Art. 646 ZGB — Miteigentum (Grundnorm)
Gesetzeswortlaut
Art. 646 ZGB
- Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer.
- Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen.
- Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden. {: .gesetzeszitat}
Verbatim nach Fedlex, Konsolidierung vom 1. Juli 2026. Art. 646 ZGB geht auf das ZGB von 1907 (Botschaft Huber 1904) zurück; der Wortlaut ist seitdem unverändert. Die Bestimmung ist die Grundnorm des Miteigentums: haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen (Quoten) und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer (Abs. 1). Bei Fehlen anderweitiger Feststellung sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen (Abs. 2). Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers; der Anteil kann veräussert, verpfändet und von den Gläubigern gepfändet werden (Abs. 3). Eine digital verfügbare Botschaft zu Art. 646 liegt im hier ausgewerteten Korpus nicht vor; auf eine Rekonstruktion aus dem Gedächtnis wird verzichtet.
I. Überblick und Bedeutung
Art. 646 ZGB ist die Grundnorm des Miteigentums — der Form gemeinsamen Eigentums, bei der mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen (Quoten) und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum haben. Das Miteigentum ist die regelmässige Form gemeinsamen Eigentums im Sachenrecht: es entsteht durch gemeinsamen Erwerb (etwa zwei Ehegatten kaufen ein Grundstück je zur Hälfte), durch Erbgang (die Erbengemeinschaft dissolutorisch in Miteigentum, wenn die Erbschaft verteilt wird) oder durch rechtsgeschäftliche Begründung. Jeder Miteigentümer hat eine Quote (z.B. ½, ⅓, ¼), die sein inneres Verhältnis zur Sache bestimmt: die Quote massgebend für das Stimmrecht in Verwaltungsfragen (Art. 647), die Nutzung (Art. 648) und die Lastenverteilung (Art. 649).
Die dogmatische Achse der Norm ist die Selbständigkeit des Anteils (Abs. 3). Anders als beim Gesamteigentum (Art. 652 ZGB — keine Quoten, Verfügung nur gemeinsam) ist der Miteigentumsanteil ein selbständiges Rechtsobjekt: er kann vom Miteigentümer frei veräussert, verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden. Die Verfügung über den Anteil bedarf nicht der Zustimmung der Mitmiteigentümer; diese sind aber durch das gesetzliche Vorkaufsrecht (Art. 682 ZGB) geschützt, wenn ein Anteil an einen Nichtmiteigentümer veräussert wird. Die Verfügung über die Sache als Ganzes (Veräusserung, Belastung, Zweckänderung) bedarf dagegen der Übereinstimmung aller Miteigentümer (Art. 648 Abs. 2 ZGB). Jeder Miteigentümer kann jederzeit die Aufhebung des Miteigentums (Teilung) verlangen (Art. 650 ZGB), sofern kein Ausschlussgrund eingreift — das Miteigentum ist damit ein auflösbares (dissolutorisches) Gemeinschaftsverhältnis.
Die Bestimmung ist die Anschlussstelle für die Verwaltung und Benutzung (Art. 647 ZGB), die Verfügung über die Sache (Art. 648 ZGB), die Lastenverteilung und den Ausgleich (Art. 649 ZGB), die Aufhebung und Teilung (Art. 650, 651 ZGB), das gesetzliche Vorkaufsrecht (Art. 682 ZGB), das Miteigentum an Grundstücken (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB), das Stockwerkeigentum (Art. 712a ff. ZGB als Sonderform des Miteigentums) und die Miteigentümer-Klage (jeder Miteigentümer kann die Eigentumsfreiheitsklage erheben, Art. 641 Abs. 2 ZGB; BGE 95 II 397 E. 2b).
