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Art. 467 — Verfügungsfähigkeit (Testierfreiheit)

Gesetzeswortlaut

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.

(Fedlex-Stand: 2026-07-01)

Vorbemerkungen

Normzweck und Einordnung

1 Testierfreiheit als Grundpfeiler des Erbrechts Art. 467 ZGB ist die zentrale Schrankenbestimmung der erbrechtlichen Testierfreiheit: Wer letztwillig über sein Vermögen verfügen will, muss über die nötige Fähigkeit verfügen, diese Rechtshandlung mit Willensverstand vorzunehmen. Die Bestimmung schützt die Selbstbestimmung des Erblassers ebenso wie die Interessen der gesetzlichen Erben, die durch eine mangelbehaftete Verfügung verdrängt würden.

2 Systematische Stellung Art. 467 ZGB steht am Eingang von Titel 1 («Die letztwillige Verfügung») des dritten Teils (Erbrecht). Er formuliert die subjektive Voraussetzung, welche neben der Einhaltung der Formvorschriften (Art. 498 ff. ZGB) kumulativ erfüllt sein muss. Die Verletzung führt nicht zur Nichtigkeit von Gesetzes wegen, sondern nur auf Klage hin zur richterlichen Ungültigerklärung (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).

3 Verhältnis zu Art. 16 ZGB Die Urteilsfähigkeit (Art. 467 ZGB) ist kein erbrechtlicher Sonderbegriff, sondern knüpft an den allgemeinen zivilrechtlichen Begriff von Art. 16 ZGB an. Art. 16 ZGB definiert als urteilsfähig, «wer nicht wegen seines Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände vorübergehend unfähig ist, vernunftgemäss zu handeln». Art. 467 ZGB konkretisiert diesen allgemeinen Massstab für den Bereich des letztwilligen Verfügens.


Abs. 1 — Voraussetzungen der Verfügungsfähigkeit

Urteilsfähigkeit

4 Relative Urteilsfähigkeit Die Urteilsfähigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung relativ: Sie ist nicht ein für alle Mal als vorhanden oder fehlend festzustellen, sondern muss konkret in Bezug auf die spezifische Handlung — hier: das Errichten der letztwilligen Verfügung — und in Bezug auf die konkrete Situation zum Zeitpunkt der Handlung beurteilt werden. Massgeblich ist, ob die Person fähig war, gerade diese Handlung in Kenntnis ihrer Natur und Tragweite vorzunehmen (BGer 5A_842/2025 vom 1. Juni 2026, E. 6.1).

5 Zwei Elemente der Urteilsfähigkeit Das Bundesgericht unterscheidet nach BGE 144 III 264 zwei Elemente, die kumulativ vorliegen müssen:

  1. Intellektuelles Element: die Fähigkeit, «Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen»
  2. Willens-/Charakterelement: die Fähigkeit, «gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln»

Beide Elemente müssen mit Bezug auf die konkrete letztwillige Verfügung erfüllt sein.

6 Beurteilungszeitpunkt Massgebend ist der Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung. Spätere Urteilsunfähigkeit des Erblassers (z.B. fortschreitende Demenz nach der Testamentserrichtung) lässt eine gültig errichtete Verfügung unberührt. Umgekehrt kommt es auf den Allgemeinzustand zum Errichtungszeitpunkt und nicht auf frühere Episoden an.

Beweislast

7 Regelfall: Vermutung der Urteilsfähigkeit Im Grundsatz gilt die Vermutung der Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB). Wer Urteilsunfähigkeit des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung geltend macht, trägt die Beweislast (BGer 5A_842/2025, E. 6.1.1). In der Praxis ist dieser Beweis schwierig zu erbringen, da direkte Zeugen der mentalen Verfassung oft fehlen und medizinische Unterlagen zum Errichtungszeitpunkt lückenhaft sind.

8 Ausnahme: Umkehr bei dauerndem Schwächezustand Liegt ein dauernder Schwächezustand vor, der «nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst» (z.B. fortgeschrittene Demenz, schwere geistige Behinderung), kehrt sich die Beweislast um: Es wird vermutet, dass die Person zur Zeit der letztwilligen Verfügung nicht urteilsfähig war. Die begünstigte Partei (z.B. Erbe aus testamentarischer Berufung) muss diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften (BGer 5A_842/2025, E. 6.1.2).

9 Lucidum Intervallum Die Vermutung der Urteilsunfähigkeit bei dauerndem Schwächezustand kann widerlegt werden durch den Nachweis eines lucidum intervallum — einer vorübergehenden Aufhellung — zum konkreten Errichtungszeitpunkt, oder durch den Nachweis, dass die Person trotz ihres Allgemeinzustandes bezüglich der streitigen Handlung in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln (BGer 5A_842/2025, E. 6.1.2). In der Praxis stützt sich dieser Beweis auf Zeugenaussagen anwesender Personen, ärztliche Untersuchungen kurz vor oder nach der Errichtung und Würdigung der Testamentsurkunde selbst.

