Rechtsprechung zu Art. 426 ZGB
Rechtsprechung zu Art. 426 ZGB
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 148 I 1 E. 6.2.3 & E. 8.1.2
- Thema: Vorrang der Patientenautonomie, Begriff der schweren Verwahrlosung und Unzulässigkeit der Delegation ärztlicher Einweisungsentscheide an Sanitäter
- Sachverhalt: Ein Notfallarzt wurde spätabends zu einer 58-jährigen Patientin mit schwerer Hypoglykämie (1,5 mmol/l) gerufen. Nach oraler Zuckerzufuhr normalisierte sich der Wert auf 20,4 mmol/l. Die Patientin lehnte eine Hospitalisierung zur weiteren Überwachung ab, beschimpfte den Arzt und sperrte ihn kurzzeitig in ihrer Wohnung ein. Der Arzt füllte ein Unterbringungsformular aus («à utiliser si besoin»), übergab es den aufgebotenen Ambulanzsanitätern und verliess den Ort. Die Sanitäter stellten fest, dass die Urteilsfähigkeit der Patientin intakt war («capacité discernement OK»), worauf der Spitaleintritt schliesslich freiwillig erfolgte. Die Aufsichtskommission sprach gegen den Arzt wegen ungerechtfertigter FU-Anordnung und unzulässiger Delegation einen disziplinarischen Verweis aus.
- Kernaussage:
- Das Selbstbestimmungsrecht (Art. 10 Abs. 2 BV) schützt auch das Recht einer urteilsfähigen Person, eine vorgeschlagene medizinische Behandlung abzulehnen. Das Prinzip der Fürsorge hat hinter die Patientenautonomie zurückzutreten.
- Der Begriff der schweren Verwahrlosung setzt einen Zustand extremer Verkommenheit voraus, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist und nur durch eine stationäre Massnahme behoben werden kann. Eine bloss temporäre somatische Bewusstseinsstörung (wie eine Unterzuckerung) stellt weder eine psychische Störung noch eine Verwahrlosung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar.
- Die Anordnung einer FU ist ein hoheitlicher Akt; die Befugnis darf unter keinen Umständen den Sanitätern zur Ausführung «nach Bedarf» delegiert werden.
- Einschlägig für: Art. 426 Abs. 1 ZGB, Art. 429 ZGB, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK, Patientenautonomie, Schwere Verwahrlosung
BGE 145 III 441 E. 8.4
- Thema: Striktes Verbot der fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung; Konventionswidrigkeit der Fiktion einer Selbstgefährdung
- Sachverhalt: Ein verurteilter Straftäter hatte eine neunjährige Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Tötung seiner Schwägerin vollständig verbüsst. Da die Voraussetzungen für eine nachträgliche strafrechtliche Massnahme (Art. 65 StGB) nicht erfüllt waren, wies das Zwangsmassnahmengericht ihn nach Strafende der KESB zu. Diese ordnete die fürsorgerische Unterbringung an, da Gutachter ein hohes Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte attestierten. Das kantonale Obergericht bestätigte die Massnahme.
- Kernaussage:
- Art. 426 ZGB bildet keine genügende gesetzliche Grundlage, um eine Person allein wegen Fremdgefährdung unterzubringen. Die zivilrechtliche Unterbringung bezweckt ausschliesslich den persönlichen Schutz und die Fürsorge der betroffenen Person selbst.
- Die frühere bundesgerichtliche Praxis (BGE 138 III 593), wonach die Gefahr, eine schwere Straftat zu begehen, als Reflex einer «Selbstgefährdung» fingiert wurde, ist nach dem Urteil des EGMR T.B. gegen Schweiz (Nr. 1760/15) unvereinbar mit Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK.
- Zum reinen Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Personen muss der Gesetzgeber spezifische straf- oder polizeirechtliche Grundlagen schaffen.
- Einschlägig für: Art. 426 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK, Abgrenzung zum Straf- und Polizeirecht
BGE 152 III 218 E. 3.3.3
- Thema: Geeignetheit der Einrichtung; fehlendes Beschwerderecht einer psychiatrischen Klinik wegen Bettenmangels oder Kosten
- Sachverhalt: Die KESB wies eine betroffene Person fürsorgerisch in eine psychiatrische Privatklinik ein, die im betreffenden Kanton über einen Leistungsauftrag der Grundversorgung nach KVG verfügte. Die Klinik focht den Unterbringungsentscheid beim kantonalen Verwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht an. Sie machte geltend, sie sei keine «geeignete Einrichtung» im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB, weil ihr durch die Aufnahme zusätzliche Kosten entstünden und ein Behandlungsplatz für andere Patientinnen und Patienten blockiert werde.
