Rechtsprechung zu Art. 714 ZGB
Rechtsprechungssammlung zu Art. 714 ZGB
Bundesgerichtsentscheide (BGE)
BGE 139 III 305, E. 3–5
- Datum: 18. April 2013
- Thema: Gutgläubiger Erwerb eines gestohlenen Gemäldes; Nachforschungspflicht im Kunsthandel
- Kernaussage: Der Erwerber eines gestohlenen Malewitsch-Gemäldes («Diener mit Samowar», 1978 in Leningrad gestohlen, 1989 in Genf für 1,05 Mio. USD gekauft) konnte sich nicht auf den guten Glauben berufen. Die von ihm beigezogene Kunstexpertin hatte ihm ein Gerücht über ein gestohlenes Malewitsch-Bild auf dem Markt mitgeteilt; dieses Gerücht — geäussert im Rahmen der Echtheitsprüfung eben dieses Bildes — hätte ihn zum Beizug eines Experten mit Provenienzabklärungen veranlassen müssen. Eine Nachforschungsmassnahme muss objektiv geeignet sein, den Mangel in der Verfügungsbefugnis zu entdecken; auf das hypothetische Ergebnis kommt es nicht an (E. 5.4.2). Für Kulturgüter gilt seit dem KGTG (1. Juni 2005) eine einjährige relative und dreissigjährige absolute Verjährungsfrist (Art. 934 Abs. 1bis ZGB); für Erwerbsvorgänge vor diesem Zeitpunkt bleibt es bei der Fünfjahresfrist (E. 3.2.1).
- Einschlägig für: Abs. 2 (guter Glaube, Aufmerksamkeit, Nachforschungspflicht); Verhältnis zu Art. 3 Abs. 2, Art. 934 Abs. 1bis ZGB
- Link: BGE 139 III 305, E. 5.4.3
BGE 122 III 1
- Datum: 5. März 1996
- Thema: Gutgläubiger Erwerb einer gestohlenen Antiquität; erhöhte Sorgfalt im Antiquitätenhandel
- Kernaussage: In Geschäftsbereichen, in denen oft Waren zweifelhafter Herkunft angeboten werden, sind bei einem Erwerber mit einschlägigen Branchenkenntnissen hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB zu stellen. Auch der Antiquitätenhandel zählt zu diesen Geschäftsbereichen; ob der Gegenstand zum Eigengebrauch erworben wird oder ob ein Handelskauf vorliegt, ist unerheblich. Die Vindikation des Bestohlenen wurde gestärkt; der Gutglaubensschutz des Erwerbers verworfen.
- Einschlägig für: Abs. 2 (erhöhte Sorgfalt bei Branchenvertrautheit); Verhältnis zu Art. 3 Abs. 2, Art. 934 ZGB
- Link: BGE 122 III 1
BGE 121 IV 26, E. 2
- Datum: 27. Januar 1995
- Thema: Betrug durch Verkauf gestohlener oder ertrogener Sachen; Vermögensschaden des gutgläubigen Käufers
- Kernaussage: Wer eine von ihm gestohlene oder ertrogene Sache an einen gutgläubigen Dritten verkauft, schädigt diesen am Vermögen und ist wegen Betruges strafbar. Gemäss Art. 934 Abs. 1 ZGB kann der bestohlene Eigentümer die Sache dem Käufer während fünf Jahren abfordern; die dem Käufer übergebene Sache ist mit dem Herausgabeanspruch des rechtmässigen Eigentümers belastet und entspricht wertmässig dem Kaufpreis nicht. Bei ertrogenen Sachen begründet die unsichere Zivilrechtslage (anvertraut nach Art. 933 oder abhandengekommen nach Art. 934) das erhebliche Risiko des Dritterwerbers, zur Herausgabe verpflichtet zu werden, und damit den Vermögensschaden.
- Einschlägig für: Abs. 2 (gutgläubiger Erwerb, Rechtsfolge); Verhältnis zu Art. 933, 934 ZGB; strafrechtliche Dimension
- Link: BGE 121 IV 26, E. 2
BGE 121 III 345
- Datum: 6. Oktober 1995
- Thema: Anvertraute oder abhandengekommene Sache bei Täuschung
- Kernaussage: Eine aufgrund einer Täuschung übertragene Sache gilt als anvertraute Sache im Sinne von Art. 933 ZGB und nicht als wider Willen abhandengekommene Sache gemäss Art. 934 ZGB, wenn die Täuschung nur das zugrundeliegende Rechtsverhältnis, nicht jedoch die Besitzübertragung als solche betrifft. Massgebend für die Abgrenzung zwischen Gutglaubensschutz (Art. 933) und Rückforderungsrecht (Art. 934).
