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Art. 426 ZGB — Fürsorgerische Unterbringung

Gesetzeswortlaut

Zweiter Teil: Das FamilienrechtDritte Abteilung: Der ErwachsenenschutzElfter Titel: Die behördlichen MassnahmenDritter Abschnitt: Die fürsorgerische UnterbringungA. Die MassnahmenI. Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung

1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.

2 Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.

3 Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.

4 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Die Tatbestände und Schranken auf einen Blick

AbsatzRegelungsgegenstandKernvoraussetzung / Schranke
Abs. 1Schwächezustände (abschliessend)Psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung
Abs. 1Zweck und SubsidiaritätNötige Behandlung oder Betreuung kann nicht anders (ambulant) erfolgen
Abs. 1Adäquates SettingUnterbringung darf nur in einer geeigneten Einrichtung angeordnet werden
Abs. 2DrittinteressenBelastung und Schutz von Angehörigen und Dritten sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit mitzuberücksichtigen; keine Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung
Abs. 3Befristung und EntlassungsanspruchZwingende Entlassung, sobald die Voraussetzungen weggefallen sind
Abs. 4RechtsschutzJederzeitiges Entlassungsgesuch durch die betroffene oder nahestehende Person; unverzügliche Entscheidungspflicht

Überblick und Bedeutung

Art. 426 ZGB bildet die materielle Grundnorm der fürsorgerischen Unterbringung (FU) im Schweizer Erwachsenenschutzrecht. Die Bestimmung regelt die Voraussetzungen, unter denen eine volljährige Person (sowie sinngemäss nach Art. 314b Abs. 1 ZGB ein Kind) gegen ihren Willen oder ohne ihre wirksame Zustimmung in einer geschlossenen oder offenen Einrichtung untergebracht bzw. zurückbehalten werden darf (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7001, S. 7058 ff.).

Da die fürsorgerische Unterbringung einen der schwersten staatlichen Eingriffe in die persönliche Freiheit und die körperliche wie geistige Integrität darstellt (Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK), unterliegt sie strengen Schranken. Das Bundesgericht betont, dass das Selbstbestimmungsrecht im medizinischen Bereich das Recht auf Annahme oder Ablehnung einer vorgeschlagenen Behandlung umfasst:

«Die Missachtung des Rechts des Patienten, einer vom Arzt vorgeschlagenen Handlung zuzustimmen oder sie abzulehnen, stellt – selbst wenn die Handlung in seinem therapeutischen Interesse liegt – einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Vorbehaltlich besonderer Umstände muss das Prinzip, zum Wohle des Patienten zu handeln, hinter den Grundsatz der Achtung der Autonomie zurücktreten.»

(BGE 148 I 1 E. 6.2.3). Die fürsorgerische Unterbringung ist keine Sanktion für unkonventionelle oder störende Lebensentwürfe und kein Surrogat für fehlende strafrechtliche oder polizeiliche Verwahrungsmöglichkeiten (BGE 145 III 441 E. 8.4). Sie dient ausschliesslich dem persönlichen Schutz und der Fürsorge für die betroffene Person selbst.

Prüfschema: die Merkmale in ihrer Prüfungsreihenfolge

Daraus ergibt sich die dogmatische Prüfungsreihenfolge, die den Aufbau dieser Kommentierung strukturiert. Jede Zeile der Tabelle findet sich als Abschnittsüberschrift wieder:

Nr.MerkmalWas zu prüfen istBehauptungs- und Beweislast / BeweismassAbschnitt
0Freie Willensbildung und freiwilliger EintrittLiegt ein freier, unbeeinflusster Wille zum Eintritt vor — und vermag ein freiwilliger Verbleib den nötigen Schutz effektiv zu gewährleisten?Behörde/Arzt trägt Beweislast für das Scheitern oder die Unzulänglichkeit freiwilliger Hilfe; volle ÜberzeugungA
1Schwächezustand I: Psychische Störung (Abs. 1)Psychose, Schizophrenie, schwere bipolare Störung, Manie, Demenz oder schwere Suchterkrankung. Keine vorübergehende rein somatische BewusstseinsstörungBehörde/Arzt; zwingend durch unabhängiges medizinisches/psychiatrisches Gutachten zu belegen (Art. 450e Abs. 3 ZGB)B
2Schwächezustand II: Geistige Behinderung (Abs. 1)Angeborene oder früh erworbene intellektuelle Defizite, die einen dauerhaften stationären Betreuungsbedarf auslösenBehörde/Arzt; gutachterliche Feststellung der kognitiven EntwicklungsbeeinträchtigungC
3Schwächezustand III: Schwere Verwahrlosung (Abs. 1)Zustand extremer Verkommenheit, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist; Abgrenzung zu blosser Verwahrlosung oder Messie-WohnungBehörde/Arzt; strenge Dokumentationspflicht (Wohnverhältnisse, Pflegestufe, Fotobeweis); restriktive AuslegungD
4Nötige Behandlung oder Betreuung & konkrete Selbstgefährdung (Abs. 1)Droht ohne stationäre Aufnahme eine unmittelbare oder schwere Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit? Verweigerung somatischer Behandlung bei Urteilsfähigkeit genügt nichtBehörde/Arzt; konkrete, gutachterlich nachgewiesene Gefahr (keine blosse latente Gefährdung)E
5Subsidiarität: «nicht anders erfolgen kann» (Abs. 1)Vorrang ambulanter Hilfen (Spitex, Beistandschaft, Tagesklinik, Einbindung Angehöriger). Sind ambulante Mittel ausgeschöpft oder wegen Anosognosie aussichtslos?Behörde/Arzt; Darlegung des Scheiterns oder der Unmöglichkeit ambulanter HilfenF
6Geeignete Einrichtung (Abs. 1)Entspricht die Institution nach Ausstattung und Konzept dem therapeutischen/pflegerischen Bedarf? Gefängnisse und reine Verwahreinrichtungen unzulässigBehörde; KESB bestimmt die konkrete Institution; Bettenmangel oder Kosten sind kein HinderungsgrundG
7Belastung und Schutz von Angehörigen und Dritten (Abs. 2) & Abgrenzung FremdgefährdungBerücksichtigung familiärer Überforderung; striktes Verbot der Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung (keine polizeiliche Ersatzhaft)Behörde; Nachweis familiärer Erschöpfung; Kausalität zwischen Schwächezustand und UmgebungsbelastungH
8Entlassung und Entlassungsgesuch (Abs. 3 und 4)Fortbestehen der Voraussetzungen; Pflicht zu unverzüglichem Entscheid über jederzeitiges Gesuch; Parteientschädigung bei ungerechtfertigter FUBei Gesuch: Behörde trägt Beweislast für Fortbestand der Gefahrenlage; Entlassung bei WegfallI
9Verfahrensrechtliche MindestgarantienUnabhängiges Gutachten (Fachrichterverbot), Gehörsanspruch bei Grundwechsel, BegründungsdichteGerichte von Amtes wegen; Schutz nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRKJ
10Kantonale PraxisfragenKollegialitätsprinzip der KESB vs. Dringlichkeitsentscheide; interkantonale Zuständigkeit bei Notfalleinweisung; Abgrenzung zur BegutachtungshaftBehörde / GerichteK
11PraxishinweiseVerdichtete Handlungsanweisungen nach Rollen gegliedertKESB/Gerichte, Betroffene/Verteidigung, Ärztinnen/Ärzte, AngehörigeL

