Art. 398 ZGB – Umfassende Beistandschaft
Art. 398 ZGB – Umfassende Beistandschaft
Gesetzestext
1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist. 2 Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. 3 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
Systematische Einordnung
Art. 398 ZGB regelt die umfassende Beistandschaft – das schärfste Instrument des Erwachsenenschutzrechts (seit 2013). Sie ist Nachfolgeinstitution der aufgehobenen Entmündigung und kommt als Ultima ratio zur Anwendung, wenn weniger intrusive Massnahmen nicht ausreichen.
Abs. 1 – Voraussetzungen
Besondere Hilfsbedürftigkeit: Die betroffene Person bedarf umfassender Unterstützung in allen Lebensbereichen. «Besonders» meint: mehr als bei einer eingeschränkten Beistandschaft.
Dauernde Urteilsunfähigkeit: Die Urteilsunfähigkeit muss dauernd sein (nicht nur vorübergehend, z.B. bei Koma oder schwerer Demenz). Vorübergehende Urteilsunfähigkeit rechtfertigt höchstens eine befristete Massnahme.
Abs. 2 – Umfang
Die umfassende Beistandschaft erstreckt sich auf:
- Personensorge: Wohnsitz, Gesundheitsfürsorge, soziale Betreuung
- Vermögenssorge: Verwaltung des gesamten Vermögens, Rechnungslegung
- Rechtsverkehr: Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten
Sie ist eine Totalvertretung: der Beistand vertritt die betroffene Person in allem.
Abs. 3 – Entfall der Handlungsfähigkeit ipso iure
Die Handlungsfähigkeit entfällt «von Gesetzes wegen» – automatisch mit Errichtung der Beistandschaft. Die betroffene Person kann keine rechtsgeschäftlichen Handlungen mehr selbst vornehmen. Dies ist der entscheidende Unterschied zur eingeschränkten Beistandschaft, bei der die Handlungsfähigkeit teilweise erhalten bleibt.
Ultima-ratio-Prinzip
Die umfassende Beistandschaft ist das schärfste Mittel und nur anzuwenden, wenn weniger einschneidende Massnahmen (vertretungsbeistandschaft, Beistandschaft mit Zustimmungsvorbehalt) nicht ausreichen (Art. 389 ZGB: Verhältnismässigkeit).
Aufhebung
Die umfassende Beistandschaft ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr bestehen (z.B. Besserung der Urteilsfähigkeit). Die betroffene Person oder der Beistand kann das Aufhebungsbegehren stellen.
Haftung der Beistandsorgane
BGE 135 III 198: Die vormundschaftlichen Organe (heute: Beistandschaftsorgane) haften für Pflichtverletzungen nach Art. 426 ff. ZGB. Die Beistandsaufsicht hat die Erfüllung der Pflichten zu überwachen.
Verhältnis zu anderen Normen
- Art. 389 ZGB: Verhältnismässigkeit
- Art. 392–397 ZGB: andere Beistandschaftsarten
- Art. 426 ZGB: Haftung vormundschaftlicher Organe
- Art. 18 ZGB: Urteilsfähigkeit
Weiterführende Literatur
- OnlineKommentar ZGB, Art. 398
- Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch