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Art. 434 ZGB — Behandlung ohne Zustimmung

Familienrecht › Fürsorgerische Unterbringung

In Themen behandeltMedizinische Zwangsbehandlung und Zwangsmedikation

Gesetzeswortlaut

Zweiter Teil: Das FamilienrechtDritte Abteilung: Der ErwachsenenschutzElfter Titel: Die behördlichen MassnahmenDritter Abschnitt: Die fürsorgerische UnterbringungE. Medizinische Massnahmen bei einer psychischen StörungII. Behandlung ohne Zustimmung

1 Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn:

1.
ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist;
2.
die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist; und
3.
keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist.

2 Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt.

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Art. 434 ZGB regelt die medizinische Massnahme bei psychischer Störung ohne Zustimmung der betroffenen Person — im Sprachgebrauch meist Zwangsmedikation oder Zwangsbehandlung genannt. Die Bestimmung steht im Dritten Abschnitt des Elften Titels des Erwachsenenschutzrechts (therapeutische Betreuung, Art. 426–439 ZGB) und ist eng mit der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ZGB) und dem Behandlungsplan (Art. 433 ZGB) verschränkt: Art. 434 setzt eine bestehende fürsorgerische Unterbringung voraus und knüpft die Anordnungskompetenz an den Behandlungsplan, der im Rahmen der Unterbringung erstellt worden ist.

Die Bestimmung wurde mit der Revision des Vormundschaftsrechts (in Kraft seit 1. Januar 2013) eingeführt. Sie schliesst die Regelungslücke, die das bisherige Recht im Bereich der Fürsorge in der Anstalt (FFE, aArt. 397a ZGB a.F.) aufgewiesen hatte: Unfreiwillige medizinische Massnahmen waren bis anhin nur im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung geregelt, nicht aber im ambulanten Setting und nicht für den Übergang von der stationären zur ambulanten Betreuung. Der Begleitbericht 1998 zur Revision des Vormundschaftsrechts hielt fest, die Frage der sogenannten Zwangsbehandlung habe sich als Lücke erwiesen; sie stelle sich auch im ambulanten Rahmen und gehe um Fragen des Patientenrechts schlechthin (Begleitbericht Revision des Vormundschaftsrechts, S. 1705). Die Expertengruppe beschränkte den neuen Zwölften Titel deshalb bewusst auf verbeiständete Personen, schuf aber kein generelles Patientenrecht.

Der stigmatisierende Begriff der Geisteskrankheit (aArt. 369 Abs. 1 ZGB a.F.) wurde durch den neutralen Begriff der psychischen Störung ersetzt, der die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie umfasst (Begleitbericht 1998, S. 32). Art. 434 ZGB übernimmt diesen Massstab.

Die Anordnungsbefugnis liegt bei der Chefärztin oder dem Chefarzt der Abteilung (oder einer leitenden Ärztin/einem leitenden Arzt stellvertretend), nicht bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Die KESB ist für die fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ZGB) zuständig; die ärztliche Leitung der Einrichtung entscheidet über die medizinische Massnahme ohne Zustimmung. Diese Kompetenzverteilung ist Ausdruck des Grundgedankens, dass die therapeutische Betreuung ärztliche Sachkompetenz voraussetzt, während die Unterbringung eine behördliche Entscheidung über den Freiheitsentzug bleibt.