Kommentierung

A. Vorfrage: Freie Willensbildung und freiwilliger Eintritt

Die fürsorgerische Unterbringung ist eine hoheitliche Zwangsmassnahme. Sie setzt voraus, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf freiwilliger Basis erfolgen kann. Ein freiwilliger Eintritt in eine Einrichtung geht der Unterbringung daher grundsätzlich vor, schliesst diese aber nur aus, wenn die Zustimmung auf einem freien, unverfälschten Willen beruht und die Gefährdung dadurch tatsächlich abgewendet werden kann.

1. Keine Gleichsetzung von fehlendem Widerstand mit Freiwilligkeit

Dass eine Person keinen tätlichen Widerstand leistet oder sich im ärztlichen Gespräch vordergründig einverstanden erklärt, begründet noch keinen freiwilligen Eintritt:

Freiwilligkeit beim suizidalen Teenager
Ein 13-jähriges Mädchen stieg am Morgen des 8. April 2024 kurz nach der Wegfahrt der Mutter auf das Dach eines Mehrfamilienhauses, um sich das Leben zu nehmen. Eine Nachbarin und ihre Schwester konnten sie davon abhalten. Mit der Ambulanz in die Notfallstation des Kantonsspitals Winterthur gebracht, erhielt sie zur Dämpfung 0,5 mg Temesta. Bei der Untersuchung wies sie frische Schnittwunden am Unterarm auf und äusserte konkrete Suizidpläne (Sprung vom Dach oder vor den Zug). Sie leistete gegen den Transport in die Jugendpsychiatrie keinen Widerstand und erklärte sich im Gespräch mit der Einweisung einverstanden. Die Mutter focht die ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung an und machte geltend, die Tochter wäre freiwillig eingetreten.
Erster Schritt: Kein freiwilliger Eintritt bei Willensbeeinträchtigung. Das Bundesgericht verwarf die Rüge in Fünferbesetzung. Ein freiwilliger Eintritt setzt voraus, dass die Zustimmung auf einem frei gebildeten, unverfälschten Willen beruht und von eigener Überzeugung getragen ist. Wer unter Schock, akuter Suizidalität und medikamentöser Beruhigung steht und erklärt, gar nicht zu verstehen, warum man ihn vom Suizid abhalten wolle, gibt keine qualifizierte Einwilligung ab (BGer 5A_1127/2025 vom 20. April 2026 E. 4.4.2).
Zweiter Schritt: Freiwilligkeit muss den Schutz gewährleisten. Selbst wenn die Bereitschaft bestanden hätte, schliesst ein freiwilliger Eintritt die Zwangsmassnahme nur aus, wenn er den Schutz sicherstellt. Weil die Betroffene nicht absprachefähig war und während des Transports ein akutes Suizidrisiko bestand, durfte der Transport nicht der Mutter überlassen werden (E. 4.4.2).

2. Freiwilligkeit unter Druck und Zwang

Eine Zustimmung, die nur unter der Drohung einer sofortigen Zwangseinweisung oder mangels Alternativen zustande kommt, ist rechtlich unwirksam. Sie darf den Rechtsschutz der fürsorgerischen Unterbringung (insbesondere das Beschwerderecht und die gerichtliche Überprüfung) nicht unterlaufen (BGer 5A_1127/2025 E. 4.1.3.2).

Leitsatz. Die blosse verbale Zustimmung oder das Fehlen von Widerstand bei einer notfallmässig hospitalisierten Person genügt nicht für die Annahme eines freiwilligen Eintritts. Der freiwillige Eintritt steht der fürsorgerischen Unterbringung nur entgegen, wenn die Zustimmung von eigener Überzeugung getragen ist und die Gefährdung im Alltag hinreichend abzuwenden vermag.


B. Schwächezustand I: Psychische Störung (Abs. 1)

Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Unterbringung nach Art. 426 Abs. 1 ZGB ist das Vorliegen eines der drei vom Gesetzgeber abschliessend normierten Schwächezustände (BGer 5A_500/2014 E. 1.1). Der Begriff der psychischen Störung erfasst sämtliche anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie (nach ICD/DSM), schliesst aber rein somatisch bedingte Bewusstseinsstörungen aus.

