Art. 642 ZGB — Bestandteile der Sache (Accessionsprinzip)
Gesetzeswortlaut
Art. 642 ZGB
- Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
- Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann. {: .gesetzeszitat}
Verbatim nach Fedlex, Konsolidierung vom 1. Juli 2026. Art. 642 ZGB geht auf das ZGB von 1907 (Botschaft Huber 1904) zurück; der Wortlaut ist seitdem unverändert. Die Bestimmung statuiert das Accessionsprinzip (Einheitsprinzip): der Eigentümer einer Sache hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen (Abs. 1). Absatz 2 definiert den Bestandteilsbegriff mit zwei kumulativen Kriterien — der substantiellen Zugehörigkeit zur Hauptsache (nach der am Orte üblichen Auffassung) und der Nicht-Trennbarkeit ohne deren Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung. Die Norm ist die dogmatische Grundlage der sachenrechtlichen Einheit von Sache und Bestandteil: Bestandteile teilen das rechtliche Schicksal der Hauptsache und können nicht Gegenstand eines separaten Eigentums sein. Eine digital verfügbare Botschaft zu Art. 642 liegt im hier ausgewerteten Korpus nicht vor; auf eine Rekonstruktion aus dem Gedächtnis wird verzichtet.
I. Überblick und Bedeutung
Art. 642 ZGB ist die Grundnorm des sachenrechtlichen Accessionsprinzips: der Eigentümer einer Sache hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen. Bestandteile sind unselbständige Teile der Hauptsache, die mit dieser eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bilden; sie teilen das rechtliche Schicksal der Hauptsache und können nicht Gegenstand eines vom Eigentum an der Hauptsache verschiedenen (Sonder-)Eigentums sein. Überträgt der Eigentümer die Hauptsache, erfasst die Verfügung regelmässig auch die Bestandteile (Art. 644 Abs. 1 ZGB für die Zugehör entsprechend); die Bestandteile können nicht zurückbehalten oder separat veräussert werden, solange sie nicht abgetrennt sind.
Die dogmatische Achse der Norm ist der Bestandteilsbegriff des Absatzes 2. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung zwei kumulative Kriterien herausgearbeitet: eine äussere (körperlich-stoffliche) und eine innere (wirtschaftlich-funktionale) dauernde Verbindung zur Hauptsache, dazu die Nicht-Trennbarkeit ohne Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Hauptsache (BGE 106 II 333 E. 2). Ist ein Teil Bestandteil, greift das Accessionsprinzip des Absatzes 1; ist er kein Bestandteil, kann er selbständiges Eigentumsobjekt sein — als Zubehör (Art. 644 ZGB, das der Hauptsache dauernd dient, aber selbständige Sache bleibt), als Früchte (Art. 643 ZGB, die bis zur Trennung Bestandteile sind) oder als selbständige Sache eigener Art (etwa eine Fahrnisbaute, Art. 677 ZGB). Die Bestimmung ist die Anschlussstelle für die Grundstück-Bestandteile (Art. 667, 655 ZGB), die Fahrnisbaute (Art. 677 ZGB), die Verbindung/Vermischung/Verarbeitung (Art. 725–727 ZGB) und das Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 ZGB), das voraussetzt, dass die erstellte Baute Bestandteil des Grundstücks geworden ist.
Prüfschema
Das Prüfschema ist zugleich Inhaltsverzeichnis der Kommentierung: jede Zeile findet sich als Abschnitt wieder, in derselben Reihenfolge.