Prüfschema: die drei Tatbestandsmerkmale und die Formvorschrift

PrüfungspunktWer trägt die Darlegungslast?BeweismassMassgebliche Norm
0. Vorfrage: fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ZGB) und Behandlungsplan (Art.433 ZGB)KESB (Unterbringung) / behandelnde Ärztin oder behandelnder Arzt (Behandlungsplan)—Art. 426, 433 ZGB
1. Formvorschrift: schriftliche Anordnung durch Chefärztin/Chefarzt (oder Stellvertreter)behandelnde ärztliche Leitung der Einrichtung—Art. 434 Abs. 1, 2 ZGB
2. Ziff. 1: ohne Behandlung droht ernsthafter gesundheitlicher Schaden oder Gefährdung DritterKlinik (ärztliche Leitung); Überprüfung durch FU-Gericht/BGervoller Überzeugung, gestützt auf GutachtenArt. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
3. Ziff. 2: Urteilsunfähigkeit bezüglich BehandlungsbedürftigkeitKlinik (Gutachten); Überprüfung durch FU-Gericht/BGervoller Überzeugung, gestützt auf Gutachten und persönlichen EindruckArt. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB
4. Ziff. 3: keine mildere angemessene Massnahme (Subsidiarität)Klinik (Ermessensprüfung); Überprüfung durch FU-Gericht/BGerErmessensprüfung (Willkürverbot)Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB i.V.m. Art. 389 Abs. 2 ZGB
5. Rechtsmittelbelehrung und schriftliche Mitteilung an betroffene Person und VertrauenspersonKlinik—Art. 434 Abs. 2 ZGB
6. Gerichtliche Beurteilung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB)betroffene Person / Vertrauensperson—Art. 439 ZGB

Kommentierung

A. Formvorschrift und Begriff der Anordnung

Art. 434 Abs. 1 ZGB verlangt, dass die medizinische Massnahme schriftlich angeordnet wird. Das Bundesgericht hat in BGE 143 III 337 E. 2.4.2 den Begriff der Anordnung massgeblich geklärt: Als Anordnung im Sinn des Gesetzes gilt die von einem Oberarzt der Einrichtung unterzeichnete Verfügung, die ausdrücklich eine Zwangsmassnahme gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB für unbestimmte Zeit anordnet. Nicht erforderlich ist, dass die Art der angeordneten Zwangsmassnahme — namentlich die Behandlung mit bestimmten Medikamenten — in der Verfügung ausdrücklich genannt wird. Massgeblich ist der Behandlungsplan gemäss Art. 433 Abs. 1 ZGB: Mit der Anordnung der Behandlung der betroffenen Person ohne Zustimmung von Gesetzes wegen sind die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen gemeint (Art. 434 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 433 Abs. 1 ZGB).

Der Fall von BGE 143 III 337 illustriert das: Eine an paranoider Schizophrenie erkrankte Frau war am 10. Januar 2017 fürsorgerisch in eine Psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Der Behandlungsplan vom 10. Januar 2017 sah eine medikamentöse Behandlung mit 400 mg Solian sowie einer Baldrianwurzel- und Pestwurz-Mischung vor. Am 11. Januar 2017 lehnte sie die Behandlung mit Solian ab, weshalb gleichentags eine Zwangsmedikation erfolgte. Am 12. Januar 2017 verfügte ein Oberarzt der Klinik die Behandlung ohne Zustimmung ab dem 11. Januar 2017 für unbestimmte Dauer. Die Verfügung äusserte sich nicht zur Art der angeordneten Massnahme; auf dem Formular wurden Massnahmegründe und -ziele, jedoch keine Massnahme erwähnt. Das Bundesgericht hielt die Verfügung gleichwoll als Anordnung im Sinn von Art. 434 ZGB auf, weil nur die medizinische Behandlung mit den im Behandlungsplan vorgesehenen Medikamenten angeordnet werden konnte und in Tat und Wahrheit angeordnet worden war. Eine andere Massnahme ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen (E. 2.4.2).

Die Anordnung darf auch stellvertretend durch eine leitende Ärztin oder einen leitenden Arzt getroffen werden, nicht zwingend durch die Chefärztin oder den Chefarzt persönlich. In BGE 143 III 337 hatte ein Oberarzt die Verfügung unterzeichnet; das Bundesgericht hielt dies mit Verweis auf das Votum Stähelin, AB 2007 S 838 für zulässig (E. 2.4.2).

