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Art. 426 — Fürsorgeunterbringung

Art. 426 ZGB — Fürsorgeunterbringung

Wortlaut

(1) Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.

(2) Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.

(3) Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.

(4) Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.


I. Überblick und Verfassungsrechtlicher Rahmen

Art. 426 ZGB ist die zentrale Norm der fürsorgerischen Unterbringung im Schweizer Recht. Die Unterbringung führt zu Freiheitsentzug i.S.v. Art. 5 Ziff. 1 EMRK und bedarf daher einer klaren gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der EMRK genügt (BGE 145 III 441; EGMR T.B. gegen Schweiz, 1760/15). Die Patientenautonomie ist als Grundrecht zu wahren: Das Prinzip der Fürsorge muss hinter dem Grundsatz der Selbstbestimmung zurücktreten (BGE 148 I 1).


II. Unterbringungsgründe (Abs. 1)

1. Psychische Störung

Der Begriff der psychischen Störung ist weit zu verstehen und umfasst alle krankheitswertigen psychischen Zustände: Schizophrenie, schizo-affektive Störungen, Bipolarstörungen, schwere Depressionen mit Suizidalität, Suchterkrankungen etc. Die Störung muss aktuell bestehen und eine Betreuung erforderlich machen, die ausserhalb einer Einrichtung nicht möglich ist.

Anosognosie: Vollständige Krankheitseinsichtslosigkeit (Anosognosie) spricht für eine Unterbringung, da die betroffene Person ihren Zustand nicht selbst erkennen und eine Behandlung nicht freiwillig in Anspruch nehmen kann (5A_215/2026 E. 5).

2. Geistige Behinderung

Geistige Behinderung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB umfasst angeborene wie erworbene kognitive Beeinträchtigungen (Intelligenzminderung, Demenz etc.), die eine stationäre Betreuung erforderlich machen.

3. Schwere Verwahrlosung

Der Begriff der «schweren Verwahrlosung» muss einem Zustand entsprechen, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist und nur durch Unterbringung behoben werden kann. Er schliesst Handlungen aus, die auf vorübergehende Beeinträchtigung zurückzuführen sind (BGE 148 I 1 E. 8.1.2). Vorübergehende Bewusstseinsstörungen somatischer Ursache stehen einer Unterbringung entgegen.


III. Ultima-ratio-Prinzip

Die Fürsorgeunterbringung ist das äusserste Mittel («ultima ratio»). Sie darf nur angeordnet werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Das bedeutet:

  1. Ambulante Alternativen: Zunächst sind ambulante Behandlungen, Tageskliniken, betreutes Wohnen und andere weniger eingreifende Massnahmen zu prüfen.
  2. Angehörige und Dritte: Wenn Angehörige oder Dritte die notwendige Betreuung übernehmen können und bereit dazu sind, ist eine stationäre Unterbringung nicht erforderlich (5A_638/2013).
  3. Kontinuierliche Überprüfung: Die Voraussetzungen sind während der gesamten Unterbringungsdauer zu überprüufen (Art. 431 ZGB; periodische Überprüfung).

Fremdgefährdung allein: Art. 426 ZGB bildet keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung. Der EGMR (T.B. gegen Schweiz, 1760/15, 30. April 2019) hält fest, dass Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK Freiheitsentziehung wegen Fremdgefährdung zwar zulässt, wenn ein «risque réel» eines «dommage grave» besteht – die Bedingungen müssen jedoch «clairement définies en droit interne» sein. Art. 426 ZGB genügt diesem nicht für rein fremdgefährdende Fälle (BGE 145 III 441).


IV. Belastung und Schutz von Angehörigen und Dritten (Abs. 2)

Die Belastung von Angehörigen, die die Pflege übernehmen, und der Schutz Dritter vor Gefährdung sind bei der Unterbringungsentscheidung zu berücksichtigen. Die Angehörigenbelastung kann eine stationäre Unterbringung rechtfertigen, auch wenn die betroffene Person grundsätzlich noch zu Hause betreut werden könnte (5A 228/2016; 5A_638/2013). Die Belastung muss jedoch konkret und erheblich sein.


