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Art. 641 ZGB — Inhalt und Schutz des Eigentums

Gesetzeswortlaut

Art. 641 ZGB

  1. Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
  2. Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. {: .gesetzeszitat}

Verbatim nach Fedlex, Konsolidierung vom 1. Juli 2026. Der Wortlaut ist seit der Entstehung des ZGB 1907 im Kern unverändert; die zugehörige Bestimmung über Tiere wurde 2003 als Art. 641a eingefügt (dazu Abschnitt D). Eine digital verfügbare Botschaft zu Art. 641 selbst liegt nicht vor — das ZGB geht auf die Botschaft Hubers von 1904 zurück, die im hier ausgewerteten digitalen Materialienkorpus nicht enthalten ist; auf eine Rekonstruktion aus dem Gedächtnis wird verzichtet.


I. Überblick und Bedeutung

Art. 641 ZGB ist die Grundnorm des sachenrechtlichen Eigentums. Absatz 1 bestimmt den Inhalt des Eigentums: der Eigentümer kann über die Sache nach seinem Belieben verfügen, soweit die Rechtsordnung keine Schranken zieht. Absatz 2 gewährt zwei Abwehransprüche — den Herausgabeanspruch (Vindikation) gegen jeden, der die Sache vorenthält, und das Recht, ungerechtfertigte Einwirkungen abzuwehren (actio negatoria, Eigentumsfreiheitsklage). Die Bestimmung ist die rechtliche Grundlage für die Ausschliesslichkeit des Eigentums und den dinglichen Schutz; sie ist nicht Selbstzweck, sondern der Anschlusspunkt für die zahlreichen Spezialvorschriften des Sachenrechts (Nachbarrecht Art. 679–699 ZGB, Pfandrechte, Dienstbarkeiten) und das öffentlich-rechtliche Eigentumsrecht (Art. 26 BV).

Das Gesetz geht von der Freiheit des Eigentums aus und erfasst die Eigentumsbeschränkungen als Ausnahmen; wer die Beschränkung behauptet, muss ihr Vorliegen beweisen und damit die Eigentumsfreiheit widerlegen (BGer 5C.236/2004 E. 3.1). Dieser Ausgangspunkt prägt die gesamte Beweislastverteilung in der Eigentumsklage und der actio negatoria.

Prüfschema

Das Prüfschema ist zugleich Inhaltsverzeichnis der Kommentierung: jede Zeile findet sich als Abschnitt wieder, in derselben Reihenfolge.

SchrittMerkmal / PrüfungspunktBeweislast
1Eigentum des Klägers an einer Sache (Abs. 1)Kläger für sein Eigentum; Beklagter für ein dingliches oder obligatorisches Recht, das Herausgabe oder Duldung rechtfertigt
2«Nach Belieben verfügen» — Verfügung und Benutzung (Abs. 1)
3«Schranken der Rechtsordnung» — privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Schranken, Art. 26 BV (Abs. 1)Wer die Beschränkung behauptet (Beklagter / Behörde)
4Sache versus Tier — Art. 641a ZGB
5Vindikation: Vorenthalten der Sache durch den Beklagten (Abs. 2 Hs. 1)Kläger
6Vindikation: Schranken des Gutglaubensschutzes (Art. 933 ff. ZGB), Unzulässigkeit der VindikationszessionBeklagter (schutzbegründende Tatsachen)
7actio negatoria: ungerechtfertigte Einwirkung — körperlich oder immateriell, schädigend oder nicht (Abs. 2 Hs. 2)Kläger für die Einwirkung; Beklagter für eine Duldungspflicht
8actio negatoria: Beseitigungsanspruch (fortwirkender Zustand) versus Unterlassungsanspruch (bevorstehende oder wiederholte Störung)Kläger
9actio negatoria: Einrede des Rechtsmissbrauchs bei krassen MissverhältnissenBeklagter (Einrede)
10Verhältnis zu Nachbarrecht (Art. 679, 684, 687, 695 ZGB) und Besitzesschutz (Art. 919 ff. ZGB)

II. Kommentierung

A. Eigentum an einer Sache — Ausschliesslichkeit (Abs. 1)

Das Eigentum ist das umfassendste dingliche Recht an einer Sache. Es verleiht dem Eigentümer die rechtliche Herrschaft über die Sache und schliesst Dritte von der Einwirkung aus, soweit diese nicht eigene Rechte haben oder eine Duldungspflicht besteht. Die Ausschliesslichkeit ist nicht nur die Voraussetzung der Verfügungsbefugnis nach Absatz 1, sondern auch die Klammer, die den Herausgabeanspruch und das Abwehrrecht des Absatzes 2 verbindet: beide Ansprüche setzen voraus, dass der Kläger Eigentümer und die streitbetroffene Sache ein Eigentumsobjekt ist.

Die Beweislastverteilung folgt der Grundentscheidung, dass das Gesetz von der Eigentumsfreiheit ausgeht. Bei der Eigentumsklage trifft die Behauptungs- und Beweislast den Kläger für sein gegenwärtiges Eigentum und den Beklagten für sein dingliches oder obligatorisches Recht, die Herausgabe der Sache an den klagenden Eigentümer zu verweigern (BGer 5C.236/2004 E. 3.1; Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, I, 2. A. Bern 2000, N. 2035a; Steinauer, Les droits réels, I, 3. A. Bern 1997, N. 1007 und N. 1021 f.). Verlangt der Kläger Herausgabe, muss er demnach sein Eigentum dartun; beruft sich der Beklagte auf ein Pfandrecht, eine Dienstbarkeit, einen Miet- oder Pachtvertrag, obliegt ihm der Beweis dieses Rechts.