- Kernaussage:
- Eine psychiatrische Einrichtung, die einen öffentlichen Leistungsauftrag hat und zur Aufnahme verpflichtet ist (Art. 41a KVG), hat kein schutzwürdiges rechtliches Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), ihre Geeignetheit im Unterbringungsverfahren gerichtlich zu bestreiten.
- Weder hypothetische Interessen Dritter, denen allenfalls ein Klinikplatz vorenthalten wird, noch finanzielle Mehrkosten der Institution begründen ein Klagerecht der Klinik gegen die Zuweisung.
- Einschlägig für: Art. 426 Abs. 1 ZGB, Geeignetheit der Einrichtung, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Aufnahmezwang nach KVG
BGE 148 III 1 E. 2.4.3 & E. 3.3
- Thema: Fachrichterverbot (Unabhängigkeit des Sachverständigengutachtens) und rechtliches Gehör bei Auswechslung des Unterbringungsgrundes
- Sachverhalt: Nach einer ärztlichen Notfalleinweisung wegen einer psychischen Störung erhob der Betroffene Beschwerde beim kantonalen Gericht. Das Gericht holte kein externes psychiatrisches Gutachten ein, sondern stützte sich auf die Fachkompetenz eines im Spruchkörper einsitzenden psychiatrischen Fachrichters. Zudem wechselte das Gericht den Einweisungsgrund aus, ohne den Betroffenen vorgängig dazu anzuhören.
- Kernaussage:
- Entscheidet das Gericht über eine Unterbringung wegen psychischer Störungen, muss es zwingend das Gutachten einer unabhängigen sachverständigen Person einholen (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Ein Mitglied des Spruchkörpers (Fachrichter) kann den unabhängigen Gutachter nicht ersetzen (Fachrichterverbot).
- Das Gericht darf die Massnahme auf einen anderen gesetzlichen Unterbringungsgrund stützen (z.B. von psychischer Störung auf schwere Verwahrlosung), sofern den Verfahrensbeteiligten dazu vorgängig ausdrücklich das rechtliche Gehör gewährt wurde.
- Einschlägig für: Art. 426 Abs. 1 ZGB, Art. 439 Abs. 3 ZGB, Art. 450e Abs. 3 ZGB, Unabhängigkeit der Expertise, Rechtliches Gehör
BGE 140 III 105 E. 2.4
- Thema: Mindestanforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens bei psychischer Störung
- Sachverhalt: Im Rahmen der periodischen Überprüfung einer fürsorgerischen Unterbringung stützte sich die Behörde auf knappe ärztliche Verlaufsnotizen der Klinik, ohne eine umfassende Begutachtung zur Unerlässlichkeit der Massnahme durchzuführen.
- Kernaussage: Das gestützt auf Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat sich zwingend zu folgenden Kernpunkten zu äussern:
- Genaue Diagnose des Gesundheitszustands nach anerkannter Klassifikation;
- Auswirkungen der Störung hinsichtlich konkreter Selbstgefährdung oder Verwahrlosung;
- Konkrete Risiken und Handlungsbedarf bei Unterbleiben der Behandlung;
- Vorhandensein glaubhafter Behandlungs- und Krankheitseinsicht;
- Unerlässlichkeit des stationären Rahmens und Begründung der Geeignetheit der Einrichtung.
- Einschlägig für: Art. 426 Abs. 1 ZGB, Art. 431 ZGB, Art. 450e Abs. 3 ZGB, Gutachtenpflicht
BGE 140 III 101 E. 6.2.3
- Thema: Begründungsdichte des Entscheids; zwingender Nachweis einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit
- Sachverhalt: Ein Unterbringungsentscheid begründete die Fortdauer der Massnahme mit einer allgemeinen Rückfallgefahr und dem Hinweis auf eine instabile Persönlichkeitsstruktur, ohne greifbare Gefährdungssachverhalte festzustellen.
- Kernaussage: Der Unterbringungsentscheid muss in tatsächlicher Hinsicht darlegen, welche konkrete, gutachterlich festgestellte Gefahr für Leben oder Gesundheit bei einer Entlassung fortbestünde. Eine rein theoretische oder latente Gefährdung vermag den schweren Grundrechtseingriff nicht zu legitimieren.
