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Art. 390 — Voraussetzungen der Beistandschaft

Art. 390 ZGB — Voraussetzungen der Beistandschaft

Wortlaut

(1) Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person: 1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann; 2. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.

(2) Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.

(3) Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.


I. Überblick und systematische Stellung

Art. 390 ZGB ist die zentrale Norm des Erwachsenenschutzrechts. Er regibt die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft und bildet das Einfallstor für die gesamte Massnahmenpyramide (Art. 393–395 ZGB). Die Norm muss stets im Kontext der Maximen von Art. 389 ZGB (Subsidiarität und Verhältnismässigkeit) gelesen werden: «soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich» (BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft BBl 2006 7042).


II. Beistandschaftsgründe (Abs. 1)

1. Geistige Behinderung (Ziff. 1, Alt. 1)

Eine geistige Behinderung im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB liegt vor, wenn kognitive Fähigkeiten dauerhaft und erheblich eingeschränkt sind. Der Begriff ist weit zu verstehen und umfasst angeborene wie erworbene Beeinträchtigungen (Demenz, Intelligenzminderung etc.). Die Behinderung muss zur Folge haben, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.

Kontrollfähigkeit als Abgrenzungskriterium: Solange die betroffene Person Hilfe selbst organisieren und überwachen kann, ist eine Beistandschaft nicht erforderlich (5A_427/2017 E. 2.3).

2. Psychische Störung (Ziff. 1, Alt. 2)

Psychische Störungen im Sinne der Norm umfassen alle krankheitswertigen psychischen Zustände, die die Selbstsorgefähigkeit beeinträchtigen: Schizophrenie, paranoide Störungen, affektive Störungen, Suchterkrankungen etc. Eine psychiatrische Diagnose allein genügt nicht; erforderlich ist die Auswirkung auf die Alltagskompetenz.

Fehlende Krankheitseinsicht: Bei fehlender Einsicht in den Schwächezustand und Verweigerung jeglicher Unterstützung ist eine Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) ungeeignet; eine Vertretungsbeistandschaft ist erforderlich (5A 614/2017 E. 5.1).

3. Ähnlicher Schwächezustand (Ziff. 1, Alt. 3)

Der «ähnliche Schwächezustand» ist ein Auffangtatbestand, der restriktiv auszulegen ist. Er kann nur Anlass zur Beistandschaft geben, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit mit geistiger Behinderung oder psychischer Störung vergleichbar ist (5A_773/2013 E. 4.1). Bloss «unvernünftiger» Umgang mit Geld genügt nicht.

Nicht-krankheitswertige Ursachen: Ein Schwächezustand kann auch auf anderen als krankheitswertigen Zuständen beruhen – z.B. soziale und finanzielle Desorientierung nach Scheidung, fehlende Selbstkritik, fehlende Einsicht in auffällige Verhaltensweisen. Ein Hausarzt muss keine psychische Störung festgestellt haben (5A_868/2016 E. 2.2.3).

Romance-Scam-Vulnerabilität: BGer 5A_502/2025 vom 7. Mai 2026 bestätigt erstmals, dass kognitive Einbussen kombiniert mit wiederholter Fremdausbeutung (Romance-Scam) einen «ähnlichen Schwächezustand» i.S.v. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB darstellen können. Der Entscheid ist der erste BGer-Entscheid, der Romance-Scam-Vulnerabilität ausdrücklich als Beistandschaftsgrund würdigt.

4. Vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit (Ziff. 2)

Abs. 1 Ziff. 2 erfasst vorübergehende Situationen (Delir, Koma, Auslandaufenthalt), in denen dringliche Angelegenheiten erledigt werden müssen und keine Stellvertretungsperson zur Verfügung steht. Die Beistandschaft nach dieser Ziffer ist typischerweise auf Antrag (vgl. Abs. 3).


III. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB)

Behördliche Massnahmen sind nur zulässig, wenn die Betreuung anderweitig nicht angemessen sichergestellt ist. Die Subsidiarität prüft das Vorhandensein von:

  1. Nahestehende Personen: Wenn eine nahestehende Person Unterstützung leisten kann und will, und die betroffene Person sich durchhalten lässt, ist keine Beistandschaft erforderlich (5A_773/2013 E. 4.2; BGE 140 III 49 E. 4.3.2).
  2. Vorsorgeauftrag: Wer einen Vorsorgebeauftragten einsetzen kann und konnte, muss dessen Hilfe auch in Anspruch nehmen. Der Vorsorgeauftrag wirkt als Subsidiaritätsbarriere (BGE 140 III 49 E. 4.3.3).
  3. Vollmacht: Bei Einsichtsmangel ist die Übertragung einer Vollmacht an eine Vertrauensperson jedoch nicht möglich (5A 4/2014 E. 6.1).

Darlegungslast: Blosser Hinweis auf «andere öffentliche Dienste» oder ein «Formalnetzwerk» ohne Konkretisierung genügt nicht, um Subsidiarität geltend zu machen (5A_502/2025 E. 3.2.2).


IV. Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 ZGB)

Die Massnahme muss geeignet und erforderlich sein, um den Schutzbedarf zu decken. Der Grundsatz lautet: «so leicht wie möglich, aber auch so stark wie nötig» (5A_502/2025 E. 3.1.1; BGE 140 III 49 E. 4.3.1).

  • Die mildeste Massnahme ist nicht erst nach praktischer Bewährung auszuprobieren; sie muss von Beginn an erfolgversprechend sein (5A_795/2014 E. 4.3.1).
  • Die Behörde hat einen weiten Ermessensspielraum; das Bundesgericht greift nur bei Ermessensüberschreitung ein (5A_438/2018 E. 4.3).
  • Art. 391 ZGB verlangt, dass die Massnahme «entsprechend den Bedürfnissen» der betroffenen Person ausgestaltet wird («Massnahmen nach Mass»).

V. Handlungsfähigkeitsbeschränkung (Art. 394 Abs. 2 ZGB)

Die Handlungsfähigkeitsbeschränkung ist die stärkste Form der Vertretungsbeistandschaft. Sie kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Person ohne sie wirksam geschützt werden kann:

  • Grundsatz: Eine Vertretungsbeistandschaft ohne Handlungsfähigkeitsbeschränkung ist die mildeste Form der Verbeiständung gegen den Willen (5A_773/2013 E. 4.3).
  • Ausnahme: Die Handlungsfähigkeitsbeschränkung «drängt sich auf» (s’impose), wenn ein effektiver Schutz vor den Konsequenzen der eigenen Vulnerabilität anders nicht erreicht werden kann – etwa bei anhaltender Ausbeutung durch Romance-Scams trotz wiederholter Warnungen (5A_502/2025 E. 3.2.1).

VI. Schutz von Angehörigen und Dritten (Abs. 2)

Art. 390 Abs. 2 ZGB verlangt, dass die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten berücksichtigt werden. Diese Interessen können eine weitergehende Massnahme rechtfertigen, jedoch nicht die Beistandschaft an sich begründen (5A 770/2018 E. 6.3.2).


VII. Errichtungsmodus (Abs. 3)

  • Von Amtes wegen: Bei den Tatbeständen von Abs. 1 Ziff. 1 (geistige Behinderung, psychische Störung, ähnlicher Schwächezustand) ist die Beistandschaft auch von Amtes wegen zu errichten.
  • Auf Antrag: Bei Abs. 1 Ziff. 2 (vorübergehende Urteilsunfähigkeit/Abwesenheit) sowie auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person.
  • Bei fehlender Einsicht: Ist die Antragsbeistandschaft mangels Einsichtsfähigkeit nicht möglich, errichtet die Behörde von Amtes wegen.

VIII. Materialien

Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), BBl 2006 7001 ff., insb. Ziff. 2.2.1 (Subsidiarität/Verhältnismässigkeit: BBl 2006 7042) und Ziff. 2.2.2 (Beistandschaftsgründe: BBl 2006 7043).


IX. Literaturhinweise

  • OnlineKommentar.ch: kein Eintrag zu Art. 390 ZGB vorhanden (Lücke)
  • Systematische Doktrintimeline über OpenCaseLaw.ch
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