1. Schizophrenie, Manie und Anosognosie

Klassische Anwendungsbereiche sind endogene Psychosen, schizoaffektive Störungen, bipolare Manien und wahnhafte Störungen. Besondere praktische Bedeutung hat die vollständige Krankheitseinsichtslosigkeit (Anosognosie):

Schizoaffektive Psychose mit Anosognosie
Bei einer Frau, die an einer schizoaffektiven Störung, Anorexie und einer Persönlichkeitsstörung litt, scheiterten angeordnete ambulante Massnahmen vollständig. Nach Abbruch der Behandlungen dekompensierte sie erneut. Vor Gericht bestritt sie jede Erkrankung und behauptete, von den Ärzten verleumdet zu werden.
Das Bundesgericht stützte die Unterbringung. Die vollständige Anosognosie begründete eine ausgeprägte Behandlungsbedürftigkeit. Da die Betroffene ambulante Hilfen ablehnte und die Realität krankheitsbedingt verkannte, war die stationäre Massnahme rechtmässig (BGer 5A_215/2026 vom 7. Mai 2026 E. 5).

2. Demenzielle Erkrankungen

Demenzerkrankungen (Alzheimer, vaskuläre Demenz, neurodegenerative Prozesse) stellen psychische Störungen im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (BGE 148 I 1 E. 8.2.2; BGer 5A_467/2025 E. 3.3.5):

Fortschreitende Demenz und Brandgefahren im Haushalt
Ein 1950 geborener Mann litt an einer neurodegenerativen Demenz. Zu Hause liess er mehrfach den Herd brennen, schlief beim Rauchen auf dem Sofa ein (mehrere Brandlöcher) und versuchte trotz Fahruntauglichkeit Auto zu fahren. Gegenüber seiner Ehefrau verhielt er sich bei Grenzensetzungen aggressiv. Im Pflegeheim verweigerte er wiederholt Medikamente und Körperpflege, betonte jedoch vor Gericht, er wolle nach Hause und werde die Spitex akzeptieren.
Unterbringung in spezialisierter Demenzabteilung geschützt. Das Bundesgericht bestätigte die Unterbringung. Demenzielle Erkrankungen sind psychische Störungen. Die geäusserte Bereitschaft für Spitex war vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens nicht tragfähig. Das Verlassen des geschlossenen Rahmens hätte zu lebensbedrohlichen Risiken geführt (BGer 5A_467/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.2.5 f.).

3. Suchterkrankungen (Alkohol und Drogen)

Schwere Abhängigkeitserkrankungen (Alkoholismus, Medikamenten- und Drogensucht) fallen unter den Begriff der psychischen Störung. Eine temporäre Abstinenz in der Klinik ändert nichts am Bestehen des Schwächezustands:

Schwere Alkoholabhängigkeit mit Korsakow-Syndrom
Ein 1951 geborener Mann litt an chronischem Alkoholismus und einem amnestischen Korsakow-Syndrom. Bei früheren Stürzen im Rausch hatte er lebensbedrohliche Hirnblutungen erlitten. In der Rehabilitationseinrichtung lebte er weitgehend abstinent, forderte jedoch die Entlassung in eine eigene Wohnung.
Zurückbehaltung bestätigt. Das Bundesgericht hielt fest, dass die temporäre Abstinenz in geschützter Umgebung den Schwächezustand nicht beseitigt. Vor einer Entlassung müssen schrittweise Realitätserprobungen (Ausgänge, Belastungserprobungen) den Tatbeweis erbringen, dass der Betroffene ausserhalb der Einrichtung abstinent bleiben kann (BGer 5A_638/2013 vom 20. September 2013 E. 2.1 und 3.3).

4. Verwerfungsfall: Vorübergehende somatische Störungen

Eine rein somatische Bewusstseinsstörung (z.B. Delir bei Infekt oder Blutzuckerentgleisung) ist keine psychische Störung im Sinne der Norm:

Der Disziplinarfall des Notarztes bei Hypoglykämie
Ein Notarzt wurde am späten Abend zu einer 58-jährigen Diabetikerin gerufen, deren Blutzucker auf lebensbedrohliche 1,5 mmol/l gefallen war. Nach Verabreichung von Zuckerwasser stieg der Wert auf 20,4 mmol/l. Die Patientin weigerte sich, zur Überwachung ins Spital mitzugehen, beschimpfte den Arzt und sperrte ihn kurzzeitig in der Wohnung ein. Der Arzt füllte ein Unterbringungsformular aus («à utiliser si besoin»), übergab es den Sanitätern und verliess die Wohnung. Die Sanitäter stellten fest, dass die Urteilsfähigkeit der Patientin intakt war («capacité discernement OK»). Gegen den Arzt wurde eine Disziplinarmassnahme ausgesprochen.
Unterbringungsgrund strikt verneint. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Arztes ab. Eine vorübergehende somatische Bewusstseinsstörung (Hypoglykämie) ist keine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Ein Notfallarzt darf Zwangsmassnahmen weder zur Erzwingung somatischer Behandlungen anordnen noch das Ausfüllen von Unterbringungsentscheiden den Sanitätern delegieren (BGE 148 I 1 E. 8.2.2 und 9.2).

Leitsatz. Eine psychische Störung nach Art. 426 Abs. 1 ZGB setzt ein anerkanntes psychiatrisches Krankheitsbild voraus (inklusive Demenz und Suchterkrankungen). Reine somatische Akutzustände oder vorübergehende Bewusstseinsstörungen mit somatischer Ursache stellen keinen Unterbringungsgrund dar.


C. Schwächezustand II: Geistige Behinderung (Abs. 1)

Der Begriff der geistigen Behinderung erfasst angeborene sowie früh erworbene Defizite der intellektuellen Entwicklung und kognitiven Fähigkeiten. Eine Unterbringung ist nur zulässig, wenn die Behinderung einen dauerhaften stationären Betreuungs- oder Schutzbedarf bewirkt, der ambulant nicht aufgefangen werden kann.

Liegt neben der geistigen Behinderung eine akute Verhaltensstörung oder psychische Dekompensation vor, ist primär auf den Betreuungsbedarf der Behinderung und dessen sozialpädagogische Begleitung in einer geeigneten Wohneinrichtung abzustellen. Bei Kindern und Jugendlichen gilt überdies Art. 314b Abs. 1 ZGB, wonach die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung den Schutz des Kindeswohls bezweckt (SG VRK V-2018/284 vom 11. Januar 2019 E. 3).

Leitsatz. Geistige Behinderung begründet für sich allein keinen Unterbringungsanspruch des Staates. Erforderlich ist ein daraus resultierender konkreter Schutz- und Betreuungsbedarf, der ambulant durch das soziale Umfeld und Beistandschaften nicht gedeckt werden kann.


D. Schwächezustand III: Schwere Verwahrlosung (Abs. 1)

Die schwere Verwahrlosung ist der restriktivste Schwächezustand des Gesetzes. Sie ist kein medizinischer Befund, sondern ein sozialer Auffangtatbestand für Situationen extremer Hilflosigkeit ohne feststellbare Geisteskrankheit.

1. Hohe Schwelle: Unvereinbarkeit mit der Menschenwürde

Blosse Unordnung, unkonventionelles Wohnen, Sammelwut (Messie-Syndrom) oder Geruchsbelästigung der Nachbarschaft genügen nicht. Erforderlich ist ein Zustand völliger physischer oder psychischer Verkommenheit, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (BGE 148 I 1 E. 8.1.2; BE OG KES 2017 20 E. 19.3.2).

2. Anwendungsfall: Kumulation von somatischem Zerfall und Verwahrlosung

Messie-Haushalt, unbehandelte Ulzera und Amputationsgefahr
Eine betagte Frau wohnte unter messieartigen Verhältnissen. Sie litt an leicht- bis mittelschwerer Demenz, Diabetes, Herzinsuffizienz und Urininkontinenz. Sie verweigerte Medikamente und ernährte sich ausschliesslich von Süssigkeiten. An Beinen und Fersen bildeten sich schwere venöse Ulzera, die unbehandelt zur Beinamputation geführt hätten. Die Spitex besuchte sie viermal täglich, konnte die Wundpflege wegen Gegenwehr aber nicht mehr sicherstellen. Nach einem Oberschenkelbruch ordnete die KESB die Unterbringung an.
Unterbringung geschützt, aber Nachprüfung verlangt. Das Obergericht des Kantons Bern bejahte die schwere Verwahrlosung. Die Verwahrlosung erreichte wegen der drohenden Amputation, der Unfähigkeit zur Wundversorgung und der Mangelernährung ein mit der Menschenwürde unvereinbares Mass. Gleichzeitig verpflichtete das Gericht die KESB, nach der anstehenden Fersenoperation unverzüglich zu prüfen, ob die Spitex mit einem strukturierten Pflegefachbericht die Pflege zu Hause wieder übernehmen kann (BE OG KES 2017 20 vom 17. Januar 2017 E. 19.2 f.).

3. Verwerfungsfall: Aufhebung bei fehlender konkreter Lebensgefahr

Verwahrloste Wohnung einer alkoholkranken Seniorin
Eine 76-jährige Frau lebte nach Klinikaufenthalten wiederholt in einer von Nachbarn und Spitex als stark verwahrlost beschriebenen Wohnung und trank Alkohol. Wenn ihr die Situation über den Kopf wuchs, begab sie sich freiwillig in die Klinik. Die Vorinstanz ordnete die dauerhafte Unterbringung wegen Verwahrlosung an.
Das Bundesgericht hob die Unterbringung auf und ordnete die sofortige Entlassung an. Eine allgemeine Verwahrlosungsgefahr genügt nicht. Die Behörde hatte keine Tatsachen festgestellt, die eine unmittelbar bevorstehende Todesgefahr oder konkrete schwerwiegende gesundheitliche Schäden belegten. Das Recht einer urteilsfähigen Person auf eine eigene Lebensführung geht einer zwangsweisen Versorgung vor, solange keine akute vitale Krise nachgewiesen ist (BGer 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 3.3.2).

4. Gegenüberstellung der Grenzkasuistik zur Verwahrlosung

Sachverhalt / KonstellationBeurteilungEntscheid
Ungepflegte Wohnung, Alkoholkonsum, aber Einsicht in Hilfsbedarf bei Krisen; keine unmittelbare vitale GefährdungKeine schwere Verwahrlosung; FU rechtswidrig, sofortige EntlassungBGer 5A_189/2013 E. 3.3.2
Messie-Wohnung, offene Beingeschwüre mit Amputationsgefahr, Sturzgefahr, viermal tägliche Spitex scheitert an AbwehrSchwere Verwahrlosung bejaht; stationäre Behandlung unerlässlichBE OG KES 2017 20 E. 19.2
Weigerung einer Diabetikerin, nach Hypoglykämie im Spital zu bleiben; Schimpfen und unkooperatives VerhaltenKeine Verwahrlosung; Patientenautonomie schützt auch unvernünftiges VerhaltenBGE 148 I 1 E. 8.1.3
Brandlöcher auf Mobiliar durch Zigaretten, Herd unbeaufsichtigt, Mangelernährung, Weigerung der Körperpflege bei DemenzSchwere Verwahrlosung und Selbstgefährdung bejahtBGer 5A_467/2025 E. 3.3.5

Leitsatz. Schwere Verwahrlosung setzt einen Zustand extremer Verkommenheit voraus, der mit der Menschenwürde schlechterdings unvereinbar ist. Bei einer urteilsfähigen Person darf eine Unterbringung wegen Verwahrlosung nur angeordnet werden, wenn durch objektive Befunde (Pflegeberichte, Fotodokumentation) belegt ist, dass der Zustand unmittelbar zu schwersten Gesundheitsschäden führt und aufsuchende Pflege nicht mehr greift.


E. Nötige Behandlung oder Betreuung und konkrete Selbstgefährdung (Abs. 1)

Das Vorliegen eines Schwächezustands allein rechtfertigt keinen Freiheitsentzug. Hinzuzutreten hat eine konkrete Behandlungs- oder Betreuungsbedürftigkeit («nötige Behandlung oder Betreuung»).

1. Erfordernis der konkreten Gefahr

Eine rein abstrakte Krankheitsdiagnose oder eine latente, nicht näher substanziierte Gefährdung genügt zur Rechtfertigung eines Freiheitsentzugs nicht. Der Entscheid muss darlegen, welche konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit bei Unterbleiben der Massnahme droht (BGE 140 III 101 E. 6.2.3):

«Der Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung muss in tatsächlicher Hinsicht darlegen, welche konkrete, gutachterlich festgestellte Gefahr für Leben oder Gesundheit der betroffenen Person bei einer Entlassung fortbestünde.»

