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Art. 679 ZGB — Verantwortlichkeit des Grundeigentümers

Sachenrecht

In Themen behandeltNachbarrecht: Schutz vor Immissionen (Lärm, Geruch, Pflanzen, Schattenwurf)

Gesetzeswortlaut

Vierter Teil: Das SachenrechtErste Abteilung: Das EigentumNeunzehnter Titel: Das GrundeigentumZweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des GrundeigentumsA. InhaltV. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers1. Bei Überschreitung des Eigentumsrechts

1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.

2 Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.598

598 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Regelungsgegenstand und Rechtsnatur

Art. 679 ZGB ist die Sanktionsnorm des Nachbarrechts. Die materiellen Schranken stehen in Art. 684 ZGB (übermässige Einwirkungen) und in den Sondernormen Art. 685, 687 und 688 ZGB; Art. 679 ZGB bestimmt, was der Betroffene tun kann, wenn der Grundeigentümer diese Schranken überschreitet: auf Beseitigung der Schädigung, auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. Das Bundesgericht hat die Norm früh als «einer speziellen Ausgestaltung des in Art. 641 Abs. 2 ZGB dem Eigentümer zuerkannten Rechtes auf Abwehr ungerechtfertigter Einwirkungen» eingeordnet (BGE 81 II 439 E. 3; zu Art. 641 siehe den Kommentar zu Art. 641 ZGB).

Die Haftung ist eine Kausalhaftung: Sie setzt kein Verschulden voraus. Schon im Ausgangsfall von 1955 genügte «eine noch andauernde (wenn auch allenfalls unverschuldete) Überschreitung» des Eigentums (BGE 81 II 439 E. 3). Wer die Schranken des Nachbarrechts überschreitet, haftet unabhängig davon, ob er sorgfältig gehandelt hat.

Entstehungsgeschichte: Revision 2012

Mit der Revision «Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht» (in Kraft seit 1. Januar 2012) wurde Art. 679 ZGB um Abs. 2 ergänzt und Art. 679a ZGB neu geschaffen. Art. 679a ZGB übernimmt die frühere Bundesgerichtspraxis zur Haftung des rechtmässig bauenden Grundeigentümers (BGE 114 II 230) und hat «in diesem Bereich eine Gesetzeslücke gefüllt» (Urteil 5A_772/2017 E. 3.2, mit Verweis auf BBl 2007 5307).

Prüfschema: Verantwortlichkeit nach Art. 679 ZGB

Nr.MerkmalBeweislastAbschnitt
AAktivlegitimation: nachbarliche Beziehung zum betroffenen GrundstückKlägerA
BPassivlegitimation: tatsächliche Herrschaft über das AusgangsgrundstückKlägerB
CÜberschreitung des Eigentumsrechts (Handlung, Übermässigkeit nach Art. 684 ff. ZGB)KlägerC
DSchädigung oder drohende SchädigungKlägerD
EKausalzusammenhang (natürlich und adäquat)KlägerE
FBeschränkungen: Abs. 2, Art. 679a ZGB, Duldung öffentlicher ZweckeBeklagter (öffentliche Zwecke: Gemeinwesen für Unvermeidbarkeit)F
GRechtsfolgen: Beseitigung, Schutz, SchadenersatzKläger (Umfang)G
HVerjährungBeklagter (Einrede)H
IProzessuales: Rechtsweg, Begehren, Beweis—I

Das Thema Nachbarrecht: Schutz vor Immissionen fasst die Bestimmungen im Zusammenhang zusammen; dieser Kommentar vertieft Art. 679 ZGB.

Kommentierung

A. Aktivlegitimation: nachbarliche Beziehung zum Grundstück

1. Was das Merkmal verlangt

Der Wortlaut (“Wird jemand …”, ohne weitere Eingrenzung) scheint jedermann zu berechtigen. Das Bundesgericht hat den Kreis auf das nachbarliche Verhältnis eingegrenzt: «Verantwortlichkeitsansprüche kann nur erheben, wer in der Nutzung, Benutzung oder Bewirtschaftung eines benachbarten Grundstücks beeinträchtigt wird.» Erforderlich ist «eine nicht bloss zufällige und momentane Beziehung zum betroffenen Grundstück». Klageberechtigt ist «nicht nur dessen Eigentümer, sondern namentlich auch der Inhaber beschränkter dinglicher oder obligatorischer Rechte, d.h. unter anderem der Dienstbarkeitsberechtigte, Mieter oder Pächter» (BGE 104 II 15 E. 1).