- Einschlägig für: Art. 426 Abs. 1 und 3 ZGB, Begründungspflicht, Verhältnismässigkeit, Konkrete Gefahr
BGE 146 III 377 E. 6.3.3
- Thema: Interkantonale gerichtliche Zuständigkeit bei ärztlicher Notfallunterbringung (Art. 429 ZGB)
- Sachverhalt: Eine Person mit Wohnsitz im Kanton Zürich wurde während eines Aufenthalts im Kanton Schwyz durch eine dortige Notfallärztin fürsorgerisch in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Es entstand ein interkantonaler Streit darüber, welches kantonale Gericht für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztliche Einweisung zuständig ist.
- Kernaussage: Für die gerichtliche Beurteilung der Beschwerde gegen eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist interkantonal das Gericht an dem Ort zuständig, wo die Unterbringung angeordnet wurde.
- Einschlägig für: Art. 426 ZGB, Art. 429 ZGB, Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Örtliche Zuständigkeit
BGE 143 III 189 E. 3.2
- Thema: Gutachtenpflicht bei gerichtlicher Beschwerde gegen ärztliche Notfalleinweisungen
- Sachverhalt: Nach einer ärztlichen Kriseneinweisung (Art. 429 ZGB) für maximal sechs Wochen wies das kantonale Gericht die Beschwerde der betroffenen Person gestützt auf das ärztliche Einweisungszeugnis ab, ohne ein unabhängiges Gutachten einzuholen.
- Kernaussage: Wird das Gericht nach einer ärztlichen Einweisung angerufen, ist bei einer psychischen Störung zwingend gestützt auf das Gutachten einer unabhängigen sachverständigen Person nach Art. 450e Abs. 3 ZGB zu entscheiden. Die zeitliche Befristung der ärztlichen Massnahme rechtfertigt keinen Verzicht auf diese Verfahrensgarantie.
- Einschlägig für: Art. 426 Abs. 1 ZGB, Art. 429 ZGB, Art. 439 Abs. 3 ZGB, Art. 450e Abs. 3 ZGB
BGE 140 III 167 E. 2
- Thema: Parteientschädigung der betroffenen Person bei Entlassung im gerichtlichen Verfahren
- Sachverhalt: Eine untergebrachte Person erwirkte vor der kantonalen Beschwerdeinstanz ihre sofortige Entlassung aus der Klinik. Das Gericht verweigerte ihr jedoch eine Parteientschädigung mit dem Hinweis, das Verfahren sei für die Parteien gerichtsgebührenfrei.
- Kernaussage: Obsiegt die untergebrachte Person im gerichtlichen Beschwerdeverfahren und wird ihre Entlassung angeordnet, hat das Gemeinwesen ihr eine Parteientschädigung für die notwendigen Anwaltskosten auszurichten. Die Kostenlosigkeit des Verfahrens schliesst den Entschädigungsanspruch der obsiegenden Partei nicht aus.
- Einschlägig für: Art. 426 Abs. 3 ZGB, Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 ff. ZPO, Parteientschädigung
BGE 143 III 337 E. 2.4.1
- Thema: Abgrenzung der fürsorgerischen Unterbringung zur medikamentösen Zwangsbehandlung
- Sachverhalt: Eine in einer psychiatrischen Klinik untergebrachte Patientin wehrte sich gegen die zwangsweise Verabreichung von Neuroleptika. Die Klinik argumentierte, die Zwangseinnahme sei durch die rechtskräftige Unterbringungsverfügung nach Art. 426 ZGB gedeckt.
- Kernaussage: Die fürsorgerische Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung ermächtigt für sich allein nicht zu einer medizinischen Behandlung ohne Zustimmung. Eine Zwangsbehandlung bedarf stets einer gesonderten schriftlichen Anordnung durch die Chefärztin oder den Chefarzt gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB.
- Einschlägig für: Art. 426 Abs. 1 ZGB, Art. 434 ZGB, Zwangsbehandlung
II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und kantonale Gerichte)
BGer 5A_1127/2025 vom 20. April 2026 E. 4.4.2
- Thema: Freiwilliger Spitaleintritt und Grenze zur fürsorgerischen Unterbringung bei Suizidalität
- Sachverhalt: Ein 13-jähriges Mädchen stieg auf das Dach eines Wohnhauses, um Suizid zu begehen, wurde gerettet und ins Spital gebracht. Dort zeigte sie Schnittwunden und persistierende Suizidabsichten. Sie leistete keinen Widerstand gegen die Verlegung in die Jugendpsychiatrie und erklärte sich einverstanden. Die Mutter focht die ärztliche FU an und machte geltend, die Tochter wäre freiwillig eingetreten.