2. Schutz vor Suizid vs. Bilanzsuizid

Akute suizidale Krisen, die auf einer psychischen Störung (schwere depressive Episode, Schizophrenie) beruhen, begründen eine vitale Selbstgefährdung und rechtfertigen die sofortige Unterbringung (BGer 5A_1127/2025 E. 4.2). Dagegen ist der freiverantwortliche Suizidentschluss einer urteilsfähigen Person verfassungsrechtlich durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützt; Art. 426 ZGB bietet keine Handhabe, urteilsfähige Personen an einem freiverantwortlichen Suizid (oder assistierten Suizid) zu hindern.

3. Grenzen bei somatischer Behandlungsverweigerung

Lehnt eine urteilsfähige Person eine lebensnotwendige medizinische Behandlung (z.B. Dialyse, Insulingabe, Krebsoperation) ab, darf sie nicht fürsorgerisch untergebracht werden, um die Behandlung zu erzwingen. Das Recht auf Selbstbestimmung geht der ärztlichen Fürsorge vor (BGE 148 I 1 E. 6.2.3). Eine Zwangsbehandlung setzt überdies stets eine gesonderte Verfügung nach Art. 434 ZGB voraus; die Unterbringung legitimiert sie nicht (BGE 143 III 337 E. 2.4.1).

Leitsatz. Fürsorgerische Unterbringung verlangt eine durch die psychische Störung bedingte, konkrete und gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben. Die blosse Verweigerung medizinischer Therapien durch eine urteilsfähige Person rechtfertigt keine Unterbringung.


F. Subsidiarität: Behandlung oder Betreuung «kann nicht anders erfolgen» (Abs. 1)

Das Subsidiaritätsprinzip ist der verfassungsrechtliche Kern der Norm (Art. 36 Abs. 3 BV). Eine Unterbringung ist nur zulässig, wenn alle milderen, ambulanten Massnahmen ausgeschöpft, von vornherein ungeeignet oder wegen mangelnder Kooperation der betroffenen Person zum Scheitern verurteilt sind.

1. Das Stufenmodell ambulanter Hilfen

Vor der Anordnung einer Unterbringung sind folgende mildere Massnahmen zu prüfen:

  1. Aufsuchende Pflege und Betreuung durch die Spitex oder private Pflegedienste.
  2. Begleitende Beistandschaften nach Art. 393 ff. ZGB (z.B. Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung).
  3. Teilstationäre Angebote (Tageskliniken, Beschäftigungsstätten, betreute Wohngruppen).
  4. Einbindung von Angehörigen, Hausärzten und Nachbarschaftshilfe.

2. Scheitern ambulanter Hilfen bei Anosognosie

Ambulante Massnahmen fallen ausser Betracht, wenn die betroffene Person jede Mitwirkung verweigert oder aufgrund ihrer psychischen Störung nicht in der Lage ist, Absprachen einzuhalten:

Verweigerung von Medikamenten und Fusspflege bei Schizophrenie
Eine an chronischer Schizophrenie und Diabetes leidende Frau lebte in einem Wohnheim. Sie verlangte die Entlassung und machte geltend, ihre Medikamente und Fusssalben selbständig zu Hause verwalten zu können. Frühere ambulante Versuche hatten trotz maximaler Betreuung zu lebensbedrohlichen Stoffwechselkrisen geführt.
Unterbringung geschützt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Das Subsidiaritätsprinzip verlangt keine Wiederholung von Massnahmen, die in der Vergangenheit nachweislich gescheitert sind und bei denen die Prognose eindeutig negativ ist (BGer 5A_755/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2).

Leitsatz. Das Subsidiaritätsprinzip verbietet die fürsorgerische Unterbringung, solange ambulante Hilfen nicht geprüft wurden. Ambulante Massnahmen dürfen jedoch übergangen werden, wenn frühere Versuche nachweislich fehlschlugen oder die betroffene Person krankheitsbedingt jede Mitwirkung verweigert.


G. Geeignete Einrichtung (Abs. 1)

Die Unterbringung darf nur in einer für die spezifische Betreuung oder Behandlung «geeigneten Einrichtung» erfolgen.

1. Qualitative Anforderungen an die Institution

Die Einrichtung muss baulich, personell und therapeutisch auf das Krankheitsbild ausgerichtet sein:

  • Akutpsychiatrische Kliniken: Für krisenhafte Dekompensationen und suizidale Zustände.
  • Spezialisierte Demenzheime / gerontopsychiatrische Stationen: Für fortgeschrittene Demenzerkrankungen (BGer 5A_467/2025 E. 3.2.6).
  • Suchttherapiezentren / Übergangsheime: Für strukturierte Entwöhnung und Rehabilitation (BGer 5A_638/2013 E. 1.1).
  • Unzulässig: Gefängnisse, reine Untersuchungs- oder Sicherheitshaftanstalten sind für zivilrechtlich Untergebrachte ungeeignet und konventionswidrig (Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK).

2. Streit um Bettenmangel und Kosten

In einem Grundsatzurteil stellte das Bundesgericht klar, dass Kliniken mit öffentlichem Leistungsauftrag sich nicht unter Berufung auf Kapazitätsengpässe gegen die Einweisung wehren können:

Beschwerde einer psychiatrischen Klinik wegen Bettenmangels
Die KESB wies eine betroffene Person fürsorgerisch in eine psychiatrische Privatklinik ein, die über einen kantonalen Leistungsauftrag verfügte. Die Klinik focht den Entscheid an und rügte, sie sei keine geeignete Einrichtung, da ihr Zusatzkosten entstünden und ein Behandlungsplatz für andere Patientinnen fehle.
Keine Beschwerdelegitimation der Klinik. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Klinik nicht ein. Eine Einrichtung mit öffentlichem Leistungsauftrag im Bereich der Psychiatrie (Art. 41a KVG) hat kein schutzwürdiges Interesse, ihre Geeignetheit wegen hypothetischer Drittinteressen oder Unterbringungskosten anzufechten (BGE 152 III 218 E. 3.3). Wer für die Kosten aufzukommen hat, ist im Streit um die Geeignetheit irrelevant und richtet sich nach kantonalem Recht (BGer 5A_1048/2025 E. 3.3.2).

