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Rechtsprechung zu Art. 390 ZGB

Rechtsprechung zu Art. 390 ZGB

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 140 III 49, E. 4.3.1

  • Thema: Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsmaxime im Erwachsenenschutz; Grundsatz der Massnahme nach Mass.
  • Kernaussage: In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit; es gilt der Grundsatz «Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich».

BGE 140 III 49, E. 4.3.3

  • Thema: Eigene Vorsorge und Subsidiaritätsprinzip bei Urteilsunfähigkeit.
  • Kernaussage: Eine behördliche Massnahme darf nur angeordnet werden, wenn bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014, E. 4.1

  • Thema: Ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand; restriktive Handhabung als Auffangtatbestand.
  • Kernaussage: Die Variante des Schwächezustands begreift sich als Auffangtatbestand; dieser ist restriktiv zu handhaben, das heisst ein Schwächezustand kann nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist.

BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014, E. 4.2

  • Thema: Vorrang der familiären oder privaten Unterstützung; Subsidiarität.
  • Kernaussage: Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme nur an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vorneherein als ungenügend erscheint.

BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014, E. 4.3

  • Thema: Vertretungsbeistandschaft ohne Handlungsfähigkeitsbeschränkung als mildeste Massnahme gegen den Willen.
  • Kernaussage: Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB unter Einschluss der Vermögensverwaltung ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit stellt praktisch die mildeste Form der Verbeiständung dar, die gegen den Willen der betroffenen Person angeordnet werden darf.

BGer 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018, E. 2.3

  • Thema: Kognitive Beeinträchtigungen und Demenz; Kontrollfähigkeit als Abgrenzungskriterium.
  • Kernaussage: Solange die betroffene Person selber in der Lage ist, die nötige Hilfe zu organisieren und zu überwachen, besteht in der Tat kein Anlass für eine behördliche Massnahme.

BGer 5A_614/2017 vom 12. April 2018, E. 5.1

  • Thema: Fehlende Krankheitseinsicht bei psychischer Störung; Erforderlichkeit der Vertretungsbeistandschaft.
  • Kernaussage: Fehlt der betroffenen Person die Einsicht in ihren Schwächezustand und ihre Krankheit, weshalb sie sich ärztlicher Behandlung verweigert, ist eine freiwillige Begleitbeistandschaft nicht ausreichend und eine Vertretungsbeistandschaft notwendig.

BGer 5A_868/2016 vom 28. Juni 2017, E. 2.2.3

  • Thema: Schwächezustand ohne klinische Diagnose einer psychischen Krankheit.
  • Kernaussage: Ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann auch auf anderen als krankheitswertigen Zuständen beruhen.

BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019, E. 6.3.2

  • Thema: Belastung und Schutz von Angehörigen und Dritten (Art. 390 Abs. 2 ZGB).
  • Kernaussage: Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind ferner die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen; diese Interessen können eine weitergehende Massnahme rechtfertigen, jedoch nicht die Massnahmen an sich begründen.

BGer 5A_795/2014 vom 14. April 2015, E. 4.3.1

  • Thema: Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei Massnahmenauswahl; Anordnung einer von Beginn weg erfolgversprechenden Massnahme.
  • Kernaussage: Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert nicht, dass die einschneidendere Massnahme generell erst zum Zuge kommt, nachdem sich die mildere als unzureichend herausgestellt hat; die Vorkehr muss zwar so zurückhaltend wie möglich, gleichzeitig aber auch so wirksam wie nötig sein.

BGer 5A_438/2018 vom 30. Oktober 2018, E. 4.3

  • Thema: Krankheitsbedingter Schwächezustand bei somatischer Erkrankung; Ursache vs. Folgen.
  • Kernaussage: Bei einer schweren somatischen Erkrankung gründet der Schwächezustand in der sich aus der Krankheit ergebenden Unfähigkeit, sich um die eigenen Angelegenheiten zu kümmern; finanzielle Probleme und allfällige Misswirtschaft durch Dritte betreffen die Folgen, nicht die Ursache des Schwächezustands.