Prüfschema
Das Prüfschema ist zugleich Inhaltsverzeichnis der Kommentierung: jede Zeile findet sich als Abschnitt wieder, in derselben Reihenfolge.
| Schritt | Merkmal / Prüfungspunkt | Beweislast |
|---|---|---|
| 1 | Begriff: mehrere Personen Eigentum an einer Sache nach Bruchteilen ohne äusserliche Abteilung (Abs. 1) | Kläger (Miteigentum) |
| 2 | Quote: gleiche Teile bei Fehlen anderweitiger Feststellung (Abs. 2); Quote für Stimmrecht, Nutzung, Lasten | — |
| 3 | Rechte/Pflichten am Anteil (Abs. 3): Anteil als selbständiges Rechtsobjekt; veräusserbar, verpfändbar, pfändbar | — |
| 4 | Verwaltung und Benutzung (Art. 647): Nutzungs- und Verwaltungsordnung; Erhaltung; Notmassnahmen | — |
| 5 | Verfügung über die Sache (Art. 648): Gebrauch verträglich mit anderen; Veräusserung/Belastung einstimmig | — |
| 6 | Lasten und Ausgleich (Art. 649): Verwaltungskosten/Lasten nach Anteilen; Ausgleichsanspruch (realobligatorisch) | Kläger (Ausgleich) |
| 7 | Aufhebung (Art. 650): jeder Miteigentümer kann Teilung verlangen; Ausschlussgründe; nicht zur Unzeit | — |
| 8 | Teilungsart (Art. 651): körperliche Teilung, Verkauf, Versteigerung, Übertragung auf einen Miteigentümer | — |
| 9 | Vorkaufsrecht (Art. 682): beim Anteilserwerb durch Nichtmiteigentümer; nicht bei Veräusserung der ganzen Sache | — |
| 10 | Miteigentum vs. Gesamteigentum; Miteigentum an Grundstücken (Art. 655), Stockwerkeigentum, Miteigentum an Miteigentum | — |
| 11 | Miteigentümer-Klage und Prozessuales: Eigentumsfreiheitsklage (BGE 95 II 397); dinglicher Charakter der Teilungsklage (BGer 5A_174/2015); Gerichtsstand Art. 29 ZPO | — |
II. Kommentierung
A. Begriff und rechtliche Natur — Miteigentum nach Bruchteilen (Abs. 1)
Absatz 1 definiert das Miteigentum: haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer. Die zwei konstituiven Merkmale sind die Bruchteilseigentum (Quoteneigentum: jeder Miteigentümer hat einen ideellen Anteil an der ganzen Sache, nicht an einem bestimmten physischen Teil) und die fehlende äusserliche Abteilung (die Sache ist nicht körperlich geteilt; es gibt keine räumliche Zuordnung der Quoten zu bestimmten Teilen). Ist die Sache äusserlich abgeteilt (jeder hat einen bestimmten Teil zur Alleinnutzung), liegt Stockwerkeigentum (Art. 712a ff. ZGB) oder eine vertragliche Nutzungsordnung vor, kein blosses Miteigentum.
Das Miteigentum ist eine Einheitssache mit mehreren Eigentümern: an der Sache besteht ein einheitliches Eigentumsrecht, das mehreren Titularen zusteht — nicht eine Mehrheit von selbständigen Rechten an einzelnen Teilen. Das Bundesgericht hat in BGE 80 II 369 im Zusammenhang mit dem Vorkaufsrecht klargestellt, dass an der Sache als Ganzem ein einheitliches, wenn auch mehreren Titularen zustehendes Eigentumsrecht und nicht eine Mehrheit von selbständigen Rechten anzunehmen ist (BGE 80 II 369 E. 3d). Der Inhalt des Eigentums an der Sache kann nicht aus den Rechten an den Anteilen hergeleitet werden; der Verkauf der ganzen Sache erfasst diese selbst unmittelbar und nicht auf dem Umweg über die Gesamtheit der Anteile (E. 3d).
B. Quote — gleiche Teile (Abs. 2); Bedeutung der Quote
Ist es nicht anders festgestellt, so sind die Miteigentümer zu gleichen Teilen Miteigentümer (Abs. 2). Die Quote (der Bruchteil) ist das innerne Mass des Miteigentums: sie bestimmt das Stimmrecht in Verwaltungsfragen (Art. 647 — Mehrheit nach Anteilen), die Nutzungsbefugnis (Art. 648 Abs. 1 — Gebrauch insoweit verträglich mit den Rechten der andern) und die Lastenverteilung (Art. 649 Abs. 1 — im Verhältnis der Anteile). Die Quote kann durch Rechtsgeschäft (Kaufvertrag, Schenkung), durch Gesetz (Erbgang) oder durch Verfügung von Todes wegen festgesetzt werden; fehlt eine solche Festsetzung, gilt die gesetzliche Vermutung der gleichen Teile.