Eine Behandlung ohne Zustimmung in Form eines Realaktes — ohne schriftliche Verfügung — ist im Gesetz nicht vorgesehen. In BGE 143 III 337 hatte das Obergericht Zürich angenommen, es liege kein anfechtbarer Zwangsmassnahmen-Entscheid vor, sondern bloss ein inhaltsloser Realakt. Das Bundesgericht widersprach dies: Die von der Klinik angeordnete und vollstreckte Behandlung greift in die Rechtsstellung der betroffenen Person ein und unterliegt der gerichtlichen Überprüfung im Sinn von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, auch wenn sie als Realakt auftritt (E. 2.7, mit Verweis auf BGE 130 I 369 E. 6.1; BGE 128 II 156 E. 4b).

Leitsatz. Eine Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 ZGB) kann nur durch eine schriftliche, anfechtbare Verfügung der ärztlichen Leitung der Einrichtung angeordnet werden. Eine Vollstreckung als Realakt ohne vorgängige schriftliche Anordnung ist unzulässig; der Realakt unterliegt aber gleichwoll der gerichtlichen Überprüfung nach Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, sofern er in geschützte Rechtspositionen eingreift.

Die kantonale Praxis bestätigt diese Linie. Das Verwaltungsgericht Solothurn hiess in VWBES.2016.322 (14. September 2016) eine Beschwerde gut, weil die Klinik zwar Abilify verfügt, der Behandlungsplan aber Risperdal und Temesta vorgesehen hatte. Die medikamentöse Zwangsbehandlung sei gemäss dem Wortlaut von Art. 434 ZGB nur betreffend die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen möglich; die formellen Voraussetzungen seien nicht erfüllt (VWBES.2016.322 E. 2.4). Das Obergericht Zürich hob in PA160003 (28. Januar 2016) eine Zwangsmedikation auf, weil die formellen Voraussetzungen (Behandlungsplan, schriftliche Anordnung) nicht erfüllt waren (PA160003 E. 4.3).

B. Ernsthafter gesundheitlicher Schaden oder Gefährdung Dritter (Ziff. 1)

Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erfordert, dass der betroffenen Person ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist. Die Bestimmung erfasst damit zwei Fallgruppen: Eigengefährdung (Selbstgefährdung) und Fremdgefährdung.

Was ernsthaft heisst

Das Bundesgericht hat in BGer 5A_857/2024 E. 3.3.1 den Massstab des ernsthaften Schadens konkretisiert: Ernsthaft ist ein Gesundheitsschaden, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Es braucht sich aber nicht um einen bleibenden oder gar irreversiblen Gesundheitsschaden zu handeln (mit Verweis auf Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 20 zu Art. 434/435 ZGB). Eine bloss akute, vorübergehende Beeinträchtigung genügt nicht; ebenso wenig wird verlangt, dass der Schaden irreversibel sein muss.

Eigengefährdung genügt — Fremdgefährdung nicht zwingend

Die Eigengefährdung im Sinn eines erheblichen Selbstfürsorgedefizits genügt für Ziff. 1; eine akute Fremdgefährdung ist nicht zwingend. In BGer 5A_857/2024 E. 3.3.2 hatte die Vorinstanz gestützt auf ein Gutachten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (paranoide Schizophrenie) ein erhebliches Selbstfürsorgedefizit aufwiese, das ohne professionelle Betreuung zu erneuter Selbstgefährdung und zu Zuständen von Ängsten und Bedrohungsgefühlen sowie massiver Vernachlässigung führen würde. Das Bundesgericht hielt dies für ausreichend: Auch wenn aktuell keine Fremdgefährdung vorliegen möge, seien die gutachterlich festgestellten Aspekte der Eigengefährdung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben als ausreichend anzusehen (E. 3.3.2).

Kombination aus Selbst- und Fremdgefährdung

In BGer 5A_886/2022 (Regeste) war die betroffene Person wegen schwerster Mangelernährung (Selbstgefährdung) und aggressiven Verhaltens gegen das Pflegepersonal (Fremdgefährdung) fürsorgerisch untergebracht; ohne Pharmakotherapie drohte eine Chronifizierung mit Abbau der Hirnsubstanz. Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz, die Voraussetzungen von Art. 434 ZGB seien erfüllt (E. 2). Ebenso in BGer 5A_79/2018 E. 3: Selbst- und Fremdgefährdung bei paranoider Schizophrenie.

