Art. 398 ZGB — Umfassende Beistandschaft
Gesetzeswortlaut
Art. 398 ZGB — Umfassende Beistandschaft
1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2 Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
Überblick und Systematik
Art. 398 ZGB regelt die umfassende Beistandschaft, welche mit der Revision des Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 an die Stelle der altrechtlichen Entmündigung (aArt. 369 ff. ZGB) getreten ist (BBl 2006 7001, S. 7017, 7048). Sie stellt die schwerste Massnahme des Erwachsenenschutzrechts dar (BGE 140 III 97, E. 4.3).
In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit; die Erwachsenenschutzbehörde hat keine starren Massnahmen, sondern Massnahmen nach Mass zu treffen, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49, E. 4.3.1). Die umfassende Beistandschaft greift am intensivsten in die Rechtsstellung der betroffenen Person ein und kommt daher ausschliesslich als absolute Ultima ratio zur Anwendung.
Gesetzliche Voraussetzungen (Abs. 1)
Eine umfassende Beistandschaft darf nur unter qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet werden:
- Besondere Hilfsbedürftigkeit: Für die Anordnung oder die Aufrechterhaltung einer umfassenden Beistandschaft ist in jedem Fall vorausgesetzt, dass die betroffene Person besonders hilfsbedürftig ist; in diesem Sinne ist trotz dauerhafter Urteilsunfähigkeit auf die umfassende Verbeiständung einer Person zu verzichten, wenn ihr mit einer weniger einschneidenden Massnahme die nötige Hilfe zuteil wird (BGer 5A_912/2014, E. 3.2.1).
- Dauernde Urteilsunfähigkeit: Der Gesetzgeber nennt die dauernde Urteilsunfähigkeit als Hauptanwendungsfall. Die Urteilsfähigkeit ist stets relativ und bezogen auf eine bestimmte Handlung zu prüfen (Art. 16 ZGB). Eine vorübergehende Beeinträchtigung genügt nicht; erforderlich ist ein chronifizierter Schwächezustand.
- Gutachtenpflicht: Eine infolge psychischer Störung oder geistiger Behinderung errichtete Schutzmassnahme (vorliegend eine umfassende Beistandschaft) muss auf einem Sachverständigengutachten beruhen, soweit nicht eines der Mitglieder der Erwachsenenschutzbehörde über die nötigen Kenntnisse verfügt (BGE 140 III 97, E. 4.2).
Umfang und Wirkungen (Abs. 2 und 3)
Die umfassende Beistandschaft erstreckt sich von Gesetzes wegen auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs (Abs. 2). Der Beistand verfügt über eine gesetzliche Generalvertretungsmacht. Vorbehalten bleiben einzig absolut höchstpersönliche Rechte (wie die Errichtung eines Testaments oder die Eheschliessung), welche einer Vertretung von vornherein unzugänglich sind (Art. 19c ZGB).
Mit der Errichtung der Massnahme entfällt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ipso iure von Gesetzes wegen (Abs. 3). Dies unterscheidet die umfassende Beistandschaft grundlegend von der Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB: Unter Vorbehalt einer anderweitigen Anordnung schränkt eine solche Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit des Betroffenen nicht ein (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Muss damit gerechnet werden, dass die verbeiständete Person die Handlungen des Beistands absichtlich oder ungewollt hindert oder durchkreuzt und so die ordnungsgemässe Erledigung der dem Beistand übertragenen Aufgaben vereitelt, ist die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person entsprechend einzuschränken (BGer 5A_44/2015, E. 3.4.1).
Kantonale Praxisfragen und Kontroversen
Praxisfrage 1: Umfassende Beistandschaft bei Geburtsgebrechen auf Wunsch der Angehörigen
In der kantonalen Praxis ist umstritten, ob für dauernd vollumfänglich urteilsunfähige Personen mit Geburtsgebrechen eine umfassende Beistandschaft weitergeführt bzw. angeordnet werden darf, wenn die Eltern dies zur klaren Rechtsstellung und Entlastung wünschen:
- Luzerner Praxis: Verlangt die betroffene Person selbst oder – falls sie dauerhaft und vollumfänglich urteilsunfähig ist – eine ihr nahestehende Person im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Person die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft, vermag der Verweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip und die daraus fliessende Massschneiderung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung in sämtlichen Belangen anstelle der beantragten umfassenden Beistandschaft nicht zu rechtfertigen (Gericht LU 3H 15 74 vom 13. November 2015). Das Kantonsgericht Luzern begründet dies damit, dass bei dauernder Urteilsunfähigkeit der Entzug der Handlungsfähigkeit ohnehin bereits aus Art. 17 ZGB folgt und Art. 398 Abs. 3 ZGB nur deklaratorische Wirkung hat; die Beistandschaft dient hier auch dem Schutz und der Entlastung der pflegenden Angehörigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB).
- Zürcher Gegenposition: Die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit umfassendem Aufgabenkatalog und Vertretungsbefugnis genügt dem Schutzbedürfnis einer dauernd urteilsunfähigen Person hinreichend; die Anordnung einer umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB ginge insoweit weiter als nötig (Obergericht ZH PQ170036 vom 28. Juni 2017).
Praxisfrage 2: Erwachsenenschutz bei schwerer Demenz ohne Missbrauchsgefahr
In der Praxis stellt sich regelmässig die Frage, ob bei starker Demenz betagter Heimbewohner eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit oder eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB erforderlich ist:
- Aargauer Praxis: Bei stark ausgeprägter Demenz reicht eine Vertretungsbeistandschaft mit besonders breit gefasstem Auftrag in der Regel aus, um dem Schutzbedürfnis der betagten Person zu begegnen; liegt eine offensichtliche Handlungsunfähigkeit der betroffenen Person vor, ist keine Beschränkung der Handlungsfähigkeit anzuordnen (Zivilgericht AG XBE.2014.17 vom 14. November 2014).
Verfahren und Aufhebung
- Vorsorgliche Massnahmen: Die KESB kann gestützt auf Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 390 und 398 ZGB für die Dauer des Verfahrens vorsorglich eine umfassende Beistandschaft anordnen (BGer 5A_177/2019 vom 6. März 2019).
- Aufhebung und Umwandlung: Sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht, hebt die Erwachsenenschutzbehörde die Massnahme von Amtes wegen oder auf Antrag auf (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Die KESB kann auf ein Gesuch um Aufhebung einer umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB die Massnahme auf eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung reduzieren (BGer 5A_28/2019 vom 11. Januar 2019). Die KESB kann eine zuvor als umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB geführte Massnahme aufheben und für die betroffene Person eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) errichten (BGer 5A_151/2014 vom 4. April 2014).
- Übergangsrecht: Altrechtliche Vormundschaften wurden per 1. Januar 2013 gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Schlusstitels des ZGB von Gesetzes wegen in eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB umgewandelt; die KESB hat von Amtes wegen zu prüfen, ob Anpassungen an das neue Recht vorzunehmen sind (Gericht OW OGVE-2016-17-20.htm# vom 17. April 2020).
Literatur & Materialien
- Botschaft: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7017 f., 7048 f.
- Helmut Henkel, in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. Basel 2014 / 6. Aufl. Basel 2018, Art. 398 ZGB.
- Philippe Meier, in: Andrea Büchler / Christoph Häfeli / Audrey Leuba / Martin Stettler (Hrsg.), FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 398 ZGB.
- Christoph Häfeli, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Bern 2013, Rz. 19.60 ff.
- Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar zu Art. 360–456 ZGB, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 398 ZGB.