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Art. 390 ZGB — Voraussetzungen der Beistandschaft

Gesetzeswortlaut

Art. 390 ZGB — Voraussetzungen der Beistandschaft

  1. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:

  2. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann;

  3. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.

  4. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.

  5. Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet. {: .gesetzeszitat}


I. Überblick und Bedeutung

1. Systematische Stellung und Zweck

Art. 390 ZGB ist die zentrale Grundnorm für alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts. Sie definiert die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Beistandschaft und bildet das gesetzliche Fundament für das gesamte Massnahmensystem der Art. 393–398 ZGB.

In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit (BGE 140 III 49, E. 4.3.1). Die Erwachsenenschutzbehörde hat «Massnahmen nach Mass» zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen und auf deren Hilfsbedürftigkeit abgestimmt sind (BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019, E. 6.3.2). Es gilt der fundamentale Grundsatz: «Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich» (BGE 140 III 49, E. 4.3.1).

2. Zweistufige Tatbestandsstruktur (Schwächezustand und Schutzbedürfnis)

Die Errichtung einer Beistandschaft verlangt kumulativ:

  1. Einen in der Person liegenden Schwächezustand (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 oder Ziff. 2 ZGB). Ist kein in der Person selber liegender Schwächezustand gegeben, fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung zur Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme, auch wenn Unterstützungsbedarf besteht (Gericht LU 3H 17 114 vom 20. Juli 2018).
  2. Ein konkretes Schutzbedürfnis, das heisst behördliche Massnahmen sind nur dann anzuordnen, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (BGE 140 III 49, E. 4.3.1).

II. Beistandschaftsgründe (Abs. 1)

1. Geistige Behinderung (Abs. 1 Ziff. 1, Alt. 1)

Eine geistige Behinderung liegt bei dauerhafter und erheblicher Beeinträchtigung kognitiver Funktionen vor (angeboren oder erworben, wie z.B. bei Demenzerkrankungen).

Massgebend ist stets die funktionale Auswirkung auf die Selbstsorgefähigkeit: Solange die betroffene Person selber in der Lage ist, die nötige Hilfe zu organisieren und zu überwachen, besteht in der Tat kein Anlass für eine behördliche Massnahme (BGer 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018, E. 2.3).

2. Psychische Störung (Abs. 1 Ziff. 1, Alt. 2)

Erfasst werden alle klinisch fassbaren psychischen Erkrankungen (Schizophrenie, affektive Störungen, bipolare Erkrankungen, Suchterkrankungen), sofern sie die Fähigkeit zur Besorgung der persönlichen oder finanziellen Angelegenheiten beeinträchtigen.

Fehlt der betroffenen Person die Einsicht in ihren Schwächezustand und ihre Krankheit, weshalb sie sich ärztlicher Behandlung verweigert, ist eine freiwillige Begleitbeistandschaft nicht ausreichend und eine Vertretungsbeistandschaft notwendig (BGer 5A_614/2017 vom 12. April 2018, E. 5.1).

3. Ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand (Abs. 1 Ziff. 1, Alt. 3)

Die Variante des Schwächezustands begreift sich als restriktiv zu handhabender Auffangtatbestand: Ein Schwächezustand kann nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist (BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014, E. 4.1).