Lebensgefahr: Art. 434 vs. Art. 435

Die Abgrenzung zu Art. 435 ZGB (medizinische Massnahmen bei langdauernder Urteilsunfähigkeit) ist практиisch bedeutsam. Art. 434 verlangt einen ernsthaften gesundheitlichen Schaden; eine akute Lebensgefahr rechtfertigt die Notbehandlung nach Art. 435 ZGB, die weniger Voraussetzungen unterliegt. In BGer 5A_1021/2021 E. 5.3.2 hatte die Beschwerdeführerin (Anorexia nervosa, BMI 10.4 kg/m2) eingewandt, eine Zwangsernährung sei erst bei akuter Lebensgefahr zulässig, nicht aber auf Grundlage von Art. 434 ZGB. Das Bundesgericht wies dies zurück: Nach Art. 434 Abs. 1 ZGB kann der Chefarzt oder die Chefärztin für eine Person, die bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist, im Rahmen eines Behandlungsplans medizinische Massnahmen anordnen, wenn der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedingung (drohende und akute Lebensgefahr) findet keine Grundlage im Gesetz (E. 5.3.2). Lebensgefahr ist nicht Voraussetzung von Art. 434 ZGB; sie rechtfertigt Art. 435 ZGB.

C. Urteilsunfähigkeit bezüglich Behandlungsbedürftigkeit (Ziff. 2)

Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB erfordert, dass die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist. Die Urteilsunfähigkeit muss sich gerade auf die Frage beziehen, ob die Person ihre Behandlungsbedürftigkeit erkennt und die Notwendigkeit einer Behandlung einseht — nicht bloss auf die Krankheit selbst.

Das Bundesgericht konkretisiert in BGer 5A_834/2017 E. 4.4: Urteilsunfähigkeit im Sinn von Art. 434 ZGB bedeutet mangelnde Krankheits- und Behandlungseinsicht. Die betroffene Person kann ihren psychischen Zustand nicht erkennen und den Zusammenhang zwischen der medikamentösen Behandlung und der Verbesserung ihres Zustandes nicht nachvollziehen. Dies wurde in BGE 143 III 337 E. 2.4.4 am Sachverhalt verdeutlicht: Die an paranoider Schizophrenie erkrankte Beschwerdeführerin lehnte die Medikation ab, erkannte aber den Zusammenhang zwischen der Reizabschirmung, der antipsychotischen Medikation und der zwischenzeitlichen Verbesserung ihres Zustandes nicht.

In der Praxis wird die Urteilsunfähigkeit regelmässig gutachterlich festgestellt, gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten und den anlässlich der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck der betroffenen Person. In BGer 5A_886/2022 E. 2 bestätigte das Bundesgericht die Vorinstanz, die Urteilsunfähigkeit gestützt auf zwei Gutachten und den persönlichen Eindruck festgestellt hatte. In BGer 5A_626/2020 E. 2 dasselbe bei einer Diagnose Verfolgungs-/Vergiftungswahn.

Differenzierung: angeordnete vs. freiwillige Medikation

Die Urteilsunfähigkeit bezieht sich auf die Behandlungsbedürftigkeit, nicht auf die aktuelle Einnahme. In BGer 5A_785/2019 E. 2 (Regeste) hatte die betroffene Person nach Diskussion die orale Medikation als freiwillig eingenommen. Das Bundesgericht bestätigte die Differenzierung der Vorinstanz: Nur die angeordnete Medikation fällt unter Art. 434 ZGB; eine freiwillige Einnahme nach Diskussion ist keine faktische Zwangsmedikation.

D. Subsidiarität: keine mildere angemessene Massnahme (Ziff. 3)

Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB erfordert, dass keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist. Die Bestimmung konkretisiert das Verhältnismässigkeitsgebot im Sinn der Erforderlichkeit (vgl. Art. 389 Abs. 2 ZGB): Eine Massnahme, die weniger eingreift, muss vorgezogen werden, wenn sie den gesetzlichen Zweck — die Abwendung des drohenden Schadens — gerade noch erreicht.

