 und 4).

Für das Betreibungsamt (Registerführung):

  1. Nur die formellen Voraussetzungen (Art. 4, 7 EigVorbV) prüfen; keine materielle Auslegung der Vertragsbestimmungen und kein Urteil über die zivilrechtliche Gültigkeit (BGE 93 III 96 E. 4; BGE 96 III 51 E. 3 und 4).
  2. Die Eintragung ablehnen, wenn die Ungültigkeit der Eigentumsvorbehaltsabrede offenkundig ist oder der gesicherte Forderungsbetrag nicht bestimmbar ist (BGE 102 III 150 E. 3).
  3. Bei ungenügender Anmeldung keine provisorische Eintragung vornehmen, sondern den Anmeldenden sofort auf die Mängel aufmerksam machen (Art. 9 Abs. 2 EigVorbV; BE OG ABS 2019 96 E. 10.5).
  4. Ein Eigentumsvorbehaltsregister nur am Wohnort (bzw. bei der AG am statutarischen Sitz) des Erwerbers führen; Eintragungen an einem blossen Zweigniederlassungsort sind unzuständig (Art. 2 Abs. 2 EigVorbV; BGE 106 II 320 E. 2).

Literatur

  • BSK ZGB II-Schmid: Jörg Schmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Sachenrecht, 7. Aufl., Basel 2023, Art. 715 N. 1 ff.
  • Scherrer: Anton Scherrer, Kommentar zu Art. 715/716 ZGB (zit. in BGE 93 III 96, BGE 82 IV 182).
  • Leemann: Leemann, Kommentar zum ZGB, 2. Aufl. 1920, N. zu Art. 715 ZGB; SJZ 6/1910 S. 283 (zit. in BGE 93 III 96, BGE 96 II 161).
  • Haab/Simonius/Scherer/Zobl: Zürcher Kommentar, Zivilgesetzbuch, N. zu Art. 715/716 ZGB (zit. in BGE 102 III 150).
  • Haberthür: B. Haberthür, Die Verordnungen des Bundesgerichts zum Eigentumsvorbehaltsregister, BlSchK 1964, S. 1 ff. (zit. in BGE 102 III 150, BE OG ABS 2019 96).
  • Rauch: J. O. Rauch, Der Eigentumsvorbehalt, Diss. Leipzig 1933 (zit. in BGE 85 II 580, BGE 93 III 96, BGE 82 IV 182).

Ausführlichere Fallübersicht: Rechtsprechung zu Art. 715 ZGB.

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