Rechtsprechung zu Art. 467 ZGB
Rechtsprechungssammlung zu Art. 467 ZGB
Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)
BGer 5A_842/2025 vom 1. Juni 2026 (5er-Besetzung, zur Publikation vorgesehen, Abweisung)
- Abteilung: II. zivilrechtliche Abteilung, 5er-Besetzung
- Vorinstanz: Kantonales Obergericht
- Verfahrensergebnis: Abweisung (Bestätigung der Testamentsungültigkeit)
- Thema: Art. 467 ZGB (Verfügungsfähigkeit); Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (Ungültigkeitsklage); Art. 16 ZGB (Urteilsfähigkeit); Beweislast; Demenz; lucidum intervallum; Willkürprüfung
- Sachverhalt:
- Erblasserin litt an mittelschwerer Demenz mit kognitiven Defiziten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
- Gesetzliche Erben fechten das Testament wegen mangelnder Verfügungsfähigkeit an (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
- Kantonales Gericht erklärte Testament für ungültig; Bundesgericht bestätigte.
- Kernaussagen:
- (E. 6.1) Relative Urteilsfähigkeit: Massgeblich ist die konkrete Fähigkeit zur letztwilligen Verfügung zum Errichtungszeitpunkt, nicht ein allgemeiner Status.
- (E. 6.1.1) Regelfall: Vermutung der Urteilsfähigkeit; Kläger tragen Beweislast für Urteilsunfähigkeit.
- (E. 6.1.2) Umkehr bei dauerndem Schwächezustand: Bei Demenz oder ähnlichem chronischen Zustand, der vernunftgemässes Handeln nach allgemeiner Lebenserfahrung ausschliesst, wird Urteilsunfähigkeit vermutet; begünstigte Partei muss Gegenbeweis erbringen (lucidum intervallum oder konkrete Handlungsfähigkeit).
- (E. 6.2) Mittelschwere Demenz: Schliesst Testiersfähigkeit nicht automatisch aus, aber Gesamtkonstellation war entscheidend; keine Hinweise auf lucidum intervallum; Bestätigung der kantonalen Beweiswürdigung als willkürfrei.
- Grundlage: BGE 144 III 264 (zwei Elemente der Urteilsfähigkeit); Art. 16 ZGB.
- Einschlägig für: Art. 467 ZGB (Verfügungsfähigkeit; Beweislast; Demenz; lucidum intervallum)
Bundesgerichtsentscheide (publiziert — BGE)
BGE 144 III 264
- Thema: Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB); zwei Elemente; Beurteilungsmassstab
- Kernaussage: Die Urteilsfähigkeit umfasst zwei kumulative Elemente: (1) das intellektuelle Element — die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen — und (2) das Willens-/Charakterelement — die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln. Diese Elemente sind handlungsbezogen und konkret zu prüfen. Leitentscheid für Art. 16 ZGB und Art. 467 ZGB; zitiert in BGer 5A_842/2025, E. 6.1.1.
- Einschlägig für: Art. 467 ZGB (Urteilsfähigkeit); Art. 16 ZGB
Letzte Aktualisierung: 2026-07-03