| Schritt | Merkmal / Prüfungspunkt | Beweislast |
|---|---|---|
| 1 | Accessionsprinzip (Abs. 1): Eigentümer der Hauptsache hat Eigentum an allen Bestandteilen; Einheit von Sache und Bestandteil | — |
| 2 | Bestandteilsbegriff (Abs. 2): äussere (körperlich-stoffliche) dauernde Verbindung | — |
| 3 | Bestandteilsbegriff (Abs. 2): innere (wirtschaftlich-funktionale) dauernde Verbindung; am Orte übliche Auffassung | — |
| 4 | Bestandteilsbegriff (Abs. 2): Nicht-Trennbarkeit ohne Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Hauptsache | — |
| 5 | Rechtsfolge: Bestandteil teilt rechtliches Schicksal der Hauptsache; kein Sonderüng; Verfügung erfasst Bestandteile | — |
| 6 | Abgrenzung zu Zubehör (Art. 644): selbständige bewegliche Sache, dauernd für Bewirtschaftung/Benutzung/Verwahrung bestimmt | — |
| 7 | Natürliche Früchte (Art. 643): Bestandteil bis zur Trennung; Erwerb mit Trennung | — |
| 8 | Grundstück-Bestandteile (Art. 667, 655): Bauten, Pflanzen, Quellen; Abgrenzung zur Fahrnisbaute (Art. 677) | — |
| 9 | Verbindung/Vermischung/Verarbeitung (Art. 725–727): originärer Erwerb; Miteigentum nach Wert; Verarbeitung | — |
| 10 | Tiere (Art. 641a) und Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837): Bestandteilsqualität als Voraussetzung | — |
II. Kommentierung
A. Accessionsprinzip (Abs. 1) — Einheit von Sache und Bestandteil
Absatz 1 statuiert das Accessionsprinzip: wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen. Das Eigentum an der Hauptsache erstreckt sich kraft Gesetzes auf die Bestandteile; es bedarf keines separaten Erwerbsakts für die Bestandteile. Bestandteile sind unselbständige Teile der Hauptsache — sie sind nicht selbständige Sachen, sondern rechtliche Bestandteile des Ganzen. Das Accessionsprinzip sichert die Einheit von Sache und Bestandteil: Bestandteile teilen das rechtliche Schicksal der Hauptsache und können nicht Gegenstand eines vom Eigentum an der Hauptsache verschiedenen Eigentums sein (kein Sonderüng). Überträgt der Eigentümer die Hauptsache, erfasst die Verfügung regelmässig auch die Bestandteile; die Bestandteile können nicht zurückbehalten werden, solange sie nicht abgetrennt sind.
B. Bestandteilsbegriff (Abs. 2) — äussere und innere dauernde Verbindung
Absatz 2 definiert den Bestandteilsbegriff. Das Bundesgericht hat in BGE 106 II 333 im Fall einer Tankanlage die beiden kumulativen Kriterien dargelegt:
«Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Ort üblichen Auffassung zu ihrem Bestand gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann (Art. 642 ZGB). Nach der Lehre ist die Bestandteilseigenschaft nur gegeben, wenn ein körperlicher Teil eine äussere und innere dauernde Verbindung zur Hauptsache aufweist und ohne Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Hauptsache nicht von dieser getrennt werden kann.» (BGE 106 II 333 E. 2)
1. Äussere (körperlich-stoffliche) Verbindung
Die äussere Verbindung besteht in der physischen Verbundenheit, im körperlichen Zusammenhang zwischen Hauptsache und Bestandteil. Eine durch die blosse Schwerkraft begründete Verbundenheit kann unter Umständen genügen (BGE 106 II 333 E. 3 unter Verweis auf Meier-HayoZ, N. 11 zu Art. 642 ZGB). Im Fall der Tankanlage standen die Stahltanks auf vorbereiteten Betonsockeln; sie waren weder mit diesen verschraubt noch einzementiert, doch genügte angesichts ihrer Grösse und ihres Gewichts allein die Schwerkraft, um eine feste und solide Verbindung mit dem Grundstück herzustellen. Überdies waren sie durch ein unterirdisches Leitungssystem mit der Fabrikanlage verbunden (E. 3).