Leitsatz. Die Unterbringung setzt eine auf das Krankheitsbild spezialisierte Einrichtung voraus. Eine Klinik mit öffentlichem Leistungsauftrag kann die Aufnahme einer untergebrachten Person nicht unter Berufung auf Kapazitätsgrenzen oder Kosten gerichtlich anfechten.


H. Belastung und Schutz von Angehörigen und Dritten (Abs. 2) und Abgrenzung Fremdgefährdung

Art. 426 Abs. 2 ZGB verlangt, dass die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten berücksichtigt werden. Dieser Absatz ist einer der praxisrelevantesten und zugleich am häufigsten missverstandenen Punkte der Norm.

1. Das strikte Verbot reiner Fremdgefährdungsunterbringung

Unter dem früheren Recht (aArt. 397a ZGB) hatte das Bundesgericht die Gefährdung Dritter noch als Reflex einer Selbstgefährdung konstruiert («Schutzauftrag des Staates, den Betroffenen vor schweren Straftaten zu bewahren»). Diese Praxis wurde durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesgericht verworfen:

Der Fall des entlassenen Gewalttäters
Ein Mann verbüsste eine neunjährige Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Tötung seiner Schwägerin. Da die Voraussetzungen für eine nachträgliche strafrechtliche Verwahrung nach Art. 65 StGB nicht erfüllt waren, wies das Zwangsmassnahmengericht ihn nach Strafende der KESB zu. Diese ordnete die fürsorgerische Unterbringung gestützt auf Art. 426 ZGB an, weil psychiatrische Gutachter ein hohes Rückfallrisiko für schwere Gewalttaten attestierten.
Aufhebung der Unterbringung. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und ordnete die Entlassung an. Gestützt auf das Urteil des EGMR T.B. gegen Schweiz (Nr. 1760/15) stellte das Bundesgericht klar: Art. 426 ZGB bildet keine gesetzliche Grundlage, um eine Person allein wegen Fremdgefährdung unterzubringen. Zivilrechtlicher Erwachsenenschutz dient der Fürsorge für die betroffene Person selbst. Dem reinen Schutz der Allgemeinheit dienen das Straf- und Massnahmenrecht sowie das Polizeirecht (BGE 145 III 441 E. 8.4).

2. Zulässige Berücksichtigung familiärer Überlastung

Liegt jedoch ein Schwächezustand mit persönlichem Betreuungsbedarf vor, darf die Belastung von Angehörigen nach Abs. 2 berücksichtigt werden. Pflegende Angehörige müssen sich nicht bis zur völligen Selbstaufgabe oder gesundheitlichen Zerrüttung aufopfern:

Überforderung der pflegenden Ehefrau bei Demenz
Im Fall des demenzkranken Seniors (BGer 5A_467/2025) hatte die Ehefrau über Monate die Rund-um-die-Uhr-Betreuung übernommen. Infolge von Aggressionsdurchbrüchen, Brandrisiken und fehlender Kooperation des Ehemannes erlitt sie eine schwere Erschöpfung.
Subsidiarität ambulanter Pflege verneint. Das Gericht berücksichtigte die Erschöpfung der Ehefrau gemäss Art. 426 Abs. 2 ZGB. Eine ambulante Weiterbetreuung zu Hause schied aus, weil die wichtigste Stütze – die Ehefrau – die Betreuung zu Recht verweigerte (E. 3.2.3 und 3.2.5).

3. Judikaturwandel: Von der Fremdgefährdungsfiktion zur strikten EMRK-Bindung

Epoche / UrteilRechtsauffassung zur FremdgefährdungKonsequenz für die Praxis
Frühere Bundesgerichtspraxis (BGE 138 III 593; BGer 5A_500/2014)Fremdgefährdung wird als «Reflex der Selbstgefährdung» fingiert, um Betroffene vor eigener Delinquenz zu schützen.Zivilrechtliche FU wurde regelmässig als «Ersatzverwahrung» für gefährliche Straftäter nach Strafende genutzt.
EGMR-Urteil T.B. gegen Schweiz (30. April 2019, Nr. 1760/15)Die Fiktion einer Selbstgefährdung bei reiner Fremdgefährdung verstösst gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK (fehlende gesetzliche Bestimmtheit).Schweiz wurde wegen konventionswidrigen Freiheitsentzugs verurteilt.
Aktuelle Rechtsprechung (BGE 145 III 441)Strikte Absage: Art. 426 ZGB legitimiert keine Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung. Gesetzgeber muss polizeiliche Grundlagen schaffen.Zivilrechtliche Unterbringung scheidet zwingend aus, wenn kein vorrangiger Fürsorgebedarf für die Person selbst besteht.

Leitsatz. Eine fürsorgerische Unterbringung allein zur Abwendung von Gefahren für Dritte oder zur Verhinderung von Straftaten ist unzulässig. Die Belastung von Angehörigen nach Art. 426 Abs. 2 ZGB ist nur insoweit beachtlich, als die familiäre Überforderung zeigt, dass die nötige persönliche Betreuung im häuslichen Rahmen nicht mehr gewährleistet werden kann.


I. Entlassung und Entlassungsgesuch (Abs. 3 und 4)

Die fürsorgerische Unterbringung ist strikt an das Fortdauern ihrer gesetzlichen Voraussetzungen gebunden. Sobald die akute Gefährdung abgewendet ist oder eine ambulante Weiterbetreuung greift, besteht ein unbedingter Rechtsanspruch auf sofortige Entlassung (Abs. 3).

1. Jederzeitiges Gesuchsrecht (Abs. 4)

Die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Die Behörde bzw. die Klinikleitung hat «ohne Verzug» zu entscheiden. Verzögerungen verletzen Art. 5 Ziff. 4 EMRK.

