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Rechtsprechung zu Art. 388 ZGB

I. Wohl- und Schutzprinzip (Abs. 1)

BGE 137 III 67, E. 2

  • Thema: Legitimation Vormundschaftsbeschwerde
  • Kernaussage: Ein Dritter ist zur Vormundschaftsbeschwerde legitimiert, wenn er sich auf Interessen der schutzbedürftigen Person beruft oder die Verletzung eigener Rechte geltend macht; beruft er sich auf Interessen des Schutzbedürftigen, muss er diesem nahestehen (Analogie zu Art. 397d Abs. 1 ZGB). Der Schutzzweck des Art. 388 Abs. 1 ZGB gebietet eine weite Auslegung der Beschwerdelegitimation.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Wohl und Schutz) i.V.m. Art. 450 ZGB

BGer 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014

  • Thema: Wohl und Schutz hilfsbedürftiger Personen
  • Kernaussage: Die behördlichen Massnahmen haben das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Das anwendbare Verfahren muss diesem Grundsatz Rechnung tragen. Der Schutzweck geht über die rein finanzielle Sicherstellung hinaus und umfasst auch die persönliche Fürsorge und soziale Integration.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Schutzzweck)

BGer 5A 101/2023 vom 9. Juni 2023

  • Thema: Rechtsverzögerungsbeschwerde im Erwachsenenschutz
  • Kernaussage: Legitimation zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im Erwachsenenschutz; die Schutzmassnahmen müssen dem Wohl und Schutz der hilfsbedürftigen Person dienen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Das Beschleunigungsgebot fliesst direkt aus dem Wohl- und Schutzgebot.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Schutzzweck im Verfahren)

II. Selbstbestimmungsprinzip (Abs. 2)

BGer 5A 443/2008 vom 14. Oktober 2008

  • Thema: Beiratschaft / Übergangsrecht / Selbstbestimmung
  • Kernaussage: Beiratschaft im Übergangsrecht zum neuen Erwachsenenschutzrecht; die Massnahme muss dem Grundsatz der erhaltenen Selbstbestimmung genügen. Das Gericht betont, dass die Selbstbestimmung nicht bloss ein Abwehrrecht ist, sondern aktiv gefördert werden muss.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Selbstbestimmung als Förderauftrag)

BGer 5A_165/2019 vom 16. August 2019

  • Thema: Beistandschaft / Verhältnismässigkeit
  • Kernaussage: Errichtung und Umfang einer Beistandschaft müssen dem Verhältnismässigkeitsgebot und dem Selbstbestimmungsgrundsatz des Art. 388 Abs. 2 ZGB entsprechen. Vorsorgeaufträge sind vor Amtes-weg-Massnahmen zu berücksichtigen.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Selbstbestimmung bei Massnahmenbemessung)

BGer 5A 902/2018 vom 14. August 2019

  • Thema: Errichtung Beistandschaft / Wohl und Selbstbestimmung
  • Kernaussage: Bei Errichtung einer Beistandschaft sind Wohl, Schutz und Selbstbestimmung der betroffenen Person massgebend (Art. 388 ZGB); die Massnahme muss subsidiär und verhältnismässig sein. Eine bloss unvernünftige Entscheidung der betroffenen Person rechtfertigt noch keine Schutzmassnahme.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 2 (Spannungsverhältnis)

III. Spannungsverhältnis Wohl vs. Selbstbestimmung

BGer 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018

  • Thema: Beistandschaft / Massnahmenbemessung / praktische Konkordanz
  • Kernaussage: Die Wahl und der Umfang der Schutzmassnahme müssen sich an den Grundsätzen von Art. 388 ZGB (Wohl, Schutz, Selbstbestimmung) und Art. 389 ZGB (Subsidiarität, Verhältnismässigkeit) orientieren. Je schwerer die Hilfsbedürftigkeit, desto mehr Gewicht erhält der Schutzgedanke; je geringer die Hilfsbedürftigkeit, desto mehr Gewicht hat die Selbstbestimmung.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 2 (praktische Konkordanz)

