Rechtsprechung zu Art. 533 ZGB
1. Verwirkungsfristen – Rechtsnatur und Grundsatze
1.1 Verwirkung, nicht Verjahrung
Die Fristen des Art. 533 ZGB sind Verwirkungsfristen (Perentionsfristen), keine Verjahrungsfristen. Dies hat zur Folge, dass eine Fristunterbrechung nach Art. 135 OR oder ein Fristneubeginn nach Art. 137 f. OR nicht moglich sind. Die Fristeinhaltung wird vom Gericht von Amtes wegen gepruft.
- BGE 138 III 354, E. 5.2: Das Bundesgericht halt fest, dass es sich bei den Fristen des Art. 533 Abs. 1 ZGB nicht um Verjahrungs-, sondern um Verwirkungsfristen handelt. Ein vollstandig vom Erbgang ausgeschlossener pflichtteilsberechtigter Erbe muss die letztwillige Verfugung innert eines Jahres ab Kenntnis mit Herabsetzungsklage anfechten, um seine Erbenstellung und sein erbrechtliches Auskunftsrecht nicht zu verlieren.
- BGE 128 III 318, E. 2.1: Bestatigt den Verwirkungscharakter der Fristen. Nach unbenutztem Ablauf der Verwirkungsfrist fur die Herabsetzungsklage kann der eingesetzte Erbe den Erbenschein verlangen.
- BGE 121 III 249, E. 2: Stellt klar, dass es sich um Verwirkungsfristen handelt, und definiert den Kenntnisstandard fur den Fristbeginn.
- BGE 98 II 176, E. 10: Fruhe Entscheidung zur Rechtsnatur der Fristen als Verwirkungsfristen.
1.2 Fristwahrung durch Klageeinleitung
Die Fristen werden durch fristgemaesse Klageeinleitung gewahrt, d.h. durch Einreichung eines Schlichtungsgesuchs mit entsprechenden Rechtsbegehren. Fur die Fristberechnung sind die Bestimmungen von Art. 77 f. OR anwendbar.
- BGer 5A_691/2023 vom 13. August 2024, E. 3 und 6: Bestatigt, dass die Fristwahrung durch Einreichung eines Schlichtungsgesuchs erfolgt. Zur Einhaltung der Klagefrist gemass Art. 209 Abs. 3 ZPO vgl. E. 3–5.
- BGer 5A_187/2021 vom 16. Marz 2022, E. 2.2 und 2.6: Der Fristbeginn setzt die Kenntnis der tatsachlichen Elemente voraus, die auf den gunstigen Ausgang einer Herabsetzungsklage vertrauen lassen. Die Fristwahrung durch Schlichtungsgesuch wird bestatigt.
2. Relative Verwirkungsfrist (einjahrige Frist)
2.1 Kenntnisstandard
Die relative Verwirkungsfrist von einem Jahr beginnt, wenn die pflichtteilsverletzte Person die tatsachlichen Elemente kennt, die auf den gunstigen Ausgang einer Herabsetzungsklage vertrauen lassen. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich.
- BGE 121 III 249, E. 2a: Der in seinem Pflichtteilsanspruch beeintrachtigte Erbe muss nur diejenigen Elemente des Sachverhalts kennen, die den moglichen Erfolg einer Herabsetzungsklage erwarten lassen; es bedarf keiner absoluten Gewissheit.
- BGE 108 II 288, E. 3a: Rechtsunkenntnis ist irrelevant fur den Fristbeginn. Ein blosses Kennenmussen ersetzt die wirkliche Kenntnis nicht (vgl. auch BGE 73 II 6, E. 5).
- BGE 143 III 369, E. 3.4: Die Kenntnis des genauen Ausmasses der Pflichtteilsverletzung ist fur den Fristbeginn nicht erforderlich.
- BGer 5A_466/2016 vom 12. April 2017, E. 3.2: Der Fristbeginn setzt die Kenntnis der Verletzung der Erbenrechte voraus. Bei Kenntnis der Pflichtteilsverletzung im Herbst 2004 war die 2013 erhobene Herabsetzungsklage verwirkt.
