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Rechtsprechung zu Art. 394 ZGB

Leitentscheide (BGE)

BGE 140 III 49, E. 4.3.1

  • Thema: Subsidiarität und Verhältnismässigkeit bei der Vertretungsbeistandschaft
  • Kernaussage: Leitentscheid zum revidierten Erwachsenenschutzrecht. Alle behördlichen Massnahmen unterstehen den Maximen der Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) und der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur anzuordnen, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person nicht auf andere Weise (Familie, nahestehende Personen, private/öffentliche Dienste oder Vorsorgeauftrag gemäss Art. 360 ZGB) gewährleistet ist. Dies gilt uneingeschränkt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB.
  • Einschlägig für: Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 389, Art. 391 ZGB

BGer 5A_18/2015 vom 10. August 2015, E. 4.5.2

  • Thema: Voraussetzungen, Vertretungsmacht und Beibehaltung der Handlungsfähigkeit
  • Kernaussage: Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass der Schwächezustand bewirkt, dass die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig erledigen kann, ihr Wohl dadurch in relevanter Weise gefährdet ist und sie deshalb vertreten werden muss. Die Vertretungsbeistandschaft schränkt indessen die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person grundsätzlich nicht ein, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt hat (Art. 394 Abs. 2 ZGB).
  • Einschlägig für: Art. 394 Abs. 1, 2 und 3 ZGB

BGer 5A_667/2013 vom 12. November 2013, E. 6.1

  • Thema: Anordnung ohne Antrag und gegen den Willen der betroffenen Person
  • Kernaussage: Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird angeordnet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Im Gegensatz zur Begleitbeistandschaft (Art. 393 Abs. 1 ZGB) kann diese Form der Beistandschaft auch ohne Antrag und gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden.
  • Einschlägig für: Art. 394 Abs. 1 ZGB, Art. 393 ZGB

BGer 5A_795/2014 vom 14. April 2015, E. 4.2.2

  • Thema: Vorrang der Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) als mildere Massnahme
  • Kernaussage: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 389 Abs. 2 ZGB) folgt, dass eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB nicht errichtet werden darf, wenn für die Bedürfnisse der betroffenen Person eine Begleitbeistandschaft genügt. Die Wahl der Massnahme bleibt ein Ermessensentscheid nach Art. 4 ZGB.
  • Einschlägig für: Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 389 Abs. 2, Art. 393 ZGB

BGer 5A_44/2015 vom 8. Dezember 2015, E. 3.4.1

  • Thema: Einschränkung der Handlungsfähigkeit bei drohender Vereitlung der Vertretung
  • Kernaussage: Unter Vorbehalt einer anderweitigen Anordnung schränkt die Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit nicht ein (Art. 394 Abs. 2 ZGB), sodass der Betroffene selbst handeln kann, sich aber die Handlungen des Beistands anrechnen lassen muss (Art. 394 Abs. 3 ZGB). Muss damit gerechnet werden, dass die verbeiständete Person die Handlungen des Beistands absichtlich oder ungewollt hindert oder durchkreuzt und so die ordnungsgemässe Erledigung der dem Beistand übertragenen Aufgaben vereitelt, ist die Handlungsfähigkeit gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB entsprechend einzuschränken.
  • Einschlägig für: Art. 394 Abs. 2 und 3 ZGB

Weitere Entscheide (Bundesgericht und Kantone)

BGer 5A_483/2015 vom 24. September 2015, E. 3.2

  • Thema: Fehlende Beschwerdelegitimation Dritter bei rein wirtschaftlichen Interessen
  • Kernaussage: Wirtschaftliche Interessen des Dritten begründen keine Beschwerdebefugnis im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB, um für eine betroffene Person eine umfassendere erwachsenenschutzrechtliche Massnahme wie die Errichtung oder Ausdehnung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB zu erwirken.
  • Einschlägig für: Art. 394 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB

BGer 5A_211/2016 vom 19. Mai 2016, E. 1.2

  • Thema: Vorsorgliche Vertretungsbeistandschaft und nicht wieder gutzumachender Nachteil
  • Kernaussage: Wird im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 445 Abs. 1 ZGB) eine Vertretungsbeistandschaft errichtet und dabei die Handlungsfähigkeit gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB eingeschränkt, bewirkt dies einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, der die Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Zwischenentscheid eröffnet.
  • Einschlägig für: Art. 394 Abs. 2 ZGB, Art. 445 Abs. 1 ZGB, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

BGer 5A_987/2022 vom 16. März 2023, E. 1.1

  • Thema: Rechtsmittelweg und Natur der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
  • Kernaussage: Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB) ist eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) ohne Streitwert.
  • Einschlägig für: Art. 394 Abs. 1 ZGB, Art. 395 Abs. 1 ZGB, Art. 72 BGG

Obergericht SH 93/2024/29 vom 11. November 2025

  • Kanton: Schaffhausen
  • Thema: Zustellung von Betreibungsurkunden bei Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
  • Kernaussage: Liegt eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB vor, sind sämtliche Betreibungsurkunden zwingend der Beistandsperson zuzustellen (Art. 68d Abs. 1 SchKG). Wurden die Betreibungsurkunden ausschliesslich an den handlungsfähigen Schuldner zugestellt, sind diese nicht nichtig, aber wegen Verletzung von Art. 68d Abs. 1 SchKG anfechtbar.
  • Einschlägig für: Art. 394 ZGB, Art. 395 ZGB, Art. 68d SchKG

Zivilgericht AG XBE.2014.17 vom 14. November 2014

  • Kanton: Aargau
  • Thema: Vertretungsbeistandschaft bei fortgeschrittener Demenz / Verzicht auf Handlungsfähigkeitsentzug
  • Kernaussage: Bei stark ausgeprägter Demenz reicht eine Vertretungsbeistandschaft mit besonders breit gefasstem Auftrag in der Regel aus, um dem Schutzbedürfnis der betagten Person zu begegnen. Liegt eine offensichtliche Handlungsunfähigkeit der betroffenen Person vor, ist keine Beschränkung der Handlungsfähigkeit nach Art. 394 Abs. 2 ZGB anzuordnen.
  • Einschlägig für: Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 395 ZGB, Art. 398 ZGB

Obergericht ZH PQ260006 vom 26. Februar 2026

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Modulierter Teilentzug der Handlungsfähigkeit bei Gefährdung
  • Kernaussage: Die KESB kann die Handlungsfähigkeit gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB gezielt für definierte Kategorien von Rechtsgeschäften (z.B. Telekommunikationsverträge, Online-Käufe und Kreditverträge ab einem Schwellenwert von Fr. 50.-) entziehen, wenn dies zum Schutz vor fortschreitender Verschuldung erforderlich ist.
  • Einschlägig für: Art. 394 Abs. 2 ZGB, Art. 395 ZGB

Gericht UR OG V 23 15 vom 21. Juli 2023

  • Kanton: Uri
  • Thema: Wechsel der Beistandsperson bei Vertrauensverlust
  • Kernaussage: Auch ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung kann ein wichtiger Grund für den Wechsel der Person des Beistandes nach Art. 423 Abs. 1 ZGB sein; dabei ist aber grosse Vorsicht geboten, wo die behauptete Störung in der Beziehung im Zusammenhang mit dem Schwächezustand steht, der letztlich zur Massnahme geführt hat.
  • Einschlägig für: Art. 394 Abs. 1 ZGB, Art. 423 Abs. 1 ZGB

Letzte Aktualisierung: 2026-08-19