- Kernaussage:
- Fehlender Widerstand oder eine rein verbale Zustimmung stellen keinen freiwilligen Eintritt dar; erforderlich ist eine freie Willensbildung aus eigener Überzeugung.
- Selbst ein freiwilliger Eintritt schliesst die FU nur aus, wenn er den Schutz der betroffenen Person hinreichend gewährleistet. Bei fehlender Absprachefähigkeit und akuter Transportgefahr ist die Zwangsmassnahme rechtmässig.
- Einschlägig für: Art. 426 Abs. 1 ZGB, Subsidiaritätsprinzip, Freiwilliger Eintritt
BGer 5A_467/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.2.5 f.
- Thema: Demenz als psychische Störung; häusliche Brand- und Unfallrisiken; Berücksichtigung der Angehörigenbelastung (Abs. 2)
- Sachverhalt: Ein 75-jähriger Mann mit fortschreitender Demenz liess zu Hause wiederholt Essen auf dem Herd anbrennen, schlief beim Rauchen ein (Brandlöcher im Sofa) und reagierte bei Konfrontation aggressiv gegenüber seiner Ehefrau. Vor Gericht beantragte er die Entlassung und versprach, künftig Spitexhilfe anzunehmen.
- Kernaussage:
- Demenzielle Syndrome stellen psychische Störungen im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar.
- Die KESB durfte die Überlastung der pflegenden Ehefrau gemäss Art. 426 Abs. 2 ZGB berücksichtigen, da die Ehefrau die Betreuung zu Hause nicht mehr leisten konnte.
- Die Zusage, Spitex zu akzeptieren, war angesichts des bisherigen Verhaltens unglaubhaft. Die Unterbringung in einer geschlossenen Demenzabteilung war verhältnismässig.
- Einschlägig für: Art. 426 Abs. 1 und 2 ZGB, Demenz, Angehörigenschutz
BGer 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 3.3.2 & E. 4
- Thema: Verwerfungsfall: Aufhebung der FU und sofortige Entlassung bei blosser Verwahrlosungsgefahr ohne konkrete Lebensgefahr
- Sachverhalt: Eine 76-jährige Frau mit Alkoholabhängigkeit lebte in einer von Nachbarn und Spitex als verwahrlost beschriebenen Wohnung. Wenn ihr die Lage über den Kopf wuchs, begab sie sich freiwillig in eine Klinik. Die Vorinstanz ordnete eine dauerhafte FU im Altersheim wegen Verwahrlosung an.
- Kernaussage:
- Das Bundesgericht hob die Unterbringung auf und ordnete die sofortige Entlassung an. Eine allgemeine Verwahrlosungsgefahr genügt nicht. Die Behörde muss eine konkrete, unmittelbar bevorstehende Todesgefahr oder schwere Gesundheitsschäden nachweisen.
- Das Recht einer urteilsfähigen Person auf eine eigene, auch unkonventionelle Lebensführung geht einer zwangsweisen Versorgung vor.
- Einschlägig für: Art. 426 Abs. 1 und 3 ZGB, Schwere Verwahrlosung, Verhältnismässigkeit
BGer 5A_638/2013 vom 20. September 2013 E. 2.1 & E. 3.3
- Thema: Schwere Alkoholabhängigkeit mit Korsakow-Syndrom; Erfordernis von Realitätstests vor Entlassung
- Sachverhalt: Ein 62-jähriger Mann mit chronischem Alkoholismus und Korsakow-Demenz erlitt bei alkoholbedingten Stürzen Hirnblutungen. Nach monatelanger Abstinenz in einer geschützten Rehabilitationseinrichtung verlangte er die Entlassung in eine eigene Wohnung.
- Kernaussage:
- Eine schwere Suchterkrankung bleibt eine psychische Störung, auch wenn in geschützter Umgebung Abstinenz besteht.
- Die Aufhebung der Unterbringung setzt voraus, dass die betroffene Person zuvor durch schrittweise Ausgänge und Belastungserprobungen den Tatbeweis erbringt, dass sie ausserhalb der Einrichtung abstinent bleiben kann.
- Einschlägig für: Art. 426 Abs. 1 und 3 ZGB, Suchterkrankung, Rückfallgefahr
BGer 5A_215/2026 vom 7. Mai 2026 E. 5
- Thema: Schizoaffektive Psychose, vollständige Anosognosie und Scheitern ambulanter Massnahmen
- Sachverhalt: Eine Frau litt an einer schizoaffektiven Störung, Anorexie und kognitiven Beeinträchtigungen. Ein früherer Versuch mit ambulanten Massnahmen scheiterte vollständig und führte zur akuten Dekompensation. Vor Gericht stritt die Betroffene jede Erkrankung ab.
