Rechtsprechung zu Art. 389 ZGB
Leitentscheide (BGE)
BGE 140 III 49, E. 4.3.1
- Thema: Subsidiarität & Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutz
- Kernaussage: Grundlegender Leitentscheid zu Art. 389 ZGB. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Es gilt die fundamentale Devise: «Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich». Behördliche Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn die Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt ist und wenn sie den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen.
- Einschlägig für: Art. 389 Abs. 1 (Subsidiarität) und Abs. 2 (Verhältnismässigkeit)
BGE 151 III 529, E. 3.4
- Thema: Vorrang der eigenen Vorsorge / Eignung bei Familienkonflikten
- Kernaussage: Die eigene Vorsorge (Vorsorgeauftrag) geht einer behördlichen Massnahme gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB vor. Die blosse Möglichkeit, dass sich ein bestehender Familienkonflikt zwischen Angehörigen verschärfen könnte, reicht mit Blick auf das verfassungs- und zivilrechtliche Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person nicht aus, um dem von ihr bezeichneten Vorsorgebeauftragten die Eignung abzusprechen.
- Einschlägig für: Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 (Vorrang der eigenen Vorsorge)
BGE 140 III 97, E. 4
- Thema: Verhältnismässigkeit bei umfassender Beistandschaft / Gutachten
- Kernaussage: Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 389 Abs. 2 ZGB) verlangt bei schwerwiegendsten Massnahmen – namentlich der umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB, die den vollständigen Entzug der Handlungsfähigkeit zur Folge hat –, dass die Anordnung auf einem fundierten Sachverständigengutachten beruht, sofern nicht ein Behördenmitglied selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.
- Einschlägig für: Art. 389 Abs. 2 (Verhältnismässigkeit bei schweren Eingriffen)
BGE 150 III 49, E. 3
- Thema: Verhältnismässigkeit von behördlichen Weisungen
- Kernaussage: Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gemäss Art. 389 Abs. 2 ZGB bindet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht nur bei Massnahmeanordnungen, sondern auch beim Erlass von Weisungen an Sorge- oder Schutzberechtigte (Art. 307 Abs. 3 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB). Jede Weisung muss zur Zweckerreichung zwingend erforderlich und geeignet sein.
- Einschlägig für: Art. 389 Abs. 2 (Geltung für behördliche Weisungen)
BGE 140 III 1, E. 4
- Thema: Wünsche und Einwände der betroffenen Person (Art. 401 ZGB)
- Kernaussage: Als Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts und der Verhältnismässigkeit sind begründete Wünsche und Ablehnungen der betroffenen Person hinsichtlich der zu ernennenden Beistandsperson von der Erwachsenenschutzbehörde soweit tunlich zu berücksichtigen.
- Einschlägig für: Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 401 ZGB (Person der Beistandsperson)
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019, E. 6.3.2
- Thema: Massnahmen nach Mass / Belastung von Angehörigen
- Kernaussage: Unter mehreren geeigneten Massnahmen ist stets die zurückhaltendste zu wählen. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind ferner die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB); diese Interessen können eine weitergehende Massnahme rechtfertigen, jedoch nicht die Massnahme an sich begründen.
BGer 5A_795/2014 vom 14. April 2015, E. 4.3.1
- Thema: Stufung der Beistandschaften / Mildeste Massnahme
- Kernaussage: Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert nicht, dass die einschneidendere Massnahme generell erst zum Zuge kommt, nachdem sich die mildere als unzureichend herausgestellt hat; die Vorkehr muss zwar so zurückhaltend wie möglich, gleichzeitig aber auch so wirksam wie nötig sein.
BGer 5A_502/2025 vom 7. Mai 2026
- Thema: Romance-Scam / Handlungsfähigkeitsbeschränkung
- Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und Handlungsfähigkeitsbeschränkung bei einem Romance-Scam-Opfer. Das Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip ist gewahrt, weil die betroffene Person aufgrund ihrer ausgeprägten Vulnerabilität nicht in der Lage war, freiwillige Hilfen anzunehmen, und sich in schwerwiegender Weise finanziell selbst gefährdete.
