Art. 447 — Persönliche Anhörung
Gesetzeswortlaut
1 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. 2 Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 447 ZGB normiert das Recht auf persönliche Anhörung als zentrale Verfahrensgarantie im Erwachsenenschutz- und Kindesschutzrecht. Die Norm sichert die Mitwirkung der betroffenen Person und dient gleichzeitig der Sachverhaltsabklärung. Sie konkretisiert den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) für das besondere Verfahrensrecht des ZGB.
Persönliche Anhörung (Abs. 1)
Grundsatz: Jede betroffene Person ist persönlich, d.h. mündlich, anzuhören. «Persönlich» bedeutet nicht nur körperliche Anwesenheit, sondern die Möglichkeit, sich zum Sachverhalt äussern (BGer 5A_522/2017). Die Anhörung ist ein Mitwirkungsrecht der betroffenen Person und dient gleichzeitig der Sachverhaltsabklärung (BGer 5A_611/2017).
Ausnahme — Unverhältnismässigkeit: Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie als unverhältnismässig erscheint. Dies ist der Fall bei Bewusstlosigkeit, schwerer Krankheit, Unerreichbarkeit der betroffenen Person oder wenn die Anhörung offensichtlich keinen Erkenntnisgewinn bringen würde. Die Ausnahme ist eng zu fassen (BGer 5A_2/2016).
Kein Verzicht durch die Behörde: Die KESB kann nicht auf die Anhörung verzichten. Ein Anhörungsverzicht durch die Behörde ist rechtswidrig (OW Gerichte OGVE 2018/19 Nr. 19). Auch eine blosse nachträgliche Stellungnahme genügt nicht den Anforderungen von Art. 447 ZGB (AG Verwaltungsgericht WBE.2015.338).
Betroffenenkreis: «Betroffene Person» im Sinne von Abs. 1 umfasst nicht nur die unmittelbar von der Massnahme Betroffene, sondern grundsätzlich auch die Inhaber der elterlichen Sorge, wenn sie von der Massnahme betroffen sind (BGer 5A_522/2017 E. 4.7.2; BGer 5A_543/2014).
Anhörung im Kollegium (Abs. 2)
Bei einer fürsorgerischen Unterbringung ist die betroffene Person in der Regel durch die Kollegialbehörde anzuhören. Abs. 2 verstärkt den Schutz bei der schwerstmöglichen Freiheitsbeschränkung im Erwachsenenschutzrecht.
Ausnahmen vom Kollegialprinzip: Von der Anhörung durch das gesamte Kollegium kann ausnahmsweise abgesehen werden bei Gefahr in Verzug, Verweigerung des Erscheinens oder Krankheit/Behinderung der betroffenen Person (SG Verwaltungsrekurskommission V-2013/323).
Kein gültiger Verzicht: Der Betroffene kann nicht gültig auf die Anhörung durch die Gesamtbehörde verzichten (SG V-2013/323). Eine nachträgliche Stellungnahme stellt keine den Anforderungen von Abs. 2 genügende Anhörung dar (AG Verwaltungsgericht WBE.2015.338).
Abgrenzungen
- Art. 29 Abs. 2 BV: Der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch ergibt grundsätzlich keinen Anspruch auf mündliche Anhörung; Art. 447 ZGB gewährt weitergehenden Schutz als speziellere Norm (BGer 5A_2/2016).
- Art. 314a ZGB: Im Kindesschutzrecht gilt die persönliche Anhörung des Kindes nach Art. 314a Abs. 1 ZGB.
- Art. 450 ZGB: Die Beschwerdelegitimation im Erwachsenenschutzrecht setzt voraus, dass die betroffene Person durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist.
Kasuistik
Anhörung als Verfahrensvorschrift des ZGB: Rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Anhörungsvorschriften, ist dies als Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften des ZGB (nicht des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2 BV) zu qualifizieren (BGer 5A_2/2016).
Kein Aktenentscheid bei einschneidenden Massnahmen: Ein reiner Aktenentscheid ohne vorgängige mündliche Anhörung ist bei einschneidenden und richtungsweisenden Regelungen grundsätzlich ausgeschlossen (BE Obergericht KES 2017 159).
Pflegeeltern als betroffene Personen: Die Pflegeltern gehören grundsätzlich zum Kreis der betroffenen Personen und sind bei wichtigen Entscheidungen persönlich anzuhören (BGE 143 III 65).
Fürsorgerische Unterbringung: Die Anhörung im Kollegium ist zwingend; eine Delegation an ein einzelnes Mitglied der Behörde ist nicht zulässig (SG V-2013/167).
Literatur
- Philippe Meier, Droit de la protection de l’adulte, 2016, S. 108 Rz. 216 («persönlich» = «mündlich»)
- Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), BBl 2006 7001, insb. Ziff. 2.3.2