Rechtsprechung zu Art. 388 ZGB
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 140 III 49, E. 4.3.1
- Thema: Subsidiarität und Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutz
- Kernaussage: Subsidiarität bedeutet, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person verlangt den Vorrang eigener Vorsorge und privater Hilfe vor behördlichen Interventionen.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Vorrang der Selbstbestimmung und Subsidiarität)
BGE 151 III 529, E. 3.1
- Thema: Vorrang der Selbstvorsorge bei Familienkonflikten
- Kernaussage: Das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person ist bei der Prüfung eines Vorsorgeauftrags möglichst weitgehend zu respektieren und die Eignung der beauftragten Person nur zurückhaltend zu verneinen. Solange die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist, darf die Behörde mit Rücksicht auf das Selbstbestimmungsrecht nicht einschreiten.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Respektierung des selbstbestimmten Willens)
BGE 140 III 97, E. 4.2
- Thema: Begutachtungspflicht bei schwerwiegenden Massnahmen
- Kernaussage: Eine behördliche Massnahme, welche die Ausübung der bürgerlichen Rechte wegen einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung massiv beschränkt, bedarf eines Gutachtens einer sachverständigen Person, sofern die Behörde nicht selbst über das nötige Fachwissen verfügt.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Schutzprinzip und Sachverhaltsabklärung)
BGE 130 I 16, E. 5.2
- Thema: Grenzziehung zwischen Fürsorge und Selbstbestimmung
- Kernaussage: Wie weit das Recht auf persönliche Freiheit und Selbstbestimmung reicht und wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft, ist im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung zu bestimmen.
- Einschlägig für: Abs. 1 und 2 (Spannungsverhältnis Fürsorge vs. Autonomie)
BGE 141 III 353
- Thema: Behördlicher Schutzauftrag im Beschwerdeverfahren
- Kernaussage: Das Erwachsenenschutzrecht weist den Schutzbehörden eine besondere Fürsorgefunktion zu, die auch im Instanzenzug und bei der Überprüfung erstinstanzlicher Entscheide zu beachten ist.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Schutzauftrag der Erwachsenenschutzbehörde)
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 5A_902/2018 vom 14. August 2019, E. 4.2
- Thema: Mündliche Anhörung als Ausfluss von Art. 388 ZGB
- Kernaussage: Die persönliche Anhörung der betroffenen Person soll, Art. 388 ZGB entsprechend, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherstellen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.
- Einschlägig für: Abs. 1 und 2 (Verfahrensgarantien)
BGer 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018, E. 7.1
- Thema: Anhörungspflicht und Subjektstellung der betroffenen Person
- Kernaussage: Die persönliche Anhörung gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB geht weiter als das allgemeine rechtliche Gehör; sie ist zwingend mündlich durchzuführen, um der betroffenen Person im Sinne von Art. 388 ZGB unmittelbare Mitwirkung zu sichern.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Verfahrensteilhabe)
BGer 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014, E. 3.1
- Thema: Gesetzlicher Schutzauftrag und Eingriffsvoraussetzungen
- Kernaussage: Nach Art. 388 Abs. 1 ZGB haben die behördlichen Massnahmen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Um Massnahmen oder begleitende Beweisanordnungen zu rechtfertigen, müssen konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, die eine Hilfsbedürftigkeit dartun; eine blosse Vermutung oder Belastung des Umfelds genügt nicht (E. 3.3).