BGer 5A_1109/2025 vom 27. April 2026
- Thema: Psychiatrische Begutachtung als Grundrechtseingriff
- Kernaussage: Die behördliche Anordnung einer psychiatrischen Expertise (Art. 446 Abs. 2 ZGB) stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar und unterliegt direkt dem Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 389 Abs. 2 ZGB. Die Begutachtung muss zwingend erforderlich sein, um den tatsächlichen Schutzbedarf festzustellen.
BGer 5A_671/2019 vom 22. Mai 2020
- Thema: Grenzen privater Hilfe bei Demenz
- Kernaussage: Reichen bei einer fortschreitenden Demenzerkrankung die Besuche der Spitex und die Unterstützung durch Angehörige nicht mehr aus, um die nötige Personensorge und Vermögensverwaltung zu gewährleisten, ist die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft subsidiaritätskonform.
BGer 5A_614/2017 vom 12. April 2018, E. 5.1
- Thema: Fehlende Krankheitseinsicht / Geeignetheit
- Kernaussage: Fehlt der betroffenen Person die Einsicht in ihren krankheitswertigen Schwächezustand und verweigert sie deshalb jede Zusammenarbeit, ist eine freiwillige Begleitbeistandschaft ungeeignet und eine Vertretungsbeistandschaft erforderlich.
BGer 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013
- Thema: Vorrang privater Hilfequellen
- Kernaussage: Eine behördliche Beistandschaft darf nicht errichtet werden, wenn die erforderliche Betreuung und Vertretung durch private Hilfspersonen oder bestehende Betreuungsstrukturen gewährleistet werden kann.
BGer 5A_379/2015 vom 12. August 2015
- Thema: Pflicht zur Prüfung privater und öffentlicher Hilfen
- Kernaussage: Die KESB hat vor der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft sorgfältig und von Amtes wegen zu prüfen, ob weniger einschneidende Massnahmen oder Hilfen durch private oder öffentliche Dienste ausreichen.
BGer 5A_410/2016 vom 24. März 2017
- Thema: Einzelfallprüfung von Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Kernaussage: Bestätigung der Grundsätze von Art. 389 ZGB bei der Errichtung einer Beistandschaft im konkreten Fall.
BGer 5A_438/2018 vom 30. Oktober 2018
- Thema: Somatische Erkrankung und Betreuungsbedarf
- Kernaussage: Bei schweren körperlichen Erkrankungen gründet der Schutzbedarf in der Unfähigkeit zur eigenen Besorgung der Angelegenheiten; finanzielle Probleme stellen die Folge und nicht die Ursache dar.
Kantonale Entscheide
Gericht OW OGVE-2016-17-66.htm# vom 14. Juni 2016
- Kanton: Obwalden
- Thema: Tragfähiges Helfernetz schliesst Beistandschaft aus
- Kernaussage: Verfügt eine Person trotz Schwächezustands über ein funktionierendes, engmaschiges Helfernetz (Vertrauensperson, Psychiater, Hausarzt, Arbeitgeber), so ist eine behördliche Erwachsenenschutzmassnahme nicht subsidiaritätskonform und daher unzulässig.
Gericht OW OGVE-2016-17-74.htm# vom 17. April 2020
- Kanton: Obwalden
- Thema: Validierter Vorsorgeauftrag ersetzt Beistandschaft
- Kernaussage: Sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Validierung eines Vorsorgeauftrags erfüllt und ist dieser umfassend ausgestaltet, ist gestützt auf Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB auf weitergehende Massnahmen des Erwachsenenschutzes zu verzichten.
Gericht OW OGVE 2018/19 Nr. 62 vom 19. Dezember 2022
- Kanton: Obwalden
- Thema: Begleitbeistandschaft bei Lernbehinderung
- Kernaussage: Errichtung einer Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB als verhältnismässige Massnahme bei einer 19-jährigen Frau mit Lernbehinderung, weil die bisherige familiäre Unterstützung durch die Mutter zu wenig Freiraum für die Verselbständigung liess.