Streit über die Bruchteilsgrösse
Der Streit unter Miteigentümern über die Bruchteilsgrössen ist im Feststellungsprozess auszutragen und setzt ein Interesse an der entsprechenden Feststellung voraus. Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel, wenn eine Leistungsklage oder eine Gestaltungsklage (etwa die Teilungsklage nach Art. 650/651 ZGB) zur Verfügung steht (BGer 5A_174/2015 E. 7.2 unter Verweis auf Meier-HayoZ, N. 51 zu Art. 646 ZGB). Will ein Miteigentümer eine von der Grundbucheintragung abweichende Quote geltend machen, muss er dies im Feststellungsprozess tun, sofern ein schutzwürdiges Interesse besteht; im Teilungsprozess kann die Quote nur vorfrageweise als Teil der Erwägungen geklärt werden (E. 7.4).
C. Rechte und Pflichten am Anteil (Abs. 3) — Anteil als selbständiges Rechtsobjekt
Absatz 3 ist das dogmatische Kernstück des Miteigentums: jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und der Anteil kann von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden. Der Miteigentumsanteil ist damit ein selbständiges Rechtsobjekt — er kann frei übertragen und belastet werden, ohne dass es der Zustimmung der Mitmiteigentümer bedarf. Das unterscheidet das Miteigentum fundamental vom Gesamteigentum (Art. 652 ZGB), bei dem die Anteile nicht selbständig verfügsam sind und die Verfügung nur gemeinsam erfolgt. Die Gläubiger eines Miteigentümers können den Anteil pfänden und verwerten (Art. 646 Abs. 3 ZGB); das gesetzliche Vorkaufsrecht der Mitmiteigentümer (Art. 682 ZGB) schützt diese vor dem Eintritt eines fremden Dritterwerbers.
Verfügung über den Anteil und Quote
Ein Miteigentümer kann nur über seinen Anteil verfügen, nicht über die ganze Sache. In ZH OG LB230022 stand ein Teppich Kerman Laver im Miteigentum der Eltern (je ½); die Mutter konnte nach dem Tod des Vaters nur über ihre Quote (½), nicht über die gesamte Sache verfügen. Die herrschende Lehre nimmt für Art. 933 ZGB (gutgläubiger Erwerb anvertrauter Sachen) eine teleologische Reduktion auf die entgeltliche Übertragung vor; die Schenkung einer anvertrauten oder fremden Sache stammt nicht aus dem Vermögen des Schenkers (Art. 239 Abs. 1 OR), sodass wegen des kausalen Charakters der Übereignung kein Eigentum übergeht (ZH OG LB230022 E. 4.2). Das Merkmal der Verfügungsbefugnis war auf die Quote der Mutter beschränkt; über die Quote des Vaters konnte sie nicht verfügen.
Leitsatz. Der Miteigentumsanteil ist ein selbständiges Rechtsobjekt: er kann frei veräussert, verpfändet und von den Gläubigern gepfändet werden (Abs. 3). Ein Miteigentümer kann nur über seinen Anteil verfügen, nicht über die ganze Sache; die ganze Sache kann nur einstimmig veräussert oder belastet werden (Art. 648 Abs. 2).
D. Verwaltung und Benutzung (Art. 647)
Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann (Art. 647 Abs. 1 ZGB). Eine Änderung von Bestimmungen über die Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Miteigentümer (Art. 647 Abs. 1bis ZGB). Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Miteigentümer zustehenden Befugnisse, die Erhaltungsmaßnahmen zu verlangen (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1) und Notmaßnahmen zur Abwehr drohenden oder wachsenden Schadens auf Kosten aller zu ergreifen (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Die Verwaltungsordnung ist die praktische Grundlage des Miteigentumsalltags: sie regelt die Zuteilung von Nutzungsrechten (etwa Wohnungen), die Lastenverteilung und die Entscheidungsfindung.