- Einschlägig für: Abs. 2 (Schutz nach Besitzesregeln); Verhältnis zu Art. 933, 934 ZGB
- Link: BGE 121 III 345
BGE 113 II 397, E. 2 und 3
- Datum: 24. September 1987
- Thema: Gutgläubiger Erwerb eines gestohlenen Ferrari; erhöhte Sorgfalt bei Occasionsautomobilen der Luxusklasse
- Kernaussage: Keinen Gutglaubensschutz geniesst der Empfänger einer abhandengekommenen Sache, wenn er bei deren Erwerb die nach den Umständen verlangte Aufmerksamkeit missen liess; die Rechtsfolgen sind für den gutgläubigen wie für den bösgläubigen Erwerber dieselben — die Sache ist entschädigungslos an den Berechtigten herauszugeben. Eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft den Erwerber von Sachen, bei denen erfahrungsgemäss häufig mit Diebstahl zu rechnen ist. Besonders hoch sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Händlers von Occasionsautomobilen der Luxusklasse (Ferrari 512 BB, Fr. 77'000.–, in Paris gestohlen; Klägerin kauft und verkauft jährlich zwei- bis dreihundert Luxusfahrzeuge).
- Einschlägig für: Abs. 2 (erhöhte Sorgfalt, Luxusklasse); Verhältnis zu Art. 3 Abs. 2, Art. 934 Abs. 2 ZGB
- Link: BGE 113 II 397, E. 3
Bundesgerichtsentscheide (BGer)
BGer 5A_962/2017, E. 3.2, 5 und 6
- Datum: 29. März 2018
- Thema: Vindikation eines Audi A3; gutgläubiger Erwerb verworfen; dogmatische Einordnung
- Kernaussage: Eigentum an beweglichen Sachen wird derivativ oder originär erworben; der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist eine in Durchbrechung des Grundsatzes nemo plus iuris aus Gründen der Verkehrssicherheit gesetzlich geschaffene Ausnahme (E. 3.2). Ein italienischer Vermieter klagte auf Herausgabe eines vertragswidrig weiterveräusserten Audi A3 TDI (Fr. 22'500.– bar); die beklagte Händlerin hatte erstmals mit der Verkäuferin Geschäftsbeziehung aufgenommen. Fehlende Fahrzeugpapiere, fehlender Ersatzschlüssel, fehlende Servicemappe und der Umstand, dass eine andere Gesellschaft vor ihr den Kauf wegen Zweifeln an der Rechtmässigkeit rückabgewickelt hatte, begründeten Verdachtsgründe, die Nachforschungen erforderlich machten (E. 6.1). Aus der Unterlassung von Nachforschungen wird der gute Glaube nur versagt, wenn die Massnahme objektiv geeignet war, den Mangel zu entdecken (E. 5.2).
- Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 2 (dogmatische Einordnung; Aufmerksamkeit; Eignung der Nachforschung)
- Link: BGer 5A_962/2017, E. 3.2
BGer 5A_925/2013, E. 1–3
- Datum: 15. April 2014
- Thema: Feststellungsklage auf Eigentum an einem BMW 520d Touring; gutgläubiger Erwerb verworfen
- Kernaussage: Für den Erwerber einer Sache besteht keine allgemeine Erkundigungspflicht nach der Verfügungsmacht des Veräusserers; nur bei konkreten Verdachtsgründen hat er die näheren Umstände abzuklären (E. 1.2). Im Occasionswagenhandel sind die Sorgfaltsanforderungen erhöht; entscheidend ist die Branchenvertrautheit, nicht die Kaufmannseigenschaft. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Händlers von Occasionsautomobilen der Luxusklasse sind besonders hoch; ein BMW 520d Touring (Neupreis ca. Fr. 90'000.–) mit Zubehör steht «der Luxusklasse näher als der gewöhnlichen Mittelklasse» (E. 2). Verdachtsmomente: «sicher günstiger» Kaufpreis von Fr. 48'000.– (E. 3.3), drei Handwechsel innert 18 Tagen (E. 3.4), Zweifel des Vorverkäufers (E. 3.2). Das Fehlen des Codes 178 («Halterwechsel verboten») auf dem Fahrzeugausweis befreit nicht von Abklärungen (E. 3.1).
- Einschlägig für: Abs. 2 (erhöhte Sorgfalt, Verdachtsgründe, Branchenvertrautheit); Verhältnis zu Art. 3 Abs. 2 ZGB
- Link: BGer 5A_925/2013, E. 3.5
BGer 4A_25/2023, E. 8
- Datum: 22. Juni 2023
- Thema: Übertragung von Aktien; dinglicher Vertrag; Besitzesanweisung als Traditionssurrogat
- Kernaussage: Zur Übertragung von Fahrniseigentum fordert die Rechtsprechung einen gültigen Rechtsgrund (Verpflichtungsgeschäft) und die Übertragung des Besitzes (traditio); der kausale Charakter der Übereignung ist festgehalten (E. 8.1.2). Ob neben dem Verpflichtungsgeschäft und der traditio zusätzlich ein dogmatisch selbstständiger dinglicher Vertrag (contrat réel) erforderlich ist, wurde offengelassen; mit der Erwähnung eines dinglichen Vertrags ist keine Abkehr vom Kausalitätsprinzip verbunden, und der dingliche Vertrag fällt regelmässig mit dem Verpflichtungsgeschäft zusammen (E. 8.1.4). Eine familieninterne Kaskadenregelung konnte als Besitzesanweisung (Art. 924 ZGB) qualifiziert werden, wonach die Erwerber mit Abschluss des Kaufvertrags selbstständigen mittelbaren Besitz an den Aktien erlangten (E. 8.2.1).