Leitsatz. Das Gesetz geht von der Freiheit des Eigentums aus; Eigentumsbeschränkungen sind Ausnahmen und von dem zu beweisen, der sich auf sie beruft (BGer 5C.236/2004 E. 3.1).

B. «Nach Belieben verfügen» — Verfügung und Benutzung (Abs. 1)

«Verfügen» im Sinne von Art. 641 Abs. 1 ZGB umfasst die rechtliche und die tatsächliche Herrschaft über die Sache. Inhaltlich lassen sich zwei Befugnisse unterscheiden, die das Gesetz in einem Begriff zusammenfasst: die rechtliche Verfügung (Verfügungsgeschäft, Belastung, Veräusserung, Belassung in der Hand eines Dritten) und die tatsächliche Benutzung (Nutzung, Gebrauch, Umbau, Veränderung, Zerstörung). Beide fallen unter den Begriff der «Verfügung nach Belieben»; die Benutzungsbefugnis ist kein blosses Reflex, sondern ein eigenständiger Inhalt des Eigentums.

Die bauliche Gestaltungsfreiheit des Grundeigentümers ist ein praxisleitendes Beispiel für die Benutzungsbefugnis. Der Eigentümer — und ebenso der Inhaber eines Baurechts — ist grundsätzlich im Rahmen der geltenden Bauvorschriften in der baulichen Gestaltung des Grundstücks frei; das blosse Vorhandensein einer Baute oder baulichen Anlage erzeugt für sich allein keine Einwirkungen auf andere Grundstücke im Sinne von Art. 684 ZGB (BGE 88 II 252 E. 3, Regeste). Die bauliche Freiheit ist also Ausfluss der Benutzungsbefugnis aus Absatz 1; ihre Schranke ist das Baurecht (öffentlich-rechtliche Schranke, dazu Abschnitt C) und das nachbarrechtliche Immissionsverbot (Art. 684 ZGB, dazu Abschnitt G).

Angewandt: bauliche Gestaltung innerhalb der Bauvorschriften

In BGE 88 II 252 begehrten die Kläger Armand von Werdt und ein Mitkläger mit einer Eigentumsfreiheitsklage das Verbot, dass Passanten über ein Dienstbarkeitsrecht die «Von Werdt-Passage» auf dem Grundstück der Beklagten benutzten, und die Beseitigung des baulichen Zustands, der diese Passage ermögliche. Das Bundesgericht stellte vorab klar, dass der Eigentümer (und der Bauberechtigte) in der baulichen Gestaltung seines Grundstücks frei ist und das blosse Vorhandensein der Baute keine Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB darstellt (BGE 88 II 252 E. 3, Regeste). Die bauliche Benutzungsbefugnis wurde damit bejaht; die Klage scheiterte an der Beseitigungsdogmatik (dazu Abschnitt F).

Verworfen: Benutzung jenseits der nachbarrechtlichen Schranke

Die Benutzungsbefugnis endet dort, wo eine nachbarrechtliche Spezialvorschrift eine Duldungspflicht begründet oder umgekehrt die Benutzung des Nachbargrundstücks selbst überschreitet. In BGE 104 II 166 ging es um das zürcherische Recht zur vorübergehenden Benützung des Nachbargrundstücks im Zusammenhang mit Bauarbeiten (Hammerschlagsrecht, § 115 des zürcherischen Baugesetzes 1893, heute Art. 695 ZGB). Die Kläger Werner Bleiker und Paul Seligmann hatten die Beklagten auf Einstellung der Inanspruchnahme ihres Grundstücks geklagt. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Recht zur vorübergehenden Benützung des Nachbargrundstücks nur soweit gewährleistet ist, als es sich in den Schranken von Art. 695 ZGB hält; eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme — etwa Abgrabungen — wird von der Benutzungsbefugnis des bauwilligen Nachbarn nicht gedeckt (BGE 104 II 166, Regeste). Die einseitige Benutzung des Nachbargrundstücks wurde als nicht von der Verfügungsbefugnis gedeckt verworfen.

C. «Schranken der Rechtsordnung» — Privatrecht, Öffentliches Recht und Art. 26 BV (Abs. 1)

Die Verfügungsbefugnis steht «in den Schranken der Rechtsordnung». Das sind alle rechtlichen Begrenzungen des Eigentums — privatrechtliche (Dienstbarkeiten, Grunddienstbarkeiten, Pfandrechte, Miet- und Pachtverträge, nachbarrechtliche Immissionsverbote) und öffentlich-rechtliche (Bauvorschriften, Raumplanung, Enteignung, Denkmalschutz, Nutzungsbeschränkungen). Die Schrankenklausel ist die Anschlussstelle des zivilrechtlichen Eigentumsbegriffs an die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie.