  • Abgrenzung zu unvernünftigem Verhalten: Das Erwachsenenschutzrecht dient dem Schutz der hilfsbedürftigen Person, nicht jenem ihrer Erben oder des Gemeinwesens; ein nach landläufiger Auffassung bloss unvernünftiger Umgang mit Vermögenswerten begründet für sich allein noch keinen Schwächezustand (BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014, E. 4.1).
  • Nicht-krankheitswertige Zustände: Ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann auch auf anderen als krankheitswertigen Zuständen beruhen (BGer 5A_868/2016 vom 28. Juni 2017, E. 2.2.3).
  • Körperliche Erkrankungen: Bei einer schweren somatischen Erkrankung gründet der Schwächezustand in der sich aus der Krankheit ergebenden Unfähigkeit, sich um die eigenen Angelegenheiten zu kümmern; finanzielle Probleme und allfällige Misswirtschaft durch Dritte betreffen die Folgen, nicht die Ursache des Schwächezustands (BGer 5A_438/2018 vom 30. Oktober 2018, E. 4.3).
  • Romance-Scam und Vulnerabilität: Eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und Handlungsfähigkeitsbeschränkung drängt sich auf, um eine betroffene Person wirksam vor den Konsequenzen ihrer eigenen Vulnerabilität und Ausbeutung durch Romance-Scams zu schützen (BGer 5A_502/2025 vom 7. Mai 2026, E. 3.2.1).

4. Vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit (Abs. 1 Ziff. 2)

Abs. 1 Ziff. 2 greift bei zeitlich befristeten Notsituationen (z.B. Koma nach Unfall, vorübergehendes Delir oder unfall-/katastrophenbedingte Abwesenheit), wenn Angelegenheiten zwingend und unaufschiebbar geregelt werden müssen und weder eine Vertretungsmacht eingeräumt noch ein Vorsorgeauftrag wirksam ist.


III. Subsidiarität behördlicher Massnahmen (Art. 389 Abs. 1 ZGB)

Behördliche Massnahmen sind streng subsidiär. Sie dürfen nur dann angeordnet werden, wenn die Unterstützung nicht anderweitig sichergestellt ist:

  1. Vorrang privater und familiärer Hilfe (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB): Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme nur an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vorneherein als ungenügend erscheint (BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014, E. 4.2).
  2. Vorrang der eigenen Vorsorge (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB): Eine behördliche Massnahme darf nur angeordnet werden, wenn bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen (BGE 140 III 49, E. 4.3.3). Die blosse Möglichkeit, dass sich der zwischen den Söhnen bestehende Konflikt verschärfen könnte, reicht mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen jedoch nicht aus, um dem Vorsorgebeauftragten die Eignung abzusprechen (BGer 5A_624/2024 vom 27. August 2025, E. 3.4).

IV. Verhältnismässigkeit und Wahl der Massnahme (Art. 389 Abs. 2 ZGB)

1. Massstufung und Ermessen

Die Priorisierung unter den verschiedenen Beistandschaftsformen richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit:

  • Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert nicht, dass die einschneidendere Massnahme generell erst zum Zuge kommt, nachdem sich die mildere als unzureichend herausgestellt hat; die Vorkehr muss zwar so zurückhaltend wie möglich, gleichzeitig aber auch so wirksam wie nötig sein (BGer 5A_795/2014 vom 14. April 2015, E. 4.3.1).
  • Unter verschiedenen geeigneten Massnahmen ist damit stets die zurückhaltendste zu wählen (BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019, E. 6.3.2).

2. Vertretungsbeistandschaft und Handlungsfähigkeit

  • Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB unter Einschluss der Vermögensverwaltung ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit stellt praktisch die mildeste Form der Verbeiständung dar, die gegen den Willen der betroffenen Person angeordnet werden darf (BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014, E. 4.3).
  • Eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit (Art. 394 Abs. 2 ZGB) ist als schwerwiegender Eingriff nur zulässig, wenn die betroffene Person ohne diese Beschränkung nicht wirksam vor den Folgen ihrer eigenen Vulnerabilität geschützt werden kann (BGer 5A_502/2025 vom 7. Mai 2026, E. 3.2.1).

V. Belastung und Schutz von Angehörigen und Dritten (Abs. 2)

Gemäss Art. 390 Abs. 2 ZGB sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten bei der Massnahmenanordnung mitzuberücksichtigen.

Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind ferner die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen; diese Interessen können eine weitergehende Massnahme rechtfertigen, jedoch nicht die Massnahmen an sich begründen (BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019, E. 6.3.2).


