Rechtsprechung zu Art. 646 ZGB
Rechtsprechungssammlung zu Art. 646 ZGB
Bundesgerichtsentscheide (BGE)
BGer 5A_174/2015, E. 4, 6 und 8
- Datum: 14. Oktober 2015
- Thema: Aufhebung von Miteigentum; dinglicher Charakter der Teilungsklage; Nutzniessung/Surrogation; Ausgleichsanspruch (realobligatorisch)
- Kernaussage: Jeder Miteigentümer hat gemäss Art. 650 ZGB das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen. Nutzniessungen an Miteigentumsanteilen schliessen die Aufhebung nicht aus; die Nutzniessung besteht an dem Ersatzgegenstande weiter (dingliche Surrogation, Art. 750 Abs. 3 ZGB). Die Klagen auf Aufhebung (Art. 650) und Art der Teilung (Art. 651) haben dinglichen Charakter und sind am Ort der gelegenen Sache (Art. 29 ZPO) zulässig; es handelt sich um eine doppelseitige Klage (actio duplex). Der Ausgleichsanspruch gemäss Art. 649 Abs. 2 ZGB ist realobligatorischer Natur und kann am Ort der gelegenen Sache eingeklagt werden, sofern er im bestehenden Miteigentumsverhältnis geltend gemacht wird. Der Streit über die Bruchteilsgrössen ist im Feststellungsprozess auszutragen.
- Einschlägig für: Abs. 1–3 (Quote, Anteil); Art. 649 (Ausgleich), 650/651 (Aufhebung/Teilung); Verhältnis zu Art. 750 Abs. 3, 29 ZPO
- Link: BGer 5A_174/2015, E. 4
BGE 130 III 306, E. 3.2 und 3.3
- Datum: 2. März 2004
- Thema: Miteigentum an Autoeinstellhalle; Stockwerkeigentum; unselbstständiges subjektiv-dingliches Miteigentum (Art. 646 Abs. 3)
- Kernaussage: Ein Stockwerkeigentumsanteil kann zugunsten eines anderen mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden, selbst wenn der belastete Stockwerkeigentumsanteil in unselbstständiges Miteigentum aufgeteilt ist. Das unselbstständige subjektiv-dingliche Miteigentum beruht auf der Vereinbarung der Miteigentümer (Art. 646 Abs. 3); jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers. Der Fall belegt die Verbindung von Stockwerkeigentum (Sonderform des Miteigentums) und Miteigentum an Miteigentumsanteilen.
- Einschlägig für: Abs. 3 (Anteil, Miteigentum an Miteigentum); Verhältnis zu Art. 712a, 946
- Link: BGE 130 III 306, E. 3.2
BGE 101 II 235
- Datum: 6. Februar 1975
- Thema: Gesetzliches Vorkaufsrecht des Miteigentümers (Art. 682); Zwangsversteigerung; Zuschlag
- Kernaussage: Bei der Zwangsversteigerung geht das Eigentum bereits mit dem Zuschlag auf den Erwerber über (Art. 656 Abs. 2 ZGB). Will eine im Ausland wohnhafte vorkaufsberechtigte Person das gesetzliche Vorkaufsrecht des Miteigentümers (Art. 682 Abs. 1 ZGB) ausüben, so hat sie innert der 30-tägigen Frist des Art. 681 Abs. 3 ZGB die Bewilligung für den Erwerb vorzulegen. Das Vorkaufsrecht greift beim Erwerb eines Anteils durch einen Nichtmiteigentümer, auch bei der Zwangsversteigerung eines einzelnen Anteils.
- Einschlägig für: Abs. 3 (Anteilserwerb); Verhältnis zu Art. 682 (Vorkaufsrecht), 656 Abs. 2, 681 Abs. 3
- Link: BGE 101 II 235
BGE 98 II 341
- Datum: 30. November 1972
- Thema: Ehescheidung; Aufhebung des Miteigentums unter Ehegatten (Art. 650)
- Kernaussage: Jeder Miteigentümer hat nach Art. 650 Abs. 1 ZGB das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen. Der Umstand, dass die Miteigentümer Ehegatten sind, vermag deren Anspruch auf Aufhebung weder zu beschränken noch aufzuheben. Der Richter kann im Scheidungsprozess ein mit der Scheidungsklage verbundenes Begehren um Aufhebung des unter Ehegatten bestehenden Miteigentums wie ein Begehren um güterrechtliche Auseinandersetzung in ein besonderes Verfahren verweisen. Der Teilungsanspruch besteht unabhängig von der ehelichen Beziehung.
- Einschlägig für: Art. 650 (Aufhebung); Ehegatten-Miteigentum
- Link: BGE 98 II 341
BGE 95 II 397, E. 2b
- Datum: 6. Juni 1969
- Thema: Miteigentümer-Klage; Eigentumsfreiheitsklage durch jeden Miteigentümer
- Kernaussage: Eine unmittelbare, einer Besitzesstörung (Art. 928 ZGB) gleichkommende Einwirkung auf ein Weggrundstück durch Flugverkehr ist nach Art. 641 Abs. 2 ZGB abwehrbar. Jeder Miteigentümer des von der Störung betroffenen Grundstücks kann die Eigentumsfreiheitsklage erheben, selbst wenn die anderen Miteigentümer mit der Störung einverstanden sind. Die selbstständige Klagemöglichkeit des einzelnen Miteigentümers folgt aus der rechtlichen Selbständigkeit des Miteigentumsanteils (Art. 646 Abs. 3).