1. Verfassungsrahmen: Art. 26 BV

Die Eigentumsgarantie von Art. 26 BV gewährleistet das Eigentum als Institut (Institutsgarantie) und als individuelles Recht (Bestandsgarantie); sie umfasst namentlich das Eigentum und den Besitz an beweglichen Sachen sowie das Grundeigentum. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage und muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). Während schwerwiegende Einschränkungen in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein müssen, genügt für leichte Eingriffe eine Grundlage im Verordnungsrecht; soweit kein schwerer Grundrechtseingriff in Frage steht, prüft das Bundesgericht die Auslegung kantonalen Rechts nur unter dem Blickwinkel der Willkür (Art. 9 BV; BGer 5A_1009/2019 E. 3.3):

«Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage und muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Während schwerwiegende Einschränkungen in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein müssen, genügt für leichte Eingriffe eine Grundlage im Verordnungsrecht. Soweit kein schwerer Grundrechtseingriff in Frage steht, prüft das Bundesgericht die Auslegung kantonalen Rechts in diesem Zusammenhang nur unter dem Blickwinkel der Willkür (Art. 9 BV; vgl. zum Ganzen BGE 145 I 156 E. 4.1; 130 I 360 E. 14.2; Urteile 1C_368/2019 vom 9. Juni 2020 E. 9.3; 1C_569/2016 vom 21. Juni 2017 E. 3.1.1; 1C_73/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2). Die Eigentumsgarantie umfasst namentlich das Eigentum und den Besitz an beweglichen Sachen (BGE 128 I 295 E. 6a; Urteil 2C_574/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.3). […] Art. 26 Abs. 1 BV erlaubt es dem Beschwerdeführer sodann, die - kostenlose - Herausgabe seines ihm zu Unrecht vorbehaltenen Eigentums zu erwirken (vgl. BGE 120 Ia 120 E. 1b).»

Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum nicht unbeschränkt, sondern nur innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung und namentlich die Raumplanung gezogen sind; Einschränkungen bedürfen einer genügenden gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV), müssen im öffentlichen Interesse liegen oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; BGer 1C_181/2022 E. 6.1). Die Eigentumsgarantie ist damit die verfassungsrechtliche Formel für das, was Art. 641 Abs. 1 ZGB zivilrechtlich als «Schranken der Rechtsordnung» bezeichnet.

2. Öffentlich-rechtliche Schranken — Denkmalschutz und Raumplanung

In BGer 1C_181/2022 ging es um die Eintragung der Liegenschaft Reservoirstrasse 240 in Basel in das kantonale Denkmalverzeichnis. Das Bundesgericht hielt fest, dass Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern allgemein im öffentlichen Interesse liegen und dass rein finanzielle Interessen an einer höchstmöglichen Ausnutzung eines Grundstücks das öffentliche Interesse an einer Denkmalschutzmassnahme grundsätzlich nicht überwiegen (BGer 1C_181/2022 E. 6.1). Die denkmalpflegerische Eigentumsbeschränkung war damit als verhältnismässige öffentlich-rechtliche Schranke im Sinne von Art. 641 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 26 BV bestätigt; die Beschwerde wurde abgewiesen.

3. Privatrechtliche Schranken — Dienstbarkeiten

Eine Dienstbarkeit begränzt die Verfügungsbefugnis des belasteten Eigentümers insoweit, als dieser die Ausübung des Rechts durch den Berechtigten zu dulden hat. In BGE 132 III 651 stritten die Parteien um den Zweckumfang einer Personalservitut für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung; die Beklagten wollten die Leitung zusätzlich für Fernmeldedienste (Glasfaserkabel im Erdseil) nutzen und beriefen sich dafür auf die Dienstbarkeit und auf eine fernmeldegesetzliche Eigentumsbeschränkung. Das Bundesgericht legte die Dienstbarkeit restriktiv aus: der vereinbarte Zweck deckte den Einsatz der Leitung für Fernmeldedienste nicht, sodass die Klägerinnen die zusätzliche Einwirkung abwehren durften (BGE 132 III 651 E. 8 und 9). Die Dienstbarkeit war als privatrechtliche Schranke anerkannt, aber nur in ihrem umschriebenen Inhalt.

Beweislast

Wer die Beschränkung der Eigentumsfreiheit behauptet — ein Beklagter, der sich auf eine Dienstbarkeit, ein Pfandrecht oder einen Mietvertrag beruft, oder eine Behörde, die eine öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkung geltend macht —, trägt die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Beschränkung (BGer 5C.236/2004 E. 3.1).

Leitsatz. Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum nicht unbeschränkt, sondern innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind; jede Einschränkung bedarf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit (BGer 1C_181/2022 E. 6.1).

D. Sache versus Tier — Art. 641a ZGB

Der Anwendungsbereich von Art. 641 ZGB setzt eine «Sache» voraus. Seit dem 1. April 2003 regelt Art. 641a ZGB das Verhältnis von Tieren zum Sachenrecht ausdrücklich:

Art. 641a ZGB

  1. Tiere sind keine Sachen.
  2. Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften. {: .gesetzeszitat}

Art. 641a ZGB ist eine rechtspolitische und ethische Klarstellung; er ändert nichts daran, dass Tiere sachenrechtlich grundsätzlich wie Sachen behandelt werden, soweit keine besonderen Regelungen bestehen (Art. 641a Abs. 2 ZGB). Für die Eigentumsklage und die actio negatoria bedeutet das: an einem Tier kann Eigentum bestehen, es kann vindiziert werden, und ungerechtfertigte Einwirkungen auf ein Tier können abgewehrt werden — die sachenrechtlichen Regeln finden Anwendung, mit der gesetzlich vorgesehenen Besonderheit, dass Tiere nicht als Sachen qualifiziert werden. Die Bestimmung ist in der hier ausgewerteten Bundesgerichtspraxis zu Art. 641 ZGB nicht als eigenständiger Streitpunkt belegt; sie wird als Grundsatzartikel zitiert, ohne dass zu ihr vertiefte Kasuistik veröffentlicht wäre. Die Lücke ist selbst eine Information: Art. 641a ZGB ist im sachenrechtlichen Vollzug praktisch durch die Verweisung in Absatz 2 aufgelöst und deshalb kaum je Streitgegenstand.