E. Verfügung über die Sache (Art. 648)
Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist (Art. 648 Abs. 1 ZGB). Zur Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es der Übereinstimmung aller Miteigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben (Art. 648 Abs. 2 ZGB). Die Verfügung über die Sache als Ganzes ist damit einstimmig — anders als die Verfügung über den eigenen Anteil (Abs. 3, frei). Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigentumsanteilen, so können die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit solchen Rechten belasten (Art. 648 Abs. 3 ZGB) — eine Schutzvorschrift zugunsten der Anteilspfandgläubiger.
F. Lasten und Ausgleich (Art. 649)
Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, werden von den Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis ihrer Anteile getragen (Art. 649 Abs. 1 ZGB). Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über seinen Anteil hinaus getragen, so kann er von den anderen nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen (Art. 649 Abs. 2 ZGB). Der Ausgleichsanspruch ist realobligatorischer Natur — er kann am Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache eingeklagt werden (Art. 29 ZPO), sofern er im bestehenden Miteigentumsverhältnis geltend gemacht wird:
«Die Beitragspflicht gemäss Art. 649 Abs. 1 ZGB und der Ausgleichsanspruch gemäss Art. 649 Abs. 2 ZGB sind realobligatorischer Natur.» (BGer 5A_174/2015 E. 8.3.2 unter Verweis auf BGE 119 II 330 E. 7a)
Der Ausgleichsanspruch kann selbstständig eingeklagt werden und ist nicht notwendig mit der Aufhebung des Miteigentums verbunden; er kann auch gegen einen Miteigentümer geltend gemacht werden, der aus der Gemeinschaft ausgetreten ist (BGer 5A_174/2015 E. 8.2).
G. Aufhebung des Miteigentums (Art. 650) — Teilungsanspruch
Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist (Art. 650 Abs. 1 ZGB). Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden (Art. 650 Abs. 2 ZGB). Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden (Art. 650 Abs. 3 ZGB). Der Teilungsanspruch ist das dogmatische Korrelat zur Selbständigkeit des Anteils: weil jeder Miteigentümer frei über seinen Anteil verfügen kann, kann er auch die Auflösung der Gemeinschaft verlangen — das Miteigentum ist dissolutorisch.
Aufhebung trotz Nutzniessung an Miteigentumsanteilen
Die Aufhebung des Miteigentums (Art. 650 ZGB) und die Teilung der Sache (Art. 651 ZGB) werden durch Nutzniessungen an Miteigentumsanteilen nicht ausgeschlossen. Die Nutzniessung besteht alsdann an dem Ersatzgegenstande weiter, wenn für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet wird (Art. 750 Abs. 3 ZGB: Grundsatz der dinglichen Surrogation); die Nutzniessung an dem Bruchteil eines Miteigentümers setzt sich an demjenigen fort, was bei der Auseinandersetzung auf den Miteigentümer gefallen ist (BGer 5A_174/2015 E. 4). Die Aufhebung bedarf nicht der Zustimmung der Nutzniessungsberechtigten (E. 5.5).
Ehegatten-Miteigentum
Der Umstand, dass die Miteigentümer Ehegatten sind, vermag deren Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums weder zu beschränken noch aufzuheben; das Bundesgericht hat in BGE 98 II 341 im Scheidungsprozess die Aufhebung des unter Ehegatten bestehenden Miteigentums nach Art. 650 ZGB bejaht (BGE 98 II 341, Regeste). Der Teilungsanspruch besteht unabhängig von der ehelichen Beziehung; er kann im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden.
H. Teilungsart (Art. 651)
Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen (Art. 651 Abs. 1 ZGB). Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert (Art. 651 Abs. 2 ZGB). Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden (Art. 651 Abs. 3 ZGB).
Die Wahl der Teilungsart liegt im Ermessen des Gerichts, wenn die Miteigentümer sich nicht einigen; das Bundesgericht hat in BGE 80 II 369 festgehalten, dass nicht generell der einen oder andern Versteigerungsart der Vorzug gegeben werden kann, sondern die Umstände des konkreten Falls massgeblich sind (BGE 80 II 369 E. 4). Bei Geschwistern, die eine Familienliegenschaft unter sich aufteilen wollen, kommt eher die Versteigerung unter den Miteigentümern in Frage; bei einander gänzlich fremden Miteigentümern, die den höchsten Erlös erzielen wollen, eher die öffentliche Versteigerung (E. 4). Ist ein Miteigentümer bevormundet, hat die Veräusserung von Grundstücken immer durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen (Art. 404 Abs. 2 ZGB; E. 4).
