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Art. 394 — Vertretungsbeistandschaft

Gesetzeswortlaut

Art. 394 ZGB — Vertretungsbeistandschaft

1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.

2 Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.

3 Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.

Kommentierung

1. Überblick und systematische Bedeutung

Art. 394 ZGB regelt die Vertretungsbeistandschaft als Kernform der behördlichen Schutzmassnahmen für Erwachsene (BBl 2006 7001, S. 7045 f.). Im Unterschied zur Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB), die bloss beratend und unterstützend wirkt, ermächtigt die Vertretungsbeistandschaft den Beistand oder die Beiständin zur rechtswirksamen Stellvertretung der betroffenen Person im festgelegten Aufgabenkreis.

Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft untersteht den fundamentalen Leitprinzipien des Erwachsenenschutzrechts: der Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) und der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 ZGB) sowie dem Grundsatz der Massnahme nach Mass (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht hält in seinem Leitentscheid fest, dass diese Maximen für alle behördlichen Massnahmen gelten, einschliesslich der Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (BGE 140 III 49, E. 4.3.1). Behördliche Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person nicht durch die Familie, nahestehende Personen, private oder öffentliche Dienste oder eine eigene Vorsorge (wie einen Vorsorgeauftrag gemäss Art. 360 ZGB) sichergestellt werden kann (BGE 140 III 49, E. 4.3.1, E. 4.3.3).

2. Voraussetzungen der Errichtung (Abs. 1)

Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB setzt kumulativ voraus:

  1. Schwächezustand: Bei der volljährigen Person liegt ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vor (geistige Behinderung, psychische Störung oder ähnlicher Schwächezustand, wie etwa schwere Demenz oder altersbedingte Schwäche; BGer 5A_987/2022 vom 16. März 2023, E. 2.3.2).
  2. Hilfsbedürftigkeit und Vertretungsbedarf: Der Schwächezustand bewirkt, dass die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig erledigen kann, ihr Wohl dadurch in relevanter Weise gefährdet ist und sie deshalb vertreten werden muss (BGer 5A_18/2015 vom 10. August 2015, E. 4.5.2). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich die Person völlig passiv verhält und sich nicht um ihre Angelegenheiten kümmert.
  3. Erforderlichkeit (Subsidiarität gegenüber milderen Massnahmen): Eine Vertretungsbeistandschaft darf nicht errichtet werden, wenn für die Bedürfnisse der betroffenen Person eine Begleitbeistandschaft genügt (BGer 5A_795/2014 vom 14. April 2015, E. 4.2.2).
  4. Kein Antragserfordernis: Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB kann – im Unterschied zur Begleitbeistandschaft – auch ohne Antrag und gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden (BGer 5A_667/2013 vom 12. November 2013, E. 6.1).

3. Handlungsfähigkeit der betroffenen Person (Abs. 2)

Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft bewirkt keine automatische Einschränkung der Handlungsfähigkeit (BGer 5A_18/2015 vom 10. August 2015, E. 4.5.2; BGer 5A_44/2015 vom 8. Dezember 2015, E. 3.4.1). Die verbeiständete Person bleibt grundsätzlich voll handlungsfähig und kann auch in den übertragenen Aufgabenbereichen weiterhin selbst rechtsgültig handeln.

Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB jedoch entsprechend einschränken, wenn dies zum Schutz der Person erforderlich ist. Ein solcher Eingriff ist namentlich dann geboten, wenn die Gefahr widersprüchlichen Handelns des Beistands und des Verbeiständeten besteht und damit gerechnet werden muss, dass die verbeiständete Person die Handlungen des Beistands absichtlich oder ungewollt hindert oder durchkreuzt und so die ordnungsgemässe Erledigung der übertragenen Aufgaben vereitelt (BGer 5A_44/2015 vom 8. Dezember 2015, E. 3.4.1, E. 3.4.3).

Wird die Handlungsfähigkeit im Rahmen einer vorsorglichen Vertretungsbeistandschaft (Art. 445 Abs. 1 ZGB) eingeschränkt, liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor, der die sofortige Anfechtung beim Bundesgericht eröffnet (BGer 5A_211/2016 vom 19. Mai 2016, E. 1.2).

4. Rechtswirkungen und Duldungspflicht (Abs. 3)

Nach Art. 394 Abs. 3 ZGB muss sich die betroffene Person die Vertretungshandlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen, selbst wenn ihre Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt worden ist. Der Beistand handelt als gesetzlicher Vertreter direkt für und gegen die vertretene Person (BGer 5A_18/2015 vom 10. August 2015, E. 4.5.2).

Solange die Handlungsfähigkeit nicht entzogen ist, besteht eine Zuständigkeitskonkurrenz: Sowohl die betroffene Person als auch die Beistandsperson können im jeweiligen Bereich Erklärungen abgeben. Kommt es dabei zu Kollisionen, greift der Schutz gutgläubiger Dritter sowie die Duldungspflicht nach Abs. 3. Bei drohender Vereitlung des Schutzzwecks drängt sich eine Handlungsfähigkeitsbeschränkung nach Abs. 2 auf.

Für bestimmte ausserordentliche Geschäfte gemäss Art. 416 Abs. 1 ZGB (z.B. Grundstückgeschäfte, Darlehensaufnahmen oder Dauerverträge über die Unterbringung) bedarf der Beistand der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde, sofern nicht die urteilsfähige und handlungsfähige betroffene Person selbst zustimmt (BGer 5A_18/2015 vom 10. August 2015, E. 4.5.2).