E. Herausgabeanspruch (Vindikation) — Abs. 2 Hs. 1

Absatz 2 Halbsatz 1 gewährt dem Eigentümer das Recht, die Sache «von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen». Das ist die Vindikation: der dingliche Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer, der kein Recht zum Besitz hat. Voraussetzungen sind (i) das Eigentum des Klägers, (ii) den Besitz bzw. das Vorenthalten der Sache durch den Beklagten und (iii) das Fehlen eines Rechts zum Besitz aufseiten des Beklagten.

1. Beweislast

Der Kläger beweist sein Eigentum; der Beklagte beweist sein dingliches oder obligatorisches Recht, die Herausgabe zu verweigern (BGer 5C.236/2004 E. 3.1). Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb des Beklagten kann den Herausgabeanspruch schneiden, wenn der Gutglaubensschutz der Art. 933–936 ZGB eingreift — insbesondere bei abhandengekommenen Sachen, deren gutgläubiger Erwerb eingeschränkt ist (dazu sogleich).

2. Grenze: Gutglaubensschutz bei abhandengekommenen Sachen

Der Herausgabeanspruch des Eigentümers stösst an den Gutglaubensschutz des Sachenrechts. Eine abhandengekommene Sache kann nach Art. 936 ZGB auch nicht gutgläubig erworben werden, ausgenommen der Erwerb einer Sache, die dem Eigentümer verlorengegangen ist, oder Geld und Inhaberpapieren (Art. 935 ZGB). In BGE 122 III 1 wurde aus der Villa von R. im April 1979 eine Antiquität gestohlen und später von einem Antiquitätenhändler weiterveräussert; der Bestohlene klagte auf Herausgabe. Das Bundesgericht stellte hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB: in Geschäftsbereichen, in denen oft Waren zweifelhafter Herkunft angeboten werden, sind bei einem Erwerber mit einschlägigen Branchenkenntnissen erhöhte Sorgfaltspflichten zu beachten; auch der Antiquitätenhandel zählt zu diesen Geschäftsbereichen, und zwar unabhängig davon, ob der Gegenstand zum Eigengebrauch oder im Handelskauf erworben wird (BGE 122 III 1, Regeste). Die Vindikation des Bestohlenen wurde damit gestärkt: der Gutglaubensschutz des Erwerbers wurde verworfen, weil die Branchenkenntnis einen Gutglaubensschutz von vornherein ausschliesst oder erschwert.

3. Grenze: Unzulässigkeit der Vindikationszession

Der Herausgabeanspruch aus Art. 641 Abs. 2 ZGB ist nicht frei übertragbar. In BGE 132 III 155 hatte die Y. GmbH zusammen mit X. am 26. Juli 2004 Klage erhoben und sich dabei auf eine Abtretung des Herausgabeanspruchs gestützt, um Eigentum an einer Fahrnissache (Streitgegenstand war das Hotel H. in S.) ohne körperliche Übergabe zu übertragen. Das Bundesgericht hielt sowohl die unselbstständige als auch die selbstständige Vindikationszession für unzulässig (BGE 132 III 155 E. 6.1 und 6.2):

«Die Anerkennung der unselbstständigen Vindikationszession als Traditionssurrogat würde dem nicht besitzenden Eigentümer erlauben, sein Eigentumsrecht an einer Fahrnissache an einen Dritten zu übertragen. Namentlich könnte der Bestohlene, dem - wie oben dargelegt (E. 4.1) - die Besitzanweisung nicht zur Verfügung steht, auf diese Weise eine ihm gestohlene Sache veräussern.»

Die Abtretung des Vindikationsanspruchs stellt kein zulässiges Traditionssurrogat dar; durch sie kann kein Eigentum an einer Sache übertragen werden (E. 6.1), und der Herausgabeanspruch kann auch nicht selbstständig, das heisst ohne gleichzeitige Übertragung des Eigentums an der Sache, abgetreten werden (E. 6.2). Die Klage der Y. GmbH und X. scheiterte damit an der Unzulässigkeit der Vindikationszession — das Merkmal der Eigentümerstellung des Klägers war nicht erfüllt, weil der Erwerb über die unzulässige Zession nicht zum Eigentum geführt hatte.

Leitsatz. Der Herausgabeanspruch aus Art. 641 Abs. 2 ZGB kann weder als Traditionssurrogat noch selbstständig ohne gleichzeitige Eigentumsübertragung abgetreten werden; die Vindikationszession ist unzulässig (BGE 132 III 155 E. 6.1 und 6.2).

F. Abwehr ungerechtfertigter Einwirkungen — actio negatoria (Abs. 2 Hs. 2)

Absatz 2 Halbsatz 2 gewährt dem Eigentümer das Recht, «jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren» — die actio negatoria oder Eigentumsfreiheitsklage. Das Bundesgericht hat die dogmatischen Grundlinien dieser Bestimmung in einer Reihe von Leitentscheiden geprägt, die im Zentrum der folgenden Kommentierung stehen.

1. Was das Merkmal verlangt: Einwirkung, Ungerechtfertigkeit, keine Schädigung erforderlich

Ungerechtfertigt ist eine Einwirkung dann, wenn keine auf öffentlichem oder privatem Recht gründende Pflicht zur Duldung der Einwirkung besteht. Als Einwirkung gilt jeder störende körperliche oder immaterielle Eingriff in das Eigentum; nicht vorausgesetzt wird, dass der Eingriff schädigend sei (BGE 132 III 651 E. 7):

«Wer Eigentümer einer Sache ist, hat nach Art. 641 Abs. 2 ZGB das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Ungerechtfertigt ist eine Einwirkung dann, wenn keine auf öffentlichem oder privatem Recht gründende Pflicht zur Duldung der Einwirkung besteht. Als Einwirkung gilt jeder störende körperliche oder immaterielle Eingriff in das Eigentum. Dagegen wird nicht vorausgesetzt, dass der Eingriff schädigend sei (vgl. BGE 131 III 505 E. 5.1 S. 508; MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, N. 99 und 104 zu Art. 641 ZGB sowie N. 40 zu Art. 678/688 ZGB).»