2.2 Kenntnis bei vollstandigem Ausschluss vom Erbgang
Wird ein Pflichtteilsberechtigter vollstandig vom Erbgang ausgeschlossen, erlangt er bereits aus der Verfugung von Todes wegen Kenntnis von der Pflichtteilsverletzung.
- BGE 138 III 354, E. 5.2: Ein vollstandig ausgeschlossener pflichtteilsberechtigter Erbe erlangt Kenntnis von der Verletzung seines Pflichtteils bereits mit Kenntnisnahme des Testamentsinhalts. Er braucht keine weiteren Auskunften, um den Fristbeginn zu bestimmen.
- BGE 143 III 369, E. 3.4: Bestatigt, dass der vom Erbgang ausgeschlossene Erbe keine ungefähre Kenntnis der Nachlasshohe benotigt.
3. Getrennter Fristenlauf bei mehreren Bedachten
3.1 Leitentscheid: BGE 152 III 1, E. 11
Der entscheidende Beitrag zur Auslegung des Art. 533 Abs. 1 ZGB bei mehreren Zuwendungsempfangern findet sich in BGE 152 III 1, E. 11. Das Bundesgericht entschied, dass der Lauf der einjahrigen Frist fur die Herabsetzungsklage bei lebzeitigen Zuwendungen an mehr als eine Person bezuglich jeder einzelnen Zuwendungsempfangerin oder jedem einzelnen Zuwendungsempfanger erst dann beginnt, wenn die Pflichtteilserbin oder der Pflichtteilserbe uber die notwendigen Kenntnisse fur die jeweilige Klage verfugt.
Sachverhalt: Die Enkelkinder des Erblassers (A.A. und B.A.) klagten gegen die Witwe des Erblassers (D.A.) und gegen eine Trustgesellschaft (C. Ltd.) auf Herabsetzung verschiedener lebzeitiger Zuwendungen. Das Obergericht hatte die Klage gegen die C. Ltd. als verwirkt beurteilt, weil es die einjahrige Verwirkungsfrist einheitlich ab Kenntnis der ersten Pflichtteilsverletzung hatte laufen lassen.
Begrundung des Bundesgerichts:
E. 11.3: Das Bundesgericht hatte sich bisher nicht zur Frage geaussert, wie Art. 533 Abs. 1 ZGB bei lebzeitigen Zuwendungen an mehr als eine Person anzuwenden ist. In der Lehre fanden sich nur vereinzelte Aussagen: Piotet (Commentaire romand, N. 11 zu Art. 533 ZGB) befurwortete den separaten Fristenlauf, wahrend Hrubesch-Millauer (PraKomm, N. 4b zu Art. 533 ZGB) einen einheitlichen Fristenlauf vertrat.
E. 11.4.1: Der Gesetzeswortlaut lasst sich im Sinn eines separaten Fristenlaufs verstehen, der die Verwirkung der jeweiligen Herabsetzungsklage anspricht.
E. 11.4.3: Die Schutzfunktion der Herabsetzungsklage kann nur dann gewahrt werden, wenn die Verwirkungsfrist erst ab Kenntnisnahme der wesentlichen Elemente fur eine Klage zu laufen beginnt. Dazu gehort die Identitat der betroffenen Person. Prozessuale Instrumente wie Klageanderung (Art. 227 Abs. 1 ZPO) oder Stufenklage konnen nicht bewirken, dass die Frist fur eine Zuwendung an eine Drittperson mit der Klageeinreichung gegen den ersten Bedachten gewahrt wird.
E. 11.5: Im Ergebnis beginnt der Lauf der einjahrigen Frist bei jeder einzelnen Zuwendungsempfangerin oder jedem einzelnen Zuwendungsempfanger erst dann, wenn die Pflichtteilserbin oder der Pflichtteilserbe uber die notwendigen Kenntnisse fur die jeweilige Klage verfugt. Unerheblich ist, ob wahrend der fur die Klage gegen einen Bedachten laufenden Frist gegen einen weiteren Bedachten hatte geklagt werden konnen.
4. Absolute Verwirkungsfrist (zehnjahrige Frist)
Die absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren beginnt bei letztwilligen Verfugungen mit dem Zeitpunkt der Eröffnung (Art. 557 ZGB) und bei anderen Zuwendungen mit dem Tod des Erblassers.
