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Rechtsprechung zu Art. 398 ZGB

Rechtsprechung zu Art. 398 ZGB

I. Leitentscheide (BGE & BGer)

1. Gutachtenpflicht bei psychischer Störung oder geistiger Behinderung

  • Entscheid: BGE 140 III 97, E. 4.2
  • Thema: Sachverständigengutachten als Voraussetzung
  • Kernaussage: Eine infolge psychischer Störung oder geistiger Behinderung errichtete Schutzmassnahme (vorliegend eine umfassende Beistandschaft) muss auf einem Sachverständigengutachten beruhen, soweit nicht eines der Mitglieder der Erwachsenenschutzbehörde über die nötigen Kenntnisse verfügt. Die Anhörung blosser Hausärzte genügt nicht für den schwerwiegenden Eingriff.
  • Einschlägig für: Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB

2. Maximen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit («Massnahmen nach Mass»)

  • Entscheid: BGE 140 III 49, E. 4.3.1
  • Thema: Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Massschneiderung
  • Kernaussage: In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit; die Erwachsenenschutzbehörde hat keine starren Massnahmen, sondern Massnahmen nach Mass zu treffen, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB).
  • Einschlägig für: Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 389 und Art. 391 Abs. 1 ZGB

3. Gesetzliche Voraussetzungen der umfassenden Beistandschaft und Aufhebung

  • Entscheid: BGer 5A_912/2014, E. 3.2.1
  • Thema: Besondere Hilfsbedürftigkeit und Ultima-ratio-Charakter
  • Kernaussage: Für die Anordnung oder die Aufrechterhaltung einer umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB ist in jedem Fall vorausgesetzt, dass die betroffene Person besonders hilfsbedürftig ist; in diesem Sinne ist trotz dauerhafter Urteilsunfähigkeit auf die umfassende Verbeiständung einer Person zu verzichten, wenn ihr mit einer weniger einschneidenden Massnahme die nötige Hilfe zuteil wird.
  • Einschlägig für: Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 2 ZGB

4. Abgrenzung zur Vertretungsbeistandschaft und Handlungsfähigkeitsentzug

  • Entscheid: BGer 5A_44/2015, E. 3.4.1
  • Thema: Einschränkung der Handlungsfähigkeit
  • Kernaussage: Unter Vorbehalt einer anderweitigen Anordnung schränkt eine solche Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit des Betroffenen nicht ein (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Muss damit gerechnet werden, dass die verbeiständete Person die Handlungen des Beistands absichtlich oder ungewollt hindert oder durchkreuzt und so die ordnungsgemässe Erledigung der dem Beistand übertragenen Aufgaben vereitelt, ist die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person entsprechend einzuschränken.
  • Einschlägig für: Art. 398 Abs. 3 i.V.m. Art. 394 Abs. 2 ZGB

5. Vorsorgliche Errichtung einer umfassenden Beistandschaft

  • Entscheid: BGer 5A_177/2019 vom 6. März 2019
  • Thema: Dringliche vorsorgliche Massnahmen
  • Kernaussage: Die KESB kann gestützt auf Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 390 und 398 ZGB für die Dauer des Verfahrens vorsorglich eine umfassende Beistandschaft anordnen.
  • Einschlägig für: Art. 398 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB

II. Weitere Entscheide & Kantonale Rechtsprechung

6. Reduktion einer umfassenden Beistandschaft auf Vertretungsbeistandschaft

  • Entscheid: BGer 5A_28/2019 vom 11. Januar 2019
  • Thema: Massnahmenanpassung bei veränderten Verhältnissen
  • Kernaussage: Die KESB kann auf ein Gesuch um Aufhebung einer umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB die Massnahme auf eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung reduzieren.
  • Einschlägig für: Art. 398 i.V.m. Art. 399 Abs. 2 ZGB

7. Umwandlung altrechtlicher Vormundschaften in Vertretungsbeistandschaft

  • Entscheid: BGer 5A_151/2014 vom 4. April 2014
  • Thema: Übergangsrechtliche Überprüfung
  • Kernaussage: Die KESB kann eine zuvor als umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB geführte Massnahme aufheben und für die betroffene Person eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) errichten.
  • Einschlägig für: Art. 398 ZGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 des Schlusstitels des ZGB

8. Umfassende Beistandschaft bei Geburtsgebrechen auf Wunsch der Familie

  • Gericht / Kanton: Kantonsgericht Luzern
  • Entscheid: Gericht LU 3H 15 74 vom 13. November 2015
  • Thema: Entlastung der Angehörigen und deklaratorischer Handlungsfähigkeitsentzug
  • Kernaussage: Verlangt die betroffene Person selbst oder – falls sie dauerhaft und vollumfänglich urteilsunfähig ist – eine ihr nahestehende Person im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Person die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft, vermag der Verweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip und die daraus fliessende Massschneiderung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung in sämtlichen Belangen anstelle der beantragten umfassenden Beistandschaft nicht zu rechtfertigen.
  • Einschlägig für: Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 390 Abs. 2 ZGB

9. Vertretungsbeistandschaft bei fortgeschrittener Demenz

  • Gericht / Kanton: Obergericht des Kantons Aargau
  • Entscheid: Zivilgericht AG XBE.2014.17 vom 14. November 2014
  • Thema: Schutzbedürfnis bei offensichtlicher Handlungsunfähigkeit
  • Kernaussage: Bei stark ausgeprägter Demenz reicht eine Vertretungsbeistandschaft mit besonders breit gefasstem Auftrag in der Regel aus, um dem Schutzbedürfnis der betagten Person zu begegnen; liegt eine offensichtliche Handlungsunfähigkeit der betroffenen Person vor, ist keine Beschränkung der Handlungsfähigkeit anzuordnen.
  • Einschlägig für: Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 394 und Art. 395 ZGB

10. Vorrang der massgeschneiderten Vertretungsbeistandschaft als Ultima Ratio

  • Gericht / Kanton: Obergericht des Kantons Zürich
  • Entscheid: Obergericht ZH PQ170036 vom 28. Juni 2017
  • Thema: Abgrenzung von Vertretungsbeistandschaft und Art. 398 ZGB
  • Kernaussage: Die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit umfassendem Aufgabenkatalog und Vertretungsbefugnis genügt dem Schutzbedürfnis einer dauernd urteilsunfähigen Person hinreichend; die Anordnung einer umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB ginge insoweit weiter als nötig.
  • Einschlägig für: Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 389 ZGB

11. Gesetzliche Überführung und behördliche Überprüfungspflicht

  • Gericht / Kanton: Obergericht des Kantons Obwalden
  • Entscheid: Gericht OW OGVE-2016-17-20.htm# vom 17. April 2020
  • Thema: Umwandlung nach Übergangsrecht (Art. 14 Abs. 2 des Schlusstitels des ZGB)
  • Kernaussage: Altrechtliche Vormundschaften wurden per 1. Januar 2013 gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Schlusstitels des ZGB von Gesetzes wegen in eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB umgewandelt; die KESB hat von Amtes wegen zu prüfen, ob Anpassungen an das neue Recht vorzunehmen sind.
  • Einschlägig für: Art. 398 ZGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 des Schlusstitels des ZGB