Dieser Satz ist der Kern der actio-negatoria-Dogmatik: die Einwirkung braucht nicht schädigend zu sein. Das unterscheidet die Eigentumsfreiheitsklage von Schadenersatzansprüchen und von nachbarrechtlichen Spezialvorschriften, die teilweise eine Schädigung voraussetzen (etwa das Kapprecht nach Art. 687 Abs. 1 ZGB, dazu Abschnitt G).

2. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Art. 641 Abs. 2 ZGB gibt zur Abwehr ungerechtfertigter Einwirkungen den Beseitigungs- und den Unterlassungsanspruch (BGE 88 II 252 E. 4):

«Art. 641 Abs. 2 ZGB gibt zur Abwehr ungerechtfertigter Einwirkungen den Beseitigungs- und den Unterlassungsanspruch (vgl. HAAB, N. 43 und MEIER-HAYOZ, N. 63 und 70 zu Art. 641 ZGB; ROEMER, a.a.O. S. 8 ff.; STARK, a.a.O. S. 174; FROELICHER, a.a.O. S. 104). Die vorliegende Klage macht nur den Beseitigungsanspruch geltend. Dieser muss sich gegen die Ursachen der ungerechtfertigten Einwirkung richten, nicht gegen diese selbst. Er setzt einen sich fortwährend als Störung auswirkenden Zustand voraus (vgl. HOMBERGER, N. 18 und 20 zu Art. 928 ZGB, dessen Ausführungen zum Besitzesschutz sinngemäss auch für den Eigentumsschutz gelten).»

Die beiden Ansprüche unterscheiden sich durch den Zeitbezug der Störung: der Beseitigungsanspruch setzt einen fortdauernden Störungszustand voraus und richtet sich gegen dessen Ursachen; der Unterlassungsanspruch betrifft bevorstehende oder sich wiederholende Einwirkungen. Ansprüche auf Wiederherstellung des früheren Zustands gehören demgegenüber dem Schadenersatzrecht an, nicht der actio negatoria (BGE 88 II 252 E. 4).

3. Angewandt: Hochspannungsleitung mit Glasfaserkabel — Einwirkung ohne Schädigung

In BGE 132 III 651 spannten die Beklagten über die Grundstücke Nrn. x und y in der Gemeinde Baar, die den Klägerinnen gehörten, ein Erdseil mit Glasfaserkabel, um über eine bestehende Hochspannungsleitung Daten für die TDC Switzerland AG zu transportieren. Die Beklagten verteidigten sich damit, es seien keine schädigenden Einwirkungen nachgewiesen. Das Bundesgericht hielt dem die Definition aus Erwägung 7 entgegen: schädigend muss der Eingriff nicht sein. Dass mit dem Spannen eines Kabels über fremden Boden bzw. mit der Überleitung eines Erdseils mit Glasfaserkabel unmittelbar in das Eigentum der Klägerinnen eingegriffen wird, lasse sich nicht ernsthaft bestreiten; die langen Ausführungen der Beklagten zum Fehlen schädigender Einwirkungen gingen deshalb an der Sache vorbei (BGE 132 III 651 E. 7). Das Merkmal der ungerechtfertigten Einwirkung war bejaht; die Klage wurde gutgeheissen, soweit die Dienstbarkeit den Zusatznutzung nicht deckte (E. 8 und 9).

4. Verworfen: Passanten einer Passage — kein fortdauernder Störungszustand

In BGE 88 II 252 begehrten die Kläger mit der Eigentumsfreiheitsklage die Beseitigung eines baulichen Zustands auf dem Nachbargrundstück, der es Passanten ermögliche, die «Von Werdt-Passage» zu benutzen. Das Bundesgericht verneinte den Beseitigungsanspruch: die Einwirkungen (Passanten) seien jeweils mit deren Wegzug sogleich wieder behoben; es fehle an einem andauernden Störungszustand auf dem betroffenen Grundstück, wie er sich etwa bei einem Überbau oder bei Schuttablagerungen ergibt. In Betracht gekommen wäre allein ein Unterlassungsanspruch, und zwar gegenüber den Passanten selbst und allenfalls gegenüber der Beklagten als mitverantwortlicher Dritten (BGE 88 II 252 E. 4). Der Beseitigungsanspruch wurde am Merkmal des fortdauernden Störungszustands verworfen.

5. Angewandt: Flugverkehr — unmittelbare Einwirkung durch Überfliegen

In BGE 95 II 397 klagte Josef Schnarwiler, ein Miteigentümer von Weggrundstücken am Rand eines Flugplatzbetriebs, auf Verbot des Überrollens zweier Weggrundstücke und des Überfliegens dieser Wege in so geringer Höhe, dass Menschen und Sachen gefährdet werden. Das Bundesgericht bejahte eine unmittelbare, einer Besitzesstörung im Sinne von Art. 928 ZGB gleichkommende Einwirkung auf das Weggrundstück durch den Flugverkehr (E. 2a) und bestätigte, dass jeder Miteigentümer des von der Störung betroffenen Grundstücks die Eigentumsfreiheitsklage erheben kann, selbst wenn die anderen Miteigentümer mit der Störung einverstanden sind (E. 2b; BGE 95 II 397, Regeste). Das Überfliegen in gefahrdrohender geringer Höhe wurde als ungerechtfertigte unmittelbare Einwirkung bejaht.