2. Innere (wirtschaftlich-funktionale) Verbindung
Die innere Verbindung besteht in der wirtschaftlich-funktionalen Einheit von Bestandteil und Hauptsache. Bestandteil ist eine Sache, die mit der Hauptsache in wirtschaftlicher und körperlich-stofflicher Hinsicht in einem solchen Grade ein Ganzes und eine Einheit bildet, dass die Hauptsache ohne den betreffenden Teil unfertig oder unvollständig wäre:
«Bestandteil ist eine Sache dann, wenn sie mit der Hauptsache in wirtschaftlicher und körperlich-stofflicher Hinsicht in einem solchen Grade ein Ganzes und eine Einheit bildet, dass die Hauptsache ohne den betreffenden Teil unfertig oder unvollständig wäre.» (BGE 106 II 333 E. 4a)
Im Fall der Tankanlage betreibt die Beklagte ein Fabrikationsunternehmen zur Herstellung von Ölen und Fetten; ein wesentlicher Teil der Materialien wird per Bahnwagen angeliefert. Da diese Bahnanlieferungen mit Unterbrüchen erfolgen, gehört zum Betrieb eine Tankanlage zur Zwischenlagerung. Ohne eine solche Lagermöglichkeit wäre der Betrieb unvollständig; die Tankanlage ist eine notwendige Einrichtung und bildet mit dem Betrieb eine wirtschaftliche Einheit (E. 4a). Die innere Verbindung fehlt, wenn der Teil nur zu vorübergehenden Zwecken der Hauptsache eingefügt wurde; die Bestandteilsqualität setzt eine als dauernd gewollte Verbindung voraus (E. 4b).
3. Nicht-Trennbarkeit ohne Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
Bestandteil ist nur, was nicht ohne Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Hauptsache von dieser gelöst werden kann. Die Veränderung braucht für die Hauptsache nicht von wesentlicher Bedeutung zu sein; der Verlust oder die Verringerung der bisherigen wirtschaftlichen Bedeutung bzw. die Minderung des aktuellen Gebrauchs- und Tauschwertes genügen (BGE 106 II 333 E. 5). Im Fall der Tankanlage hätte der Wegfall der Tanks zur Folge, dass die Zwischenlagerung zwischen Anlieferung und Verarbeitung entfiele; die Entfernung würde eine Veränderung der Hauptsache nach sich ziehen (E. 5).
4. Wirtschaftlich praktische Massgeblichkeit
Ob etwas Bestandteil sei, entscheidet sich letztlich nicht nach begrifflich spekulativen, sondern nach wirtschaftlich praktischen Gesichtspunkten:
«Ob etwas Bestandteil sei, entscheidet sich letztlich nicht nach begrifflich spekulativen, sondern nach wirtschaftlich praktischen Gesichtspunkten.» (BGE 106 II 333 E. 6c)
Die am Orte übliche Auffassung (Abs. 2) ist ein massgebliches, aber nicht das einzige Kriterium; in Zweifelsfällen entscheidet der Ortsgebrauch, während bei eindeutiger Sachlage die bundesrechtlichen Merkmale (äussere/innere Verbindung, Nicht-Trennbarkeit) tragend sind (E. 6c).
Leitsatz. Bestandteil ist, was mit der Hauptsache in äusserer (körperlich-stofflicher) und innerer (wirtschaftlich-funktionaler) Hinsicht eine dauernde Verbindung eingeht und nicht ohne Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Hauptsache abgetrennt werden kann; die Bestandteilseigenschaft entscheidet sich nach wirtschaftlich praktischen Gesichtspunkten (BGE 106 II 333 E. 2 und 6c).
C. Rechtsfolge — Einheit von Sache und Bestandteil; kein Sonderüng
Ist ein Teil Bestandteil der Hauptsache, greift das Accessionsprinzip des Absatzes 1: der Eigentümer der Hauptsache hat das Eigentum an den Bestandteilen. Bestandteile teilen das rechtliche Schicksal der Hauptsache — sie können nicht Gegenstand eines vom Eigentum an der Hauptsache verschiedenen Eigentums sein (kein Sonderüng). Eine Verfügung über die Hauptsache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf die Bestandteile (Art. 644 Abs. 1 ZGB für die Zugehör entsprechend); die Bestandteile können nicht zurückbehalten werden, solange sie nicht abgetrennt sind. Wird ein Bestandteil eines Grundstücks ohne dieses verkauft — was nach Art. 187 Abs. 2 OR zulässig ist —, so wird er erst mit der Abtrennung zur selbständigen Sache, die einen eigenen Eigentümer haben kann (BGE 100 II 8 E. 2c). Vor der Abtrennung ist der Bestandteil rechtlich unselbständig; erst die Abtrennung verselbständigt ihn zu einer eigenen Sache.
