Rechtsprechung zu Art. 390 ZGB
Rechtsprechung zu Art. 390 ZGB — Beistandschaft
Fokusentscheid der Woche
BGer 5A_502/2025 vom 7. Mai 2026
Beistandschaft mit Handlungsfähigkeitsbeschränkung bei Romance-Scam-Opfer
Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet angemessene Massnahmen zum Schutz hilfsbedürftiger Personen an. Eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394/395 ZGB) inklusive Handlungsfähigkeitsbeschränkung ist notwendig und verhältnismässig, wenn der Betroffene trotz kognitiver Einbussen und wiederholter Warnungen weiterhin Opfer von Romance-Scams wird, sein Vermögen gefährdet und keine mildere Massnahme ausreichenden Schutz bietet. Kognitive Einbussen kombiniert mit Fremdausbeutung stellen einen «ähnlichen Schwächezustand» i.S.v. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB dar. Die Handlungsfähigkeitsbeschränkung «drängt sich auf» zum effektiven Schutz vor den Konsequenzen der eigenen Vulnerabilität (E. 3.2.1).
Einschlägig für: Romance-Scam, ähnlicher Schwächezustand, Handlungsfähigkeitsbeschränkung, Subsidiarität
Leitentscheide
1. BGE 140 III 49 (10.12.2013) — 819 Zitate
Grundlagenentscheid zu Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) = behördliche Massnahmen nur, wenn Betreuung anderweitig nicht angemessen sichergestellt; Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 ZGB) = Massnahme muss erforderlich und geeignet sein. Grundsatz: «soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich». Ein Vorsorgeauftrag wirkt als Subsidiaritätsbarriere.
Einschlägig für: Art. 389, 390, 391, 394/395 ZGB; Subsidiarität; Verhältnismässigkeit; Vorsorgeauftrag
2. 5A 770/2018 (6.3.2019) — 139 Zitate
Vertretungsbeistandschaft bei kognitiver Beeinträchtigung; Schutz Dritter
Schutz von Angehörigen und Dritten ist gemäss Art. 390 Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen; diese Interessen können eine weitergehende Massnahme rechtfertigen, jedoch nicht die Beistandschaft an sich begründen. Bei kognitiver Beeinträchtigung gilt: Gutachter muss nicht sämtliche Arbeitsunterlagen herausgeben; blosser Wunsch nach Fremdbegutachtung genügt nicht für Gegengutachten.
Einschlägig für: Art. 390 Abs. 2 ZGB (Schutz Dritter), Gutachtenswürdigung, Gehörsanspruch
3. 5A 795/2014 (14.4.2015) — 93 Zitate
Kombinierte Beistandschaft; Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB = Beistandschaft bei geistiger Behinderung, psychischer Störung oder ähnlichem Schwächezustand. Vertretungsbeistandschaft darf nicht errichtet werden, wenn Begleitbeistandschaft genügt; doch Wahl der Massnahme = Ermessensentscheid. Die mildeste Massnahme ist nicht erst nach praktischer Bewährung auszuprobieren; sie muss von Beginn an erfolgversprechend sein.
Einschlägig für: Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (psychische Störung), Art. 393 vs. 394 ZGB, Ermessensspielraum
4. 5A 427/2017 (6.2.2018) — 39 Zitate
Beistandschaft mit Vermögensverwaltung bei Demenz
Solange die betroffene Person Hilfe selbst organisieren und überwachen kann, ist eine Beistandschaft nicht erforderlich (Kontrollfähigkeit als Massstab). Behörde muss Aufgabenbereiche konkret umschreiben (Art. 391 ZGB).
Einschlägig für: Kontrollfähigkeit, Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (Demenz), Art. 401 ZGB (Beistandswahl)
5. 5A 614/2017 (12.4.2018) — 38 Zitate
Beistandschaft bei fehlender Krankheitseinsicht
Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) erfordert Zustimmung der betroffenen Person; bei fehlender Krankheitseinsicht und Verweigerung jeglicher Behandlung ist Begleitbeistandschaft ungeeignet → Vertretungsbeistandschaft erforderlich. Einsichtsmangel = zentrales Kriterium für die Wahl der Beistandschaftsform.