Dinglicher Charakter der Teilungsklage
Die Klagen auf Aufhebung des Miteigentums nach Art. 650 ZGB (Anspruch auf Teilung) und Art. 651 ZGB (Art der Teilung) ergeben sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer und haben dinglichen Charakter (BGer 5A_174/2015 E. 6.1). Sie sind beim Gericht am Ort der gelegenen Sache gemäss Art. 29 ZPO zulässig. Die Klage gemäss Art. 650 ZGB geht auf Feststellung der Zulässigkeit der Aufhebung (bzw. des Fehlens eines Ausschlussgrundes), während die Klage gemäss Art. 651 ZGB auf Bestimmung der Art und auf Durchführung der Aufhebung abzielt, wobei jeder Miteigentümer eigene Anträge stellen darf, ohne formell Widerklage erheben zu müssen (doppelseitige Klage bzw. actio duplex; E. 6.2).
Leitsatz. Jeder Miteigentümer kann die Aufhebung des Miteigentums verlangen (Art. 650), sofern kein Ausschlussgrund (Rechtsgeschäft, Stockwerkeigentum, dauernder Zweck, Unzeit) eingreift. Die Teilungsklage hat dinglichen Charakter und ist am Ort der gelegenen Sache zulässig (Art. 29 ZPO); die Aufhebung wird durch Nutzniessungen an Miteigentumsanteilen nicht ausgeschlossen (dingliche Surrogation, Art. 750 Abs. 3 ZGB) (BGer 5A_174/2015 E. 4 und 6.1).
I. Vorkaufsrecht der Miteigentümer (Art. 682)
Miteigentümer haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt (Art. 682 Abs. 1 ZGB). Machen mehrere Miteigentümer ihr Vorkaufsrecht geltend, so wird ihnen der Anteil im Verhältnis ihrer bisherigen Miteigentumsanteile zugewiesen. Das Vorkaufsrecht schützt die Miteigentümer vor dem unfreiwilligen Zusammengespanntsein mit einem fremden Dritterwerber; es ist eine gesetzliche Beschränkung des Grundeigentums und als solche restriktiv auszulegen.
Kein Vorkaufsrecht bei Veräusserung der ganzen Sache
Das Vorkaufsrecht greift nur beim Erwerb eines Anteils durch einen Nichtmiteigentümer, nicht bei der Veräusserung der ganzen Sache im Rahmen der Aufhebung (Art. 650/651 ZGB). Das Bundesgericht hat dies in BGE 80 II 369 im Fall des «Usterhofs» (Miteigentum je zur Hälfte) klargestellt:
«Miteigentümer haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmiteigentümer, ‹der einen Anteil erwirbt›. … Der Umstand, dass Art. 682 nicht so allgemein lautet, sondern ausdrücklich nur den einen Fall des Erwerbs eines Anteils durch einen Aussenstehenden nennt, zwingt zum vornherein zu der Auslegung, dass das Gesetz das Vorkaufsrecht nur für diesen Fall geben will.» (BGE 80 II 369 E. 3a)
Die ratio legis: das Gesetz will dem Miteigentümer einerseits das Recht geben, jederzeit die Aufhebung zu verlangen (Art. 650) und durch die auf den Einzelfall abgestimmte Teilungsart (Art. 651) die bestmögliche Verwertung zu ermöglichen; anderseits will es ihn schützen, wenn ein Mitmiteigentümer nur seinen Anteil veräussert und er mit einem fremden Dritterwerber das bisherige Verhältnis fortsetzen müsste. Letztere Gefahr besteht nicht bei der Veräusserung der ganzen Sache nach Art. 650/651; darum ist das Vorkaufsrecht nur für den Fall des Anteilserwerbs vorgesehen (E. 3c). Die Veräusserung der ganzen Sache erfasst diese selbst unmittelbar und nicht auf dem Umweg über die Gesamtheit der Anteile (E. 3d). Das Vorkaufsrecht greift auch bei der Zwangsversteigerung eines einzelnen Anteils (Art. 681 Abs. 3 ZGB; BGE 101 II 235).