D. Abgrenzung zu Zubehör (Art. 644) — selbständige Sache
Das Zubehör (Zugehör) ist — anders als der Bestandteil — eine selbständige bewegliche Sache, die der Hauptsache dauernd dient, aber eigenes Eigentumsobjekt bleibt. Art. 644 ZGB definiert: Zugehör sind bewegliche Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben (Art. 644 Abs. 2 ZGB). Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen (Art. 644 Abs. 3 ZGB). Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör (Art. 644 Abs. 1 ZGB) — aber die Zugehör kann Gegenstand eines separaten Eigentums sein, anders als der Bestandteil. Die Abgrenzung entscheidet darüber, ob ein Teil das rechtliche Schicksal der Hauptsache zwingend teilt (Bestandteil) oder nur regelmässig (Zubehör, ausser abweichende Vereinbarung).
E. Natürliche Früchte (Art. 643) — Bestandteil bis zur Trennung
Art. 643 ZGB regelt die natürlichen Früchte: wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum auch an ihren natürlichen Früchten (Art. 643 Abs. 1 ZGB). Natürliche Früchte sind die zeitlich wiederkehrenden Erzeugnisse und die Erträgnisse, die nach der üblichen Auffassung von einer Sache ihrer Bestimmung gemäss gewonnen werden (Art. 643 Abs. 2 ZGB). Bis zur Trennung sind die natürlichen Früchte Bestandteil der Sache (Art. 643 Abs. 3 ZGB) — sie teilen das rechtliche Schicksal der Hauptsache. Mit der Trennung werden die Früchte selbständige Sachen und können eigenes Eigentum erwerben (etwa der Pächter, der die Früchte durch Trennung erntet). Die Früchte sind damit ein Grenzfall des Bestandteilsbegriffs: sie sind substantiell mit der Hauptsache verbunden (Erzeugnisse der Sache), aber ihrer Natur nach zur Trennung bestimmt; das Gesetz stellt klar, dass sie bis zur Trennung Bestandteile sind.
F. Grundstück-Bestandteile und Fahrnisbaute (Art. 667, 655, 677)
1. Grundstück-Bestandteile (Art. 667, 655 ZGB)
Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht (Art. 667 Abs. 1 ZGB); es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen (Art. 667 Abs. 2 ZGB). Bauten und Pflanzen sind damit Bestandteile des Grundstücks; sie teilen das rechtliche Schicksal des Grundstücks (Accessionsprinzip, Art. 642 Abs. 1). Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke (Art. 655 Abs. 1 ZGB); die Bauten und Pflanzen werden mit dem Grundstück übertragen, weil sie dessen Bestandteile sind.
2. Fahrnisbaute (Art. 677 ZGB) — kein Bestandteil bei fehlender Absicht bleibender Verbindung
Art. 677 ZGB grenzt das Accessionsprinzip im Grundstücksrecht ein: Hütten, Buden, Baracken und dergleichen behalten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besondern Eigentümer (Art. 677 Abs. 1 ZGB). Die Fahrnisbaute ist kein Bestandteil des Grundstücks, sondern bleibt bewegliche Sache im Eigentum des Erbauers. Das Bundesgericht hat in BGE 92 II 227 im Fall eines Fabrikgebäudes (Fertigteilfabrik der Reblis Fertigbau AG) die Kriterien für die Abgrenzung von Fahrnisbaute und Dauerbaute dargelegt — objektive (äussere Verbindung) und subjektive (Absicht bleibender Verbindung) Merkmale:
«Für den Sonderfall der Verbindung einer Baute mit einem Grundstück muss hiebei gelten, was in Art. 642 ZGB als Zusammenhang zwischen Bestandteil und Hauptsache allgemein vorausgesetzt wird, nämlich: neben der innern die äussere Verbindung von Bau und Grundstück, d.h. ein Mindestmass äusserlicher Erkennbarkeit. … Steht … eine Baute in intensiverer Verbindung mit dem Boden, so liegt im vornherein eine Dauerbaute vor, auch wenn die Beteiligten den Willen gehabt haben sollten, sie nur vorübergehend zu errichten.» (BGE 92 II 227 E. 2b)
Ein Fabrikgebäude kann, auch wenn es zum Teil aus vorfabrizierten Elementen besteht, nicht den vom Gesetz genannten Beispielen für Fahrnisbauten (Hütten, Buden, Baracken) zugeordnet werden; die Anlagen (Batteriegrube, Kranbahn, Fundamente) waren Teil einer dauernd mit dem Boden verbundenen Fabrikanlage und nur durch Zerstörung beseitigbar (E. 2c). Die Absicht bleibender Verbindung ergab sich aus dem vereinbarten Baurecht (das nur für Dauerbauten eingeräumt werden kann) und dem Kaufrecht (E. 2d).
