Rechtsprechung zu Art. 395 ZGB
Leitentscheide (BGE)
BGE 140 III 49, E. 4.3.1
- Thema: Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Kernaussage: In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit.
- Einschlägig für: Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB; Art. 389 ZGB
BGE 146 V 139, E. 6.3.2
- Thema: AHV-Beitragsstatut der Fachbeiständin
- Kernaussage: Das Amt der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannten privaten Fachbeistandsperson ist AHV-beitragsrechtlich als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.
- Einschlägig für: Art. 395 Abs. 1 ZGB; sozialversicherungsrechtliche Stellung
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 5A_778/2024, E. 4.4
- Thema: Entzug des Kontozugriffs nach Art. 395 Abs. 3 ZGB
- Kernaussage: Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen, wobei diese Massnahme verhältnismässig sein muss.
- Einschlägig für: Art. 395 Abs. 3 ZGB
BGer 5A_502/2016, E. 2.3
- Thema: Anlagevorschriften (VBVV) und Umwandlung nicht zur Unzeit
- Kernaussage: Erfüllen bestehende Vermögensanlagen die gesetzlichen Anlagevoraussetzungen nicht, müssen sie innert angemessener Frist umgewandelt werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Umwandlung nicht zur Unzeit erfolgt.
- Einschlägig für: Art. 395 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 408 ZGB und VBVV
BGer 5A_546/2020, E. 3.4
- Thema: Belassung eines Kontos in Eigenverwaltung
- Kernaussage: Verbleibt der betroffenen Person trotz Zugriffsbeschränkungen nach Art. 395 Abs. 3 ZGB ein Konto in Eigenverwaltung, kann sie weiterhin für ihre laufenden Bedürfnisse finanziell aufkommen.
- Einschlägig für: Art. 395 Abs. 3 ZGB; Art. 166 ZGB
BGer 5A_902/2018, E. 4.5
- Thema: Persönliche Anhörung vor Massnahmenverschärfung
- Kernaussage: Soll eine bestehende Massnahme zu einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung erweitert werden, gebietet der Untersuchungsgrundsatz, die betroffene Person anzuhören und ihr mitzuteilen, dass eine Verschärfung der Massnahme zur Diskussion steht.
- Einschlägig für: Art. 395 ZGB; Art. 447 Abs. 1 ZGB
BGer 5A_667/2013, E. 6.1
- Thema: Systematische Einordnung der Vermögensverwaltung
- Kernaussage: Die Vermögensverwaltung ist im Gesetz als besondere Form der Vertretungsbeistandschaft ausgestaltet.
- Einschlägig für: Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB
BGer 5A_151/2014 vom 4. April 2014
- Thema: Überführung altrechtlicher Massnahmen in Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
- Kernaussage: Die Erwachsenenschutzbehörde kann eine vormundschaftliche Massnahme aufheben und für die betroffene Person eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichten.
- Einschlägig für: Art. 395 ZGB; Übergangsrecht
Kantonale Entscheide
Obergericht SH 93/2024/29 vom 11. November 2025
- Kanton: Schaffhausen
- Thema: Zustellung von Betreibungsurkunden (Art. 68d SchKG)
- Kernaussage: Liegt eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung vor, sind Betreibungsurkunden zwingend dem Beistand zuzustellen; wurden sie ausschliesslich an den handlungsfähigen Schuldner zugestellt, sind sie nicht nichtig, aber wegen Verletzung von Art. 68d Abs. 1 SchKG anfechtbar.
- Einschlägig für: Art. 395 Abs. 1 ZGB; Art. 68d SchKG
Obergericht ZH PQ170036 vom 28. Juni 2017
- Kanton: Zürich
- Thema: Ersatz einer umfassenden Beistandschaft durch Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
- Kernaussage: Ergibt die Überprüfung einer Massnahme, dass eine Vertretung genügt, kann eine umfassende Beistandschaft aufgehoben und durch eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB ersetzt werden.
- Einschlägig für: Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 398 ZGB
Gericht LU 3H 15 74 vom 13. November 2015
- Kanton: Luzern
- Thema: Umfassende Beistandschaft bei Urteilsunfähigkeit versus Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
- Kernaussage: Verlangt die betroffene Person selbst oder – falls sie dauerhaft und vollumfänglich urteilsunfähig ist – eine ihr nahestehende Person im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Person die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft, vermag der Verweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip und die daraus fliessende Massschneiderung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung in sämtlichen Belangen anstelle der beantragten umfassenden Beistandschaft nicht zu rechtfertigen.
- Einschlägig für: Art. 395 ZGB; Art. 398 ZGB
Letzte Aktualisierung: 2026-08-19