J. Miteigentum vs. Gesamteigentum; Grundstück-Miteigentum; Stockwerkeigentum; Miteigentum an Miteigentum
1. Miteigentum vs. Gesamteigentum
Das Miteigentum (Art. 646) unterscheidet sich vom Gesamteigentum (Art. 652 ZGB, geregelt im Güter- und Erbrecht) durch die Quoten und die Selbständigkeit des Anteils. Beim Miteigentum hat jeder Miteigentümer eine Quote und kann frei über seinen Anteil verfügen (Abs. 3); beim Gesamteigentum (etwa der Errungenschaftsgemeinschaft der Ehegatten, Art. 196 ff. ZGB, oder der Erbengemeinschaft, Art. 602 ZGB) gibt es keine Quoten, und die Verfügung erfolgt nur gemeinsam — die Anteile sind nicht selbständig verfügsbar. Das Gesamteigentum ist gebunden (nicht dissolutorisch), das Miteigentum auflösbar (dissolutorisch, Art. 650). Die Erbengemeinschaft ist Gesamteigentum; mit der Erbteilung (Art. 604 ff. ZGB) wird sie in Miteigentum oder Alleineigentum überführt.
2. Miteigentum an Grundstücken
Miteigentumsanteile an Grundstücken sind selbst Grundstücke im Sinne des Gesetzes (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB); sie werden im Grundbuch als eigene Grundstücke (mit eigener Grundbuchblatt-Nummer) eingetragen und können selbständig veräussert, belastet und gepfändet werden. Der Miteigentumsanteil an einem Grundstück ist damit ein grundbuchfähiges Rechtsobjekt; die Übertragung bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 657 ZGB) und der Eintragung im Grundbuch (Art. 656 ZGB).
3. Stockwerkeigentum (Art. 712a ff. ZGB)
Das Stockwerkeigentum ist eine Sonderform des Miteigentums an Grundstücken: die Miteigentümer haben das Miteigentum an einem Grundstück nach Bruchteilen (Art. 712a Abs. 1 ZGB), verbunden mit dem Sondereigentum an bestimmten, äusserlich abgegrenzten Räumen (Wohnungen, Geschäftslokale). Das Stockwerkeigentum ist Miteigentum mit äusserlicher Abteilung (Sondereigentum) — es erfüllt die Voraussetzung des Art. 646 Abs. 1 («ohne äusserliche Abteilung») nicht, sondern ist eine gesetzlich geregelte Sonderform. In BGE 130 III 306 war die Autoeinstellhalle als eigene Stockwerkeinheit ausgeschieden; das Bundesgericht bejahte, dass ein Stockwerkeigentumsanteil zugunsten eines anderen mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden kann, selbst wenn der belastete Anteil in unselbstständiges Miteigentum aufgeteilt ist (BGE 130 III 306 E. 3.2 und 3.3).
4. Miteigentum an Miteigentum
Das Miteigentum kann seinerseits Gegenstand von Miteigentum sein («Miteigentum an Miteigentum»). Das Zürcher Obergericht hat in LB120088 einen Fall entschieden, in dem zwei Personen einen Miteigentumsanteil je zur Hälfte erworben hatten; die Ordnung «Miteigentum an Miteigentum» folgt aus der Regelung, dass der Miteigentumsanteil (Art. 646 Abs. 3) selbständig veräusserbar ist und wiederum mehreren Personen nach Bruchteilen zustehen kann (ZH OG LB120088). Die Rechtsfolge ist eine gestufte Miteigentumsstruktur, die in der Praxis (etwa bei Familiengesellschaften) vorkommt.