6. Beweislast und kein «Geringfügigkeits»-Einwand

Der Anspruch auf Beseitigung der Eigentumsstörung gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB richtet sich gegen jede Art der Einwirkung. Ob der Nachteil im Verhältnis zu den Kosten, die der Störer zu seiner Beseitigung aufwenden muss, als geringfügig anzusehen ist, spielt unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs grundsätzlich keine Rolle, da Art. 641 ZGB für derartige Abwägungen keinen Raum lässt (BGer 5A_655/2010 E. 2.2.1):

«Der Anspruch auf Beseitigung der Eigentumsstörung gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB richtet sich gegen jede Art der Einwirkung. Ob der Nachteil im Verhältnis zu den Kosten, die der Störer zu seiner Beseitigung aufwenden muss, als geringfügig anzusehen ist, spielt dabei unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs grundsätzlich keine Rolle, lässt doch Art. 641 ZGB für derartige Abwägungen keinen Raum (vgl. BGE 68 II 369 E. 4; MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 105 und 117 zu Art. 641 ZGB; WIEGAND, a.a.O., N. 65 und 67 je zu Art. 641 ZGB).»

Eine Geringfügigkeitsschranke wie in anderen Rechtsordnungen kennt das Schweizer Sachenrecht bei der actio negatoria nicht; die Abwägung wird über die Einrede des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 ZGB) eingebracht.

7. Einrede des Rechtsmissbrauchs bei krassen Missverhältnissen

Rechtsmissbrauch ist bei Eigentumsstörungen in der Form eines krassen Missverhältnisses der Interessen denkbar, aber nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen; je mehr das zu schützende formelle Recht absolute Geltung beansprucht, desto restriktiver ist Rechtsmissbrauch zu bejahen — das gilt insbesondere für das absolute Recht auf Eigentum. Bejaht wurde Rechtsmissbrauch etwa beim Grundeigentümer, der Kleinkonstruktionen auf einem Geländestreifen von 2 bis 5 cm Breite oder eine rechtswidrige Mauer entfernen lassen möchte, die unmittelbar vor einer rechtmässigen zweiten Mauer liegt (BGE 40 II 335 E. 2; zit. in BGer 5A_655/2010 E. 2.2.1). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist anhand der Umstände Tatfrage; Rechtsfrage ist, ob auf dieser Basis der Rechtsmissbrauch zu bejahen oder zu verneinen ist (BGer 5A_655/2010 E. 2.2.1).

Kasuistikübersicht: actio negatoria — angewandt vs. verworfen

SachverhaltBeurteilungEntscheid
Erdseil mit Glasfaserkabel über fremdem Grundstück — keine Schädigung nachgewiesenEinwirkung bejaht; Schädigung nicht vorausgesetztBGE 132 III 651 E. 7
Überfliegen von Weggrundstücken in gefahrdrohend geringer Höheunmittelbare Einwirkung bejahtBGE 95 II 397 E. 2a
Laubfall überragender Äste auf Strassenparzellekeine übermässige Immission; erhebliche Schädigung erforderlichBGE 131 III 505 E. 4.2 und 5
Passantenbenutzung einer Passage — jeweilige Einwirkung sofort behobenBeseitigungsanspruch verworfen: kein fortdauernder StörungszustandBGE 88 II 252 E. 4
Kleinkonstruktionen auf 2–5 cm breitem GrenzstreifenRechtsmissbrauch bejaht (krasses Missverhältnis)BGer 5A_655/2010 E. 2.2.1

Leitsatz. Das Abwehrrecht aus Art. 641 Abs. 2 ZGB setzt keine schädigende Einwirkung voraus; eine Geringfügigkeitsschranke kennt das Gesetz nicht, sondern nur die Einrede des Rechtsmissbrauchs bei krassen Missverhältnissen (BGE 132 III 651 E. 7; BGer 5A_655/2010 E. 2.2.1).

G. Verhältnis zu Nachbarrecht und Besitzesschutz

Art. 641 Abs. 2 ZGB ist die allgemeine Eigentumsfreiheitsklage; das Nachbarrecht (Art. 679–699 ZGB) und der Besitzesschutz (Art. 919 ff. ZGB) enthalten Spezialvorschriften, die das Verhältnis zur actio negatoria prägen.

1. Nachbarrechtliche Spezialvorschriften

Das nachbarrechtliche Immissionsverbot (Art. 684 ZGB) untersagt übermässige Einwirkungen, die vom Nachbargrundstück ausgehen; Art. 679 ZGB begründet die Beseitigungsklage bei Grabungen und Bauten, die das nachbarliche Grundstück schädigen; Art. 687 Abs. 1 ZGB räumt das Kapprecht bei überragenden Ästen ein; Art. 695 ZGB regelt das Hammerschlags- und Leiterrecht. Diese Vorschriften sind leges speciales zur actio negatoria; unter Grundnachbarn können aus Art. 641 Abs. 2 ZGB keine weitergehenden Ansprüche hergeleitet werden, als die nach Art. 679 ZGB bestehenden, soweit es um die Überschreitung des Grundeigentumsrechts geht (BGE 88 II 252 E. 4). Für Haftungsgründe, die nicht auf der Überschreitung eines solchen Rechts beruhen, bleibt Art. 641 Abs. 2 ZGB jedoch anwendbar.

