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Art. 395 ZGB — Vermögensverwaltung

Gesetzeswortlaut

Art. 395 ZGB — Vermögensverwaltung

1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.

2 Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.

3 Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.

4 … Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Mitteilung von Erwachsenenschutzmassnahmen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 84; BBl 2016 5161, 5175).

Überblick und Systematik

Art. 395 ZGB regelt die behördliche Vermögensverwaltung im Erwachsenenschutzrecht. Die Vermögensverwaltung ist im Gesetz als besondere Form der Vertretungsbeistandschaft ausgestaltet (BGer 5A_667/2013, E. 6.1).

In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit (BGE 140 III 49, E. 4.3.1). Die Erwachsenenschutzbehörde hat daher keine starren Massnahmen zu treffen, sondern Massnahmen nach Mass, die den individuellen Schutzbedürfnissen der betroffenen Person entsprechen.

Bestimmung der verwalteten Vermögenswerte (Abs. 1)

Errichtet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB, legt sie den Umfang der Vermögenswerte fest. Dabei stehen drei Stufen zur Verfügung:

  1. Teile des Einkommens oder Teile des Vermögens (punktuelle Unterstützung),
  2. das gesamte Einkommen oder das gesamte Vermögen,
  3. das gesamte Einkommen und das gesamte Vermögen (vollständige Finanzverwaltung).

Wurde für eine Person eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet, wird sie in Vermögensangelegenheiten von ihrer Beistandsperson vertreten; sie behält grundsätzlich ihre Handlungsfähigkeit, muss sich aber die Handlungen des Beistands anrechnen lassen (Art. 394 Abs. 3 ZGB).

Verwaltungsbefugnisse und Anlagevorschriften (Abs. 2)

Die Verwaltungsbefugnisse umfassen von Gesetzes wegen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen sowie die Erträge des verwalteten Vermögens (z.B. Zinsen, Dividenden, Mietzinseinnahmen), sofern die Behörde nichts Abweichendes verfügt (Abs. 2).

Die Beistandsperson hat das Vermögen nach Massgabe von Art. 408 ZGB und der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) sorgfältig zu verwalten. Erfüllen bestehende Vermögensanlagen die gesetzlichen Anlagevoraussetzungen nicht, müssen sie innert angemessener Frist umgewandelt werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Umwandlung nicht zur Unzeit erfolgt (BGer 5A_502/2016, E. 2.3).

Zugriffsentzug ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung (Abs. 3)

Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen, wobei diese Massnahme verhältnismässig sein muss (BGer 5A_778/2024, E. 4.4).

Der Zugriffsentzug nach Art. 395 Abs. 3 ZGB bildet ein gezieltes Sicherungsinstrument: Er entzieht der betroffenen Person die tatsächliche Verfügungsmacht über bestimmte Bankkonten oder Sachwerte, ohne ihre zivilrechtliche Handlungsfähigkeit formell zu beschränken. Verbleibt der betroffenen Person trotz Zugriffsbeschränkungen nach Art. 395 Abs. 3 ZGB ein Konto in Eigenverwaltung, kann sie weiterhin für ihre laufenden Bedürfnisse finanziell aufkommen (BGer 5A_546/2020, E. 3.4).

Kantonale Praxisfragen

Praxisfrage 1: Zustellung von Betreibungsurkunden (Art. 68d SchKG)

Liegt eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung vor, sind Betreibungsurkunden zwingend dem Beistand zuzustellen; wurden sie ausschliesslich an den handlungsfähigen Schuldner zugestellt, sind sie nicht nichtig, aber wegen Verletzung von Art. 68d Abs. 1 SchKG anfechtbar (Obergericht SH 93/2024/29 vom 11. November 2025).

Praxisfrage 2: Umwandlung und Verhältnis zur umfassenden Beistandschaft

Ergibt die Überprüfung einer Massnahme, dass eine Vertretung genügt, kann eine umfassende Beistandschaft aufgehoben und durch eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB ersetzt werden (Obergericht ZH PQ170036 vom 28. Juni 2017).

Verlangt die betroffene Person selbst oder – falls sie dauerhaft und vollumfänglich urteilsunfähig ist – eine ihr nahestehende Person im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Person die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft, vermag der Verweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip und die daraus fliessende Massschneiderung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung in sämtlichen Belangen anstelle der beantragten umfassenden Beistandschaft nicht zu rechtfertigen (Gericht LU 3H 15 74 vom 13. November 2015).

Verfahren und Rechtsstellung

Anhörungspflicht

Soll eine bestehende Massnahme zu einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung erweitert werden, gebietet der Untersuchungsgrundsatz, die betroffene Person anzuhören und ihr mitzuteilen, dass eine Verschärfung der Massnahme zur Diskussion steht (BGer 5A_902/2018, E. 4.5).

AHV-Beitragsstatus der Fachbeiständin

Das Amt der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannten privaten Fachbeistandsperson ist AHV-beitragsrechtlich als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (BGE 146 V 139, E. 6.3.2).

Übergangsrecht

Altrechtliche vormundschaftliche Massnahmen wurden in Massnahmen des neuen Rechts überführt; die Erwachsenenschutzbehörde kann eine frühere Massnahme aufheben und für die betroffene Person eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach neuem Recht errichten (BGer 5A_151/2014 vom 4. April 2014).

Literatur & Materialien

  • Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7046 f.
  • Helmut Henkel, in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 395 ZGB.
  • Philippe Meier, in: Andrea Büchler / Christoph Häfeli / Audrey Leuba / Martin Stettler (Hrsg.), FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB.
  • Christoph Häfeli, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl., Bern 2021, Rz. 19.30 ff.
  • Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar zu Art. 360–456 ZGB, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 395 ZGB.
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