5. Abgrenzungen

  • Art. 393 ZGB (Begleitbeistandschaft): Reine Begleitung und Beratung ohne Vertretungsmacht; setzt zwingend die Zustimmung der betroffenen Person voraus. Eine Vertretungsbeistandschaft darf nicht errichtet werden, wenn für die Bedürfnisse der betroffenen Person eine Begleitbeistandschaft genügt (BGer 5A_795/2014, E. 4.2.2).
  • Art. 395 ZGB (Vermögensverwaltung): Spezielle Ausprägung der Vertretungsbeistandschaft im vermögensrechtlichen Bereich. Die Behörde bestimmt die zu verwaltenden Vermögenswerte und kann den Zugriff auf Konten sperren (Art. 395 Abs. 3 ZGB).
  • Art. 396 ZGB (Mitwirkungsbeistandschaft): Die betroffene Person handelt selbst, bedarf für die Gültigkeit bestimmter Handlungen jedoch der Zustimmung des Beistands.
  • Art. 398 ZGB (Umfassende Beistandschaft): Entzieht die Handlungsfähigkeit von Gesetzes wegen vollumfänglich; nur als Ultima Ratio bei dauerhafter Urteilsunfähigkeit zulässig.
  • Art. 360 ZGB (Vorsorgeauftrag): Private Vorsorge schliesst die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft aus, sofern der Auftrag wirksam ist und den Schutzbedarf lückenlos abdeckt (BGE 140 III 49, E. 4.3.3).

6. Kantonale Praxisfragen

Praxisfrage 1: Zustellung von Betreibungsurkunden bei handlungsfähigen Schuldnern unter Vertretungsbeistandschaft (SchKG / Art. 394 ZGB)

Steht eine Person unter einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB), stellt sich in der kantonalen Praxis regelmässig die Frage, an wen Betreibungsurkunden (z.B. ein Zahlungsbefehl) zuzustellen sind, wenn die Handlungsfähigkeit der Person nicht nach Art. 394 Abs. 2 ZGB entzogen wurde.

Das Obergericht SH 93/2024/29 vom 11. November 2025 stellte klar, dass gemäss Art. 68d Abs. 1 SchKG sämtliche Betreibungsurkunden zwingend der Beistandsperson zuzustellen sind, sobald eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung besteht. Wurde die Betreibungsurkunde dennoch ausschliesslich dem handlungsfähigen Schuldner zugestellt, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Betreibungshandlung, ist aber wegen Verletzung von Art. 68d Abs. 1 SchKG mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anfechtbar (Obergericht SH 93/2024/29 vom 11. November 2025).

Praxisfrage 2: Handlungsfähigkeitsbeschränkung bei schwerer Demenz vs. modulierte Einschränkung

In der behördlichen und gerichtlichen Praxis ist umstritten, wie weit der Eingriff in die Handlungsfähigkeit nach Art. 394 Abs. 2 ZGB bei stark kognitiv beeinträchtigten Personen gehen soll:

  • Verzicht auf Entzug bei faktischer Urteilsunfähigkeit: Bei stark ausgeprägter Demenz reicht eine Vertretungsbeistandschaft mit besonders breit gefasstem Auftrag in der Regel aus, um dem Schutzbedürfnis der betagten Person zu begegnen. Liegt eine offensichtliche Handlungsunfähigkeit vor, ist keine förmliche Beschränkung der Handlungsfähigkeit nach Art. 394 Abs. 2 ZGB anzuordnen (Zivilgericht AG XBE.2014.17 vom 14. November 2014).
  • Modulierte Teilbeschränkung bei Gefährdung: Ist die betroffene Person hingegen noch teilaktiv, neigt aber zu selbstschädigendem Verhalten (z.B. Schuldenanhäufung), kann die KESB die Handlungsfähigkeit gezielt auf spezifische Geschäftsarten (wie Online-Käufe, Telekommunikationsverträge oder Kreditverträge ab einer bestimmten Wertgrenze von bspw. Fr. 50.-) beschränken (Obergericht ZH PQ260006 vom 26. Februar 2026).

Praxisfrage 3: Wechsel der Beistandsperson bei Vertrauenskrise

Im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft kann auch ein völliger Vertrauensverlust ein wichtiger Grund für den Wechsel der Beistandsperson nach Art. 423 Abs. 1 ZGB sein. Dabei ist jedoch Zurückhaltung und Vorsicht geboten, wenn die Störung im Schwächezustand begründet liegt, der letztlich zur Massnahme geführt hat (Gericht UR OG V 23 15 vom 21. Juli 2023).

7. Kasuistik

Literatur & Materialien

  • Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7045 f. (Ziff. 2.2.1).
  • Henkel Helmut, in: Geiser Thomas/Reusser Ruth E. (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I (Art. 1–456 ZGB), 7. Aufl., Basel 2022, N 1 ff. zu Art. 394 ZGB.
  • Rosch Daniel, in: Rosch Daniel/Fountoulakis Christiana/Heck Christoph (Hrsg.), Handbuch Erwachsenenschutz, Bern 2016, S. 210 ff.
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