Gericht OW OGVE-2016-17-20.htm# vom 17. April 2020
- Kanton: Obwalden
- Thema: Fehlende eigene Vorsorge bei Urteilsunfähigkeit
- Kernaussage: Hat der Betroffene während seiner Urteilsfähigkeit keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen, ist bei eingetretener Urteilsunfähigkeit eine behördliche Massnahme angezeigt; das Subsidiaritätsprinzip gemäss Art. 389 ZGB schafft keine Grundlage, auf eine behördliche Massnahme zu verzichten.
Gericht LU 3H 17 114 vom 20. Juli 2018
- Kanton: Luzern
- Thema: Schwächezustand als zwingende Voraussetzung / Zustimmung
- Kernaussage: Ist kein in der Person selber liegender Schwächezustand gegeben, fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung zur Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme, selbst wenn Unterstützungsbedarf besteht. Die Eingriffsschwelle kann jedoch tiefer gehalten werden, wenn die betroffene Person eine Beistandschaft ausdrücklich befürwortet.
Gericht BL 810 24 223 vom 4. Dezember 2024
- Kanton: Basel-Landschaft
- Thema: Subsidiaritätsprüfung in der Vermögenssorge
- Kernaussage: Gestützt auf die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) sollen Massnahmen nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen eines Schwächezustands nicht anders begegnet werden kann. In der Vermögenssorge können formlose Hilfen nicht greifen, wenn die betroffene Person die Mitwirkung verweigert.
Gericht BL 810 23 47 vom 12. Januar 2021
- Kanton: Basel-Landschaft
- Thema: Nachweis von Spitex- und Pflegeleistungen
- Kernaussage: Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprüfung bei familiärer Pflege zu Hause. Die KESB kann zur Überprüfung der Angemessenheit monatliche Nachweise über Spitex-Leistungen einfordern.
Gericht BL 810 18 164 vom 5. September 2018
- Kanton: Basel-Landschaft
- Thema: Umwandlung in Begleitbeistandschaft
- Kernaussage: Prüfung des Subsidiaritätsprinzips nach Art. 389 ZGB im Rahmen eines Antrags auf Umwandlung einer Vertretungsbeistandschaft in eine Begleitbeistandschaft.
Appellationsgericht BS VD.2019.21 vom 20. Dezember 2018
- Kanton: Basel-Stadt
- Thema: Selbstbestimmung und Verhältnismässigkeit
- Kernaussage: Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität darf eine Vertretungsbeistandschaft nur als letztes Mittel angeordnet werden.
Gericht SO VWBES.2018.426 vom 17. Oktober 2018
- Kanton: Solothurn
- Thema: Subsidiaritätsprinzip im Erwachsenenschutz
- Kernaussage: Bestätigung von BGE 140 III 49: Behördliche Massnahmen sind nur anzuordnen, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist.
Verwaltungsgericht ZG F 2024 31 vom 27. September 2024
- Kanton: Zug
- Thema: Subsidiarität gegenüber familiärer Unterstützung
- Kernaussage: Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Unterstützung nicht anderweitig – etwa durch die Familie oder Dienste – gewährleistet werden kann.
EGMR
EGMR STRAND LOBBEN ET AUTRES c. NORVÈGE, Nr. 37283/13 vom 10. September 2019
- Thema: Art. 8 EMRK — Schutzmassnahmen und Verhältnismässigkeit
- Kernaussage: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Grosse Kammer) betont die strikte Verhältnismässigkeit staatlicher Schutz- und Eingriffsmassnahmen sowie die Notwendigkeit, dass einschneidende staatliche Massnahmen nur als Ultima Ratio (letztes Mittel) ergriffen werden dürfen.
Letzte Aktualisierung: 19. August 2026