2. Nachbarbegriff

«Nachbar» ist nicht nur der unmittelbare Anstösser, sondern «jeder, der als Eigentümer eines Grundstücks von der Einwirkung betroffen wird» (BGE 120 II 15 E. 2a). Die Reichweite variiert nach der Norm: Bei Art. 684, 685 und 689 ZGB müssen die Grundstücke nicht aneinandergrenzen; bei Art. 687 und 688 ZGB ist das normalerweise der Fall. Aktivlegitimiert können auch Eigentümer sein, deren Grundstück mehrere Kilometer vom Ursprung der Einwirkung entfernt liegt (BGE 143 III 242 E. 3.3, sinngemäss wiedergegeben).

3. Kasuistik

KonstellationAktivlegitimationBeleg
Eigentümer von Grundwasserfassungen, deren Wasserqualität durch versickertes Abwasser leidetbejaht: Verschlechterung der Wasserqualität beeinträchtigt die bestimmungsgemässe Verwendung der GrundstückeBGE 104 II 15 E. 1
Geschäftsmieter einer benachbarten Liegenschaft, gegen den bauenden Grundeigentümerals Kläger zugelassen; der Fall dreht sich um die Übermässigkeit der BaustelleBGE 114 II 230 E. 3c
Eigentümer von Liegenschaften neben einem Gassenzimmerbejaht; Ersatz von Überwachungs- und SchutzkostenBGE 119 II 411 E. 7
Stockwerkeigentümer in unmittelbarer Nachbarschaft einer geplanten MobilfunkantenneNachbar im Sinne von Art. 684 ZGB, Klage scheitert an der ÜbermässigkeitUrteil 5A_47/2016 E. 2
Passanten, Besucher ohne Beziehung zum GrundstückverneintBGE 104 II 15 E. 1

Mieter haben neben Art. 679 ZGB mietrechtliche Behelfe gegenüber dem Vermieter; diese sind nicht Gegenstand dieses Kommentars (siehe Wohnraummiete).

B. Passivlegitimation: tatsächliche Herrschaft über das Ausgangsgrundstück

1. Was das Merkmal verlangt

Der Wortlaut nennt den «Grundeigentümer». Nach der Rechtsprechung ist massgebend, wer die tatsächliche Herrschaft über das Grundstück ausübt: «Entscheidend für die Frage der Passivlegitimation ist indessen einzig das Verhältnis zum Nachbarn» (BGE 104 II 15 E. 2). Das Gericht dehnte die Haftung auf Inhaber beschränkter dinglicher Rechte und auf obligatorisch Berechtigte (Pächter, Mieter) aus, weil der Nachbar in der Regel erkennen kann, wer in Ausübung der tatsächlichen Herrschaft die Ursache gesetzt hat (E. 2).

2. Die einzelnen Konstellationen

BeklagterHaftungBeleg
Eigentümer, der selbst handeltjaArt. 679 ZGB
Eigentümer für Mieter, Pächter, Handwerker, Gäste mit seiner Erlaubnisja; erlaubter Dritter, auch bei vertragswidrigem GebrauchBGE 143 III 242 E. 3.4 (sinngemäss); BGE 120 II 15 E. 2a
Pächter (Unternehmen, das Abwasser auf gepachteten Parzellen versickern liess)ja, weil es «eine selbständige tatsächliche Herrschaft über die Grundstücke» ausübteBGE 104 II 15 E. 3
Eigentümer, der die Parzellen eigens für die störende Nutzung zur Verfügung stelltja, als MitverursacherBGE 104 II 15 E. 4
Bauberechtigterja; der Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht, wenn er keinen Einfluss auf die Ausübung hatBGE 132 III 689 E. 2.2–2.3
Gemeinwesen als Grundeigentümerja; unbeschränkt bei Finanzvermögen, eingeschränkt bei VerwaltungsvermögenBGE 143 III 242 E. 3.5