- Kernaussage: Vollständige Krankheitseinsichtslosigkeit (Anosognosie) begründet bei psychotischen Erkrankungen eine erhebliche Behandlungsbedürftigkeit. Wenn ambulante Hilfen nachweislich scheiterten, ist die stationäre Unterbringung unerlässlich.
- Einschlägig für: Art. 426 Abs. 1 ZGB, Psychische Störung, Anosognosie
BGer 5A_755/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2
- Thema: Schizophrenes Residuum mit Diabetes; Verweigerung von Medikamenten und Fusspflege
- Sachverhalt: Eine an Schizophrenie und Diabetes leidende Bewohnerin eines Wohnheims forderte die Entlassung. Sie machte geltend, ihre Fusssalben und Tabletten selbst verwalten zu können, obwohl sie zuvor in der eigenen Wohnung in Lebensgefahr geraten war.
- Kernaussage: Das Subsidiaritätsprinzip verlangt keine Wiederholung von ambulanten Massnahmen, wenn die betroffene Person urteilsunfähig ist und bei einer Entlassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die lebenserhaltenden Medikamente absetzen würde.
- Einschlägig für: Art. 426 Abs. 1 ZGB, Subsidiarität, Urteilsunfähigkeit
BE OG KES 2017 20 vom 17. Januar 2017 E. 19.2 f.
- Thema: Schwere Verwahrlosung bei Messie-Haushalt, offenen Ulzera und Amputationsgefahr; Anforderungen an Pflegeberichte
- Sachverhalt: Eine betagte Frau lebte in einer stark verunreinigten Messie-Wohnung. Sie litt an Demenz, Diabetes und schweren venösen Ulzera an Beinen und Fersen. Die Spitex besuchte sie viermal täglich, konnte die Wundversorgung wegen Abwehr jedoch nicht sicherstellen; es drohte eine Amputation.
- Kernaussage:
- Schwere Verwahrlosung liegt vor, wenn Mangelernährung, ungenügende Körperpflege und gravierende Wunden einen mit der Menschenwürde unvereinbaren Zustand bewirken.
- Dient die Unterbringung der Betreuung, ist ein Pflegefachbericht mit Pflegestufe einzuholen und die Wohnsituation (gegebenenfalls mit Fotos) zu dokumentieren. Nach einer Operation ist unverzüglich zu prüfen, ob aufsuchende Pflege wieder ausreicht.
- Einschlägig für: Art. 426 Abs. 1 ZGB, Schwere Verwahrlosung, Pflegedokumentation
LU KG 3H 21 18 vom 27. April 2021
- Thema: Abgrenzung der fürsorgerischen Unterbringung zur Begutachtungseinweisung nach Art. 449 ZGB
- Sachverhalt: Ein einzelnes Mitglied einer KESB ordnete im Rahmen einer superprovisorischen Dringlichkeitsverfügung die sofortige Einweisung einer Person in eine psychiatrische Klinik an, um ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen.
- Kernaussage: Die Einweisung zur Begutachtung (Art. 449 ZGB) dient der Beweiserhebung und nicht der Krisenintervention. Sie kann nicht im Eilverfahren durch ein Einzelmitglied angeordnet werden. Eine sofortige Zwangseinweisung setzt stets die materiellen Kriterien einer akuten Gefährdung nach Art. 426 ff. ZGB voraus.
- Einschlägig für: Art. 426 ZGB, Art. 449 ZGB, Dringlichkeitskompetenz, Begutachtungshaft
SG VRK V-2013/323 vom 7. Januar 2014 E. 2b
- Thema: Kollegialitätsprinzip der KESB und persönliche Anhörung der betroffenen Person
- Sachverhalt: Eine fürsorgerische Unterbringung wurde durch ein Einzelmitglied der KESB ohne persönliche Anhörung vor der Kollegialbehörde verfügt.
- Kernaussage: Die Anordnung einer FU fällt in die sachliche Zuständigkeit der Kollegialbehörde (mindestens drei Mitglieder). Die betroffene Person ist vorgängig in der Regel durch die gesamte Kollegialbehörde persönlich anzuhören (Art. 447 Abs. 2 ZGB). Eine Delegation an ein Einzelmitglied ist nur bei ausserordentlichen Dringlichkeitskonstellationen zulässig.
- Einschlägig für: Art. 426 ZGB, Art. 440 Abs. 2 ZGB, Art. 447 Abs. 2 ZGB, Kollegialitätsprinzip