V. Entlassungsanspruch (Abs. 3 und 4)

Der Entlassungsanspruch nach Art. 426 Abs. 3 und 4 ZGB räumt der bevormundeten Person ein Recht auf Entlassung ein, wenn die Voraussetzungen für die Massnahme weggefallen sind. Nach BGer 5A_1127/2025 gilt das Subsidiaritätsprinzip auch bei der Frage der Entlassung: Wenn ambulante Betreuungsmöglichkeiten ausreichen, ist die Unterbringung aufzuheben. BGer 5A_1048/2025 konkretisiert die Geeignetheit der Einrichtung: Die Unterbringung muss in einer auf die Bedürfnisse der betroffenen Person ausgerichteten Einrichtung erfolgen; eine Notlösung kann vorübergehend zulässig sein, erfüllt aber nicht die Anforderungen einer dauerhaften Lösung.

Die betroffene Person ist unverzüglich zu entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Das Entlassungsgesuch kann von der betroffenen Person oder einer nahestehenden Person jederzeit gestellt werden. Über das Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden (Abs. 4).


Vb. Suchtmittelabhängigkeit als Unterbringungsgrund

Suchtmittelabhängigkeit kann als psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB eine fürsorgerische Unterbringung rechtfertigen, sofern die Voraussetzungen der Selbst- oder Fremdgefährdung erfüllt sind. BGer 5A_467/2025 hielt fest, dass die Weigerung der betroffenen Person, sich freiwillig in Behandlung zu begeben, die fürsorgerische Unterbringung rechtfertigen kann, wenn eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt. Bei der Entlassung nach Art. 426 Abs. 3 ZGB ist zu berücksichtigen, dass die Belastung der Angehörigen bei der Frage der Geeignetheit der ambulanten Versorgung mitzubeurteilen ist.


VI. Verfahrensgarantien

1. Gutachtenpflicht

Bei Unterbringung wegen psychischer Störung ist ein Gutachten einer sachverständigen Person zwingend erforderlich (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten hat sich zu äussern über (BGE 140 III 105):

  1. den Gesundheitszustand;
  2. wie sich die gesundheitlichen Störungen hinsichtlich Selbst- oder Fremdgefährdung oder Verwahrlosung auswirken;
  3. ob Handlungsbedarf besteht;
  4. mit welcher konkreten Gefahr bei Unterbleiben der Behandlung zu rechnen ist;
  5. ob die stationäre Behandlung unerlässlich ist.

Das Gutachten muss die konkrete Gefahr benennen; eine allgemeine «latente» Selbst- oder Fremdgefährdung ohne Konkretisierung genügt nicht (BGE 143 III 189).

2. Unabhängigkeit des Gutachters

Der Gutachter muss vom Gericht unabhängig sein und darf nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein (BGE 148 III 1). Ein Fachrichter kann den Beizug eines unabhängigen Gutachters nicht ersetzen (BGE 140 III 105).

3. Rechtliches Gehör

Das Gericht darf die Unterbringung auf einen anderen als den im ärztlichen Entscheid angegebenen Grund stützen, wenn die betroffene Person sich dazu vorgängig äussern konnte (BGE 148 III 1).


VII. Materialien

Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), BBl 2006 7001 ff. Ergänzend: BGE 148 III 1 E. 2.4.2 verweist auf die Botschaft zu Art. 450e ZGB und EGMR D.N. gegen Schweiz (27154/95, 29. März 2001).


VIII. Literaturhinweise

  • OnlineKommentar.ch: kein Eintrag zu Art. 426 ZGB vorhanden (Lücke)
  • Systematische Doktrintimeline über OpenCaseLaw.ch
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