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Art. 446 — Verfahrensgrundsätze

Gesetzeswortlaut

1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. 2 Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. 3 Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden. 4 Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 446 ZGB regelt die zentralen Verfahrensgrundsätze des Erwachsenenschutzrechts. Die Bestimmung kodifiziert vier Grundsätze, die das gesamte Verfahren der KESB prägen: den Untersuchungsgrundsatz (Abs. 1), die Sachverhaltserhebungspflicht mit Gutachtenkompetenz (Abs. 2), die Antragsfreiheit (Abs. 3) und die amtliche Rechtsanwendung (Abs. 4).

Diese vier Grundsätze gemeinsam gewährleisten, dass der Erwachsenenschutz — als Bereich mit starkenFürsorge- und Schutzpflichten — nicht vom Begehrensprinzip, sondern vom Offizialprinzip beherrscht wird. Die KESB hat umfassende Abklärungspflichten und entscheidet unabhängig von den Anträgen der Beteiligten.

Voraussetzungen / Anwendungsbereich

Abs. 1 — Amtswegigkeit (Untersuchungsgrundsatz)

Die KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie ist nicht auf Antragstellungen angewiesen, sondern muss den relevanten Sachverhalt selbständig aufklären.Dieser Grundsatz gilt sowohl im Hauptschlussverfahren als auch bei vorsorglichen Massnahmen (Art. 445 ZGB).

Nach BGE 142 III 732 ist die KESB ein Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 446 Abs. 4 ZGB).

Abs. 2 — Sachverhaltserhebung und Gutachten

Die Behörde hat drei Instrumente der Sachverhaltsaufklärung:

  1. Erkundigungen einziehen — Auskünfte bei Dritten (Arzten, Sozialdiensten, Nachbarn)
  2. Abklärungen durch geeignete Person/Stelle — Beauftragung Dritter mit Ermittlungen
  3. Gutachten einer sachverständigen Person — insbesondere psychiatrische oder medizinische Expertise

Die Gutachtenanordnung nach Abs. 2 ist von grosser praktischer Bedeutung. Nach BGE 148 III 1 muss das Gutachten von einer vom Gericht unabhängigen sachverständigen Person erstellt werden.

Abs. 3 — Antragsfreiheit (Offizialmaxime)

Die Behörde ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden. Dies ist Ausdruck des Offizialprinzips im Erwachsenenschutz. Die KESB kann daher auch Massnahmen anordnen, die über die beantragten hinausgehen, oder von Anträgen abweichen.

Vgl. hierzu BGer 5C_1/2018 vom 8. März 2019 zum Verfahrensbeteiligtenbegriff.

Abs. 4 — Amtliche Rechtsanwendung

Die Behörde wendet das Recht von Amtes wegen an. Dies bedeutet insbesondere, dass sie nicht an die rechtliche Qualifizierung der Verfahrensbeteiligten gebunden ist (iura novit curia).

Abgrenzungen

  • Art. 445 ZGB: Vorsorgliche Massnahmen — gilt ebenfalls im vorsorglichen Verfahren, aber Art. 446 ist die allgemeine Verfahrensnorm.
  • Art. 450b ZGB: Unterscheidung zwischen vorsorglicher und endgültiger Massnahme (Fristenfrage).
  • Art. 448 ZGB: Mitwirkungspflichten der betroffenen Person.
  • Art. 449b ZGB: Akteneinsicht für Verfahrensbeteiligte.
  • Art. 105 BGG: Kognitionsbeschränkung bei Sachverhaltsrüge — die KESB als kantonale Instanz hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (vgl. BGer 5A_586/2024 vom 22. Januar 2025).

Kasuistik

1. Amtswegigkeit und KESB als Gericht

BGE 142 III 732: Die KESB ist ein Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Art. 5 Ziff. 4 EMRK sowie Art. 439 Abs. 1 ZGB. Sie erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 446 Abs. 4 ZGB).

2. Sachverhaltsabklärung und alternierende Obhut

BGE 142 III 612, E. 4.2: Ob die alternierende Obhut voraussichtlich dem Wohl des Kindes entspricht, hat der Richter im konkreten Einzelfall gestützt auf eine sachverhaltsbasierte Prognose zu prüfen.

3. Gutachten einer sachverständigen Person

BGE 148 III 1: Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss.

4. Verfahrensbeteiligtenbegriff und Antragsbindung

BGer 5C_1/2018 vom 8. März 2019: Der Begriff «am Verfahren beteiligte Person» wird im Erwachsenenschutzrecht verwendet, darunter Art. 446 Abs. 3 ZGB (keine Antragsbindung).

5. Psychiatrische Expertise im Schutzverfahren

BGer 5A_1109/2025 vom 27. April 2026: Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Erwachsenenschutzverfahrens. Das Bundesgericht hob das vorinstanzliche Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Expertise auf. Betrifft Art. 446 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 445 ZGB.

6. Untersuchungsgrundsatz

BGer 5A_175/2024 vom 5. September 2024: Die Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 ZGB willkürlich angewendet, ist nicht durchgedrungen.

Literatur

  • Botschaft vom 28. Juni 2006 zum Erwachsenenschutzrecht (BBl 2006 7001)
  • OnlineKommentar ZGB: (kein Eintrag zu Art. 446 ZGB vorhanden)
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