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Art. 394 — Vertretungsbeistandschaft

Gesetzeswortlaut

1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. 2 Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken. 3 Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 394 ZGB regelt die Vertretungsbeistandschaft als die einschneidendste Form der Beistandschaft im Erwachsenenschutzrecht. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft setzt voraus, dass die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Abs. 1). Im Unterschied zur Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) und der Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) ermächtigt die Vertretungsbeistandschaft den Beistand, rechtlich verbindlich an Stelle der betroffenen Person zu handeln.

Die Rechtsprechung ordnet die Vertretungsbeistandschaft konsequent in das System der Leitprinzipien (Art. 388 ZGB) und der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) ein. Der Leitentscheid BGE 140 III 49 betont, dass die Maximen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit für alle Massnahmen gelten, einschliesslich der Vertretungsbeistandschaft.

Voraussetzungen (Abs. 1)

Hilfsbedürftigkeit: Die betroffene Person muss bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen können. Die Hilfsbedürftigkeit kann auf kognitiven Einschränkungen, psychischen Erkrankungen oder altersbedingten Schwächezuständen beruhen.

Vertretungsbedarf: Die Angelegenheiten müssen der Art sein, dass sie vertreten werden müssen — eine Begleitung oder Mitwirkung reicht nicht aus. Die Vertretungsbeistandschaft ist die stärkste Form der Beistandschaft und darf nur errichtet werden, wenn mildere Massnahmen nicht ausreichen (Verhältnismässigkeit, Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGer 5A 795/2014).

Subsidiarität: Eine Vertretungsbeistandschaft darf nicht errichtet werden, wenn nahestehende Personen gewillt und in der Lage sind, die nötige Hilfe zu leisten. Auch der Vorsorgeauftrag (Art. 360 ZGB) ist als mildere Alternative zu prüfen (BGer 5A_702/2013).

Kein Antragserfordernis: Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft bedarf keines Antrags der betroffenen Person. Sie kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden (BGer 5A_667/2013; BGer 5A 795/2014).

Handlungsfähigkeit (Abs. 2)

Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken. Dies ist nicht zwingend: Die Vertretungsbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit nicht automatisch ein. Die Einschränkung muss vielmehr vom Errichtungsentscheid umfasst sein und dem Verhältnismässigkeitsgebot standhalten.

Anrechnung (Abs. 3)

Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss sich die betroffene Person die Handlungen des Beistands anrechnen lassen. Abs. 3 stellt klar, dass der Beistand im Rahmen seines Aufgabenkreises rechtlich für die betroffene Person handelt, auch wenn diese noch handlungsfähig ist.

Abgrenzungen

  • Art. 393 ZGB (Begleitbeistandschaft): Mildere Form — der Beistand begleitet und unterstützt, vertritt aber nicht. Eine Vertretungsbeistandschaft darf nicht errichtet werden, wenn eine Begleitbeistandschaft genügt (BGer 5A 795/2014).
  • Art. 395 ZGB (Vermögensverwaltung): Wird häufig mit der Vertretungsbeistandschaft kombiniert (Art. 397 ZGB: kombinierte Beistandschaft). Die Vermögensverwaltung kann auch selbstständig errichtet werden.
  • Art. 396 ZGB (Mitwirkungsbeistandschaft): Die betroffene Person handelt selbst, bedarf aber der Zustimmung des Beistands.
  • Art. 360 ZGB (Vorsorgeauftrag): Private Vorsorge ist der staatlichen Massnahme vorzuziehen, sofern die handlungsfähige Person eine Vertrauensperson beauftragen kann (BGer 5A_702/2013).

Kasuistik

Subsidiarität und Vorsorgeauftrag: Eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung darf nicht errichtet werden, wenn nahestehende Personen gewillt und in der Lage sind, die nötige Hilfe zu leisten. Das Institut des Vorsorgeauftrags (Art. 360 ZGB) beeinflusst die Subsidiaritätsprüfung massgeblich (BGer 5A_702/2013).

Kombinierte Beistandschaft: Eine wegen eines altersbedingten Schwächezustandes schutz-, vertretungs- und betreuungsbedürftige Person ist unter kombinierte Beistandschaft zu stellen, wenn sie nicht in der Lage ist, Bevollmächtigte zu kontrollieren (BGE 134 III 385).

Verhältnismässigkeit: Eine mildere Massnahme, die prognostisch geeignet erscheint, das Schutzbedürfnis vollständig abzudecken, darf nicht auf Vorrat zugunsten einer einschneidenderen Massnahme zurückgestellt werden (BGer 5A 795/2014).

Übergangsrecht: Altrechtliche Beistandschaften sind durch die KESB in Massnahmen des neuen Rechts zu überführen. Die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB ersetzt die frühere Beistandschaft auf eigenes Begehren (BGer 5A_667/2013).

Beschwerdelegitimation Dritter: Wirtschaftliche Interessen Dritter begründen keine Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB, um eine umfassendere Beistandschaft zu erstreiten (BGer 5A 483/2015).

Literatur

  • Botschaft zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, BBl 2006 7001, insb. Ziff. 2.2.1 (Subsidiarität)
  • Henkel, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, N zu Art. 394 ZGB
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