10 Mittelschwere Demenz Das Bundesgericht hat klargestellt, dass mittelschwere Demenz mit kognitiven Defiziten die Testiersfähigkeit nicht automatisch ausschliesst. Entscheidend ist eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Umstände — insbesondere des Schweregrads der Demenz zum Errichtungszeitpunkt, der Art der Verfügung und der Komplexität der zu treffenden Entscheidung (BGer 5A_842/2025, E. 6.2). Im konkreten Fall bestätigte das Bundesgericht die Testamentsungültigkeit, weil die Gesamtkonstellation — mittelschwere Demenz mit ausgeprägten kognitiven Defiziten, fehlende Hinweise auf ein lucidum intervallum — die Vermutung der Urteilsunfähigkeit nicht zu entkräften vermochte.

Volljährigkeit

11 Volljährigkeit als zusätzliche Voraussetzung Art. 467 ZGB setzt neben der Urteilsfähigkeit auch die Volljährigkeit (18 Jahre, Art. 14 ZGB) voraus. Minderjährige können lediglich in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen letztwillig verfügen (z.B. verheiratete Minderjährige nach Art. 468 ZGB a.F., heute weitgehend gegenstandslos). Die Volljährigkeitsvoraussetzung ist in der Praxis selten streitig.


Rechtsfolgen mangelnder Verfügungsfähigkeit

12 Keine automatische Nichtigkeit Mangelnde Verfügungsfähigkeit im Sinne von Art. 467 ZGB führt nicht zur ipso-jure-Nichtigkeit der Verfügung. Die Verfügung bleibt zunächst wirksam und ist erst nach einer positiven Klage (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) für ungültig zu erklären. Dieses anfechtungsbasierte System unterscheidet sich von der ipso-jure-Nichtigkeit, wie sie z.B. bei sittenwidrigen Verfügungen (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) ebenfalls zur Anwendung kommt — auch dort ist die Klage der formale Weg.

13 Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB als Rechtsbehelfsbestimmung Die Ungültigkeitsklage wegen mangelnder Verfügungsfähigkeit stützt sich auf Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und steht jedem Erben oder Bedachten zu, der ein rechtliches Interesse an der Ungültigerklärung hat (Art. 519 Abs. 2 ZGB). Die Klagefrist richtet sich nach Art. 521 ZGB (1 Jahr seit Kenntnis; 10 Jahre absolut). Die Klage ist gestaltend; das Urteil wirkt ex tunc.

14 Verhältnis zu weiteren Ungültigkeitsgründen Art. 519 ZGB kennt neben der mangelnden Verfügungsfähigkeit (Abs. 1 Ziff. 1) weitere Ungültigkeitsgründe: Willensmängel (Irrtum, Täuschung, Drohung, Abs. 1 Ziff. 2) sowie sittens- und rechtswidrige Verfügungen (Abs. 1 Ziff. 3). Die Praxis zeigt, dass Urteilsunfähigkeit und Willensmängel häufig kumulativ geltend gemacht werden.


Annotation

14a Demenz-Gutachten und gerichtliche Beweiswürdigung Die Frage der Urteilsfähigkeit bei fortgeschrittener Demenz ist in hohem Mass eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur auf Willkür prüft (BGer 5A_842/2025, E. 6.2). Das kantonale Sachgericht hat den Beweisführern meist eine prohibitiv schwere Last auferlegt: Ärztliche Zeugnisse aus dem Umfeld des Errichtungstermins sind selten; Hausarzt-Bescheinigungen («war kommunikativ, schien klar») haben geringen Beweiswert gegenüber fachneurologischen Befunden. Für Notariate ergibt sich die Empfehlung, bei demenzverdächtigen Erblassern vor der Testamentserrichtung eine gezielte Kapazitätsabklärung zu dokumentieren (z.B. Mini-Mental Status Examination, schriftliche ärztliche Bestätigung). Eine solche Dokumentation kann die Vermutung der Urteilsunfähigkeit entkräften und das Testament nachträglich absichern.


Literatur

  • BREITSCHMID PETER, in: Basler Kommentar ZGB II, 7. Aufl. 2023, Art. 467 N. 1 ff.
  • KÜNZLE HANS RAINER, in: CHK-Handkommentar ZGB, 3. Aufl. 2016, Art. 467 N. 1 ff.
  • DRUEY JEAN NICOLAS/DRUEY JUST EVA/LORANDI FRANCO, Grundriss des Erbrechts, 6. Aufl. 2014, § 7 N. 1 ff. (Verfügungsfähigkeit)
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