Angewandt: Speicher als Bestandteil, nicht Fahrnisbaute
In BGE 100 II 8 war ein seit mehreren Jahrhunderten am gleichen Ort stehender Speicher auf vier Steinplatten errichtet (nicht fest mit dem Erdboden verbunden). Das Bundesgericht hielt fest, dass der Speicher Bestandteil des Grundstücks war — es deutete nichts darauf hin, dass er ohne die Absicht dauernder Verbindung errichtet worden war, was die Voraussetzung für eine Fahrnisbaute (Art. 677 Abs. 1 ZGB) wäre. Eine Baute, die Bestandteil eines Grundstücks ist, kann nicht durch blosse Zweckänderung in eine Fahrnisbaute umgewandelt werden (BGE 100 II 8 E. 2b).
Verworfen: Tankanlage als Bestandteil (keine Fahrnisbaute)
In BGE 106 II 333 war die Tankanlage (Stahltanks auf Betonsockeln, durch unterirdische Leitungssysteme mit der Fabrikanlage verbunden) Bestandteil der Fabrikliegenschaft — eine grosse, eigens für den Betrieb angefertigte technische Anlage, die nur mittels besonderer Ausrüstung anderswohin verbracht werden konnte. Handelsübliche kleinere Tanks oder Maschinen, die leicht demontiert und in einem andern Betrieb weiterverwendet werden können, sind dagegen regelmässig keine Bestandteile (BGE 106 II 333 E. 6b). Die Praxis hat die Bestandteilseigenschaft etwa einem aufgeschraubten Elektromotor, einer mit wenigen Schrauben befestigten Futterschneidemaschine oder einer Kühlmaschine abgesprochen (E. 6b).
Kasuistikübersicht: Bestandteil vs. Fahrnisbaute vs. selbständige Sache
| Sachverhalt | Qualifikation | Entscheid |
|---|---|---|
| Tankanlage (Stahltanks, unterirdische Leitungen, eigens angefertigt) | Bestandteil der Fabrikliegenschaft | BGE 106 II 333 E. 6 |
| Fabrikgebäude (Fertigteilfabrik, Fundamente, Kranbahn) | Bestandteil (Dauerbaute, keine Fahrnisbaute) | BGE 92 II 227 E. 2c |
| Speicher (seit Jahrhunderten auf Steinplatten, Absicht dauernder Verbindung) | Bestandteil des Grundstücks | BGE 100 II 8 E. 2b |
| Camping-Fertighäuschen von Dauermietern errichtet | Fahrnisbaute (nicht amtlich zu bewerten) | BE SRK 100 2016 75 |
| Zelte (bis einen Monat Standdauer) | Fahrnisbauten | LU VWG V 12 98 |
| Elektromotor aufgeschraubt; Futterschneidemaschine (wenige Schrauben) | keine Bestandteile (handelsübliche Maschinen) | BGE 106 II 333 E. 6b |
Leitsatz. Bauten und Pflanzen sind Bestandteile des Grundstücks (Art. 667); eine Baute ist nur dann Fahrnisbaute (Art. 677) und kein Bestandteil, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet ist. Bei intensiverer Verbindung mit dem Boden liegt eine Dauerbaute vor, auch wenn die Beteiligten vorübergehende Errichtung wollten (BGE 92 II 227 E. 2b; BGE 100 II 8 E. 2b).
G. Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (Art. 725–727) — originärer Erwerb
Die Verbindung, Vermischung und Verarbeitung sind eigene originäre Erwerbstatbestände, die an das Accessionsprinzip des Art. 642 anknüpfen. Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer so miteinander vermischt oder verbunden, dass sie ohne wesentliche Beschädigung oder unverhältnismässige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können, so entsteht für die Beteiligten Miteigentum an der neuen Sache, und zwar nach dem Werte, den die einzelnen Teile zur Zeit der Verbindung haben (Art. 727 Abs. 1 ZGB). Wird eine bewegliche Sache mit einer andern derart vermischt oder verbunden, dass sie als deren nebensächlicher Bestandteil erscheint, so gehört die ganze Sache dem Eigentümer des Hauptbestandteiles (Art. 727 Abs. 2 ZGB) — eine unmittelbare Anwendung des Accessionsprinzips. Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung (Art. 727 Abs. 3 ZGB).
Werden jemandem durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse bewegliche Sachen zugeführt, oder geraten fremde Tiere in seinen Gewahrsam, so hat er die Rechte und Pflichten eines Finders (Art. 725 Abs. 1 ZGB) — eine verfahrensrechtliche Zuweisung, die an das Accessionsprinzip anknüpft. Hat jemand eine fremde Sache verarbeitet oder umgebildet, so gehört die neue Sache, wenn die Arbeit kostbarer ist als der Stoff, dem Verarbeiter, andernfalls dem Eigentümer des Stoffes (Art. 726 Abs. 1 ZGB); hat der Verarbeiter nicht in gutem Glauben gehandelt, kann das Gericht, auch wenn die Arbeit kostbarer ist, die neue Sache dem Eigentümer des Stoffes zusprechen (Art. 726 Abs. 2 ZGB). Verarbeitung und Verbindung führen zu originärem Eigentumserwerb — das Eigentum des bisherigen Stoffeigentümers erlischt, und der Verarbeiter oder die Miteigentümer werden originär Eigentümer der neuen Sache.
H. Tiere (Art. 641a) und Scheinbestandteil
Tiere
Tiere sind keine Sachen (Art. 641a Abs. 1 ZGB); soweit für sie keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften (Art. 641a Abs. 2 ZGB). Das Accessionsprinzip des Art. 642 ist damit auf Tiere anwendbar, soweit keine besonderen Regelungen eingreifen. Ein Bestandteil eines Tieres (etwa ein Implantat, das nicht ohne Beschädigung entfernt werden kann) teilt das rechtliche Schicksal des Tieres; der Eigentümer des Tieres hat das Eigentum an den Bestandteilen. In der hier ausgewerteten Praxis zu Art. 642 ZGB ist das Verhältnis von Tieren zum Bestandteilsbegriff nicht als eigenständiger Streitpunkt belegt; die sachenrechtliche Verweisung des Art. 641a Abs. 2 ZGB löst die Frage im Grundsatz.
Scheinbestandteil
Der Scheinbestandteil ist eine dogmatische Figur der Lehre: eine Sache, die mit der Hauptsache verbunden ist, aber für einen besonderen Zweck und wieder entfernbar — sie ist kein Bestandteil im Sinne von Art. 642, weil sie ohne Zerstörung/Beschädigung/Veränderung abgetrennt werden kann. Der Scheinbestandteil fällt nicht unter das Accessionsprinzip; er kann selbständiges Eigentumsobjekt sein. Die Figur ist in der hier ausgewerteten Praxis nicht als eigenständiger Streitpunkt belegt; sie wird über den Bestandteilsbegriff des Art. 642 Abs. 2 (Nicht-Trennbarkeit) aufgelöst — was trennbar ist, ist kein Bestandteil.
I. Verhältnis zu Art. 641, 714, 656 und Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837)
1. Art. 641 ZGB — Inhalt des Eigentums
Art. 642 ZGB konkretisiert den Inhalt des Eigentums (Art. 641 Abs. 1 ZGB): das Eigentum umfasst die Verfügung und Benutzung über die Sache und ihre Bestandteile. Das Accessionsprinzip des Art. 642 Abs. 1 ist die sachenrechtliche Flanke des Eigentumsinhalts — der Eigentümer hat die Herrschaft über die Einheit von Sache und Bestandteil.
