Skip to content

Art. 447 ZGB — Persönliche Anhörung

Gesetzeswortlaut

1 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.

2 Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. {: .gesetzeszitat}

(Stand am 1. Juli 2026)


Überblick und Bedeutung

1. Normzweck und systematische Einordnung

1 Zentralnorm des rechtlichen Gehörs im Erwachsenenschutz Art. 447 ZGB verankert das Recht der betroffenen Person, von der Erwachsenenschutzbehörde persönlich angehört zu werden. Diese Bestimmung geht weiter als der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, indem sie eine Pflicht der Behörde zur mündlichen Anhörung der betroffenen Person statuiert (BGer 5A_902/2018 vom 14. August 2019, E. 4.2).

2 Zweck der persönlichen Anhörung Die persönliche Anhörung soll das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen nach Art. 388 ZGB sicherstellen, die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern und ist oft auch zur Sachverhaltsabklärung unentbehrlich (BGer 5A_902/2018 vom 14. August 2019, E. 4.2). Deshalb genügt es nicht, der betroffenen Person lediglich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (BGer 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018, E. 7.1).

3 Kollegialität bei fürsorgerischer Unterbringung Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung wird die betroffene Person nach Art. 447 Abs. 2 ZGB vor der Erwachsenenschutzbehörde in der Regel als Kollegium angehört (BGE 139 III 257, E. 4.3). Ordnet die KESB eine fürsorgerische Unterbringung an, ist dazu die Kollegialbehörde sachlich zuständig und nicht ein Einzelmitglied (Gericht SG V-2013/167 vom 13. Juni 2013).


Kommentierung

I. Grundsatz der persönlichen mündlichen Anhörung (Abs. 1)

4 Mündlichkeit als gesetzliche Pflicht Art. 447 Abs. 1 ZGB begründet eine gesetzliche Pflicht zur mündlichen Anhörung vor der Erwachsenenschutzbehörde, die über den verfassungsmässigen Gehörsanspruch hinausgeht (BGer 5A_902/2018 vom 14. August 2019, E. 4.2). Deshalb genügt es nicht, der betroffenen Person lediglich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (BGer 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018, E. 7.1).

5 Umfang und nonverbale Kommunikation Schwierigkeiten in der sprachlichen Artikulation entbinden die Behörde nicht davon, die betroffene Person überhaupt anzuhören oder wenigstens in Augenschein zu nehmen, da auch nonverbale Kommunikation wertvolle Entscheidungsgrundlagen liefert (Verwaltungsgericht ZG F 2025 6 vom 14. März 2025, E. 3.1.2).

II. Kreis der anzuhörenden Personen

6 Betroffene Eltern im Kindesschutz Nach Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 447 Abs. 1 ZGB ist die betroffene Person, zu welcher grundsätzlich auch die von einer Massnahme betroffenen Eltern zu zählen sind, persönlich, d.h. mündlich anzuhören, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint (BGer 5A_522/2017 vom 22. November 2017, E. 4.7.2).

7 Kein Anspruch naher Dritter Als nahestehende Person kann sich eine Drittperson, was die persönliche Anhörung angeht, nicht auf Art. 447 Abs. 1 ZGB berufen (BGer 5A_674/2015 vom 29. September 2015, E. 2.4).

8 Pflegeeltern nach Art. 300 Abs. 2 ZGB Die Pflegeeltern sollen vor wichtigen Entscheidungen für das Pflegekind angehört werden (BGE 143 III 65, E. 4). Keine wichtige Entscheidung für das Pflegekind bedeutet in der Regel der Wechsel der Beistandsperson im Falle von Berufsbeistandschaft (BGE 143 III 65).