Mildere Massnahme muss tatsächlich erfolglos geblieben sein

Das Bundesgericht verlangt, dass die mildeste Massnahme nicht bloss theoretisch, sondern tatsächlich erfolglos geblieben ist. In BGer 5A_857/2024 E. 3.5.3.2 hatte die Beschwerdeführerin eingewandt, das im Sommer 2024 gelebte ambulante Setting mit täglicher oraler Medikamenteneinnahme sei die mildere Massnahme. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, die Beschwerdeführerin habe sich der täglichen oralen Medikation wiederholt entzogen, so dass sich weniger einschneidende Massnahmen als eine Depotmedikation bisher als nicht ausreichend erwiesen hätten. Die langjährige Krankengeschichte zeige, dass die orale Medikation regelmässig nach Entlassung abgesetzt worden sei und es jeweils innert kurzer Zeit zu erneuten psychotischen Dekompensationen gekommen sei. Die Depotmedikation sei der einzige Weg, eine weitere Remission und eine Verminderung des Leidensdrucks zu erreichen (E. 3.5.3.1–3.5.3.2).

Verhältnismässigkeit der Zwangsernährung bei Anorexia nervosa

In BGer 5A_1021/2021 E. 5.3–5.6 prüfte das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit einer Zwangsernährung bei einer an Anorexia nervosa erkrankten, gestützt auf zwei Gutachten als urteilsunfähig eingeschätzten Frau (BMI 10.4 kg/m2, Ziel-BMI 13 kg/m2). Die Prüfung ist dogmatisch wegweisend, weil sie alle drei Stufen der Verhältnismässigkeit durchmustert:

  • Geeignetheit (E. 5.2.1): Das Kantonsgericht hatte gestützt auf ein schlüssiges Gutachten die Geeignetheit bejaht. Das Bundesgericht erwog, das Rechtsmittelgericht habe keine medizinische Fachkenntnis; seine Aufgabe sei es, zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, nicht, eine geeignete Behandlung festzulegen (E. 5.2.1).
  • Erforderlichkeit in sachlicher Hinsicht (E. 5.3.1): Gutachter hatte ausgeführt, es sei bis jetzt versucht worden, konservativ eine Gewichtszunahme zu erreichen, was nicht gelungen sei. Die Zwangsernährung sei die letzte Möglichkeit. Auf die Frage, ob andere Behandlungen zur Verfügung stünden, habe der Sachverständige geantwortet: Zurzeit nicht. Es sei denn, man will im Kauf nehmen, dass die Bf stirbt (E. 5.3.1).
  • Erforderlichkeit in zeitlicher Hinsicht (E. 5.4.1): Das Kantonsgericht präzisierte die Anordnung auf maximal zwölf Wochen ab Beginn der Behandlung oder bis zum Erreichen eines BMI von 13 kg/m2.
  • Erforderlichkeit in persönlicher Hinsicht (E. 5.5): unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keine Krankheitsseinsicht hat und urteilsunfähig ist.
  • Zumutbarkeit (E. 5.6.1): Die Beschwerdeführerin hatte eingewandt, die Zwangsernährung bedürfe über die Dauer von mindestens zwölf Wochen einer 5- oder 7-Punkt Fixierung, was eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK darstelle. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, nach der Anordnung solle die betroffene Person evtl. physikalisch fixiert und/oder medikamentös ge dämpft/ruhiggestellt werden, falls sie sich gegen die Einlage der Sonde wehren würde — eine ununterbrochene Fixierung über zwölf Wochen sei nicht vorgesehen. Eine Fixierung allein zum Zweck der Einlage der Sonde sei nicht unverhältnismässig (E. 5.6.1.2).

Leitsatz. Eine Zwangsernährung bei Anorexia nervosa kann auf Grundlage von Art. 434 ZGB angeordnet werden, wenn die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und eine konservative Behandlung tatsächen erfolglos geblieben ist. Lebensgefahr (die die Notbehandlung nach Art. 435 ZGB rechtfertigen würde) ist nicht Voraussetzung von Art. 434 ZGB; der ernsthafte gesundheitliche Schaden im Sinn einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen genügt.