Einschlägig für: Art. 393 vs. 394 ZGB, Einsichtsfähigkeit, Vertretungsbeistandschaft gegen Willen
6. 5A_868/2016 (28.6.2017) — 30 Zitate
Schwächezustand auch ohne ärztliche Diagnose
Ein Schwächezustand i.S.v. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann auch auf nicht-krankheitswertigen Zuständen beruhen (soziale/finanzielle Desorientierung nach Scheidung, fehlende Selbstkritik). Der Hausarzt muss keine psychische Störung festgestellt haben.
Einschlägig für: Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (ähnlicher Schwächezustand als Auffangtatbestand)
7. 5A_773/2013 (5.3.2014) — 27 Zitate
Ähnlicher Schwächezustand: Auffangtatbestand restriktiv
«Ähnlicher Schwächezustand» = Auffangtatbestand, der restriktiv zu handhaben ist; er kann nur Anlass zur Beistandschaft geben, wenn er mit geistiger Behinderung oder psychischer Störung vergleichbar ist. Bloss «unvernünftiger» Umgang mit Geld genügt nicht. Vertretungsbeistandschaft ohne Handlungsfähigkeitsbeschränkung = mildeste Form der Verbeiständung gegen den Willen.
Einschlägig für: Restriktive Auslegung des Auffangtatbestands, Art. 394 Abs. 2 ZGB
8. 5A_438/2018 (30.10.2018) — 23 Zitate
Krankheitsbedingter Schwächezustand; Ermessensspielraum
Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erfasst auch krankheitsbedingte kognitive Einschränkungen (MS mit Konzentrations- und Sehstörungen). Die Folgen (Misswirtschaft durch Dritte) betreffen die Auswirkung, nicht die Ursache des Schwächezustands. Weitgehender Ermessensspielraum der Behörde.
Einschlägig für: Ermessensüberprüfung, Art. 389 ZGB, Krankheit als Ursache
9. 5A 4/2014 (10.3.2014) — 22 Zitate
Paranoid-querulatorische Persönlichkeitsstörung
Subsidiarität: Vollmacht an Vertrauensperson mangels Einsicht in Hilfsbedürftigkeit nicht möglich. Verhältnismässigkeit: «Massnahmen nach Mass» (Art. 391 ZGB); konkrete Aufgabenumschreibung genügt.
BGE 151 III 529 (= BGer 5A 674/2023) vom 31. Juli 2024
- Thema: Nichtvalidierung des Vorsorgeauftrags und Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft
- Kernaussage: Die Beistandschafterrichtung nach Art. 390 ZGB erfolgt subsidiär, wenn kein geeigneter Vorsorgeauftrag vorliegt (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Über die Eignung der beauftragten Person ist prognostisch aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien zu entscheiden; Massstab ist die Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person.
- Einschlägig für: Art. 390 ZGB i.V.m. Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB; Subsidiarität der Beistandschaft
BGer 5A_624/2024 vom 27. August 2025
- Thema: Eignung des Vorsorgebeauftragten bei Familienkonflikten; teilweise Validierung mit ergänzender Beistandschaft
- Kernaussage: Das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person ist möglichst weitgehend zu respektieren; die Eignung der beauftragten Person ist nur zurückhaltend zu verneinen. Anders zu gewichten ist das Selbstbestimmungsrecht jedoch, wenn sich für die Wahl der beauftragten Person massgebliche Umstände nach der Errichtung des Vorsorgeauftrags erheblich verändert haben. Eine teilweise Validierung des Vorsorgeauftrags mit ergänzender Vertretungsbeistandschaft ist möglich.
- Einschlägig für: Art. 390 ZGB; Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB; Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB; Selbstbestimmungsrecht
BGer 5A_651/2025 vom 30. Oktober 2025
- Thema: Ablehnungsrecht der betroffenen Person bei Beistandernennung (Art. 401 Abs. 3 ZGB)
- Kernaussage: Das Ablehnungsrecht der betroffenen Person (Art. 401 Abs. 3 ZGB) ist nicht absolut, aber grundsätzlich zu beachten. Es setzt die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person hinsichtlich dieser Frage voraus, wobei keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Ein nahestehender Angehöriger hat keine Beschwerdelegitimation nach Art. 76 Abs. 1 BGG, wenn ihm kein eigenes schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden kann.
- Einschlägig für: Art. 390 ZGB; Art. 401 Abs. 3 ZGB; Selbstbestimmungsrecht; Beschwerdelegitimation