3. Zurechnung von Verhalten Dritter

Der Eigentümer steht nicht nur für eigenes Handeln und das seiner Hilfspersonen ein, sondern auch für jene, die mit seiner Einwilligung das Grundstück benützen. Die Zurechnung erfasst auch Störungen ausserhalb des Grundstücks: «es genügt, dass sie als Folge einer bestimmten Benutzung oder Bewirtschaftung des Ausgangsgrundstücks erscheint, auch wenn die Störungsquelle ausserhalb des Grundstücks liegt» (BGE 120 II 15 E. 2a).

Fall: Der Betreiber eines Dancings konnte sich nicht darauf berufen, der Lärm seiner Besucher entstehe auf der öffentlichen Strasse und auf Parkflächen am Postplatz, nicht auf seinem Grundstück. Besucher, die nachts laut sprachen, schrien und wegfuhren, waren keine unbefugten Dritten; das Bundesgericht sah in der Zurechnung zum Dancing keine Bundesrechtsverletzung (E. 2b). Ebenso wurden dem Betreiber eines Gassenzimmers Drogenabhängige und -händler zugerechnet, die Nachbargrundstücke betraten (BGE 119 II 411 E. 6a).

Nicht zurechenbar sind Einwirkungen, die ausschliesslich auf einem Naturereignis beruhen; die Eigentumsüberschreitung setzt ein menschliches Verhalten voraus, das mit der tatsächlichen Herrschaft über das Grundstück zusammenhängt (BGE 143 III 242 E. 3.2, sinngemäss). Treffen Naturereignis und menschliches Verhalten zusammen, stellt sich die Frage der adäquaten Kausalität (dazu E).

Verpachtung ist für die Übermässigkeit unerheblich: «Die Übermässigkeit einer Immission beurteilt sich losgelöst davon, von wem sie ausgeht.» (5A_889/2017 E. 5.2). Dort verlangte ein Nachbar, dem Weidevieh nachts die Glocken abzunehmen; die Weiden waren verpachtet. Die Passivlegitimation stellte sich nicht, weil die Immissionen nicht übermässig waren.

C. Überschreitung des Eigentumsrechts

1. Was das Merkmal verlangt

Das Eigentumsrecht ist überschritten, wenn der Grundeigentümer bei der Nutzung seines Grundstücks die nachbarrechtlichen Schranken verletzt. Haupttatbestand ist die übermässige Einwirkung nach Art. 684 ZGB; daneben zählen schädliche Grabungen und Bauten (Art. 685 ZGB) und die Verletzung von Pflanzenvorschriften (Art. 687 f. ZGB). Eine Überschreitung liegt nur bei einem menschlichen Verhalten vor, das mit der tatsächlichen Herrschaft über das Grundstück verbunden ist (BGE 143 III 242 E. 3.2, sinngemäss).

2. Übermässigkeit

«Sobald Einwirkungen die Schwelle überschreiten, die durch Lage und Beschaffenheit der Grundstücke und durch den Ortsgebrauch bestimmt wird, sind sie grundsätzlich verboten» (BGE 114 II 230 E. 3b). Massstab ist das Empfinden eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation, die Interessenabwägung erfolgt nach Recht und Billigkeit (BGE 132 III 49 E. 2.1). Verboten sind «nicht nur schadenverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen» (BGE 126 III 223 E. 4a). Die einzelnen Einwirkungsarten (Lärm, Geruch, Erschütterung, Schattenwurf, Pflanzen) und die Kasuistik sind im Thema Nachbarrecht: Schutz vor Immissionen dargestellt; hier nur die für Art. 679 ZGB wichtigen Punkte:

  • Ideelle Immissionen. Sie sind erfasst, wenn bei Personen mit normaler Empfindlichkeit «ein erhebliches, ständig fühlbares Unbehagen verursacht wird» (5A_47/2016 E. 2.1). Die Angst vor Gesundheitsschäden durch eine Mobilfunkantenne genügte nicht, weil die Anlage zonenkonform war und die Strahlengrenzwerte einhielt und ein objektivierbarer Grund für die Bedenken fehlte (E. 2.5; die Beschwerde wurde abgewiesen).
  • Negative Immissionen. Lichtentzug und Schattenwurf fallen unter Art. 684 ZGB (BGE 126 III 452 E. 2).
  • Bewilligte Bauten. Wer eine rechtskräftige Baubewilligung hat, verursacht «in der Regel keine übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB» (BGE 138 III 49 Regeste; Ausnahmen E. 4.4.4, französisch).