VI. Verfahren und Errichtungsmodus (Abs. 3)

1. Errichtung von Amtes wegen oder auf Antrag

  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Abs. 1 Ziff. 1 hat die Erwachsenenschutzbehörde die Beistandschaft von Amtes wegen zu errichten, sobald sie vom Schwächezustand Kenntnis erhält.
  • Antragsberechtigt sind die betroffene Person selbst sowie jede ihr nahestehende Person.
  • Eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO ist insbesondere dann anzuordnen, wenn die beschuldigte Person wegen ihres geistigen Zustands ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann; ein Indiz hierfür stellt das Bestehen einer aufgrund von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichteten Beistandschaft dar (Gericht BL 2019-07-16-sr-4 vom 16. Juli 2019).

2. Wünsche und Ablehnungsrecht der betroffenen Person (Art. 401 ZGB)

Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde soweit tunlich diesem Wunsch (Art. 401 Abs. 3 ZGB). Das Vorschlags- bzw. Ablehnungsrecht der betroffenen Person entspringt dem Selbstbestimmungsrecht und ist nicht absolut; es setzt die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person hinsichtlich dieser Frage voraus, an die allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGer 5A_651/2025 vom 30. Oktober 2025, E. 2.2.1).


VII. Kantonale Praxisfragen

Praxisfrage 1: Aktualitätsgebot und Beweisgrundlagen bei Massnahmenprüfung

In der kantonalen Gerichtspraxis stellt sich regelmässig die Frage, welche Beweisanforderungen an das Fortbestehen des Schwächezustands bei Anträgen auf Massnahmenaufhebung oder -anpassung zu stellen sind.

  • Kantonale Praxis: Bei einem Antrag auf Aufhebung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu prüfen, ob bei der betroffenen Person als Folge ihres Schwächezustands ein «Unvermögen» zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf die zu erledigenden Angelegenheiten vorliegt; hierfür reicht es nicht aus, sich nur auf Vorkommnisse in der Vergangenheit abzustützen, vielmehr ist die aktuelle Situation von Relevanz (Gericht SG KES.2020.26-K2 vom 16. Juni 2021).

Praxisfrage 2: Tragfähigkeit privater Helfernetze zur Abwendung behördlicher Massnahmen

Häufig machen Betroffene geltend, ihr informelles soziales Umfeld mache eine behördliche Massnahme entbehrlich.

  • Kantonale Praxis: Eine mit Realitätsverweigerung gepaarte ausufernde Vermögensverschleuderung kann einen ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB begründen (Kantonsgericht SG KES.2023.16-K2 vom 24. Juni 2024).

Praxisfrage 3: Massnahmenbeibehaltung bei erreichter Stabilisierung unter Schutzrahmen

Oftmals beantragen verbeiständete Personen die Aufhebung der Massnahme mit dem Argument, ihre Verhältnisse seien stabil und geordnet.

  • Bundesgerichtliche Klärung: Die Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 399 ZGB ist nicht bereits dadurch gerechtfertigt, dass die Situation der betroffenen Person unter dem bestehenden Schutzschirm stabil verläuft; ist bei Wegfall der Beistandschaft ein unmittelbarer Rückfall in die Überforderung und Hilflosigkeit zu befürchten, gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Beibehaltung der Massnahme (BGer 5A_501/2026 vom 15. Juli 2026 / 1. September 2026).

VIII. Materialien und Literatur

Gesetzesmaterialien

  • Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), BBl 2006 7001, insbesondere Ziff. 2.2.1 (Subsidiarität/Verhältnismässigkeit, BBl 2006 7042) und Ziff. 2.2.2 (Beistandschaftsgründe, BBl 2006 7043).

Schrifttum

  • Hinweise auf die Doktrin und weiterführende Rechtsprechung finden sich auf OpenCaseLaw.ch.
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