2. Judikaturdivergenz: Schädigungserfordernis bei der actio negatoria

Eine offene Spannung besteht zwischen der allgemeinen Dogmatik der actio negatoria, die keine Schädigung voraussetzt, und der Rechtsprechung, die das Kapprecht (Art. 687 Abs. 1 ZGB) und die Eigentumsfreiheitsklage bei übermässigen Immissionen als gleichwertige Rechtsbehelfe behandelt und dabei voraussetzt, dass eine erhebliche Schädigung vorliegt. In BGE 131 III 505 war X. Eigentümerin einer Strassenparzelle, die durch Laubfall überragender Äste der auf der Nachbarparzelle stehenden Bäume verschmutzt wurde. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Verschmutzung einer Strassenparzelle durch Laubfall überragender Äste grundsätzlich keine übermässige Immission darstellt (E. 4.2) und dass zur Beseitigung der Störung das Kapprecht und die Eigentumsfreiheitsklage als gleichwertige Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, wobei die beim Kapprecht vorausgesetzte erhebliche Schädigung auch bei der Eigentumsfreiheitsklage zu berücksichtigen ist (E. 5; BGE 131 III 505, Regeste).

Das Bundesgericht hat diese Spannung in BGE 132 III 651 E. 7 dahin aufgelöst, dass die actio negatoria, die anstelle des Kapprechts ergriffen wird, zwar im Lichte von Art. 687 ZGB auszulegen und das Erfordernis der Eigentumsschädigung zu berücksichtigen ist, dass dies aber offensichtlich nicht bedeutet, dass generell — auch ausserhalb übergreifender Pflanzen — ein Anspruch auf Beseitigung des störenden Zustands nur bestünde, falls eine Schädigung vorliegt (BGE 132 III 651 E. 7). Die Schädigungsvoraussetzung gilt danach nur im Anwendungsbereich der nachbarrechtlichen Spezialvorschrift (übergreifende Pflanzen), nicht für die actio negatoria ausserhalb dieses Bereichs. Ob diese Eingrenzung dogmatisch überzeugt oder ob sie die allgemeine Aussage von BGE 132 III 651 E. 7 («nicht vorausgesetzt, dass der Eingriff schädigend sei») mit der Spezialregelung für Pflanzen versöhnt, ist in der Lehre umstritten; das Bundesgericht hat die Verhältnisbestimmung in der hier ausgewerteten neueren Rechtsprechung nicht weiter präzisiert. Die Lücke ist eine offene Frage, die im Einzelfall je nach Sachverhalt (übergreifende Pflanzen versus sonstige Einwirkungen) unterschiedlich beantwortet wird.

3. Beseitigungsklage (Art. 679 ZGB) versus Schadenersatz

Mit der Beseitigungsklage des Art. 679 ZGB kann der geschädigte Grundeigentümer nur die Beseitigung des den Schaden verursachenden Zustands auf dem Ausgangsgrundstück verlangen, nicht aber die Wiederherstellung des früheren Zustands seines verletzten Eigentums; für die Behebung der durch übermässige Einwirkungen verursachten Schäden steht nur die Schadenersatzklage zur Verfügung, die der Verjährung nach Art. 60 OR unterliegt (BGE 107 II 134 E. 3, Regeste). In BGE 107 II 134 hatte D. in den Jahren 1972/1973 auf seinem Grundstück GBP-Nr. 621 in Oberägeri terrassenförmig angelegte Bauten und Grabungen erstellt, die das nachbarliche Grundstück schädigten. Das Bundesgericht hielt fest, dass als Ersatz für den eingetretenen Schaden nicht nur eine Geldleistung in Frage kommt, sondern auch Naturalersatz in der Form der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des geschädigten Grundstücks (E. 4; BGE 107 II 134, Regeste). Die Trennung zwischen Beseitigung (actio negatoria / Art. 679 ZGB) und Schadenersatz (Naturalersatz) ist damit das dogmatische Kriterium für den Umfang des Beseitigungsanspruchs.

4. Besitzesschutz (Art. 919 ff. ZGB)

Der Besitzesschutz gewährt dem Besitzer — unabhängig vom Eigentum — Abwehransprüche gegen Störungen. Die Eigentumsfreiheitsklage aus Art. 641 Abs. 2 ZGB und der Besitzesschutz konkurrieren: der Besitzer kann die besitzesschützenden Behelfe (Art. 926–929 ZGB) ergreifen, der Eigentümer die actio negatoria. Die Besitzesschutzbehelfe sind auf rasche Abhilfe gerichtet und kurzfristig (Art. 929 ZGB: einjährige Frist), während die actio negatoria als Eigentumsabwehrrecht nicht verjährt (mit der Besonderheit des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung). Der Beseitigungsanspruch aus Art. 641 Abs. 2 ZGB setzt einen fortwirkenden Störungszustand voraus, dessen Ausführungen zum Besitzesschutz (Art. 928 ZGB) sinngemäss auch für den Eigentumsschutz gelten (BGE 88 II 252 E. 4).


III. Kantonale Praxisfragen

1. Kapprecht und Eigentumsfreiheitsklage bei überragenden Ästen

Das Schaffhauser Obergericht hat in einem veröffentlichten Entscheid die bundesgerichtliche Linie von BGE 131 III 505 bestätigt: eine allein durch Laubfall verursachte Beeinträchtigung gilt nicht als übermässig; das Kapprecht und die Eigentumsfreiheitsklage setzen bei übermässigen Immissionen eine erhebliche Schädigung voraus (SH OG 40/2015/19 E. 5.4 f.). Die kantonale Praxis wendet damit die Schranke aus Art. 687 ZGB auf die actio negatoria im Anwendungsbereich des Nachbarrechts konsequent an — sie folgt der Spezialregel für Pflanzen und nicht der allgemeinen Dogmatik, die keine Schädigung verlangt.