EMRK: unmenschliche Behandlung und Fixierung

Die Verhältnismässigkeit der Zwangsbehandlung ist auch konventionsrechtlich zu prüfen. In BGer 5A_1021/2021 E. 5.6.2 hatte die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) geltend gemacht und sich dabei auf BGE 136 IV 97 (Zwangsernährung eines in Hungerstreik getretenen Gefangenen) sowie einen EGMR-Entscheid berufen. Das Bundesgericht unterschied: In jenen Fällen seien die Betroffenen urteilsfähig gewesen und hätten allein über ihr Leben entscheiden können. Während Urteilsfähige letztlich allein über ihr Leben entscheiden können […], steht der Staat gegenüber einer urteilsunfähigen Person in der Pflicht; er hat sie zu schützen — gegebenenfalls eben auch vor sich selbst (E. 5.6.2). Eine Patientenverfügung (Art. 433 Abs. 3 Satz 2 ZGB) bleibt vorbehalten.

Der EGMR hat in W.A. v. Switzerland (Beschwerde Nr. 38958/16) die Schweiz wegen unzureichender gesetzlicher Grundlagen für die Zwangsunterbringung und -behandlung einer psychisch kranken Frau verurteilt (Verletzung von Art. 5 und 8 EMRK). Der Fall betraf zwar primär die fürsorgerische Unterbringung (Art. 426/429 ZGB), nicht Art. 434 ZGB spezifisch; er ist aber für die EMRK-konforme Auslegung der gesamten therapeutischen Betreuung massgebend.

E. Vorfrage: fürsorgerische Unterbringung und Behandlungsplan

Art. 434 ZGB setzt voraus, dass die betroffene Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung fürsorgerisch untergebracht worden ist (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dies ergibt sich nicht ausdrücklich aus Art. 434 Abs. 1 ZGB, sondern aus der Systematik: Art. 433 Abs. 1 ZGB schreibt einen Behandlungsplan nur vor, wenn eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht worden ist (BGer 5A_485/2013 E. 2.1, mit Verweis auf Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Erwachsenenschutz, 2012, N. 13 zu Art. 434/435 ZGB).

Fehlt es an der bestehenden rechtskräftigen fürsorgerischen Unterbringung, ist auch die Anordnung der Zwangsbehandlung dahingefallen und kann nicht mehr vollzogen werden. In BGer 5A_485/2013 E. 2.2 hatte die Klinik die Unterbringung zwar als noch bestehend betrachtet, die betroffene Person aber nach Entweichung entlassen. Das Bundesgericht hielt die Unterbringung als aufgehoben: Mit der Entlassung der betroffenen Person durch die Klinik — der die Entlassungskompetenz nach Art. 428 Abs. 2 ZGB übertragen war — war die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben; die Anordnung der Zwangsbehandlung war dahingefallen (E. 2.2). Die Beschwerde war gegenstandslos abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

F. Ermächtigungsverfahren und Formvorschrift

Fehlt die schriftliche Anordnung nach Art. 434 ZGB, kann dies — ausser im Kantonalverfahren — auch im Strafverfahren relevant werden. In BGer 1C_563/2021 E. 4.1 machte eine Beschwerdeführerin geltend, ihre verstorbener Ehemann sei in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ohne schriftliche Anordnung nach Art. 434 ZGB zwangsmedikamentös behandelt und isoliert worden. Das Bundesgericht hielt fest, in der Psychiatrie/fürsorgerischen Unterbringung könne es definitionsgemäss zu Zwangsmassnahmen kommen; das allein genüge aber nicht für den Verdacht einer widerrechtlichen Handlung. Es erteilte gleichwoll die Ermächtigung zur Strafverfolgung der PUK-Mitarbeitenden, weil die Schwelle für die Ermächtigung bei schweren Delikten und Obhut des Staates tief ist (E. 4.3 ff.). Der Fall zeigt: Die Formvorschrift des Art. 434 ZGB ist nicht bloss eine formelle Anforderung an die Klinik, sondern kann — bei fehlen — auch deliktsrelevant werden.