III. Ausnahme: Unverhältnismässigkeit der Anhörung

9 Ausnahmetatbestand der Unverhältnismässigkeit Eine Ausnahme von der Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht dann, wenn die persönliche Anhörung nach den gesamten Umständen als unverhältnismässig erscheint (Art. 447 Abs. 1 in fine ZGB), weil sie zur Sachverhaltsabklärung und Wahrung der Persönlichkeitsrechte nicht erforderlich oder geeignet ist (BGer 5A_902/2018 vom 14. August 2019, E. 4.3).

10 Ergänzende Anordnungen und Aufhebungen Unverhältnismässig kann die Anhörung etwa sein, wenn lediglich ergänzende Anordnungen getroffen werden müssen und es auf den persönlichen Eindruck, den sich die Behörde vom Betroffenen machen könnte, nicht mehr entscheidend ankommt (BGer 5A_902/2018 vom 14. August 2019, E. 4.3).

11 Sachrichterliches Ermessen Der Entscheid, ob die persönliche Anhörung unverhältnismässig scheint, liegt im Ermessen des Sachrichters, welches das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGer 5A_902/2018 vom 14. August 2019, E. 4.4).

12 Urteilsunfähigkeit und Augenschein Ist die betroffene Person gar nicht in der Lage, sich selbst zu äussern, so verändert sich der Charakter der persönlichen Anhörung und mutiert von der förmlichen Einvernahme zu einem Augenschein zur Sachverhaltserhebung (Gericht OW OGVE 2018/19 Nr. 19 vom 10. Mai 2016, E. 2.3.1). Rechtlich werden die Interessen der volljährigen betroffenen Person bezüglich der Unterbringung und der Anhörung durch die Vertretungsbeiständin und den eingesetzten Anwalt gewahrt (BGer 5A_892/2017 vom 23. August 2018, E. 4.4).

13 Ärztlicher Nachweis für gesundheitlichen Verzicht Ein Verzicht auf die persönliche Anhörung aus gesundheitlichen Gründen setzt den Nachweis anhand ärztlicher Unterlagen voraus, wonach eine persönliche Anhörung die Beschwerdeführerin psychisch oder physisch belasten würde (Gericht OW OGVE 2018/19 Nr. 19 vom 10. Mai 2016, E. 2.4.2).

IV. Kollegiumsprinzip bei fürsorgerischer Unterbringung (Abs. 2)

14 Kollegiale Anhörung Ordnet die KESB eine fürsorgerische Unterbringung an, ist dazu die Kollegialbehörde sachlich zuständig und nicht ein Einzelmitglied (Gericht SG V-2013/167 vom 13. Juni 2013).

15 Entscheid durch den anhörenden Spruchkörper Den vorinstanzlichen Entscheid über eine fürsorgerische Unterbringung haben diejenigen Behördenmitglieder zu fällen, die sich vor Fällen des Entscheids von der Betroffenen ein persönliches Bild verschafft haben (Verwaltungsgericht ZG F 2025 6 vom 14. März 2025, E. 3.1).

16 Keine Ersetzung durch nachträgliche Stellungnahme Die Möglichkeit zur nachträglichen Stellungnahme stellt grundsätzlich keine den Anforderungen von Art. 447 Abs. 2 ZGB genügende Anhörung dar (Verwaltungsgericht AG WBE.2015.338 vom 25. August 2015).

V. Verfahrensrechtliche Durchsetzung und Beschwerdeverfahren

17 Rüge von ZGB-Verfahrensvorschriften Die Rüge einer unterbliebenen mündlichen Anhörung stützt sich auf die im ZGB aufgestellten Verfahrensvorschriften und nicht etwa auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV (BGer 5A_2/2016 vom 28. April 2016, E. 2).

18 Geltungsbereich vor KESB Ferner besteht das Recht auf persönliche Anhörung nach Art. 447 ZGB – von expliziten Ausnahmen wie Art. 450e Abs. 4 ZGB abgesehen – nur für das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde und nicht für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (BGer 5A_543/2014 vom 17. März 2015, E. 2.1).