- BGE 128 III 318, E. 2.1: Nach Ablauf der zehnjahrigen absoluten Verwirkungsfrist kann die Herabsetzungsklage nicht mehr erhoben werden, unabhangig von der Kenntnis der Pflichtteilsverletzung.
- BGer 5A_466/2016 vom 12. April 2017, E. 3.2–3.3: Das Todestagsprinzip ist gesetzlich vorgesehen (Art. 474 Abs. 1, Art. 537 Abs. 2 und Art. 630 Abs. 1 ZGB). Die absolute Frist beginnt bei lebzeitigen Zuwendungen mit dem Tod des Erblassers.
4.1 Fristbeginn bei Ungultigerklarung (Abs. 2)
Wird eine spatere Verfugung fur ungultig erklart und wird dadurch eine fruehere Verfugung gultig, beginnen die Fristen des Abs. 1 erst mit dem Zeitpunkt der Ungultigerklarung (Art. 533 Abs. 2 ZGB).
5. Herabsetzungseinrede (Abs. 3)
5.1 Grundsatze
Der Herabsetzungsanspruch kann jederzeit einredeweise geltend gemacht werden, unabhangig vom Ablauf der Klagefristen. Voraussetzungen sind: Aktivlegitimation, kein Verzicht auf den Herabsetzungsanspruch und (Mit-)Besitz am Nachlassvermogen.
- BGE 120 II 417, E. 2: Der Herabsetzungsanspruch wird von einem Erben auch in dem von ihm selbst eingeleiteten Erbteilungsprozess einredeweise geltend gemacht, vorausgesetzt, er hat am Nachlassvermogen Mitbesitz.
- BGE 108 II 288, E. 2: Bestatigt das Besitzerfordernis fur die Herabsetzungseinrede.
- BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 4.3: Die Herabsetzungseinrede muss prozessual geltend gemacht werden. Das Gericht pruft eine Pflichtteilsverletzung nicht von Amtes wegen.
5.2 Besitzerfordernis
Fur die Erhebung der Herabsetzungseinrede ist selbststandiger Besitz (unmittelbar oder mittelbar) am Nachlassvermogen erforderlich. Unselbststandiger Besitz genugt nach herrschender Auffassung nicht.
- BGE 120 II 417, E. 2: Erforderlich ist Mitbesitz am Nachlassvermogen.
- BGE 86 II 451, E. 7: Bejaht die Herabsetzungseinrede beim selbststandigen unmittelbaren Besitz.
- BGE 135 III 97, E. 3: Die Einrede kann erhoben werden, solange der Erbe Besitz an der Erbschaft hat.
5.3 Umfang der Einrede
Die Herabsetzungseinrede ist nicht verwirkbar, aber in ihrem Umfang auf die Nachlassvermogenswerte beschrankt, an denen die einredeerhebende Person (Mit-)Besitz hat. Wertveranderungen des Nachlassvermogens konnen den Umfang der einredeweisen Herabstellung beeinflussen.
6. Aktivlegitimation und weitere prozessuale Fragen
6.1 Aktivlegitimation bei Zahlvaterschaft
- BGE 150 III 160, E. 4.4–4.6 und 7: Die Frage, wer Nachkomme ist, entscheidet das Familienrecht. Ein rechtliches Kindesverhaltnis ist erforderlich. Die altrechtliche Zahlvaterschaft begrreundete kein rechtliches Kindesverhaltnis und wurde mit Inkrafttreten des neuen Kindesrechts nicht ipso iure in ein solches umgewandelt. Keine Aktivlegitimation zur Herabsetzungsklage.
6.2 Herabsetzung einer gemischten Schenkung
- BGE 145 III 1, E. 3 und 4: Die Herabsetzung einer gemischten Schenkung setzt voraus, dass der Erblasser das Missverhaltnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses tatsachlich erkannt hat. Beweislast fur den Schenkungswillen des Erblassers.
6.3 Erbenschein und Verwirkungsfrist
- BGE 128 III 318, E. 2.1: Nach unbenutztem Ablauf der Verwirkungsfrist fur die Herabsetzungsklage kann der eingesetzte Erbe den Erbenschein verlangen. Der Erbenschein ist ein Beweismittel fur die Erbenstellung, nicht fur die materielle Rechtsstellung.