Rechtsprechung zu Art. 519 ZGB
Rechtsprechung zu Art. 519 ZGB
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 146 III 1, E. 4.5
- Thema: Ungültigkeitsklage einzig gegen die Anordnung der Willensvollstreckung; Passivlegitimation.
- Kernaussage: Der Willensvollstrecker ist im Verfahren der Klage, die letztwilligen Anordnungen der Willensvollstreckung für ungültig zu erklären, allein passivlegitimiert; ein Einbezug der Miterben und der Vermächtnisnehmer als Beklagte in den Ungültigkeitsprozess ist nicht notwendig.
BGE 149 III 12, E. 3.1.1.3
- Thema: Streitgenossenschaft bei der Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB; einfache Streitgenossenschaft.
- Kernaussage: Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung (Art. 519 ZGB), liegen in der Regel sowohl aktiv- wie auch passivseitig einfache Streitgenossenschaften im Sinn von Art. 71 Abs. 1 ZPO vor.
BGE 144 III 264, E. 6.1.1
- Thema: Zwei Elemente der Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) und Handlungsbezogenheit.
- Kernaussage: Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln.
BGE 144 III 264, E. 6.1.3
- Thema: Beweislast bei Urteilsunfähigkeit und dauerndem Schwächezustand; Gegenbeweis des lucidum intervallum.
- Kernaussage: Befand sich eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln; diese Vermutung kann durch Darlegung eines lucidum intervallum für die streitige Handlung entkräftet werden.
BGE 124 III 5, E. 1
- Thema: Testierfähigkeit bei letztwilligen Verfügungen; Beweisvermutung nach Art. 8 ZGB.
- Kernaussage: Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung vermutet. Folglich hat derjenige, der deren Nichtvorhandensein behauptet, dies zu beweisen.
BGE 117 II 231, E. 2
- Thema: Testierfähigkeit bei Geisteskrankheit und Beweislast nach Art. 8 ZGB.
- Kernaussage: La capacité de discernement est la règle. Elle est présumée: il incombe à celui qui prétend qu’elle fait défaut de le prouver.
BGE 119 II 208, E. 3
- Thema: Beachtlichkeit des Motivirrtums bei Verfügungen von Todes wegen (Art. 469 Abs. 1 und Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).
- Kernaussage: D’après l’art. 469 al. 1 CC, les dispositions pour cause de mort que leur auteur a faites sous l’empire d’une erreur sont nulles; elles peuvent être annulées en vertu de l’art. 519 al. 1 ch. 2 CC; toute erreur sur les motifs peut être retenue, dans la mesure où elle a exercé une influence déterminante sur les dispositions.
BGE 94 II 139, E. 4
- Thema: Erfordernis des hypothetischen Erblasserwillens bei Anfechtung wegen Irrtums im Beweggrund.
- Kernaussage: Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss eines Irrtums errichtet hat, sind nach Art. 469 Abs. 1 ZGB ungültig und werden nach Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB auf erhobene Klage für ungültig erklärt; der Irrtum braucht kein wesentlicher im Sinne von Art. 23 ff. OR zu sein, sondern vielmehr ist jeder Motivirrtum beachtlich, sofern er einen bestimmenden Einfluss auf die Verfügung hatte.
BGE 98 II 176, E. 10
- Thema: Rechtsnatur der Klagefrist nach Art. 521 ZGB; Verwirkungsfrist.
- Kernaussage: Die Fristen der Art. 521 und 533 ZGB sind in Wirklichkeit nicht Verjährungs-, sondern Verwirkungsfristen.
BGE 81 II 33, E. 2
- Thema: Aktivlegitimation und materielles Anfechtungsinteresse nach Art. 519 Abs. 2 ZGB.
- Kernaussage: Die Ungültigkeitsklage kann nach Art. 519 Abs. 2 ZGB von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt wird, wobei ein materielles Interesse genügt.
BGE 81 II 33, E. 3
- Thema: Relative Wirkung des die Ungültigkeitsklage gutheissenden Gestaltungsurteils (inter partes).
- Kernaussage: Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts geht dahin, dass ein Urteil über eine Ungültigkeitsklage nur zwischen den Prozessparteien wirkt.