2. Beweislast bei Entlassungsgesuchen

Bei einem Entlassungsgesuch kehrt sich die praktische Rechtfertigungslast um: Nicht die betroffene Person muss beweisen, dass sie gesund ist, sondern die Behörde hat anhand eines aktuellen Berichts darzulegen, welche konkrete Gefahr für Leib oder Leben bei einer Entlassung fortbesteht (BGE 140 III 101 E. 6.2.3). Fehlt dieser Nachweis, ist die Entlassung unverzüglich anzuordnen (BGer 5A_189/2013 E. 4).

3. Parteientschädigung bei Obsiegen

Erwirkt die betroffene Person im gerichtlichen Beschwerdeverfahren ihre Entlassung oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Massnahme, hat das Gemeinwesen ihr eine Parteientschädigung auszurichten (BGE 140 III 167 E. 2). Bei Kostenlosigkeit des Verfahrens darf der obsiegenden Partei die Entschädigung nicht verweigert werden.

Leitsatz. Fällt der Unterbringungsgrund oder die konkrete Selbstgefährdung weg, ist die betroffene Person zwingend unverzüglich zu entlassen. Obsiegt sie im Rechtsmittelverfahren, hat sie Anspruch auf volle Parteientschädigung zulasten des Staates.


J. Verfahrensrechtliche Mindestgarantien

Wegen der Schwere des Eingriffs stellt das Bundesrecht strenge verfahrensrechtliche Mindestanforderungen an die Anordnung und gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung:

1. Zwingendes unabhängiges Gutachten bei psychischer Störung (Art. 450e Abs. 3 ZGB)

Ordnet die KESB oder das Gericht eine Unterbringung wegen einer psychischen Störung an, ist zwingend das Gutachten einer sachverständigen Person einzuholen (BGE 140 III 105 E. 2.4). Dasselbe gilt, wenn das Gericht im Rahmen einer Beschwerde gegen eine ärztliche Notfallunterbringung entscheidet (BGE 143 III 189 E. 3.2).

Das Gutachten muss sich zu folgenden Kernfragen äussern:

  1. Genaue Diagnose des Schwächezustands nach anerkannter Klassifikation.
  2. Auswirkungen des Zustands auf die Selbstgefährdung oder Verwahrlosung.
  3. Konkrete Risiken bei Unterbleiben der Behandlung oder Betreuung.
  4. Vorhandensein von Krankheits- und Behandlungseinsicht.
  5. Unerlässlichkeit des stationären Rahmens und Begründung der Geeignetheit der Einrichtung.

2. Das Fachrichterverbot (BGE 148 III 1)

Das Gutachten muss von einer behörden- und gerichtsunabhängigen Fachperson stammen. Ein im Spruchkörper des kantonalen Gerichts einsitzender psychiatrischer Fachrichter darf den Beizug einer unabhängigen Gutachterin nicht ersetzen:

«Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf.»

(BGE 148 III 1 E. 2.4.3).

3. Rechtliches Gehör bei Grundwechsel

Stützt das Gericht die Unterbringung auf einen anderen als den von der Vorinstanz oder vom einweisenden Arzt genannten gesetzlichen Grund (z.B. Wechsel von psychischer Störung auf schwere Verwahrlosung), muss den Parteien dazu vorgängig ausdrücklich das rechtliche Gehör gewährt werden (BGE 148 III 1 E. 3.3).

Leitsatz. Die gerichtliche Anordnung oder Bestätigung einer fürsorgerischen Unterbringung wegen psychischer Störungen setzt zwingend ein unabhängiges Sachverständigengutachten voraus; Gerichtsmitglieder (Fachrichter) können diesen Beizug nicht ersetzen.


K. Kantonale Praxisfragen

1. Kollegialitätsprinzip der KESB vs. Dringlichkeitsentscheide des Einzelmitglieds

In der Praxis stellt sich regelmässig die Frage, wer innerhalb der KESB für die Unterbringung zuständig ist:

  • Regelfall Kollegialentscheid: Die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung fällt nach Art. 440 Abs. 2 ZGB in die sachliche Zuständigkeit der Kollegialbehörde (mindestens drei Mitglieder). Die betroffene Person ist vorgängig durch die Kollegialbehörde persönlich anzuhören (Art. 447 Abs. 2 ZGB; SG VRK V-2013/323 vom 7. Januar 2014 E. 2b).
  • Dringliche Massnahmen: Bei Gefahr im Verzug kann das vorsitzende Mitglied vorsorgliche Massnahmen superprovisorisch anordnen (Art. 445 Abs. 2 ZGB). Eine solche Einzelanordnung muss jedoch unverzüglich der Kollegialbehörde zur Bestätigung vorgelegt werden (SG VRK V-2013/167 vom 13. Juni 2013).

2. Interkantonale gerichtliche Zuständigkeit bei ärztlicher Notfalleinweisung (Art. 429 ZGB)

Ordnet eine Ärztin im Notfalldienst eine Unterbringung an (Art. 429 ZGB), stellt sich bei interkantonalen Sachverhalten (z.B. Wohnsitz im Kanton A, Einweisung in eine Klinik im Kanton B) die Frage nach dem zuständigen Beschwerdegericht:

  • Das Bundesgericht entschied verbindlich, dass für die Beurteilung der gerichtlichen Beschwerde gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung interkantonal das Gericht an dem Ort zuständig ist, wo die Unterbringung angeordnet wurde (BGE 146 III 377 E. 6.3.3). Dies verhindert Verfahrensverzögerungen durch Zuständigkeitskonflikte zwischen den Kantonen.

3. Abgrenzung zur Begutachtungseinweisung (Art. 449 ZGB)

Wiederholt versuchen Behörden, Personen zur Erstellung eines Gutachtens provisorisch in eine Klinik einzuweisen:

  • Die Einweisung in eine Einrichtung zur Begutachtung nach Art. 449 ZGB ist von der fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 426 ZGB strikt zu trennen. Da die Begutachtungseinweisung der Beweiserhebung und nicht der akuten Krisenintervention dient, kann sie nicht vorsorglich durch ein Einzelmitglied superprovisorisch verfügt werden (LU KG 3H 21 18 vom 27. April 2021). Eine sofortige Freiheitsentziehung im Eilverfahren setzt zwingend die materiellen Kriterien von Art. 426 ZGB (akute Selbstgefährdung) voraus.