3. Zusammenspiel mit dem öffentlichen Recht

Zivil- und öffentliches Recht stehen nebeneinander; Bau- und Umweltrecht sind «ein Indiz für den Ortsgebrauch» und für die Gesamtwürdigung heranzuziehen (BGE 132 III 49 E. 2.2; BGE 126 III 223 E. 3c). Ein Verstoss gegen kantonale Abstandsvorschriften für Pflanzen genügt für den Beseitigungsanspruch ohne Nachweis der Übermässigkeit (siehe Thema, Abschnitt Pflanzen).

D. Schädigung oder Bedrohung

1. Was das Merkmal verlangt

Art. 679 Abs. 1 ZGB verlangt, dass der Kläger geschädigt oder mit Schaden bedroht wird. «Schädigung» ist hier nicht auf Vermögensschaden im Sinne des Haftpflichtrechts beschränkt: Die Verschlechterung der Wasserqualität, die Wasserfassungen und Pumpwerke in der bestimmungsgemässen Verwendung beeinträchtigte, wertete das Bundesgericht als Schädigung (BGE 104 II 15 E. 1). Nach hier vertretener Auffassung genügt damit eine Beeinträchtigung der Nutzung für die Abwehransprüche; für den Schadenersatz ist zusätzlich ein Schaden erforderlich.

2. Kasuistik: ersatzfähige Schäden

Im Gassenzimmer-Fall sprach das Bundesgericht den Nachbarn Ersatz für die Kosten einer privaten Überwachung (Securitas) und für bauliche Schutzmassnahmen zu, mit Abstufungen (BGE 119 II 411 E. 7):

PositionErgebnis
Kosten der Überwachung durch ein privates Unternehmenvoller Ersatz: notwendig zur Abwehr der Einwirkungen
Umgebungs- und Eingangsbeleuchtungungefähr hälftiger Ersatz, weil die Anlagen den Klägerinnen weiterhin Vorteile bringen
Absperrung mit Stacheldrahtvoller Ersatz
Gegensprechanlagekein Ersatz: Sie bringt den Klägerinnen weiterhin Vorteile, und die Notwendigkeit entfiel, sobald Wächter eingesetzt wurden (Art. 43 OR)

Der Entscheid zeigt, dass Schutzvorkehren des Nachbarn ersatzfähig sind, soweit sie geeignet und notwendig waren, und dass Vorteile, die dem Geschädigten verbleiben, bei der Bemessung angerechnet werden.

Blosse Vermögensschäden stehen im Vordergrund bei Art. 679a ZGB: Die Bestimmung «ist vor allem auf Fälle zugeschnitten, in denen es um den Ersatz von blossen Vermögensschäden geht» (Urteil 5A_412/2023 E. 7.1.1).

E. Kausalzusammenhang

1. Was das Merkmal verlangt

Die Grundeigentümerhaftung setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der übermässigen Einwirkung und der Schädigung voraus; es gelten die Regeln der natürlichen und der adäquaten Kausalität (5A_412/2023 E. 7.2.1, zu Art. 685 ZGB; Art. 679 ZGB beruht auf derselben Grundlage). Natürliche Kausalität bedeutet conditio sine qua non; die Umstände müssen nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache sein. Wegen der typischen Beweisschwierigkeiten «genügt nach konstanter Praxis für den Nachweis der natürlichen Kausalität das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit» (E. 7.2.2). Adäquat ist eine Ursache, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen; eine hinzutretende Ursache von hohem Wirkungsgrad kann den Zusammenhang unterbrechen (E. 7.2.3). Die natürliche Kausalität ist Tatfrage, die adäquate Rechtsfrage (E. 7.2.4).