K. Miteigentümer-Klage und Prozessuales
1. Eigentumsfreiheitsklage durch jeden Miteigentümer
Jeder Miteigentümer des von einer Störung betroffenen Grundstücks kann die Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) erheben, selbst wenn die anderen Miteigentümer mit der Störung einverstanden sind. Das Bundesgericht hat dies in BGE 95 II 397 festgehalten: Josef Schnarwiler, ein Miteigentümer von Weggrundstücken am Rand eines Flugplatzbetriebs, klagte auf Verbot des Überrollens und Überfliegens in gefahrdrohend geringer Höhe. Das Bundesgericht bejahte eine unmittelbare, einer Besitzesstörung (Art. 928 ZGB) gleichkommende Einwirkung durch den Flugverkehr und bestätigte, dass jeder Miteigentümer die Eigentumsfreiheitsklage erheben kann (BGE 95 II 397 E. 2b). Das Zürcher Obergericht hat in PF200002 diese Linie bestätigt: Miteigentümer können ihre Abwehransprüche selbstständig geltend machen; die Zustimmung der anderen Miteigentümer ist nicht erforderlich (ZH OG PF200002).
2. Dinglicher Charakter der Teilungsklage und Gerichtsstand
Die Teilungsklage (Art. 650/651 ZGB) hat dinglichen Charakter und ist am Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache (Art. 29 ZPO) zulässig (BGer 5A_174/2015 E. 6.1). Bei der Klage auf Aufhebung des Miteigentums müssen alle Miteigentümer Partei sein (Streitgenossenschaft); das Kantonsgericht Graubünden hat in ZK1 2019 144 festgehalten, dass bei der Klage auf Aufhebung des Miteigentums gemäss Art. 650 ZGB alle Miteigentümer entweder Kläger oder Beklagte sein müssen (GR KG ZK1 2019 144).
III. Kantonale Praxisfragen
1. Miteigentum an Miteigentum und Ausschluss aus der Miteigentümerschaft
Das Zürcher Obergericht hat in LB120088 (2014) einen Fall der gestuften Miteigentumsstruktur (Miteigentum an Miteigentum) entschieden und die Einstimmigkeitserfordernisse bei Geschäften, die Miteigentumsanteile betreffen, erörtert. Die kantonale Praxis anerkennt das Miteigentum an Miteigentum als zulässige Struktur und wendet die Regeln über die Verfügung (Art. 648) und die Verwaltung (Art. 647) auf jeder Stufe an.
2. Teilung von Miteigentum an Unternehmensanteilen
Das Zürcher Handelsgericht hat in HG220143 (2024) die Teilung von Miteigentum (Art. 650/651 ZGB) behandelt und die Aufhebung des Miteigentums nach einvernehmlicher Begehrenstellung der Parteien ausgerichtet; die Versteigerungsmodalitäten werden vom Gericht festgelegt. Die kantonale Praxis folgt der bundesgerichtlichen Linie, dass bei übereinstimmenden Begehren der Parteien zur Art der Teilung das Gericht daran gebunden ist, über die streitigen Modalitäten zu entscheiden.
3. Alle Miteigentümer als Parteien der Teilungsklage
Das Kantonsgericht Graubünden hat in ZK1 2019 144 (2021) festgehalten, dass bei der Klage auf Aufhebung des Miteigentums gemäss Art. 650 ZGB alle Miteigentümer entweder Kläger oder Beklagte sein müssen; die Teilungsklage richtet sich gegen alle Mitmiteigentümer. Die kantonale Praxis wendet die Streitgenossenschaft der Miteigentümer im Teilungsprozess konsequent an.
IV. Praxishinweise
Für den Miteigentümer:
- Sich über die Selbständigkeit des Anteils (Abs. 3) klar sein: der eigene Anteil kann frei veräussert, verpfändet und von den Gläubigern gepfändet werden, ohne Zustimmung der Mitmiteigentümer. Die Verfügung über die ganze Sache (Veräusserung, Belastung, Zweckänderung) bedarf dagegen der Einstimmigkeit (Art. 648 Abs. 2).
- Die Quote klären: bei Fehlen anderweitiger Feststellung gilt gleiche Teile (Abs. 2); die Quote bestimmt Stimmrecht, Nutzung und Lastenverteilung. Eine abweichende Quote ist im Feststellungsprozess geltend zu machen (BGer 5A_174/2015 E. 7.2).
