Skip to content

Art. 395 — Vermögensverwaltung

Gesetzeswortlaut

1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. 2 Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt. 3 Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.

(Abs. 4 aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16.12.2016, mit Wirkung seit 1.1.2024)

Kommentierung

Bedeutung

Art. 395 ZGB regelt die Vermögensverwaltung im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft. Die Norm bestimmt den Umfang der Verwaltungsbefugnisse des Beistands und ermöglicht der Erwachsenenschutzbehörde eine massgeschneiderte Lösung: von der Verwaltung einzelner Vermögenswerte bis zur umfassenden Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (Abs. 1). Sie konkretisiert damit den Grundsatz «soviel wie nötig, so wenig wie möglich» (Art. 389 Abs. 2 ZGB).

Massschneiderung (Abs. 1)

Die KESB hat bei der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung drei Abstufungs möglichkeiten:

  1. Teile des Einkommens oder des Vermögens — die mildeste Form, die nur bestimmte Vermögenswerte oder Einkommensquellen umfasst
  2. Das gesamte Einkommen oder das gesamte Vermögen — die mittlere Form
  3. Das gesamte Einkommen und Vermögen — die umfassendste Form, die der betroffenen Person den Zugriff auf ihr gesamtes Vermögen entzieht

Die Wahl der Stufe richtet sich nach dem konkreten Hilfebedarf und dem Verhältnismässigkeitsgebot. Eine umfassendere Massnahme als nötig ist unzulässig (BGE 140 III 49; BGer 5A 795/2014).

Verwaltungsbefugnisse (Abs. 2)

Die Verwaltungsbefugnisse umfassen grundsätzlich auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen und die Erträge des verwalteten Vermögens, sofern die KESB nichts anderes verfügt. Dies bedeutet: Einnahmen, die aus dem verwalteten Vermögen erwirtschaftet werden (Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen), fallen ebenfalls unter die Verwaltungsbefugnis.

Zugriffsentzug (Abs. 3)

Abs. 3 erlaubt der KESB, der betroffenen Person den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte zu entziehen, ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken. Dies ist ein wichtiges Instrument bei kognitiv beeinträchtigten Personen, die zwar rechtlich handlungsfähig bleiben, aber im konkreten Bereich des Vermögenszugriffs des Schutzes bedürfen.

Abgrenzungen

  • Art. 394 ZGB: Die Vertretungsbeistandschaft (Abs. 1) und die Vermögensverwaltung (Art. 395) werden häufig kombiniert (Art. 397 ZGB: kombinierte Beistandschaft), sind aber rechtlich selbstständige Massnahmen.
  • Art. 408 ZGB: Die Anlagevorschriften (VBVV) gelten für die Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB. Nicht vorschriftsmässige Anlagen müssen in angemessener Frist umgewandelt werden (BGer 5A_502/2016).
  • Art. 360 ZGB (Vorsorgeauftrag): Ist eine private Vorsorge vorhanden, ist die staatliche Vermögensverwaltung subsidiär (BGer 5A_702/2013).

Kasuistik

Subsidiarität und Vorsorgeauftrag: Eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung darf nicht errichtet werden, wenn nahestehende Personen die nötige Hilfe leisten können. Der Vorsorgeauftrag (Art. 360 ZGB) ist als mildere Alternative vorzuziehen (BGer 5A_702/2013).

Masssschneiderte Lösung statt Vollbeistandschaft: Die Umwandlung einer umfassenden Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung illustriert den Grundsatz der massgeschneiderten Lösung (ZH Obergericht PQ170036; AG Zivilgericht XBE.2023.1).

Anlagevorschriften (VBVV): Die Vermögensverwaltung unterliegt den Anlagevorschriften. Nicht vorschriftsmässige Anlagen (z.B. Goldanlagen, die 75 % des Vermögens ausmachen) müssen umgewandelt werden, jedoch nicht «zur Unzeit» (BGer 5A_502/2016).

Übergangsrecht: Altrechtliche Beiratschaften sind in Massnahmen des neuen Rechts zu überführen. Die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) ersetzt die frühere Beiratschaft nach aArt. 395 ZGB (BS Appellationsgericht VD.2014.10; BGer 5A_667/2013).

Sozialversicherung: Eine von der KESB ernannte Fachbeiständin in einer Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB übt eine AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit aus (BGE 146 V 139).

Literatur

  • Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), BBl 2006 7001 ff., insb. Ziff. 2.2.1 (Subsidiarität)
  • Henkel, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, N zu Art. 395 ZGB
Last updated on