2. Art. 714 und 656 ZGB — Erwerb
Der Erwerb des Eigentums an der Hauptsache (Art. 714 für Fahrnis, Art. 656 für Grundeigentum) erfasst kraft des Accessionsprinzips auch die Bestandteile; es bedarf keines separaten Erwerbsakts für die Bestandteile. Wer ein Grundstück erwirbt (Art. 656), erwirbt kraft Gesetzes auch die Bauten und Pflanzen (Art. 667); wer eine bewegliche Sache erwirbt (Art. 714), erwirbt auch ihre Bestandteile.
3. Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 ZGB)
Das Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) setzt voraus, dass die erstellte Baute Bestandteil des Grundstücks geworden ist. Ist die Baute eine Fahrnisbaute (Art. 677 ZGB) und nicht Bestandteil des Grundstücks, kann an ihr kein Bauhandwerkerpfandrecht begründet werden. Die Bestandteilsqualität ist damit die Voraussetzung des Bauhandwerkerpfandrechts; die Abgrenzung von Bestandteil und Fahrnisbaute (Abschnitt F) entscheidet über die Pfandrechtseintragung. In BGE 92 II 227 war das Fabrikgebäude eine Dauerbaute (Bestandteil), sodass das Bauhandwerkerpfandrecht zu bejahen war; in BGE 106 II 333 war die Tankanlage ein Bestandteil, sodass das Bauhandwerkerpfandrecht an ihr begründet werden konnte.
III. Kantonale Praxisfragen
1. Camping-Fertighäuschen als Fahrnisbauten
Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern hat in 100 2016 75 (2017) festgehalten, dass von Dauermietern auf Campingparzellen errichtete Fertighäuschen als Fahrnisbauten nicht amtlich zu bewerten sind — im Gegensatz zu gleichartigen Häuschen, die dem Campingplatzbetreiber gehören (und Bestandteile des Grundstücks sind). Die kantonale Praxis wendet die Abgrenzung von Bestandteil und Fahrnisbaute (Art. 677) anhand der objektiven und subjektiven Kriterien (BGE 92 II 227, BGE 100 II 8) an: die Absicht bleibender Verbindung und die Intensität der Verbindung mit dem Boden sind massgeblich.
2. Whirlpool und Lagerhalle als Fahrnisbaute
Das Zürcher Obergericht hat in LB180065 (2019) einen Whirlpool als Fahrnisbaute qualifiziert und in NG220003 (2022) eine Lagerhalle nach dem Akzessionsprinzip (Art. 671 Abs. 1 ZGB) als Bestandteil beurteilt. Die kantonale Praxis folgt der bundesgerichtlichen Linie, dass das Akzessionsprinzip (Bestandteil) regelmässig greift, die Fahrnisbaute (Art. 677) die Ausnahme ist und die Absicht bleibender Verbindung sowie die Intensität der physischen Verbindung massgeblich sind.
3. Zelte als Fahrnisbauten
Das Luzerner Verwaltungsgericht hat in V 12 98 (2012) festgehalten, dass Zelte trotz physischer Verbindung mit dem Grund als Fahrnisbauten gelten und bei einer Standdauer von höchstens einem Monat bewilligungsfrei erstellt werden dürfen. Die kantonale Praxis wendet die Fahrnisbaute-Regel (Art. 677) im baurechtlichen Kontext an — Zelte sind typische Beispiele von Fahrnisbauten, die keinen Bestandteil des Grundstücks bilden.
IV. Praxishinweise
Für den Eigentümer / Erwerber:
- Das Accessionsprinzip (Art. 642 Abs. 1) beachten: der Erwerb der Hauptsache erfasst kraft Gesetzes auch die Bestandteile; es bedarf keines separaten Erwerbsakts. Bestandteile können nicht zurückbehalten werden, solange sie nicht abgetrennt sind (BGE 100 II 8 E. 2c).
