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Rechtsprechung zu Art. 642 ZGB

Rechtsprechungssammlung zu Art. 642 ZGB

Bundesgerichtsentscheide (BGE)

BGE 132 III 651, E. 7 und 8

  • Datum: 25. August 2006
  • Thema: actio negatoria; Dienstbarkeit; Grundstück-Bestandteile; Einwirkung
  • Kernaussage: Der Eigentümer kann jede ungerechtfertigte Einwirkung auf sein Grundstück abwehren (Art. 641 Abs. 2 ZGB); als Einwirkung gilt jeder störende körperliche oder immaterielle Eingriff. Die Bauten und Pflanzen sind Bestandteile des Grundstücks (Art. 667 ZGB); das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich auf die Bauten und Pflanzen. Eine Dienstbarkeit als privatrechtliche Schranke begrenzt die Verfügungsbefugnis an Grundstück und Bestandteilen. (Aus dem Art. 641-Kommentar; die Bestandteilsqualität der Grundstücksteile ist die sachenrechtliche Grundlage der Eigentumsfreiheitsklage.)
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Grundstück-Bestandteile, Art. 667); Verhältnis zu Art. 641 Abs. 2
  • Link: BGE 132 III 651, E. 7

BGE 109 II 99, E. 2

  • Datum: 28. Juli 1983
  • Thema: Sacheinlagevertrag; Bestandteile des Grundstücks; absolutes Eintragungsprinzip
  • Kernaussage: Die in einem Sacheinlagevertrag vereinbarte Übertragung von Grundeigentum an eine Aktiengesellschaft untersteht dem absoluten Eintragungsprinzip (Art. 656 Abs. 1 ZGB); die Gesellschaft erwirbt das Eigentum an den eingebrachten Grundstücken (und deren Bestandteilen, Art. 642, 667) erst mit dem Grundbucheintrag. Stirbt der Sacheinleger vor der Anmeldung, sind seine Erben als Eigentümer der Grundstücke und Bestandteile einzutragen. Die Bestandteile teilen das rechtliche Schicksal des Grundstücks (Accessionsprinzip).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Accessionsprinzip, Grundstück-Bestandteile); Verhältnis zu Art. 656, 667
  • Link: BGE 109 II 99, E. 2

BGE 106 II 333, E. 2–6

  • Datum: 9. Oktober 1980
  • Thema: Bestandteilscharakter einer Tankanlage; Bauhandwerkerpfandrecht
  • Kernaussage: Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Ort üblichen Auffassung zu ihrem Bestand gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann (Art. 642 ZGB). Die Bestandteilseigenschaft ist nur gegeben, wenn ein körperlicher Teil eine äussere und innere dauernde Verbindung zur Hauptsache aufweist und ohne Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Hauptsache nicht von dieser getrennt werden kann. Eine Tankanlage, die eigens für den Betrieb angefertigt, deren Stahltanks auf Betonsockeln stehen und durch zwei unterirdisch verlegte Leitungssysteme mit der Fabrikanlage fest verbunden sind, ist Bestandteil der Fabrikliegenschaft. Ob etwas Bestandteil sei, entscheidet sich nach wirtschaftlich praktischen Gesichtspunkten.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Bestandteilsbegriff); Verhältnis zu Art. 837 (Bauhandwerkerpfandrecht)
  • Link: BGE 106 II 333, E. 2

BGE 102 II 197, E. 3

  • Datum: 13. Mai 1976
  • Thema: Erbteilung mit Grundstücken; Realteilung durch Grundbucheintrag (Bestandteile)
  • Kernaussage: Für den rechtsgeschäftliche Erwerb von Grundeigentum gilt das absolute Eintragungsprinzip (Art. 656 Abs. 1 ZGB). Befinden sich Grundstücke im Nachlass, so wird die Realteilung durch entsprechende Änderung des Grundbucheintrags vollzogen; die blosse Besitzübertragung an einen Erben genügt nicht. Die Grundstücke (mit ihren Bestandteilen, Art. 642, 667) werden durch den Grundbucheintrag übertragen; die Bestandteile teilen das Schicksal des Grundstücks.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Accessionsprinzip, Grundstück-Bestandteile); Verhältnis zu Art. 656, 667
  • Link: BGE 102 II 197, E. 3

BGE 100 II 8, E. 2b und 2c

  • Datum: 14. Februar 1974
  • Thema: Speicher als Bestandteil vs. Fahrnisbaute (Art. 677); Schatz im Bestandteil; Abtrennung
  • Kernaussage: Ein seit mehreren Jahrhunderten am gleichen Ort stehender Speicher (auf vier Steinplatten) war Bestandteil des Grundstücks, weil er mit Absicht dauernder Verbindung errichtet worden war — die Voraussetzung für eine Fahrnisbaute (Art. 677 Abs. 1 ZGB) fehlte. Eine Baute, die Bestandteil eines Grundstücks ist, kann nicht durch blosse Zweckänderung in eine Fahrnisbaute umgewandelt werden. Wird ein Bestandteil eines Grundstücks ohne dieses verkauft (Art. 187 Abs. 2 OR), so wird er erst mit der Abtrennung zur selbständigen Sache, die einen eigenen Eigentümer haben kann.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Bestandteil vs. Fahrnisbaute); Verhältnis zu Art. 677, 667, 187 Abs. 2 OR
  • Link: BGE 100 II 8, E. 2b