- Einschlägig für: Abs. 3 (Anteil, Klagerecht); Verhältnis zu Art. 641 Abs. 2, 928
- Link: BGE 95 II 397, E. 2
BGE 80 II 369, E. 3 und 4
- Datum: 14. Dezember 1954
- Thema: Aufhebung von Miteigentum; Vorkaufsrecht (Art. 682) — kein Vorkaufsrecht bei Veräusserung der ganzen Sache; Teilungsart (Art. 651)
- Kernaussage: Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümer (Art. 682 ZGB) greift nur beim Erwerb eines Anteils durch einen Nichtmiteigentümer, nicht bei der Veräusserung der ganzen Sache im Rahmen der Aufhebung (Art. 650/651 ZGB). An der Sache als Ganzem ist ein einheitliches, mehreren Titularen zustehendes Eigentumsrecht anzunehmen, nicht eine Mehrheit von selbständigen Rechten; der Verkauf der ganzen Sache erfasst diese unmittelbar und nicht über die Gesamtheit der Anteile. Die Art der Aufhebung (öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigern) liegt im Ermessen des Gerichts; bei bevormundetem Miteigentümer ist öffentliche Versteigerung (Art. 404 Abs. 2 ZGB) zwingend.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Einheitssache); Art. 650/651 (Aufhebung/Teilung); Verhältnis zu Art. 682 (Vorkaufsrecht)
- Link: BGE 80 II 369, E. 3a
Kantonsgerichte und Obergerichte
ZH OG LB230022, E. 4.2
- Datum: 21. November 2024
- Thema: Miteigentum (Teppich Kerman Laver, je ½); Verfügung nur über die eigene Quote
- Kernaussage: Ein Teppich Kerman Laver stand im Miteigentum der Eltern (je ½); die Mutter konnte nach dem Tod des Vaters nur über ihre Quote (½), nicht über die gesamte Sache verfügen. Nach herrschender Lehre ist Art. 933 ZGB teleologisch auf die entgeltliche Übertragung zu reduzieren: die Schenkung einer anvertrauten oder fremden Sache stammt nicht aus dem Vermögen des Schenkers (Art. 239 Abs. 1 OR), sodass wegen des kausalen Charakters der Übereignung kein Eigentum übergeht. Der Fall belegt, dass ein Miteigentümer nur über seinen Anteil (Abs. 3) verfügen kann.
- Einschlägig für: Abs. 1, 3 (Quote, Verfügung über den Anteil); Verhältnis zu Art. 933, 239 OR
- Link: ZH OG LB230022
ZH OG LB120088
- Datum: 17. April 2014
- Thema: Miteigentum an Miteigentum; Ausschluss aus der Miteigentümerschaft
- Kernaussage: Zwei Personen hatten einen Miteigentumsanteil je zur Hälfte erworben (Miteigentum an Miteigentum). Die Ordnung «Miteigentum an Miteigentum» folgt aus der Selbständigkeit des Miteigentumsanteils (Art. 646 Abs. 3), der selbständig veräusserbar ist und wiederum mehreren Personen nach Bruchteilen zustehen kann. Die Einstimmigkeitserfordernisse bei Geschäften, die Miteigentumsanteile betreffen, sind zu beachten.
- Einschlägig für: Abs. 3 (Miteigentum an Miteigentum); Verhältnis zu Art. 648
- Link: ZH OG LB120088
ZH HG HG220143
- Datum: 27. Mai 2024
- Thema: Teilung von Miteigentum (Art. 650/651)
- Kernaussage: Nach Art. 650 Abs. 1 ZGB hat jeder Miteigentümer das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen. Sind sich die Miteigentümer über die Art der Teilung nicht einig, legt das Gericht die Art der Teilung fest (Art. 651 Abs. 2 ZGB). Die öffentliche Versteigerung zur Teilung von Miteigentum wird vom Gericht angeordnet, mit Versteigerungsmodalitäten, die das Gericht festlegt. Bei übereinstimmenden Begehren der Parteien ist das Gericht daran gebunden.
- Einschlägig für: Art. 650/651 (Aufhebung/Teilung); Versteigerungsmodalitäten
- Link: ZH HG HG220143
GR KG ZK1 2019 144
- Datum: 9. Juli 2021
- Thema: Aufhebung von Miteigentum; alle Miteigentümer als Parteien der Teilungsklage
- Kernaussage: Bei der Klage auf Aufhebung des Miteigentums gemäss Art. 650 ZGB müssen alle Miteigentümer entweder Kläger oder Beklagte sein (Streitgenossenschaft); die Teilungsklage richtet sich gegen alle Mitmiteigentümer. Die kantonale Praxis wendet die Streitgenossenschaft der Miteigentümer im Teilungsprozess konsequent an; eine Teilung muss vollziehbar sein.
- Einschlägig für: Art. 650 (Aufhebung); Prozessuales (Streitgenossenschaft)
- Link: GR KG ZK1 2019 144
Letzte Aktualisierung: 13. September 2026