BGE 83 II 507
- Thema: Aktivlegitimation bei Vorliegen mehrerer aufeinanderfolgender Testamente.
- Kernaussage: Es ist grundsätzlich nicht unerlässlich, alle den erbrechtlichen Ansprüchen der Kläger entgegenstehenden Testamente auf einmal anzufechten.
BGE 132 III 305, E. 2
- Thema: Sittenwidrigkeit einer Verfügung von Todes wegen (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) und Abgrenzung zur Erbunwürdigkeit (Art. 540 ZGB).
- Kernaussage: Das Gesetz erfasst Erbschleicherei weder als eigenen Ungültigkeitsgrund im Sinne von Art. 519 ZGB noch ausdrücklich als Erbunwürdigkeitsgrund gemäss Art. 540 ZGB.
BGE 94 II 5, E. 3
- Thema: Unsittliche Verfügung von Todes wegen nach Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB.
- Kernaussage: Les conclusions du recours tendent à l’annulation des testaments pour cause d’immoralité, en vertu de l’art. 519 al. 1 ch. 3 CC.
II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und Kantone)
BGer 5A_753/2018 vom 21. Januar 2019, E. 3.2.4
- Thema: Anfechtbarkeitsprinzip und Wirksamkeit mangelhafter Verfügungen von Todes wegen.
- Kernaussage: Eine Verfügung von Todes wegen ist weder im Falle eines formellen noch in jenem eines inhaltlichen Mangels eo ipso nichtig; sie besteht zunächst zu Recht, wird aber vom Gericht als ungültig erklärt, falls innerhalb bestimmter Zeit ein daran interessierter Erbe oder Bedachter klagt.
BGer 5A_842/2025 vom 1. Juni 2026, E. 6.1
- Thema: Testamentsungültigkeit wegen Testierunfähigkeit bei Alzheimer-Demenz; Beweislast und Gegenbeweis.
- Kernaussage: Befand sich eine Person zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln.
BGer 5A_842/2025 vom 1. Juni 2026, E. 6.3
- Thema: Beurteilung der Testierunfähigkeit bei Demenz; Gesamtwürdigung.
- Kernaussage: Die Beurteilung der Urteilsunfähigkeit des Erblassers bei Demenz beruht auf einer Gesamtwürdigung der gesundheitlichen Situation im Errichtungszeitpunkt unter Berücksichtigung von Inhalt und Tragweite des Testaments.
BGer 5A_692/2011 vom 22. März 2012, E. 4.1.1
- Thema: Begriff des Motivirrtums bei Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; keine Wesentlichkeit nach OR erforderlich.
- Kernaussage: Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss eines Irrtums errichtet hat, sind nach Art. 469 Abs. 1 ZGB ungültig und werden nach Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB auf erhobene Klage für ungültig erklärt; in Betracht fallen kann jeder Motivirrtum, der die Verfügung entscheidend beeinflusst hat.
Gericht BL 400 16 265 vom 22. November 2016, E. 4
- Thema: Absetzung vs. Ungültigerklärung der Willensvollstreckereinsetzung; sachliche Zuständigkeit.
- Kernaussage: Bei Streitigkeiten um die Ungültigkeit letztwilliger Anordnungen ist das Zivilgericht zur Beurteilung der Klage nach Art. 519 ZGB berufen.
Gericht SG BO.2021.10 vom 1. September 2022
- Thema: Rechtsstellung des vom Erblasser übergangenen Pflichtteilserben als virtueller Erbe.
- Kernaussage: Der vom Erblasser vollständig übergangene Pflichtteilserbe ist als sog. virtueller Erbe so lange nicht aktivlegitimiert zur Erbteilungsklage, als er seiner Erbenstellung nicht durch gerichtliches Gestaltungsurteil im Ungültigkeits- oder Herabsetzungsverfahren Anerkennung verschafft hat.
Obergericht ZG Z1 2023 47 vom 22. August 2024, E. 4.3
- Thema: Relativität der Urteilsfähigkeit bei der Testamentsanfechtung.
- Kernaussage: Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element (Willensbildungsfähigkeit) und andererseits ein voluntatives Element (Willensumsetzungsfähigkeit); zudem ist die Urteilsfähigkeit relativ bezogen auf die konkrete Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme zu beurteilen.