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Rechtsprechung zu Art. 447 ZGB

Rechtsprechungssammlung zu Art. 447 ZGB

I. Leitentscheide (BGE und BGer)

BGer 5A_902/2018, E. 4.2–4.4

  • Thema: Gesetzliche Pflicht zur mündlichen Anhörung vor der Erwachsenenschutzbehörde; Verhältnis zu Art. 29 Abs. 2 BV
  • Kernaussage: Das Recht der betroffenen Person, von der Erwachsenenschutzbehörde persönlich angehört zu werden, ist in Art. 447 Abs. 1 ZGB geregelt. Diese Bestimmung geht weiter als der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), indem sie eine Pflicht der Behörde zur mündlichen Anhörung der betroffenen Person statuiert. Die persönliche Anhörung soll dem Wohl und Schutz hilfsbedürftiger Personen dienen und ist oft auch zur Sachverhaltsabklärung unentbehrlich; deshalb genügt es nicht, der betroffenen Person lediglich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
  • Einschlägig für: Art. 447 Abs. 1 ZGB

BGer 5A_2/2016, E. 2–2.2

  • Thema: Rüge von ZGB-Verfahrensvorschriften; Heilung von Anhörungsmängeln durch die Rechtsmittelinstanz
  • Kernaussage: Die Rüge der unterlassenen mündlichen Anhörung betrifft die im ZGB aufgestellten Verfahrensvorschriften und nicht etwa die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV, denn aus der Verfassungsbestimmung ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Anhörung. Eine Heilung von Gehörsverletzungen vor der Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition ist möglich, wenn eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde.
  • Einschlägig für: Art. 447 Abs. 1 ZGB

BGer 5A_522/2017, E. 4.7.2

  • Thema: Persönliche Anhörung der Eltern im Kindesschutzverfahren
  • Kernaussage: Nach Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 447 Abs. 1 ZGB ist die betroffene Person, zu welcher grundsätzlich auch die von einer Massnahme betroffenen Eltern zu zählen sind, persönlich, d.h. mündlich anzuhören, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.
  • Einschlägig für: Art. 447 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB

BGer 5A_543/2014, E. 2.1

  • Thema: Geltungsbereich von Art. 447 ZGB vor der KESB; kein bundesrechtlicher Wiederholungsanspruch vor Gericht
  • Kernaussage: Ferner besteht das Recht auf persönliche Anhörung nach Art. 447 ZGB – von expliziten Ausnahmen wie Art. 450e Abs. 4 ZGB abgesehen – nur für das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz schreiben die Vorschriften des ZGB keine persönliche Anhörung vor; ein Anspruch auf eine Wiederholung der Anhörung vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz besteht nach Bundesrecht nicht.
  • Einschlägig für: Art. 447 ZGB

BGE 143 III 65, E. 4

  • Thema: Anhörung von Pflegeeltern nach Art. 300 Abs. 2 ZGB; Beistandswechsel
  • Kernaussage: Die Beschwerdeführer als Pflegeeltern sollen vor wichtigen Entscheidungen angehört werden (Art. 300 Abs. 2 ZGB). Keine wichtige Entscheidung für das Pflegekind bedeutet in der Regel der Wechsel der Beistandsperson im Falle von Berufsbeistandschaft.
  • Einschlägig für: Art. 300 Abs. 2 ZGB, Art. 447 ZGB

BGE 139 III 257, E. 4.3

  • Thema: Obligatorische persönliche Anhörung bei fürsorgerischer Unterbringung
  • Kernaussage: L’exigence de l’audition personnelle a été reprise dans le nouveau droit à l’art. 447 al. 2 CC pour la procédure devant l’autorité de protection de l’adulte. L’audition personnelle est également imposée à l’autorité de recours par l’art. 450e al. 4 1re phrase CC.
  • Einschlägig für: Art. 447 Abs. 2 ZGB, Art. 450e Abs. 4 ZGB

II. Weitere Entscheide

BGer 5A_611/2017, E. 7.1

  • Thema: Pflicht zur mündlichen Anhörung und Unzulässigkeit des reinen Aktenentscheids
  • Kernaussage: Diese Bestimmung geht weiter als der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, indem sie eine Pflicht der Behörde zur mündlichen Anhörung der betroffenen Person statuiert. Deshalb genügt es nicht, der betroffenen Person lediglich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
  • Einschlägig für: Art. 447 Abs. 1 ZGB

BGer 5A_674/2015, E. 2.4

  • Thema: Kein persönlicher Anhörungsanspruch naher Angehöriger
  • Kernaussage: Als nahestehende Person kann sich eine Drittperson, was die persönliche Anhörung angeht, nicht auf Art. 447 Abs. 1 ZGB berufen.
  • Einschlägig für: Art. 447 Abs. 1 ZGB

BGer 5A_892/2017, E. 4.4

  • Thema: Vertretung urteilsunfähiger Personen bei Verzicht auf persönliche Anhörung
  • Kernaussage: Rechtlich werden die Interessen der volljährigen betroffenen Person bezüglich der Unterbringung und der Anhörung durch die Vertretungsbeiständin und den eingesetzten Anwalt gewahrt.
  • Einschlägig für: Art. 447 Abs. 1 ZGB

Verwaltungsgericht ZG F 2025 6, E. 3.1.2

  • Thema: Kollegialitätsprinzip bei fürsorgerischer Unterbringung und Würdigung nonverbaler Äusserungen
  • Kernaussage: Schwierigkeiten in der Verbalisierung entbinden jedenfalls die Behörde oder das Gericht in keinster Weise davon, die betroffene Person überhaupt anzuhören bzw. im Extremfall wenigstens in Augenschein zu nehmen.
  • Einschlägig für: Art. 447 Abs. 2 ZGB

Gericht OW OGVE 2018/19 Nr. 19, E. 2.3.1

  • Thema: Anhörung als Augenschein bei Urteilsunfähigkeit; Subsidiarität behördlicher Massnahmen
  • Kernaussage: Ist die betroffene Person aber gar nicht in der Lage, sich selbst zu äussern, so verändert sich der Charakter der persönlichen Anhörung: Sie mutiert von der förmlichen Einvernahme zu einem Augenschein, wobei der Übergang der beiden Beweismittel fliessend ist.
  • Einschlägig für: Art. 447 Abs. 1 ZGB, Art. 363 ZGB

Verwaltungsgericht AG WBE.2015.338

  • Thema: Unzulässigkeit einer nachträglichen Stellungnahme bei fürsorgerischer Unterbringung
  • Kernaussage: Die Möglichkeit zur nachträglichen Stellungnahme stellt grundsätzlich keine den Anforderungen von Art. 447 Abs. 2 ZGB genügende Anhörung dar.
  • Einschlägig für: Art. 447 Abs. 2 ZGB

Gericht SG V-2013/323

  • Thema: Kollegiumsprinzip bei fürsorgerischer Unterbringung vor der KESB
  • Kernaussage: Ordnet die KESB eine fürsorgerische Unterbringung an, ist die betroffene Person vorgängig in der Regel durch die Kollegialbehörde anzuhören.
  • Einschlägig für: Art. 447 Abs. 2 ZGB

Gericht SG V-2013/167

  • Thema: Sachliche Zuständigkeit der Kollegialbehörde für FU-Anordnung und Anhörung
  • Kernaussage: Ordnet die KESB eine fürsorgerische Unterbringung an, ist dazu die Kollegialbehörde sachlich zuständig, und nicht ein Einzelmitglied.
  • Einschlägig für: Art. 447 Abs. 2 ZGB