2. Kasuistik

Erweiterung einer Abwasserreinigungsanlage (5A_412/2023). Ein Grundeigentümer machte für Schäden an Grundstücken und Gebäuden die Bautätigkeit seines Nachbarn bei der Erweiterung der Abwasserreinigungsanlage verantwortlich und verlangte über Fr. 817'000.– Schadenersatz. Die kantonalen Instanzen stützten sich auf ein Gerichtsgutachten, das den Kausalzusammenhang nicht bestätigte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Eine Abweichung vom Gutachten ist nur «in Fachfragen nur aus triftigen Gründen» zulässig, und der Kläger vermochte keine Willkür der Beweiswürdigung darzutun (E. 7.5–7.6). Gescheitert war die Klage somit am Merkmal der Kausalität, nicht an der Übermässigkeit.

Strassensanierung (5A_772/2017). Ein Eigentümer führte Risse an seinem Gebäude auf die Erschütterungen durch Walzen und Verdichtungsgeräte bei der Sanierung der angrenzenden Gemeindestrasse zurück (Schadenersatz rund Fr. 67'600.–). Das Verfahren drehte sich um die Zuständigkeit, nicht um die Kausalität (dazu I).

F. Beschränkungen der Ansprüche

1. Abs. 2: Entzug bestimmter Eigenschaften durch Bauten oder Einrichtungen

Entzieht eine Baute oder Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften (z. B. Aussicht, Licht), bestehen die Ansprüche nach Abs. 1 nur, wenn bei der Erstellung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden. Die Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2012 in Kraft. Das Bundesgericht hat bisher offengelassen, wie weit sie ideelle Immissionen erfasst, und ebenso, ob sie auch die Präventivklage ausschliesst; es nennt die Lehrmeinungen dazu (Urteil 5A_47/2016 E. 5.2: das könne «aus nachstehendem Grund (E. 5.5 unten) offen bleiben»). Sicher ist: Wer sich gegen den Verlust von Licht oder Aussicht durch eine nach den damaligen Vorschriften erstellte Baute wehrt, hat keine Ansprüche nach Art. 679 ZGB.

2. Art. 679a ZGB: vorübergehende, unvermeidliche Nachteile

Fügt der Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zu und verursacht er dadurch einen Schaden, kann der Nachbar lediglich Schadenersatz verlangen:

Vierter Teil: Das SachenrechtErste Abteilung: Das EigentumNeunzehnter Titel: Das GrundeigentumZweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des GrundeigentumsA. InhaltV. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers2. Bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks

Fügt ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zu und verursacht er dadurch einen Schaden, so kann der Nachbar vom Grundeigentümer lediglich Schadenersatz verlangen.

599 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 679a ZGB — Verantwortlichkeit bei rechtmässiger Bewirtschaftung

Die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche entfallen also, soweit die Nachteile vorübergehend und unvermeidlich sind. Das Bundesgericht hat vor 2012 bereits eine Schadenersatzpflicht des bauenden Eigentümers ohne Verschulden anerkannt, wenn die Einwirkungen übermässig sind und eine beträchtliche Schädigung vorliegt (BGE 114 II 230 Regeste). Der Fall betraf einen Geschäftsmieter an der Zürcher Bahnhofstrasse, dessen Läden durch eine Baustellenwand und Absperrung beeinträchtigt wurden; das Bundesgericht hiess die Berufung gut, hob das Urteil des Handelsgerichts auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts zurück (E. 5c, 6).

3. Duldung öffentlicher Zwecke

Gehen die Einwirkungen von Verwaltungsvermögen oder Gemeingebrauch aus, sind sie hinzunehmen, wenn sie «unausweichliche Folge ihrer Zweckbestimmung sind» (BGE 132 III 49 E. 2.3). An die Stelle der Abwehransprüche tritt dann ein Entschädigungsanspruch nach Enteignungsrecht. Zum Rechtsweg siehe I.