Kantonale Praxisfragen

Verhältnismässigkeit und Subsidiarität in der kantonalen Praxis

Das Obergericht Zürich hat in PA140018 (27. Juni 2014) die Verhältnismässigkeit einer Zwangsmedikation geprüft und dabei die Anforderungen an den Behandlungsplan (Risiken und Nebenwirkungen) betont. Es bestätigte im Ansatz die kantonalen Praxis, die Zwangsmedikation bei der Vorinstanz aufgehoben hatte.

Gerichtliche Beurteilung als Frühanwendung

Das Obergericht Zürich hat mit PA140010 (8. Mai 2014) eine der frühesten kantonalen Anwendungen von Art. 434 ZGB nach der Erwachsenenschutzreform entschieden. Die grundsätzlichen Voraussetzungen (Behandlungsplan, schriftliche Anordnung, Urteilsunfähigkeit, ernsthafte Gesundheitsgefährdung) wurden bestätigt.

Praxishinweise

Für die behandelnde ärztliche Leitung der Einrichtung (Chefärztin/Chefarzt oder Stellvertreter):

  1. Die Behandlung ohne Zustimmung zwingend schriftlich anordnen — eine Vollstreckung als Realakt ohne vorgängige schriftliche Verfügung ist unzulässig. Die Verfügung muss ausdrücklich eine Zwangsmassnahme gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB anordnen; die Art der Massnahme (namentlich die Medikamenten) muss nicht in der Verfügung genannt werden, sondern ergibt sich aus dem Behandlungsplan (BGE 143 III 337 E. 2.4.2).
  2. Behandlungsplan und ärztliche Leitung: Die Anordnung darf stellvertretend durch eine leitende Ärztin oder einen leitenden Arzt erfolgen; namentlich ein Oberarzt genügt (BGE 143 III 337 E. 2.4.2, mit Verweis auf Votum Stähelin, AB 2007 S 838).
  3. Nur die im Behandlungsplan vorgesehenen Medikamenten: Eine Zwangsmedikation mit einem Medikament, das im Behandlungsplan nicht vorgesehen ist, erfüllt die Formvorschrift nicht (VWBES.2016.322 E. 2.4; PA160003 E. 4.3).
  4. Eigengefährdung genügt: Eine akute Fremdgefährdung ist für Ziff. 1 nicht zwingend; ein erhebliches Selbstfürsorgedefizit reicht (BGer 5A_857/2024 E. 3.3.2). Lebensgefahr ist nicht Voraussetzung — sie rechtfertigt die Notbehandlung nach Art. 435 ZGB (BGer 5A_1021/2021 E. 5.3.2).
  5. Urteilsunfähigkeit bezüglich Behandlungsbedürftigkeit: Die Person muss den Zusammenhang zwischen der Behandlung und der Verbesserung ihres Zustandes erkennen können; mangelnde Krankheits- und Behandlungseinsicht genügt, regelmässig gutachterlich festzustellen (BGer 5A_834/2017 E. 4.4).
  6. Mildere Massnahme muss tatsächlich erfolglos geblieben sein: Eine bloss theoretische Möglichkeit genügt nicht; die ambulante orale Medikation muss tatsächlich versucht und gescheitert sein, bevor die Depotmedikation angeordnet wird (BGer 5A_857/2024 E. 3.5.3.2).
  7. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung (Abs. 2): Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt.
  8. Gefahr des Ermächtigungsverfahrens: Fehlt die schriftliche Anordnung nach Art. 434 ZGB, kann dies — bei schweren Vorwürfen — im Strafverfahren als mögliches Indiz für eine widerrechtliche Handlung relevant werden (BGer 1C_563/2021 E. 4.1).