- Die Aufhebung (Art. 650) kann jederzeit verlangt werden, sofern kein Ausschlussgrund (Rechtsgeschäft bis 50 Jahre, Stockwerkeigentum, dauernder Zweck, Unzeit) eingreift. Die Aufhebung wird durch Nutzniessungen an Miteigentumsanteilen nicht ausgeschlossen (dingliche Surrogation, Art. 750 Abs. 3 ZGB; BGer 5A_174/2015 E. 4).
- Den Ausgleichsanspruch (Art. 649 Abs. 2) für über den eigenen Anteil hinaus getragene Lasten geltend machen; er ist realobligatorisch und kann am Ort der gelegenen Sache eingeklagt werden (Art. 29 ZPO; BGer 5A_174/2015 E. 8.3).
- Die Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) kann selbstständig erhoben werden, auch gegen den Willen der Mitmiteigentümer (BGE 95 II 397 E. 2b).
- Beim Erwerb eines Anteils durch einen Nichtmiteigentümer das Vorkaufsrecht (Art. 682) geltend machen; mehrere Miteigentümer erhalten den Anteil im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile. Kein Vorkaufsrecht bei Veräusserung der ganzen Sache nach Art. 650/651 (BGE 80 II 369 E. 3).
Für den Erwerber eines Miteigentumsanteils:
- Sich darüber klar sein, dass der Anteil (Art. 646 Abs. 3) ein selbständiges Rechtsobjekt ist; beim Erwerb von einem Nichtmiteigentümer das Vorkaufsrecht der Mitmiteigentümer (Art. 682) beachten.
- Bei Grundstücken die öffentliche Beurkundung (Art. 657 ZGB) und die Eintragung im Grundbuch (Art. 656 ZGB) beachten; der Miteigentumsanteil an einem Grundstück ist selbst Grundstück (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB).
- Den Anteil gutgläubig erwerben: bei anvertrauter Sache (Art. 933) die teleologische Reduktion auf die entgeltliche Übertragung beachten — die Schenkung einer anvertrauten oder fremden Sache stammt nicht aus dem Vermögen des Schenkers (Art. 239 Abs. 1 OR; ZH OG LB230022 E. 4.2).
Für die Mitmiteigentümer (Verwaltung):
- Eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung (Art. 647) vereinbaren, um Streit über Nutzung, Lasten und Entscheidungsfindung zu vermeiden; die Ordnung kann mit Mehrheit geändert werden (Art. 647 Abs. 1), ausgenommen die Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte (Abs. 1bis).
- Die Erhaltung (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1) und Notmassnahmen (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2) können nicht abbedungen werden; jeder Miteigentümer kann Erhaltungsmaßnahmen verlangen und Notmaßnahmen auf Kosten aller ergreifen.
- Die Lasten (Verwaltungskosten, Steuern) im Verhältnis der Anteile tragen (Art. 649 Abs. 1); ein über seinen Anteil hinaus zahlender Miteigentümer hat einen Ausgleichsanspruch (Art. 649 Abs. 2).
Literatur
- BSK ZGB II-Brunner/Wichtermann: Brunner/Wichtermann, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Sachenrecht, 7. Aufl., Basel 2023, Art. 646, 647, 648, 649, 650 N. 1 ff. (zit. in BGer 5A_174/2015).
- Berner Kommentar-Meier-HayoZ: Arthur Meier-HayoZ, Berner Kommentar, N. zu Art. 646, 649, 650, 651 ZGB (zit. in BGer 5A_174/2015, BGE 80 II 369).
- Sutter-Somm: Peter Sutter-Somm, Eigentum und Besitz, Schweizerisches Privatrecht V/1, 2. Aufl. 2014 (zit. in BGer 5A_174/2015, BGE 80 II 369).
- Zürcher Kommentar-Dürr/Baumann: Zürcher Kommentar, Zivilgesetzbuch, N. zu Art. 646, 750 ZGB (zit. in BGer 5A_174/2015).
- Meier-HayoZ (Berner Kommentar 1981): Arthur Meier-HayoZ, Berner Kommentar, 1981, N. 67 zu Art. 646 ZGB (zit. in BGer 5A_174/2015).
Ausführlichere Fallübersicht: Rechtsprechung zu Art. 646 ZGB.