BGer 5A 621/2018 vom 11. April 2019

  • Thema: Vermögensverwaltung / Kontozugriff / Verhältnismässigkeit
  • Kernaussage: Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Zugriffs auf das Sparkonto müssen dem Wohl- und Selbstbestimmungsgebot (Art. 388 ZGB) sowie dem Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 389 ZGB) standhalten. Eine umfassende Vermögensverwaltung ist nur gerechtfertigt, wenn die betroffene Person ihre Finanzen offensichtlich nicht mehr selbst besorgen kann.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 2 (Vermögensverwaltung)

BGE 140 III 49, E. 4.3.1

  • Thema: Stufenverhältnis der Erwachsenenschutzmassnahmen
  • Kernaussage: Die Kindesschutz- und Erwachsenenschutzmassnahmen stehen in einem Stufenverhältnis: masshaltige Massnahme → Beistandschaft für einzelne Handlungen → Beistandschaft mit Vertretung → umfassende Beistandschaft. Die Behörde muss die leichteste ausreichende Massnahme wählen. Dieser Grundsatz fliesst direkt aus Art. 388 Abs. 2 ZGB.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Stufenverhältnis und Mindestintervention)

IV. Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 5A 221/2021 vom 7. Dezember 2021

  • Thema: Errichtung Beistandschaft / Gesamtwürdigung
  • Kernaussage: Errichtung von Beistandschaften unter Beachtung der Grundsätze von Art. 388 ZGB und Art. 389 ZGB. Die Gesamtwürdigung der persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnisse ist massgebend.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 2

BGer 5A 546/2020 vom 21. Juni 2021

  • Thema: Vertretungsbeistandschaft / Vermögensverwaltung
  • Kernaussage: Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung; die Massnahme muss nach Art. 388 ZGB Wohl und Selbstbestimmung gewährleisten. Der Aufgabenkreis ist auf das Notwendige zu beschränken.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Aufgabenkreiseingrenzung)

BGer 5A 677/2014 vom 27. März 2015

  • Thema: Beistandschaft / Errichtungsvoraussetzungen
  • Kernaussage: Errichtung und Ausgestaltung einer Beistandschaft unter dem Leitprinzip von Art. 388 ZGB. Die Hilfsbedürftigkeit allein rechtfertigt nicht jede Massnahme; es muss der Grundsatz der Masshaltigkeit gewahrt bleiben.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Masshaltigkeit)

BGer 5A 645/2010 vom 27. Dezember 2010

  • Thema: Beschwerdelegitimation / Übergangsrecht
  • Kernaussage: Legitimation zur Vormundschaftsbeschwerde (Art. 420 ZGB) mit Bezug zu den Schutzmassnahmen des Erwachsenenschutzrechts. Der Zugang zum Gericht ist Teil des Selbstbestimmungsprinzips von Art. 388 Abs. 2 ZGB.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Verfahrenswahrnehmung)

V. Kantonale Entscheide

BS Appellationsgericht VD.2019.21 vom 20. Dezember 2018

  • Kanton: Basel-Stadt
  • Thema: Errichtung Beistandschaft / Beschwerde
  • Kernaussage: Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde geführt werden; die Massnahme muss dem Wohl und Schutz nach Art. 388 ZGB dienen. Das Beschwerderecht ist Ausdruck der Selbstbestimmung.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Schutzzweck) und Abs. 2 (Verfahrensteilhabe)

BS Appellationsgericht VD.2021.166 vom 29. Juli 2021

  • Kanton: Basel-Stadt
  • Thema: Beistandschaft / Selbstbestimmung / Verhältnismässigkeit
  • Kernaussage: Die Selbstbestimmung soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 389 ZGB). Eine umfassende Beistandschaft ist nur ultima ratio.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Selbstbestimmung bei Massnahme)

GR Kantonsgericht ZK1 2018 58 vom 20. August 2018

  • Kanton: Graubünden
  • Thema: Verhältnismässigkeit / Selbstbestimmung / Verfassungsrang
  • Kernaussage: Das Selbstbestimmungsrecht hat Verfassungsrang (Art. 10 BV). Das Erwachsenenschutzrecht will dieses Recht so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Der Eingriff muss verhältnismässig sein — das Gebot der «gerade noch sinnvollen Selbstbestimmung».
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Verfassungsrang der Selbstbestimmung)

Letzte Aktualisierung: 2026-06-07