G. Rechtsfolgen

Art. 679 Abs. 1 ZGB gewährt drei Ansprüche, die kombiniert werden können:

AnspruchInhaltPraxis
Beseitigung der SchädigungWiederherstellung, Abstellen der EinwirkungUnterlassungs- oder Beseitigungsklage; bei Pflanzen Entfernung oder Rückschnitt
Schutz gegen drohenden SchadenVorbeugende Massnahmen, Unterlassung künftiger EinwirkungenVerbot einer bestimmten Nutzung oder Nutzungszeit, mit Strafandrohung nach Art. 292 StGB (so beantragt in 5A_889/2017, Sachverhalt B.a)
SchadenersatzErsatz des eingetretenen Schadens, einschliesslich notwendiger SchutzvorkehrenKausalhaftung ohne Verschulden; Vorteilsanrechnung (BGE 119 II 411 E. 7)

Zumutbare Massnahmen statt Totalverbot. Das Gericht kann die Abwehr auf das Erforderliche beschränken. Im Dancing-Fall verboten die kantonalen Instanzen dem Betreiber, den Betrieb über die ortsüblichen Schliessungszeiten des Gastgewerbes hinaus offen zu halten (BGE 120 II 15, Sachverhalt B). Im Hotel-Restaurant-Fall erschien der Schutz der Nachtruhe «unter der Woche erst nach Mitternacht und an Freitagen und Samstagen sogar erst ab 02.00 Uhr» als Ergebnis der Interessenabwägung (sinngemäss BGE 126 III 223 E. 4b). Es handelt sich um Ermessensentscheide; das Bundesgericht übt Zurückhaltung (BGE 132 III 49 E. 2.1).

H. Verjährung

Beseitigungs- und Schutzansprüche. Sie verjähren nicht, solange die Störung dauert: «Diese Ansprüche können nicht verjährt sein, denn sie fliessen aus dem Eigentum und sind daher gar nicht der Verjährung unterworfen» (BGE 81 II 439 E. 3).

Schadenersatz. Schadenersatzforderungen aus Art. 679 ZGB verjähren nach Art. 60 OR (BGE 81 II 439 E. 3). Seit 1. Januar 2020 beträgt die Frist drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem, jedenfalls zehn Jahre ab dem schädigenden Verhalten (Art. 60 Abs. 1 OR). Bei andauernden Immissionen beginnt die absolute Frist mit der Immission, die den konkreten Schaden unmittelbar verursacht hat; sie läuft nicht ab dem ersten Verhalten (BGE 81 II 439 E. 4, zum früheren Recht). Ob und wie das neue Recht dies ändert, ist zu Art. 679 ZGB nicht entschieden; die Übertragung ist eigene Einordnung.

Kantonales Pflanzenrecht. Die Kantone können Fristen für Beseitigungsansprüche gegen Pflanzen vorsehen, müssen es aber nicht (Urteil 5A_968/2019 E. 4.2). Im Kanton Zürich verjährte der Beseitigungsanspruch nach § 173 EGZGB fünf Jahre nach der Pflanzung (BGE 126 III 452, Sachverhalt B; E. 3a). Das ist unabhängig von der bundesrechtlichen Abwehr nach Art. 679/684 ZGB (E. 3).

I. Prozessuale Realität

1. Beweislast und Substanziierung

Der Kläger trägt die Beweislast für die Tatsachen, die auf Übermässigkeit und Kausalität schliessen lassen (5A_412/2023 E. 7.1.2, zu Art. 685 ZGB, der wie Art. 684 ZGB nur übermässige Einwirkungen verbietet). Bei Immissionen aus öffentlichen Werken genügt es, die Vermeidbarkeit allgemein zu behaupten; das beklagte Gemeinwesen hat die Unvermeidbarkeit darzutun (Urteil 5A_772/2017 E. 3.4).

2. Rechtsweg bei öffentlichen Werken

Gegenüber dem Gemeinwesen ist der Zivilrichter nur zuständig, wenn die Immissionen vermeidbar erscheinen: «Das Kriterium der Vermeidbarkeit der Immission ist nicht ein materielles Kriterium, sondern ein prozessuales zur Abgrenzung der Rechtswege» (5A_772/2017 E. 3.3.4). Gehen die Einwirkungen von einem öffentlichen Werk aus und können sie nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermieden werden, ist der Weg über das Enteignungsrecht massgebend, mit den Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit, Spezialität und Schwere des Schadens (BGE 145 I 250 E. 5, Regeste). Das Bundesgericht hat die Enteignung des Schadenersatzanspruchs nach Art. 679 ZGB bestätigt und den Kantonen freigestellt, sie vorzusehen oder nicht (5A_772/2017 E. 3.3.2.5). Im Fall der Strassensanierung hob es den Nichteintretensentscheid auf, weil das Obergericht dem Eigentümer zu Unrecht den Beweis der Vermeidbarkeit auferlegt hatte, und wies die Sache zurück.