- Einschlägig für: Abs. 1 (Erwerbstitel, dinglicher Vertrag, traditio/Besitzesanweisung); Kausalitätsprinzip
- Link: BGer 4A_25/2023, E. 8.1.4
Kantonsgerichte und Obergerichte
ZH OG LB230022, E. 4.2
- Datum: 21. November 2024
- Thema: Gutgläubiger Erwerb bei Schenkung; Teppich Kerman Laver; Miteigentum
- Kernaussage: Ob der gutgläubige Erwerb nach Art. 714 Abs. 2 i.V.m. Art. 933 ZGB auch bei unentgeltlicher Übertragung (Schenkung) greift, hat das Bundesgericht nicht expressis verbis entschieden. Nach herrschender Lehre ist Art. 933 ZGB teleologisch auf die entgeltliche Übertragung zu reduzieren: die Schenkung einer anvertrauten oder fremden Sache stammt nicht aus dem Vermögen des Schenkers (Art. 239 Abs. 1 OR), sodass wegen des kausalen Charakters der Übereignung kein Eigentum übergeht. Schützenswerter als der gutgläubig Beschenkte ist der Eigentümer, dem die Sache ohne Gegenleistung entzogen wird. Ein Teppich Kerman Laver stand im Miteigentum der Eltern (je ½); die Mutter konnte nach dem Tod des Vaters nur über ihre Quote, nicht über die gesamte Sache verfügen.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Schranke: unentgültiger Erwerb); Verhältnis zu Art. 933, Art. 646, Art. 239 OR
- Link: ZH OG LB230022
BL KG 410 23 305, E. 5.2 und 5.9
- Datum: 12. März 2024
- Thema: Eigentumsklage auf Herausgabe einer Hündin; derivativer Erwerb (Abs. 1); Ersitzung
- Kernaussage: Art. 714 Abs. 1 ZGB regelt den derivativen Erwerb von Fahrniseigentum: erforderlich sind nach dem Kausalitätsprinzip ein gültiger Erwerbstitel (Verpflichtungsgeschäft), ein dinglicher Vertrag (regelmässig mit dem Verpflichtungsgeschäft zusammenfallend) und die Übertragung des Besitzes (traditio) (E. 5.2.1). Für Tiere gelten nach Art. 641a ZGB die sachenrechtlichen Vorschriften. Die Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB greift nur bei unzweideutigem Besitz; bei unklaren Verhältnissen hinsichtlich des Eigentumserwerbs wird keine Beweiserleichterung gewährt (E. 5.2.2). Die Ersitzung nach Art. 728 ZGB als Ausschlussgrund der Eigentumsklage wurde mangels Gutgläubigkeit verneint (E. 5.9).
- Einschlägig für: Abs. 1 (derivativer Erwerb: Erwerbstitel, dinglicher Vertrag, traditio); Tiere (Art. 641a); Ersitzung (Art. 728); Eigentumsvermutung (Art. 930)
- Link: BL KG 410 23 305
GR KG ZK2 21 32, E. 3.3 und 3.4
- Datum: 22. Dezember 2021 (vom BGer mit 5A_71/2022 vom 14. September 2022 bestätigt)
- Thema: Herausgabe eines Carigiet-Bildes; gutgläubiger Erwerb verworfen; fehlende Übergabe
- Kernaussage: Eine Grossmutter hatte ein Carigiet-Bild (Wert ca. CHF 50'000) ihrer Nichte schenkweise übereignet und sich die Nutzniessung vorbehalten; eine Woche später verkaufte sie das Haus ihrem Enkel und behielt sich im Kaufvertrag vor, Einrichtungsgegenstände durch Schenkungen an Dritte zuzuwenden. Der Enkel machte gutgläubigen Erwerb geltend. Das Kantonsgericht verneinte den Besitzübergang: wegen der der Grossmutter eingeräumten Nutzniessung kam es nicht zu einer Übergabe; der Erwerber muss sich die bei einer Übergabe erkennbaren Umstände entgegenhalten lassen (E. 3.4.4). Zudem scheiterte der gute Glaube an der Vorbehaltsklausel, die den Enkel hätte hellhörig machen müssen — wer dem Vertragspartner das Recht einräumt, ungeachtet des Verkaufs über Einrichtungsgegenstände zu verfügen, kann sich nicht auf gutgläubigen Erwerb berufen (E. 3.4.2–3.4.3).
- Einschlägig für: Abs. 1 (traditio, fehlende Übergabe); Abs. 2 (guter Glaube, Vorbehaltsklausel); Verhältnis zu Art. 933 ZGB
- Link: GR KG ZK2 21 32