BGE 92 II 227, E. 2

  • Datum: 24. November 1966
  • Thema: Fahrnisbaute vs. Bestandteil; Fabrikgebäude; objektive und subjektive Kriterien
  • Kernaussage: Für die Unterscheidung von Fahrnis- und Dauerbauten sind neben dem subjektiven Moment (Absicht bleibender Verbindung) objektiv die äussere Verbindung zwischen Baute und Grundstück beizuziehen. Für den Sonderfall der Verbindung einer Baute mit einem Grundstück gilt, was in Art. 642 ZGB als Zusammenhang zwischen Bestandteil und Hauptsache allgemein vorausgesetzt wird: neben der innern die äussere Verbindung, d.h. ein Mindestmass äusserlicher Erkennbarkeit. Steht eine Baute in intensiverer Verbindung mit dem Boden, so liegt eine Dauerbaute (Bestandteil) vor, auch wenn die Beteiligten vorübergehende Errichtung wollten. Ein Fabrikgebäude (Fertigteilfabrik) ist keine Fahrnisbaute; die Absicht bleibender Verbindung ergab sich aus dem vereinbarten Baurecht (das nur für Dauerbauten eingeräumt werden kann).
  • Einschlägig für: Abs. 1, 2 (Bestandteil vs. Fahrnisbaute, Kriterien); Verhältnis zu Art. 677, 667, 837
  • Link: BGE 92 II 227, E. 2b

Kantonsgerichte und Verwaltungsgerichte

BE SRK 100 2016 75

  • Datum: 14. März 2017
  • Thema: Camping-Fertighäuschen als Fahrnisbauten; Bestandteil vs. Fahrnisbaute (amtliche Bewertung)
  • Kernaussage: Von Dauermietern auf Campingparzellen errichtete Fertighäuschen sind als Fahrnisbauten nicht amtlich zu bewerten; dies im Gegensatz zu gleichartigen Häuschen, die dem Campingplatzbetreiber gehören (Bestandteile des Grundstücks). Massgebend für die Abgrenzung von Bestandteil und Fahrnisbaute ist die Intensität der Verbindung zwischen Baute und Boden (objektives Merkmal) und die Absicht der Beteiligten (subjektives Merkmal); ein Jahrhunderte alter, auf Steinplatten gestellter Speicher ist ebenso Bestandteil wie eine intensiv verbundene Baute (Verweis auf BGE 100 II 8).
  • Einschlägig für: Abs. 1, 2 (Bestandteil vs. Fahrnisbaute, Art. 677)
  • Link: BE SRK 100 2016 75

AG OG ZOR.2026.5

  • Datum: 1. Juni 2026
  • Thema: Bestandteil vs. Fahrnisbaute (aktuelle kantonale Praxis 2026)
  • Kernaussage: Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann (Art. 642 ZGB). Die kantonale Praxis wendet den Bestandteilsbegriff nach BGE 106 II 333 und die Abgrenzung zur Fahrnisbaute (Art. 677) anhand der objektiven und subjektiven Kriterien an; bei der vorliegenden Baute wurde von einer Fahrnisbaute ausgegangen.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Bestandteilsbegriff); Verhältnis zu Art. 677
  • Link: AG OG ZOR.2026.5

ZH OG NG220003

  • Datum: 28. Juli 2022
  • Thema: Lagerhalle; Akzessionsprinzip (Art. 671 Abs. 1); Bestandteil vs. Fahrnisbaute
  • Kernaussage: Selbst wenn eine Lagerhalle aufgrund des Akzessionsprinzips (Art. 671 Abs. 1 ZGB) zu einem Bestandteil des Grundstücks geworden ist, ist zu prüfen, ob eine Fahrnisbaute vorliegt. Die kantonale Praxis wendet das Akzessionsprinzip an, prüft aber die Ausnahme der Fahrnisbaute (Art. 677) — die Absicht bleibender Verbindung und die Intensität der physischen Verbindung sind massgeblich.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Accessionsprinzip, Bestandteil vs. Fahrnisbaute); Verhältnis zu Art. 671, 677
  • Link: ZH OG NG220003

LU VWG V 12 98

  • Datum: 26. Juli 2012
  • Thema: Zelte als Fahrnisbauten; baurechtliche Bewilligungsfreiheit
  • Kernaussage: Zelte gelten trotz physischer Verbindung mit dem Grund als Fahrnisbauten und dürfen bei einer Standdauer von höchstens einem Monat bewilligungsfrei erstellt werden. Eine besonders intensive physische Verbindung liegt vor, wenn ein Bestandteil nicht abgetrennt werden kann — Zelte sind dagegen typische Fahrnisbauten, die keinen Bestandteil des Grundstücks bilden. Die kantonale Praxis wendet die Fahrnisbaute-Regel (Art. 677) im baurechtlichen Kontext an.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Fahrnisbaute vs. Bestandteil, Art. 677)
  • Link: LU VWG V 12 98

Letzte Aktualisierung: 13. September 2026