- Einschlägig für: Abs. 1 (Schutzauftrag und Hilfsbedürftigkeit)
BGer 5A_677/2014 vom 27. März 2015, E. 3.2
- Thema: Massgeschneiderte Vertretungsbeistandschaft ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung
- Kernaussage: Eine Vertretungsbeistandschaft schränkt unter Vorbehalt einer anderweitigen Anordnung die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein. Die Massnahme ist auf diejenigen Aufgabenkreise zu beschränken, in denen eine tatsächliche Hilfsbedürftigkeit besteht.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Wahrung der Handlungsfähigkeit)
BGer 5A_101/2023 vom 9. Juni 2023, E. 3.4
- Thema: Schutz vor Instrumentalisierung durch Drittinteressen
- Kernaussage: Erwachsenenschutzmassnahmen dienen ausschliesslich dem Wohl und Schutz der hilfsbedürftigen Person. Eingaben dritter Behörden stellen blosse Gefährdungsmeldungen dar und verleihen keine Parteistellung zur Durchsetzung eigener Vollzugsinteressen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Schutzzweck)
III. Kantonale Entscheide
Gericht GR ZK1 2018 58 vom 20. August 2018
- Kanton: Graubünden
- Thema: Keine Beistandschaft bei ungewöhnlicher Lebensführung („Hilfe wider Willen“)
- Kernaussage: Das Selbstbestimmungsrecht fliesst aus Art. 10 BV und ist nach Art. 388 Abs. 2 ZGB so weit wie möglich zu erhalten. Führt eine urteilsfähige Person ein unkonventionelles Leben (z.B. Vernachlässigung der Wohnungsreinigung), ohne sich schwerwiegend selbst zu schädigen, darf keine Beistandschaft gegen ihren Willen errichtet werden.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Selbstbestimmung bei unkonventioneller Lebensweise)
Gericht AG AGVE 2014 56 vom 3. April 2013
- Kanton: Aargau
- Thema: Massstab bei der Eignungsprüfung des Vorsorgebeauftragten
- Kernaussage: Bei der Prüfung der Eignung einer durch Vorsorgeauftrag beauftragten Person (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB) ist im Sinne des Vorrangs der Selbstvorsorge kein so strenger Massstab anzusetzen wie bei behördlichen Beiständen.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Vorrang der Selbstbestimmung)
Gericht AG AGVE 2014 61 vom 14. November 2014
- Kanton: Aargau
- Thema: Vertretungsbeistandschaft statt Entmündigung bei Demenz
- Kernaussage: Bei ausgeprägter Demenz genügt in der Regel eine Vertretungsbeistandschaft mit breitem Aufgabenkreis; auf eine generelle Handlungsfähigkeitsbeschränkung ist im Sinne der Verhältnismässigkeit und des Rest-Selbstbestimmungsrechts zu verzichten.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Masshaltigkeit der Massnahme)
Gericht VS C1 24 70 vom 26. Juni 2024
- Kanton: Wallis
- Thema: Kumulative Voraussetzungen für Beistandschaften und Vorrang familiärer Hilfe
- Kernaussage: Die Errichtung einer Beistandschaft setzt kumulativ einen Schwächezustand, eine dadurch bewirkte Hilfsbedürftigkeit und die Eignung der Massnahme voraus; die KESB hat vorab zu prüfen, ob die notwendige Unterstützung durch Angehörige gewährleistet werden kann.
- Einschlägig für: Abs. 1 und 2 (Subsidiarität)
Gericht OW OGVE 2018/19 Nr. 62 vom 19. Dezember 2022
- Kanton: Obwalden
- Thema: Subsidiarität und Verhältnismässigkeit bei Begleitbeistandschaften
- Kernaussage: Eine behördliche Massnahme nach Art. 388 ff. ZGB darf nur angeordnet werden, wenn private Unterstützungsmöglichkeiten nicht ausreichen und die Massnahme verhältnismässig ist.
- Einschlägig für: Abs. 1 und 2 (Subsidiaritätsprüfung)
Appellationsgericht BS VD.2019.21 vom 20. Dezember 2018
- Kanton: Basel-Stadt
- Thema: Überprüfung behördlicher Massnahmen an Art. 388 ZGB
- Kernaussage: Behördliche Massnahmen unterliegen der gerichtlichen Überprüfung daraufhin, ob sie tatsächlich dem Wohl und Schutz der hilfsbedürftigen Person dienen und deren Selbstbestimmung wahren.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Schutzzweck im Beschwerdeverfahren)
Letzte Aktualisierung: 2026-08-19