3. Begehren

Die Klage auf Unterlassung muss die verbotene Handlung konkret beschreiben. In 5A_889/2017 lautete das Begehren, dem Beklagten sei zu verbieten, dem Vieh auf den Weiden zur Nachtzeit (20.00–07.00 Uhr) Glocken umzuhängen, unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB. Zum Rechtsmittel: Die Beschwerde in Zivilsachen ist zugänglich; Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht nur eingeschränkt (E. 2.1).

Kantonale Praxisfragen

Pflanzenabstände. Die Kantone regeln Abstände und Fristen nach Art. 688 ZGB selbst (Zürich: §§ 169 ff. EGZGB; St. Gallen: Art. 96 ff. EG ZGB, für Hochstämmer sechs Meter Grenzabstand, 5A_968/2019 E. 3.1.4). Der Nachbar muss nach St. Galler Praxis nicht unmittelbar angrenzen (E. 3.3.1).

Enteignung von Nachbarrechten. Der Kanton Zürich lässt die Enteignung auch des Schadenersatzanspruchs nach Art. 679 ZGB zu; der Rechtsweg führt dann zur Schätzungskommission (5A_772/2017 E. 3.3).

Praxishinweise

Für Betroffene (Kläger)

  1. Zuerst klären, wer beklagt werden kann. Neben dem Eigentümer kommen Pächter, Mieter und Bauberechtigte in Frage; massgebend ist die tatsächliche Herrschaft (BGE 104 II 15 E. 2; BGE 132 III 689 E. 2.3).
  2. Übermässigkeit belegen. Lärmprotokoll, Messungen, Fotos, Augenschein; das Gericht stellt auf den Durchschnittsmenschen ab, nicht auf die eigene Empfindlichkeit (BGE 132 III 49 E. 2.1). Beim Kuhglocken-Fall entschied der Augenschein am Schlafzimmer (5A_889/2017 E. 3, 5.2).
  3. Kausalität früh mit Gutachten absichern. Von einem schlüssigen Gerichtsgutachten weicht das Gericht nur aus triftigen Gründen ab (5A_412/2023 E. 7.5.1); ein negatives Gutachten ist kaum angreifbar.
  4. Schutzmassnahmen dokumentieren. Kosten geeigneter und notwendiger Schutzvorkehren sind ersatzfähig, Vorteile werden angerechnet (BGE 119 II 411 E. 7).
  5. Bei öffentlichen Werken die Vermeidbarkeit behaupten. Das genügt in allgemeiner Form; die Unvermeidbarkeit hat das Gemeinwesen zu beweisen (5A_772/2017 E. 3.4).
  6. Bei Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Weg nicht verpassen. Eine rechtskräftige Baubewilligung schwächt die Zivilklage erheblich (BGE 138 III 49).

Für Verursacher (Beklagte)

  1. Bewilligungen, Zonenkonformität und Ortsgebrauch geltend machen; sie bilden ein Indiz gegen die Übermässigkeit (BGE 132 III 49 E. 2.2).
  2. Verhalten Dritter im Griff haben. Gäste, Mieter und Pächter werden dem Eigentümer zugerechnet, auch wenn sie ausserhalb des Grundstücks stören (BGE 120 II 15 E. 2a).
  3. Bei Bauarbeiten Art. 679a ZGB prüfen. Vorübergehende, unvermeidliche Nachteile begründen nur Schadenersatz, keine Unterlassung.
  4. Verjährung einwenden, wenn der Schaden länger zurückliegt (Art. 60 OR); Beseitigungs- und Schutzansprüche verjähren nicht, solange die Störung dauert (BGE 81 II 439 E. 3).

Querverweise

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