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Art. 445 — Vorsorgliche Massnahmen

Gesetzeswortlaut

1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen. 2 Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu. 3 Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 445 ZGB regelt die vorsorglichen Massnahmen im Erwachsenenschutz- und Kindesschutzrecht. Er ermächtigt die Erwachsenenschutzbehörde (KESB), während der Dauer des Hauptverfahrens einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Die Vorsorgefunktion ist von zentraler Bedeutung, da insbesondere bei Gefährdungslagen (z.B. bei einer psychischen Erkrankung oder bei Vermögensmissbrauch) schnelles Handeln erforderlich sein kann, ohne dass das Hauptschlussverfahren abgewartet werden darf.

Die Bestimmung gewährleistet einen Ausgleich zwischen dem Schutzbedürfnis der betreffenden Person und dem rechtlichen Gehör der Verfahrensbeteiligten. Dies kommt insbesondere in Abs. 2 zum Ausdruck, der bei besonderer Dringlichkeit ein sofortiges Handeln ohne vorherige Anhörung erlaubt, jedoch zwingend eine nachträgliche Stellungnahme und einen Neuentscheid vorsieht.

Voraussetzungen

Abs. 1 — Erlass vorsorglicher Massnahmen

Die Erwachsenenschutzbehörde kann vorsorgliche Massnahmen treffen:

  • auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person (vgl. hierzu BGer 5C_1/2018 vom 8. März 2019 zum Verfahrensbeteiligtenbegriff), oder
  • von Amtes wegen (Offizialprinzip, vgl. Art. 446 Abs. 1 ZGB).

Voraussetzung ist ein aktuelles Schutzbedürfnis für die Dauer des Verfahrens, d.h. die Massnahme muss notwendig sein, um eine Gefährdung abzuwenden, die sich aus dem Anlassfall ergibt.

Die Behörde kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes (Art. 380 ff. ZGB) vorsorglich anordnen: Beistandschaft, Ermächtigung zur Vermögenssorge, Entzug der Handlungsfähigkeit usw.

Abs. 2 — Superprovisorische Massnahmen

Bei besonderer Dringlichkeit kann die Behörde sofort ohne Anhörung handeln. Der Gesetzgeber verlangt jedoch zwingend:

  1. Gleichzeitige Gelegenheit zur Stellungnahme für die betroffenen Personen, und
  2. Anschliessenden Neuentscheid der Behörde.

Diese doppelte Sicherung des rechtlichen Gehörs bei superprovisorischen Massnahmen wurde durch BGE 140 III 289, E. 4 bestätigt und konkretisiert.

Beschwerdeweg (Abs. 3)

Gegen vorsorgliche Massnahmen steht die Beschwerde innert zehn Tagen nach Mitteilung offen. Für superprovisorische Massnahmen gilt nach BGE 140 III 289 jedoch eine Einschränkung: Entscheide über superprovisorische Massnahmen sind grundsätzlich nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar und unterliegen auch nicht der Beschwerde gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB an das zuständige kantonale Gericht.

Die Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 3 ZGB untersteht nach BGer 5A_175/2024 vom 5. September 2024 Art. 98 BGG, sodass einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Abgrenzungen

  • Art. 446 ZGB: Verfahrensgrundsätze (Amtswegigkeit, Sachverhaltserhebung) — gilt auch im vorsorglichen Verfahren.
  • Art. 387 ZGB: Vorsorgliche Beistandschaft als spezifische Massnahmeform.
  • Art. 314 Abs. 1 ZGB: Kindesschutz — analoge Anwendung von Art. 445 ZGB im Kindesschutzverfahren (vgl. BGE 140 III 529).
  • Art. 450b ZGB: Unterscheidung zwischen vorsorglicher und endgültiger Massnahme (vgl. BGer 5A_884/2025 vom 17. Oktober 2025).

Kasuistik

1. Superprovisorische Massnahmen und Beschwerdeweg

BGE 140 III 289, E. 4: Leitentscheid zu Art. 445 ZGB. Entscheide über superprovisorische Massnahmen des Erwachsenenschutzes sind grundsätzlich nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar und unterliegen nicht der Beschwerde gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB an das zuständige kantonale Gericht.

2. Vorsorgliche Massnahmen im Kindesschutzverfahren

BGE 140 III 529: Das Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ist durch einen förmlichen Entscheid der Kindesschutzbehörde abzuschliessen. Wird eine vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung getroffen, schreibt das Gesetz zwingend vor, dass die Behörde den Verfahrensbeteiligten gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und anschliessend neu entscheidet.

3. Verfahrensbeteiligtenbegriff

BGer 5C_1/2018 vom 8. März 2019: Der Begriff «am Verfahren beteiligte Person» wird im Erwachsenenschutzrecht in mehreren Bestimmungen verwendet (Art. 445 ZGB, Art. 446 Abs. 3 ZGB, Art. 448 Abs. 1 ZGB, Art. 449b ZGB, Art. 450 Abs. 2 ZGB).

4. Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

BGer 5A_70/2016 vom 25. April 2016: Gestützt auf Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB entzog die KESB den Eltern vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Entzug der Vertretungsbefugnis ist endgültig.

5. Psychiatrische Expertise im Erwachsenenschutzverfahren

BGer 5A_1109/2025 vom 27. April 2026: Ordonnance d’instruction im Rahmen eines Erwachsenenschutzverfahrens (Anordnung einer psychiatrischen Expertise). Betrifft Art. 446 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 445 ZGB.

6. Vorsorgliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit

BGer 5A_451/2025 vom 22. Januar 2026: Die vorsorgliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit betrifft eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Erwachsenenschutzverfahrens im Sinne von Art. 445 ZGB.

Literatur

  • Botschaft vom 28. Juni 2006 zum Erwachsenenschutzrecht (BBl 2006 7001)
  • OnlineKommentar ZGB: (kein Eintrag zu Art. 445 ZGB vorhanden)
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