Für die betroffene Person und ihren Rechtsbeistand:

  1. Formmangel rügen: Fehlt die schriftliche Anordnung nach Art. 434 ZGB oder weicht die verabreichte Medikation vom Behandlungsplan ab, ist die Massnahme formellrechtswidrig und im Kantonalverfahren aufzuheben (VWBES.2016.322 E. 2.4; PA160003 E. 4.3).
  2. Unterscheidung angeordnete vs. freiwillige Medikation: Nimmt die Person die Medikation nach Diskussion freiwillig ein, liegt keine Zwangsmedikation im Sinn von Art. 434 ZGB vor (BGer 5A_785/2019 E. 2).
  3. Lebensgefahr nicht erforderlich: Eine Zwangsernährung kann auf Grundlage von Art. 434 ZGB angeordnet werden, auch ohne dass akute Lebensgefahr droht — der ernsthafte gesundheitliche Schaden genügt (BGer 5A_1021/2021 E. 5.3.2).
  4. Fixierung nicht ununterbrochen: Eine über die Behandlungsdauer ununterbrochene Fixierung ist unzulässig; die Anordnung darf nur eine temporäre Fixierung für den Fall vorsehen, dass sich die Person gegen die Massnahme wehrt (BGer 5A_1021/2021 E. 5.6.1.2). Eine allfällige Patientenverfügung (Art. 433 Abs. 3 Satz 2 ZGB) bleibt zu beachten.
  5. Fürsorgerische Unterbringung voraus: Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung setzt eine bestehende fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ZGB) voraus; mit der Entlassung der betroffenen Person fällt die Anordnung dahingefallen (BGer 5A_485/2013 E. 2.2).
  6. Fristen: Die Anordnung ist innert der Frist von 10 Tagen beim FU-Gericht anzufechten (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB); die aufschiebende Wirkung kann im dringenden Fällen beim Präsidenten der urteilenden Abteilung des BGer beantragt werden (Art. 439 Abs. 3 ZGB).

Leitentscheide

EntscheidGegenstandBedeutung für Art. 434 ZGB
BGE 143 III 337 E. 2.4Begriff der Anordnung; FormvorschriftSchriftliche Anordnung massgeblich; Art der Massnahme ergibt sich aus Behandlungsplan; Stellvertretung durch Oberarzt zulässig; Realakt unzulässig
BGer 5A_834/2017 E. 4.4Formvorschrift; UrteilsunfähigkeitBegriff der Zwangsbehandlung; Urteilsunfähigkeit = fehlende Krankheits-/Behandlungseinsicht; Abklärung aller Ziff. 1–3 als Prüfprogramm
BGer 5A_857/2024 E. 3.3–3.5Alle drei TatbestandsmerkmaleErnsthaft = lange Beeinträchtigung; Selbstfürsorgedefizit genügt; Urteilsunfähigkeit; Verhältnismässigkeit der Depotmedikation
BGer 5A_1021/2021 E. 5.3–5.6Verhältnismässigkeit der ZwangsernährungLebensgefahr nicht Voraussetzung (Art. 435); konservative Behandlung erfolglos; Fixierung nur temporär; Art. 3 EMRK und Patientenverfügung
BGer 5A_886/2022 E. 2Selbst- + FremdgefährdungEssensverweigerung + Aggression + drohende Chronifizierung
BGer 5A_785/2019Freiwillig vs. unfreiwilligNur angeordnete Medikation fällt unter Art. 434 ZGB
BGer 5A_485/2013 E. 2.1–2.2Vorfrage UnterbringungAnordnung fällt mit Entlassung dahingefallen; Beschwerde gegenstandslos
BGer 1C_563/2021 E. 4.1ErmächtigungsverfahrenFehlende schriftliche Anordnung als mögliches Indiz für widerrechtliche Handlung

Literatur

In der Rechtsprechung ausdrücklich herangezogen:

  • Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 20 und N. 27 zu Art. 434/435 ZGB (zit. in BGE 143 III 337 E. 2.4.2; BGer 5A_857/2024 E. 3.3.1)
  • Rosch Daniel, in: Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 433–435 ZGB (zit. in BGE 143 III 337 E. 2.5)

Die Angaben folgen der Zitierung im Entscheid; die Werke selbst wurden nicht eingesehen.

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