2. Miteigentümer-Klage

Das Zürcher Obergericht hat sich mit der Frage befasst, ob Miteigentümer eines Grundstücks ihre Abwehransprüche auch gegen den Willen der anderen Miteigentümer geltend machen können, und dabei auf BGE 95 II 397 verwiesen, wonach jeder Miteigentümer des von der Störung betroffenen Grundstücks die Eigentumsfreiheitsklage erheben kann (ZH OG PF200002; BGE 95 II 397 E. 2b). Die kantonale Praxis bestätigt die selbstständige Klagemöglichkeit des einzelnen Miteigentümers; eine Abstimmung mit den übrigen Miteigentümern ist nicht erforderlich.


IV. Praxishinweise

Für den Eigentümer als Kläger (Vindikation):

  1. Das Eigentum im Klagezeitpunkt ist darzutun und zu beweisen; bei Grundstücken genügt der Grundbuchauszug, bei Fahrnis sind Erwerbstatbestand und Durchgang des Eigentums substantiiert vorzutragen (BGer 5C.236/2004 E. 3.1).
  2. Einen Herausgabeanspruch nicht durch Abtretung «erwerben»: die Vindikationszession ist weder als Traditionssurrogat noch selbstständig zulässig; Eigentum ist stattdessen rechtsgeschäftlich unter Einhaltung der Übergabevorschriften (Art. 922 ff. ZGB) zu übertragen (BGE 132 III 155 E. 6.1 und 6.2).
  3. Bei abhandengekommenen Sachen an den Gutglaubensschutz des Beklagten denken: im Antiquitäten- und Gebrauchtwarenhandel sind die Anforderungen an die Aufmerksamkeit hoch; ein Erwerber mit Branchenkenntnissen ist gutgläubig oft nicht geschützt (BGE 122 III 1).

Für den Eigentümer als Kläger (actio negatoria):

  1. Eine schädigende Einwirkung ist nicht vorausgesetzt; es genügt jeder störende körperliche oder immaterielle Eingriff. Den Einwand fehlender Schädigung nicht gelten lassen, ausser es geht um übergreichende Pflanzen (dann Schädigungserfordernis nach Art. 687 ZGB) (BGE 132 III 651 E. 7; BGE 131 III 505 E. 5).
  2. Den Rechtsbehelf richtig zuordnen: Beseitigung bei fortdauerndem Störungszustand (richtet sich gegen die Ursachen), Unterlassung bei bevorstehenden oder sich wiederholenden Einwirkungen; Wiederherstellung des früheren Zustands ist Schadenersatz, nicht actio negatoria (BGE 88 II 252 E. 4).
  3. Als Miteigentümer die Klage selbstständig erheben; die Zustimmung der anderen Miteigentümer ist nicht erforderlich (BGE 95 II 397 E. 2b).

Für den Beklagten (Vindikation und actio negatoria):

  1. Ein dingliches oder obligatorisches Recht zum Besitz (Pfandrecht, Dienstbarkeit, Miet- oder Pachtvertrag) ist vom Beklagten zu beweisen; die Eigentumsfreiheit des Klägers wird dadurch widerlegt (BGer 5C.236/2004 E. 3.1).
  2. Bei einer privatrechtlichen Schranke (Dienstbarkeit) deren Inhalt restriktiv auslegen; der umschriebene Zweck deckt eine Mehrbelastung nicht (BGE 132 III 651 E. 8).
  3. Die Einrede des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 ZGB) bei krassen Missverhältnissen erheben — etwa bei Kleinkonstruktionen auf einem wenige Zentimeter breiten Grenzstreifen; das absolute Eigentumsrecht führt aber zu einer restriktiven Annahme (BGer 5A_655/2010 E. 2.2.1).

Für die Behörde (öffentlich-rechtliche Schranken, Art. 26 BV):

  1. Eine Eigentumsbeschränkung benötigt eine genügende gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit; für schwerwiegende Eingriffe ist ein Gesetz im formellen Sinn erforderlich, für leichte Eingriffe genügt Verordnungsrecht (BGer 5A_1009/2019 E. 3.3).
  2. Rein finanzielle Interessen an einer höchstmöglichen Ausnutzung des Grundstücks überwiegen das öffentliche Interesse an einer Denkmalschutzmassnahme grundsätzlich nicht (BGer 1C_181/2022 E. 6.1).

Literatur

  • BSK ZGB III-Schmid: Jörg Schmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch III, Sachenrecht, 7. Aufl., Basel 2023, Art. 641 N. 1 ff.
  • Berner Kommentar-Meier-HayoZ: Arthur Meier-HayoZ, Berner Kommentar, Band IV/1/2: Das Sachenrecht, Das Eigentum, 2. Aufl., Bern 1981, N. 1 ff. zu Art. 641 ZGB (zit. in BGE 132 III 651 E. 7 und BGer 5A_655/2010 E. 2.2.1).
  • Rey: Peter Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Band I, 2. Aufl., Bern 2000 (zit. in BGer 5C.236/2004 E. 3.1).
  • Steinauer: Paul-Henri Steinauer, Les droits réels, Band I, 3. Aufl., Bern 1997 (zit. in BGer 5C.236/2004 E. 3.1).

Ausführlichere Fallübersicht: Rechtsprechung zu Art. 641 ZGB.

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