19 Gerichtliche Anhörung bei FU (Art. 450e Abs. 4 ZGB) Das Erfordernis der persönlichen Anhörung bei fürsorgerischer Unterbringung gilt nach Art. 447 Abs. 2 ZGB für die Erwachsenenschutzbehörde und wird für das gerichtliche Beschwerdeverfahren durch Art. 450e Abs. 4 ZGB vorgeschrieben (BGE 139 III 257, E. 4.3).

20 Voraussetzungen der Heilung im Rechtsmittelverfahren Eine Heilung von Gehörsverletzungen vor der Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition ist möglich, wenn eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGer 5A_2/2016 vom 28. April 2016, E. 2.2).


Praxisfragen

Frage 1: Kollegialitätsprinzip und unzulässige Delegation bei der fürsorgerischen Unterbringung

Problemstellung: Darf die KESB bei der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung die persönliche Anhörung an ein einzelnes Mitglied delegieren oder das Kollegium erst nach Anhörung durch Dritte entscheiden lassen?

Lösung: Nein. Ordnet die KESB eine fürsorgerische Unterbringung an, ist die betroffene Person vorgängig in der Regel durch die Kollegialbehörde anzuhören (Gericht SG V-2013/323 vom 7. Januar 2014). Für die Anordnung ist die Kollegialbehörde sachlich zuständig und nicht ein Einzelmitglied (Gericht SG V-2013/167 vom 13. Juni 2013). Die entscheidenden Behördenmitglieder haben sich vor Fällen des Entscheids von der Betroffenen ein persönliches Bild zu verschaffen (Verwaltungsgericht ZG F 2025 6 vom 14. März 2025, E. 3.1).

Frage 2: Ersetzung der Anhörung durch nachträgliche schriftliche Stellungnahme

Problemstellung: Genügt es den gesetzlichen Vorgaben von Art. 447 Abs. 2 ZGB, wenn der betroffenen Person im Rahmen eines Hausbesuchs der bereits gefällte Unterbringungsentscheid eröffnet wird und ihr lediglich Gelegenheit zu einer nachträglichen Stellungnahme gegeben wird?

Lösung: Nein. Die Möglichkeit zur nachträglichen Stellungnahme stellt grundsätzlich keine den Anforderungen von Art. 447 Abs. 2 ZGB genügende Anhörung dar (Verwaltungsgericht AG WBE.2015.338 vom 25. August 2015). Die entscheidenden Richter müssen die betroffene Person vor der Urteilsfindung persönlich kennenlernen.

Frage 3: Voraussetzungen und Grenzen des Anhörungsverzichts bei Demenz und Heimaufenthalt

Problemstellung: Unter welchen Bedingungen darf bei dementen oder betagten Personen in Heimen auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden?

Lösung: Schwierigkeiten in der sprachlichen Artikulation entbinden die Behörde nicht davon, die betroffene Person überhaupt anzuhören oder wenigstens in Augenschein zu nehmen (Verwaltungsgericht ZG F 2025 6 vom 14. März 2025, E. 3.1.2).


Materialien und Literatur

A. Gesetzesmaterialien

  • Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, insb. S. 7079 (Ziff. 2.3.2 zu Art. 447 ZGB: Pflicht zur persönlichen Anhörung und Kollegialität bei FU).

B. Literatur

  • Auer Christoph / Marti Michèle / Maranta Luca, in: Geiser Thomas / Fountoulakis Christiana (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 447 ZGB N 1–38.
  • Fassbind Patrick, Erwachsenenschutz, Handbücher für die Anwaltspraxis, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 115–122.
  • Steck Daniel, in: Büchler Andrea / Häfeli Christoph / Leuba Audrey / Stettler Martin (Hrsg.), FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 447 ZGB N 1–25.
  • Rosch Daniel / Fountoulakis Christiana / Heck Christoph, Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Recht und Methodik für Fachleute, 2. Aufl., Bern 2018, S. 490–505.
Last updated on