BGer 5A_502/2025 vom 7. Mai 2026, E. 3.2.1

  • Thema: Vertretungsbeistandschaft und Handlungsfähigkeitsbeschränkung bei Romance-Scam-Opfern.
  • Kernaussage: Eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und Handlungsfähigkeitsbeschränkung drängt sich auf, um eine betroffene Person wirksam vor den Konsequenzen ihrer eigenen Vulnerabilität und Ausbeutung durch Romance-Scams zu schützen.

BGer 5A_624/2024 vom 27. August 2025, E. 3.4

  • Thema: Eignung des Vorsorgebeauftragten bei innerfamiliären Spannungen; Vorrang des Selbstbestimmungsrechts.
  • Kernaussage: Die blosse Möglichkeit, dass sich der zwischen den Söhnen bestehende Konflikt verschärfen könnte, reicht mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen nicht aus, um dem Vorsorgebeauftragten die Eignung abzusprechen.

BGer 5A_651/2025 vom 30. Oktober 2025, E. 2.2.1

  • Thema: Ablehnungsrecht der betroffenen Person bei der Beistandsernennung (Art. 401 Abs. 3 ZGB).
  • Kernaussage: Das Vorschlags- bzw. Ablehnungsrecht der betroffenen Person entspringt dem Selbstbestimmungsrecht und ist nicht absolut; es setzt die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person hinsichtlich dieser Frage voraus, an die allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen sind.

III. Kantonale Entscheide

Kantonsgericht SG KES.2023.16-K2 vom 24. Juni 2024

  • Kanton: St. Gallen
  • Thema: Ausufernde Vermögensverschleuderung mit Realitätsverweigerung als ähnlicher Schwächezustand.
  • Kernaussage: Eine mit Realitätsverweigerung gepaarte ausufernde Vermögensverschleuderung kann einen ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB begründen.

Gericht SG KES.2020.26-K2 vom 16. Juni 2021

  • Kanton: St. Gallen
  • Thema: Aktualitätsgebot bei der Beurteilung von Massnahmenaufhebungen oder -beibehaltungen.
  • Kernaussage: Bei einem Antrag auf Aufhebung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme hat die Behörde zu prüfen, ob bei der betroffenen Person als Folge ihres Schwächezustands aktuell ein Unvermögen zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf die zu erledigenden Angelegenheiten vorliegt; hierfür reicht es nicht aus, sich nur auf Vorkommnisse in der Vergangenheit abzustützen, vielmehr ist die aktuelle Situation von Relevanz.

Gericht LU 3H 17 114 vom 20. Juli 2018

  • Kanton: Luzern
  • Thema: Schwächezustand als zwingende Eingriffsvoraussetzung; Eingriffsschwelle bei Zustimmung.
  • Kernaussage: Ist kein in der Person selber liegender Schwächezustand gegeben, fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung zur Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme, auch wenn Unterstützungsbedarf besteht; die Eingriffsschwelle für die Anordnung behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes kann tiefer gehalten werden, wenn die betroffene Person entsprechende Unterstützung ausdrücklich befürwortet.

Gericht BL 2019-07-16-sr-4 vom 16. Juli 2019

  • Kanton: Basel-Landschaft
  • Thema: Beistandschaft nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB als Indiz für amtliche Verteidigung im Strafprozess.
  • Kernaussage: Eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO ist insbesondere dann anzuordnen, wenn die beschuldigte Person wegen ihres geistigen Zustands ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann; ein Indiz hierfür stellt das Bestehen einer aufgrund von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichteten Beistandschaft dar.

BGer 5A_501/2026 vom 15. Juli 2026 / 1. September 2026

  • Thema: Weiterführung einer Beistandschaft bei erreichter Stabilisierung unter bestehendem Schutzrahmen
  • Kernaussage: Die Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 1 ZGB ist nicht bereits dadurch gerechtfertigt, dass sich die persönliche oder finanzielle Situation der betroffenen Person unter der bestehenden Beistandschaft stabilisiert hat; ist bei Wegfall des Schutzes mit einem unmittelbaren Rückfall in den Schwächezustand und die Hilflosigkeit zu rechnen, gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Beibehaltung der Massnahme.
  • Einschlägig für: Art. 390 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 389 und 399 ZGB (Beibehaltung von Schutzmassnahmen)

Letzte Aktualisierung: 2026-09-01