- Bei der Abgrenzung Bestandteil vs. Zubehör (Art. 644) prüfen: ist ein Teil nicht ohne Zerstörung/Beschädigung/Veränderung abtrennbar, ist er Bestandteil (Accessionsprinzip); ist er eine selbständige bewegliche Sache, die dauernd der Hauptsache dient, ist er Zubehör (kann separates Eigentum sein, aber die Verfügung über die Hauptsache erfasst ihn regelmässig).
- Will man einen Teil separat veräussern oder zurückbehalten, muss er abgetrennt werden (Bestandteil) oder von vornherein selbständige Sache / Zubehör sein; eine abweichende Vereinbarung hilft beim Zubehör, nicht beim Bestandteil.
Für den Bauhandwerker / Unternehmer:
- Das Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837) setzt voraus, dass die Baute Bestandteil des Grundstücks geworden ist; bei einer Fahrnisbaute (Art. 677) ist keine Pfandrechtseintragung möglich (BGE 92 II 227; BGE 106 II 333).
- Die Bestandteilsqualität nach den objektiven (äussere Verbindung) und subjektiven (Absicht bleibender Verbindung) Kriterien prüfen: eine intensive Verbindung mit dem Boden und eine als dauernd gewollte Errichtung sprechen für einen Bestandteil und damit für das Bauhandwerkerpfandrecht.
Für den Erbauer einer Baute auf fremdem Boden:
- Sich darüber klar werden, ob die Baute als Bestandteil des Grundstücks (Dauerbaute, Art. 667) oder als Fahrnisbaute (Art. 677) errichtet wird. Ohne Absicht bleibender Verbindung behält die Baute ihren besondern Eigentümer (Fahrnisbaute); mit Absicht bleibender Verbindung wird sie Bestandteil des Grundstücks und gehört dem Grundeigentümer (BGE 92 II 227 E. 2).
- Eine Baute, die einmal Bestandteil geworden ist, kann nicht durch blosse Zweckänderung in eine Fahrnisbaute umgewandelt werden (BGE 100 II 8 E. 2b). Wer die Baute als Fahrnisbaute erhalten will, muss dies von vornherein (Absicht, Vertrag, baurechtliche Bewilligung) klarstellen.
Für die Verarbeitung / Verbindung:
- Bei Verarbeitung einer fremden Sache (Art. 726): ist die Arbeit kostbarer als der Stoff, gehört die neue Sache dem Verarbeiter; andernfalls dem Stoffeigentümer. Bei bösgläubigem Verarbeiter kann das Gericht die Sache dem Stoffeigentümer zusprechen.
- Bei Verbindung/Vermischung (Art. 727): ist untrennbare Verbindung gegeben, entsteht Miteigentum nach Wert; erscheint eine Sache als nebensächlicher Bestandteil, gehört die ganze Sache dem Eigentümer des Hauptbestandteils. Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche bleiben vorbehalten.
Literatur
- BSK ZGB II-Schmid/Ernst: Jörg Schmid / Wolfgang Ernst, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Sachenrecht, 7. Aufl., Basel 2023, Art. 642 N. 1 ff.
- Berner Kommentar-Meier-HayoZ: Arthur Meier-HayoZ, Kommentar zum Sachenrecht, N. zu Art. 642, 667, 677 ZGB (zit. in BGE 92 II 227, BGE 100 II 8, BGE 106 II 333).
- Zürcher Kommentar-Haab/Simonius/Scherer/Zobl: Zürcher Kommentar, Zivilgesetzbuch, N. zu Art. 642, 667 ZGB (zit. in BGE 106 II 333).
- Wieland: Wieland, Kommentar zum ZGB, N. zu Art. 677 ZGB (zit. in BGE 92 II 227).
- Leemann: Leemann, Kommentar zum ZGB, N. zu Art. 642, 677, 837 ZGB (zit. in BGE 92 II 227, BGE 100 II 8).
- Huber: Eugen Huber, Erläuterungen zum Vorentwurf eines schweizerischen Zivilgesetzbuchs, 2. Aufl., S. 90 (zit. in BGE 92 II 227 zur Entstehung von Art. 677).
Ausführlichere Fallübersicht: Rechtsprechung zu Art. 642 ZGB.