L. Praxishinweise

Für die KESB und gerichtliche Beschwerdeinstanzen:

  1. Unabhängiges Gutachten zwingend einholen: Stützen Sie die Bestätigung einer Unterbringung wegen psychischer Störung niemals allein auf interne Fachrichter oder Berichte von Klinikärzten der aufnehmenden Anstalt; bestellen Sie einen unabhängigen Sachverständigen (BGE 148 III 1 E. 2.4.3; BGE 140 III 105 E. 2.7).
  2. Konkrete Selbstgefährdung im Entscheid substanziieren: Formulieren Sie im Entscheid genau, welche greifbare, lebensbedrohliche Gefahr beim Verlassen der Klinik droht. Reine Verweise auf Verwahrlosungstendenzen oder diffuse Rückfallrisiken führen zur Aufhebung und Entlassung vor Bundesgericht (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; BGer 5A_189/2013 E. 3.3.2).
  3. Keine FU zur Gefahrenabwehr für Dritte anordnen: Lehnen Sie Zuweisungen von Strafvollzugsbehörden oder Polizei ab, wenn ein entlassener Täter ausschliesslich für Dritte gefährlich ist. Art. 426 ZGB bietet keine Grundlage für präventive Ersatzverwahrung (BGE 145 III 441 E. 8.4).
  4. Gehör vor Grundwechsel gewähren: Beabsichtigen Sie, die Massnahme auf einen anderen Grund als den ärztlichen Einweisungsgrund zu stützen, geben Sie den Parteien vorgängig zwingend Gelegenheit zur Stellungnahme (BGE 148 III 1 E. 3.3).

Für betroffene Personen und ihre anwaltliche Vertretung / Beistandschaft:

  1. Freiwilligen Eintritt nicht vorschnell behaupten: Machen Sie das Vorliegen eines freiwilligen Eintritts nur geltend, wenn die betroffene Person absprachefähig ist und ein tragfähiges Schutzkonzept (z.B. Spitex, familiäre Betreuung) für den Transport und den Aufenthalt vorliegt (BGer 5A_1127/2025 E. 4.4.2).
  2. Subsidiarität durch konkrete Pflegepläne belegen: Reichen Sie bei Entlassungsgesuchen einen verbindlichen Einsatzplan der Spitex, eine Tagesstruktur und die schriftliche Bereitschaft des Hausarztes ein. Reine Lippenbekenntnisse bei ausgeprägtem Autonomiestreben verwerfen die Gerichte (BGer 5A_467/2025 E. 3.4.4).
  3. Parteientschädigung bei Entlassung einfordern: Beantragen Sie bei Gutheissung der Beschwerde gegen eine FU stets eine volle Parteientschädigung zulasten des Kantons (BGE 140 III 167 E. 2; BGer 5A_189/2013 E. 5).
  4. Fachrichterbegutachtung sofort rügen: Wird die Begutachtung im kantonalen Verfahren durch ein ärztliches Mitglied des Spruchkörpers vorgenommen, rügen Sie unverzüglich die Verletzung von Art. 450e Abs. 3 ZGB und verlangen Sie eine externe Expertise (BGE 148 III 1 E. 2.4.3).

Für Ärztinnen und Ärzte (Art. 429 ZGB / Notfallpsychiatrie):

  1. Keine Blanko-Einweisungen an Sanitäter delegieren: Füllen Sie Unterbringungsverfügungen niemals auf Vorrat oder «zur Verwendung bei Bedarf» aus. Die Delegation der Einweisungsentscheidung an Rettungssanitäter ist rechtswidrig und zieht Disziplinarmassnahmen nach sich (BGE 148 I 1 E. 9.2).
  2. Keine FU zur Durchsetzung somatischer Behandlungen: Ordnen Sie bei urteilsfähigen Patientinnen, die somatische Massnahmen (z.B. Blutzuckereinstellung, Wundbehandlung) ablehnen, keine fürsorgerische Unterbringung an. Die Ablehnung einer somatischen Behandlung ist vom Selbstbestimmungsrecht gedeckt (BGE 148 I 1 E. 6.2.3).
  3. Zwangsbehandlung separat verfügen: Beachten Sie, dass eine Unterbringung nach Art. 426 ZGB keine Zwangsmedikation legitimiert. Für Behandlungen ohne Zustimmung bedarf es einer gesonderten schriftlichen Chefarztanordnung nach Art. 434 ZGB (BGE 143 III 337 E. 2.4.1).

Für Angehörige und das häusliche Umfeld:

  1. Eigene Überlastungsgrenzen offen dokumentieren: Machen Sie gegenüber der KESB unmissverständlich klar, wenn die häusliche Pflege an die physische oder psychische Erschöpfungsgrenze stösst. Das Gesetz schützt Angehörige vor unzumutbarer Überlastung (Art. 426 Abs. 2 ZGB; BGer 5A_467/2025 E. 3.2.4).
  2. Entlassungsgesuch jederzeit einreichen: Als nahestehende Person können Sie jederzeit bei der KESB oder Klinikleitung ein schriftliches Entlassungsgesuch für die betroffene Person stellen, über welches unverzüglich entschieden werden muss (Art. 426 Abs. 4 ZGB).

Literatur

  • Bernhart Christof, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011.
  • Delabays Jérôme / Delaloye Christian, in: Commentaire romand, Code civil I, 2. Aufl., Basel 2024, Art. 426–430 CC.
  • Geiser Thomas / Etzensberger Sarah, in: Geiser/Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 426–439 ZGB.
  • Guillod Olivier, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler (Hrsg.), FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 426–430 ZGB.
  • Meier Philippe, Droit de la protection de l’adulte, 2. Aufl., Genf/Zürich 2022.
  • Rosch Daniel / Büchler Andrea / Jakob Dominique (Hrsg.), Das neue Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB, 2. Aufl., Bern 2015.
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